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Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

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§ 26<br />

Kolloquium<br />

(1) Das Kolloquium ergänzt die Masterarbeit und ist geson<strong>der</strong>t zu benoten. Es dient <strong>der</strong><br />

Feststellung, ob die Studentin/ <strong>der</strong> Student befähigt ist, die Ergebnisse <strong>der</strong> Masterarbeit,<br />

ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge sowie ihre außerfachlichen<br />

Bezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung<br />

für Praxis und Wissenschaft einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des<br />

Themas <strong>der</strong> Masterarbeit mit <strong>der</strong> Studentin/ dem Studenten erörtert werden.<br />

(2) Zum Kolloquium kann die Studentin/ <strong>der</strong> Student nur zugelassen werden, wenn<br />

1. sie/er alle Modulprüfungen bestanden hat,<br />

2. die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.<br />

Der Antrag auf Zulassung ist an die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen<br />

beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits<br />

vorliegen. Ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechen<strong>der</strong><br />

Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern<br />

wi<strong>der</strong>sprochen wird, beizufügen. Die Studierenden können die Zulassung zum Kolloquium<br />

auch bereits bei <strong>der</strong> Meldung zur Masterarbeit (§ 23 Abs. 2) beantragen; in diesem<br />

Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erfor<strong>der</strong>lichen Nachweise<br />

und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium<br />

und ihre Versagung gilt im übrigen § 23 Abs. 4 entsprechend.<br />

(3) Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe <strong>der</strong> Masterarbeit stattfinden.<br />

(4) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung (§ 18) durchgeführt und von den Prüferinnen<br />

und Prüfern <strong>der</strong> Masterarbeit gemeinsam abgenommen und benotet. Im Fall des<br />

§ 25 Abs. 3 Satz 5 wird das Kolloquium von den Prüferinnen und Prüfern <strong>der</strong> beiden<br />

besseren Einzelbewertungen abgenommen. Das Kolloquium dauert dreißig Minuten.<br />

Für die Durchführung des Kolloquiums finden im Übrigen die für mündliche Prüfungen<br />

geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<br />

(5) Für die Durchführung des Kolloquiums findet bei einer körperlichen Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Studentin/ des Studenten die Vorschrift des § 16 Abs. 4 entsprechende Anwendung.<br />

(6) Für das als „ausreichend“ o<strong>der</strong> besser benotete Kolloquium werden 2 Credits vergeben.<br />

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