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Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

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§ 11<br />

Bestehen von Prüfungsleistungen; Ausgleichsmöglichkeiten<br />

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung insgesamt mit mindestens<br />

„ausreichend“ benotet worden ist. Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, ist sie nicht bestanden. Die<br />

Bewertung einzelner Teilleistungen ist diesbezüglich unerheblich. Sofern eigenständige<br />

Teilleistungen (vgl. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2) vorliegen, sind sie bestanden, wenn sie mit<br />

mindestens 50 Prozentpunkten bewertet wurden. Eigenständige Teilleistungen innerhalb<br />

eines Moduls sind nicht ausgleichbar.<br />

(2) Nicht bestandene Module aus dem Wahlpflichtbereich können durch an<strong>der</strong>e Module des<br />

jWahlpflichtbereichs ausgeglichen werden.<br />

§ 12<br />

Wie<strong>der</strong>holung von Prüfungsleistungen<br />

(1) Benotete Leistungen dürfen bei Nichtbestehen höchstens zweimal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

Die Masterarbeit und das Kolloquium dürfen einmal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

(2) Wird eine Modulprüfung nicht in einer zusammenhängenden Prüfung, son<strong>der</strong>n durch<br />

eigenständige Teilleistungen absolviert, so bleiben bei Nichtbestehen des Moduls die<br />

bestandenen eigenständigen Teilleistungen bestehen.<br />

(3) Fehlversuche, die in gleichen, vergleichbaren o<strong>der</strong> verwandten Studiengängen erbracht<br />

wurden, sind anzurechnen.<br />

(4) Eine Wie<strong>der</strong>holung bestandener Prüfungen ist unzulässig.<br />

(5) Wird von einer Prüferin/einem Prüfer die Leistung einer Studentin/ eines Studenten in<br />

einem nicht mehr wie<strong>der</strong>holbaren Modul als „nicht bestanden“ beurteilt o<strong>der</strong> erscheint<br />

er/sie sich bei einem dritten Versuch unentschuldigt nicht zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung,<br />

so erfolgt die Exmatrikulation <strong>der</strong> Studentin/des Studenten, sofern keine Ausgleichsmöglichkeit<br />

mehr besteht.<br />

§ 13<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. 0 Prozentpunkten benotet/bewertet,<br />

wenn <strong>der</strong> Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht<br />

erscheint o<strong>der</strong> wenn er nach Beginn <strong>der</strong> Prüfung ohne triftigen Grund von <strong>der</strong> Prüfung<br />

zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb <strong>der</strong><br />

vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />

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