Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
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§ 26<br />
Kolloquium<br />
(1) Das Kolloquium ergänzt die Masterarbeit und ist geson<strong>der</strong>t zu benoten. Es dient <strong>der</strong><br />
Feststellung, ob die Studentin/ <strong>der</strong> Student befähigt ist, die Ergebnisse <strong>der</strong> Masterarbeit,<br />
ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge sowie ihre außerfachlichen<br />
Bezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung<br />
für Praxis und Wissenschaft einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des<br />
Themas <strong>der</strong> Masterarbeit mit <strong>der</strong> Studentin/ dem Studenten erörtert werden.<br />
(2) Zum Kolloquium kann die Studentin/ <strong>der</strong> Student nur zugelassen werden, wenn<br />
1. sie/er alle Modulprüfungen bestanden hat,<br />
2. die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.<br />
Der Antrag auf Zulassung ist an die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen<br />
beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits<br />
vorliegen. Ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechen<strong>der</strong><br />
Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern<br />
wi<strong>der</strong>sprochen wird, beizufügen. Die Studierenden können die Zulassung zum Kolloquium<br />
auch bereits bei <strong>der</strong> Meldung zur Masterarbeit (§ 23 Abs. 2) beantragen; in diesem<br />
Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erfor<strong>der</strong>lichen Nachweise<br />
und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium<br />
und ihre Versagung gilt im übrigen § 23 Abs. 4 entsprechend.<br />
(3) Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe <strong>der</strong> Masterarbeit stattfinden.<br />
(4) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung (§ 18) durchgeführt und von den Prüferinnen<br />
und Prüfern <strong>der</strong> Masterarbeit gemeinsam abgenommen und benotet. Im Fall des<br />
§ 25 Abs. 3 Satz 5 wird das Kolloquium von den Prüferinnen und Prüfern <strong>der</strong> beiden<br />
besseren Einzelbewertungen abgenommen. Das Kolloquium dauert dreißig Minuten.<br />
Für die Durchführung des Kolloquiums finden im Übrigen die für mündliche Prüfungen<br />
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<br />
(5) Für die Durchführung des Kolloquiums findet bei einer körperlichen Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Studentin/ des Studenten die Vorschrift des § 16 Abs. 4 entsprechende Anwendung.<br />
(6) Für das als „ausreichend“ o<strong>der</strong> besser benotete Kolloquium werden 2 Credits vergeben.<br />
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