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biogaspartner – gemeinsam einspeisen. - Green Gas Grids

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Marktentwicklung.und.Rahmenbedingungen.in.Deutschland.<br />

Bei der nutzung von Biogas gilt die Pflicht grundsätzlich als erfüllt,<br />

wenn der Wärmeenergiebedarf des jeweiligen gebäudes<br />

zu 30 Prozent hieraus gedeckt wird. Die nutzung des Biogases<br />

muss dabei in einer KWK-Anlage erfolgen. Im Fall der nutzung<br />

von aus dem Erdgasnetz entnommenem gas werden auch Anforderungen<br />

an die Aufbereitung und die Einspeisung gestellt.<br />

Bei diesen schritten müssen die Methanemissionen und der<br />

stromverbrauch „nach der jeweils besten verfügbaren Technik<br />

gesenkt werden“. Für die Methanemissionen wird dies vermutet,<br />

wenn die Anforderungen an die gasqualität nach § 36f<br />

gasnetzzugangsverordnung (gasnZV) eingehalten werden. Die<br />

für die Aufbereitung und Einspeisung erforderliche Prozesswärme<br />

muss zudem aus Abwärme oder erneuerbaren Energien<br />

gewonnen werden.<br />

Die nächste novellierung des EEWärmeg wird im sommer 2012<br />

erfolgen, die neufassung soll Anfang 2013 in Kraft treten.<br />

<strong>Gas</strong>netzzugangsverordnung.(<strong>Gas</strong>NZV).<br />

Vorrangiger Netzanschluss.<br />

nach § 33,1c gasnZV sind netzbetreiber auf allen Druckstufen<br />

verpflichtet, Anlagen auf Antrag vorrangig an das gasnetz<br />

anzuschließen. Die Kosten für den netzanschluss trägt der netzbetreiber<br />

(75 Prozent) und der Biogaseinspeiser (25 Prozent,<br />

maximal jedoch 250.000 €). nach §32,2b gasnZV besteht der<br />

netzanschluss aus der Verbindungsleitung (bis zu 10 km), der<br />

gasdruck-regel-Messanlage, der Verdichteranlage und der<br />

Anlage zur eichgerechten Messung des einzuspeisenden Biomethans.<br />

Der netzbetreiber ist Eigentümer des netzanschlusses<br />

und trägt die Kosten für Wartung und Betrieb.<br />

Vorrangiger Netzzugang.<br />

nach § 34,1 gasnZV, haben netzbetreiber Ein- und Ausspeiseverträge<br />

vorrangig mit Transportkunden von Biomethan zu<br />

24 B I o g A s P A r T n E r <strong>–</strong> g E M E I n s A M E I n s P E I s E n<br />

schließen, soweit diese gase netzkompatibel sind. netzbetrei-<br />

ber und Anschlussnehmer erarbeiten <strong>gemeinsam</strong> einen reali-<br />

sierungsfahrplan, der der Bundesnetzagentur vorgelegt wird.<br />

Die Einspeisung von Biogas kann vom netzbetreiber nach § 34,2<br />

gasnZV nicht mit dem Hinweis auf bestehende Kapazitätsengpässe<br />

im netz verweigert werden. Zugleich ist der netzbetreiber<br />

zur Vornahme aller wirtschaftlich zumutbaren Aufwendungen<br />

verpflichtet, um die technische Aufnahmefähigkeit des<br />

netzes zu optimieren und eine Verfügbarkeit von mindestens<br />

96 Prozent sicher zu stellen.<br />

Erweiterter Bilanzausgleich.<br />

Für Biogas-Transportkunden sieht die gasnZV abweichend von<br />

Teil 7 in § 35 gasnZV besondere regelungen zum erweiterten<br />

Bilanzausgleich bei der Biogasbilanzierung vor.<br />

Während der netzbetreiber für Erdgas-Transportkunden<br />

innerhalb des Bilanzkreises eine unvergütete Ausgleichsmöglichkeit<br />

lediglich innerhalb enger stündlicher Toleranzgrenzen<br />

von plus/minus 10 Prozent anbieten muss, ist er in Bezug auf<br />

ausschließliche Biogas-Bilanzkreise dazu verpflichtet, einen<br />

Flexibilitätsrahmen von 25 Prozent anzubieten. Der Flexibilitätsrahmen<br />

gilt dabei für den besonderen Biogas-Bilanzierungszeitraum<br />

von 12 Monaten. Innerhalb dieses Bilanzierungszeitraums<br />

bezieht sich der Flexibilitätsrahmen auf die<br />

kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten<br />

Menge. Für die nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen<br />

Flexibilitätsrahmens ist ein pauschaliertes Entgelt<br />

von 0,1 ct/kWh an den netzbetreiber zu entrichten.<br />

DVGW-Arbeitsblätter.<br />

In den Arbeitsblättern des Deutschen Vereins des gas- und Wasserfaches<br />

e. V. (DVgW) sind die grundlegenden Anforderungen<br />

für gase in netzen der öffentlichen Versorgung festgelegt.

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