Jahresbericht Steinkohle 2012 - GVSt
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Sozialverträglicher<br />
Abschied:<br />
Bergmann unter<br />
Tage<br />
28<br />
Nachfolgend werden nur die tarif-<br />
vertraglichen Regelungen dargestellt.<br />
Interessenausgleich, Sozialplan<br />
und Betriebsvereinbarungen<br />
sind Angelegenheit der Betriebsparteien.<br />
… Regelungen für APG-<br />
berechtigte Arbeitnehmer<br />
APG-berechtigte Arbeitnehmer sind<br />
bis zu dem Zeitpunkt betriebsbedingt<br />
ordentlich unkündbar, zu dem<br />
sie die notwendigen Voraussetzungen<br />
für den Bezug von Anpassungsgeld<br />
erfüllen. Im Gegenzug sind sie<br />
bei absehbarem Wegfall ihres Arbeitsplatzes<br />
verpflichtet, unter Umständen<br />
auch mehrfach, auf einem<br />
anderweitigen freien Arbeitsplatz<br />
bundesweit im <strong>Steinkohle</strong>nbergbau<br />
oder einem Konzernunternehmen<br />
der RAG tätig zu werden. Dabei sind<br />
alle Tätigkeiten zumutbar, die der<br />
Arbeitnehmer nach maximal dreimonatiger<br />
Einarbeitung oder längstens<br />
neunmonatiger Qualifizierung ausüben<br />
kann. Darüber hinaus sind die<br />
Arbeitnehmer verpflichtet, sich für<br />
die Überlassung ihrer Arbeitsleistung<br />
an ein Konzernunternehmen<br />
oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />
auch an einen externen Arbeitgeber<br />
verleihen zu lassen. Bei einem<br />
Wechsel auf einen anderweitigen<br />
Arbeitsplatz hat der betroffene<br />
Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltsicherung<br />
in Höhe seines bisherigen<br />
Brutto-Monatseinkommens. Ist für<br />
die weitere Beschäftigung eines<br />
Arbeitnehmers eine Qualifizierungsmaßnahme<br />
notwendig, ist er<br />
nicht nur zur Teilnahme verpflichtet,<br />
sondern er muss im Rahmen des<br />
ihm Möglichen zu ihrem Erfolg aktiv<br />
beitragen.<br />
… Regelungen für nicht APGberechtigte<br />
Arbeitnehmer<br />
Auch für nicht APG-berechtigte<br />
Arbeitnehmer gilt ein besonderer<br />
Kündigungsschutz. Um sicherstellen<br />
zu können, dass sie spätestens bis<br />
Ende 2018 einen neuen Arbeitsplatz<br />
finden können, sind sie betriebsbedingt<br />
ordentlich frühestens zum<br />
30. Juni 2018 kündbar.<br />
Primäre Zielsetzung ist, die Arbeitnehmer<br />
bis 2018 von Arbeit in<br />
Arbeit vermittelt zu haben. Dazu<br />
dienen so genannte Mitarbeiterentwicklungscenter<br />
(M.E.C.). Der<br />
Arbeitgeber hat sie jeweils an der<br />
Ruhr und in Ibbenbüren einzurichten<br />
und bis Ende 2018 zu betreiben. Alle<br />
nicht APG-berechtigten Arbeitnehmer<br />
können in das M.E.C. versetzt<br />
werden. Aufgabe des M.E.C. ist die<br />
Qualifizierung und Vermittlung der<br />
dorthin versetzten Arbeitnehmer<br />
auf zumutbare Arbeitsplätze im konzerninternen<br />
und externen Arbeitsmarkt.<br />
Gleichzeitig stellt das M.E.C.<br />
den Ausgleich des Personalbedarfs<br />
der Bergbaubetriebe in der Phase<br />
der Stilllegung sicher. Dazu können<br />
in das M.E.C. versetzte Arbeitnehmer<br />
sowohl innerhalb der Unternehmen<br />
als auch konzernintern<br />
abgeordnet sowie konzernintern<br />
oder auch an externe Arbeitgeber<br />
verliehen werden. Zur Verbesserung<br />
der Vermittlungschancen auf dem<br />
Arbeitsmarkt führt der Arbeitgeber<br />
mit den Arbeitnehmern notwendige<br />
Qualifizierungsmaßnahmen durch.<br />
Dafür wird nach Feststellung der<br />
beruflichen Kenntnisse und persönlichen<br />
Qualifikationen ein Profil<br />
erstellt. Dieses Profil wird mit den<br />
Anforderungen des Arbeitsmarktes<br />
abgeglichen und daraus die resultierenden<br />
notwendigen Maßnahmen<br />
abgeleitet. Ziel der Vermittlung ist,<br />
dem Arbeitnehmer ein für ihn bestmögliches<br />
Angebot für ein neues<br />
Arbeitsverhältnis unterbreiten zu<br />
können.<br />
Für das M.E.C. richten die Tarifvertragsparteien<br />
je eine ständige<br />
Clearingstelle ein. Sie wird pari-