03.03.2013 Aufrufe

Jahresbericht Steinkohle 2012 - GVSt

Jahresbericht Steinkohle 2012 - GVSt

Jahresbericht Steinkohle 2012 - GVSt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sozialverträglicher<br />

Abschied:<br />

Bergmann unter<br />

Tage<br />

28<br />

Nachfolgend werden nur die tarif-<br />

vertraglichen Regelungen dargestellt.<br />

Interessenausgleich, Sozialplan<br />

und Betriebsvereinbarungen<br />

sind Angelegenheit der Betriebsparteien.<br />

… Regelungen für APG-<br />

berechtigte Arbeitnehmer<br />

APG-berechtigte Arbeitnehmer sind<br />

bis zu dem Zeitpunkt betriebsbedingt<br />

ordentlich unkündbar, zu dem<br />

sie die notwendigen Voraussetzungen<br />

für den Bezug von Anpassungsgeld<br />

erfüllen. Im Gegenzug sind sie<br />

bei absehbarem Wegfall ihres Arbeitsplatzes<br />

verpflichtet, unter Umständen<br />

auch mehrfach, auf einem<br />

anderweitigen freien Arbeitsplatz<br />

bundesweit im <strong>Steinkohle</strong>nbergbau<br />

oder einem Konzernunternehmen<br />

der RAG tätig zu werden. Dabei sind<br />

alle Tätigkeiten zumutbar, die der<br />

Arbeitnehmer nach maximal dreimonatiger<br />

Einarbeitung oder längstens<br />

neunmonatiger Qualifizierung ausüben<br />

kann. Darüber hinaus sind die<br />

Arbeitnehmer verpflichtet, sich für<br />

die Überlassung ihrer Arbeitsleistung<br />

an ein Konzernunternehmen<br />

oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />

auch an einen externen Arbeitgeber<br />

verleihen zu lassen. Bei einem<br />

Wechsel auf einen anderweitigen<br />

Arbeitsplatz hat der betroffene<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltsicherung<br />

in Höhe seines bisherigen<br />

Brutto-Monatseinkommens. Ist für<br />

die weitere Beschäftigung eines<br />

Arbeitnehmers eine Qualifizierungsmaßnahme<br />

notwendig, ist er<br />

nicht nur zur Teilnahme verpflichtet,<br />

sondern er muss im Rahmen des<br />

ihm Möglichen zu ihrem Erfolg aktiv<br />

beitragen.<br />

… Regelungen für nicht APGberechtigte<br />

Arbeitnehmer<br />

Auch für nicht APG-berechtigte<br />

Arbeitnehmer gilt ein besonderer<br />

Kündigungsschutz. Um sicherstellen<br />

zu können, dass sie spätestens bis<br />

Ende 2018 einen neuen Arbeitsplatz<br />

finden können, sind sie betriebsbedingt<br />

ordentlich frühestens zum<br />

30. Juni 2018 kündbar.<br />

Primäre Zielsetzung ist, die Arbeitnehmer<br />

bis 2018 von Arbeit in<br />

Arbeit vermittelt zu haben. Dazu<br />

dienen so genannte Mitarbeiterentwicklungscenter<br />

(M.E.C.). Der<br />

Arbeitgeber hat sie jeweils an der<br />

Ruhr und in Ibbenbüren einzurichten<br />

und bis Ende 2018 zu betreiben. Alle<br />

nicht APG-berechtigten Arbeitnehmer<br />

können in das M.E.C. versetzt<br />

werden. Aufgabe des M.E.C. ist die<br />

Qualifizierung und Vermittlung der<br />

dorthin versetzten Arbeitnehmer<br />

auf zumutbare Arbeitsplätze im konzerninternen<br />

und externen Arbeitsmarkt.<br />

Gleichzeitig stellt das M.E.C.<br />

den Ausgleich des Personalbedarfs<br />

der Bergbaubetriebe in der Phase<br />

der Stilllegung sicher. Dazu können<br />

in das M.E.C. versetzte Arbeitnehmer<br />

sowohl innerhalb der Unternehmen<br />

als auch konzernintern<br />

abgeordnet sowie konzernintern<br />

oder auch an externe Arbeitgeber<br />

verliehen werden. Zur Verbesserung<br />

der Vermittlungschancen auf dem<br />

Arbeitsmarkt führt der Arbeitgeber<br />

mit den Arbeitnehmern notwendige<br />

Qualifizierungsmaßnahmen durch.<br />

Dafür wird nach Feststellung der<br />

beruflichen Kenntnisse und persönlichen<br />

Qualifikationen ein Profil<br />

erstellt. Dieses Profil wird mit den<br />

Anforderungen des Arbeitsmarktes<br />

abgeglichen und daraus die resultierenden<br />

notwendigen Maßnahmen<br />

abgeleitet. Ziel der Vermittlung ist,<br />

dem Arbeitnehmer ein für ihn bestmögliches<br />

Angebot für ein neues<br />

Arbeitsverhältnis unterbreiten zu<br />

können.<br />

Für das M.E.C. richten die Tarifvertragsparteien<br />

je eine ständige<br />

Clearingstelle ein. Sie wird pari-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!