Verbraucherinformation zum Download - Jungmediziner
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Bedingungen, Klauseln,<br />
Kunden- und Produktinformationen<br />
Privatschutz für<br />
<strong>Jungmediziner</strong><br />
Firmen und Privat<br />
Spezialprodukt<br />
Assistenzärzte/-zahnärzte<br />
Stand 01.01.2012<br />
www.hdi-gerling.de
Inhaltsverzeichnis zu den Bedingungen, Klauseln,<br />
Produkt- und Kundeninformationen<br />
Vertragsbestimmungen Version Seite<br />
Kundeninformationen nach der Verordnung über Informationspflichten<br />
bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10.11 3<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Produktinformationsblatt für die<br />
Privat-Haftpflichtversicherung für Familien 06.08<br />
5<br />
HDI-Gerling<br />
Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2008) AHB 2008 7<br />
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen<br />
für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) PH 3521:10 13<br />
Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling<br />
Exclusive-Privat-Haftpflichtversicherung für Familien H 3379:10 16<br />
Klausel zur Mitversicherung der Ausfalldeckung in der Privathaftpflichtversicherung H 8001:10 18<br />
Klausel für die Mitversicherung von Vermögensschäden<br />
in der Haftpflichtversicherung H 9802:08 19<br />
Kostenklausel für USA und Kanada<br />
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen<br />
für die Berufs-Haftpflichtversicherung von<br />
H 1686:08 20<br />
Assistenzärzten und Assistenzzahnärzten in Weiterbildung (BBR) H 0051:01 21<br />
Hausratversicherung<br />
Produktinformationsblatt für die<br />
Hausratversicherung 06.08 28<br />
HDI-Gerling Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen<br />
(VHB 2008 - Versicherungssumme) HR 2008:02 30<br />
Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling Comfort-Hausratversicherung<br />
(ZV Comfort 2008 - Versicherungssumme)<br />
Klausel Fahrraddiebstahl<br />
Versicherung auf erstes Risiko<br />
Unfallversicherung<br />
Produktinformationsblatt für die<br />
Allgemeine Unfallversicherung 06.08 44<br />
HDI-Gerling<br />
Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008) U 2008:01 45<br />
Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling<br />
Exclusive-Unfallversicherung (ZB Exclusive 2008) U 3076:10 52<br />
Besondere Bedingungen<br />
für die progressive Invalitditätsstaffel - Prog 500 U 3308:08 57<br />
Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades (Ärzte/Zahnärzte) U 3284:08<br />
Hinweis auf<br />
Ziffer 3 AUB 2008 U 3005:08 59<br />
2<br />
HR 98:09<br />
.1<br />
HR 7110:08 42<br />
HR 0103:01<br />
40<br />
43<br />
58
Kundeninformationen<br />
nach der Verordnung über Informationspflichten<br />
bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)<br />
Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen<br />
(VVG-InfoV) sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die nachstehenden Informationen<br />
zu übermitteln.<br />
Informationen <strong>zum</strong> Versicherungsunternehmen<br />
1. Identität des Versicherers<br />
Versicherungsträger und ladungsfähige Anschrift für Unfall, Hausrat, Glas und Gebäude sowie alle<br />
sonstigen Versicherungssparten mit Ausnahme von Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und<br />
Rechtsschutzversicherungen:<br />
HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG<br />
Riethorst 2<br />
30659 Hannover<br />
Telefon +49 511 645-0<br />
www.hdi-gerling.de<br />
Rechtsform: Aktiengesellschaft<br />
Handelsregister: Sitz Hannover, HR Hannover B 201662<br />
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Herbert K. Haas<br />
Vorstände: Dr. Heinz-Peter Roß (Vorsitzender), Markus Drews, Gerhard Frieg, Barbara Riebeling,<br />
Jörn Stapelfeld<br />
Versicherungsträger und ladungsfähige Anschrift für Rechtsschutzversicherungen:<br />
HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG<br />
Günther-Wagner-Allee 14<br />
30177 Hannover<br />
Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hannover HRB 8716<br />
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Gerhard Horrion<br />
Vorstände: Dr. Ulrich Scholten (Vorsitzender), Dr. Rolf Maenner, Marion Wolter<br />
Die Schadenregulierung erfolgt durch die<br />
HDI-Gerling Rechtsschutz Schadenregulierungs-GmbH.<br />
Günther-Wagner-Allee 14<br />
30177 Hannover<br />
Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hannover HRB 55309<br />
Geschäftsführer: Dr. Ulrich Scholten (Vorsitzender), Joachim Forchheim, Dr. Rolf Maenner,<br />
Marion Wolter<br />
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers<br />
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben von Versicherungsgeschäft.<br />
3. Angaben für das Bestehen eines Garantiefonds o.ä.<br />
Für Ihre Versicherungen besteht kein Garantiefonds o.ä..<br />
Informationen zur angebotenen Leistung<br />
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung,<br />
Vertrags bestimmungen<br />
Der Leistungsumfang der einzelnen Versicherungsverträge sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten<br />
ergeben sich aus dem Antrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />
Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und uns ist deutsches Recht<br />
anwendbar.<br />
5. Gesamtpreis der Versicherungen (Beitrag)<br />
Den Jahresbeitrag für Ihre Versicherungsverträge können Sie dem Antrag entnehmen. Der Beitrag enthält<br />
die von Ihnen zu entrichtende Versicherungsteuer. Zusätzliche Gebühren oder Kosten für die Antragsbearbeitung<br />
werden nicht erhoben. Versicherungsvermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgend welche<br />
besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen zu erheben.<br />
3<br />
10.11<br />
Der so genannte Erstbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins<br />
zu zahlen. Bei jährlicher Zahlungsweise werden die Folgebeiträge jeweils zu dem Tag im<br />
Monat fällig, auf den auch der Ablauf des Vertrages vereinbart wurde. Wurde als Ablauf beispielsweise<br />
der 01.01.2011 vereinbart, so sind die Folgebeiträge jeweils <strong>zum</strong> 01.01. des Jahres im Voraus für das<br />
kommende Versicherungsjahr zu zahlen. Soweit Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart haben,<br />
werden wir die fälligen Beiträge von Ihrem Konto abbuchen.<br />
Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir, solange die Zahlung nicht<br />
bewirkt ist, <strong>zum</strong> Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu<br />
vertreten. Ist der einmalige oder erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
Wir weisen darauf hin, dass bei Beitragsverzug zusätzliche Kosten, wie z. B. Mahngebühren, entstehen<br />
können.<br />
6. Gültigkeit des Angebots- bzw. Antragsdokuments<br />
Unfall, Hausrat, Glas, Gebäude und Haftpflicht:<br />
An das durch das beiliegende Angebots- bzw. Antragsdokument abgegebene Angebot halten wir uns<br />
einen Monat gebunden.<br />
Rechtsschutz:<br />
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere hinsichtlich des Preises,<br />
ist auf sechs Wochen ab Angebotsabgabe befristet.<br />
Informationen <strong>zum</strong> Versicherungsvertrag<br />
7. Beginn und Angaben über das Zustandekommen des Vertrages<br />
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus.<br />
Das heißt, der Versicherungsvertrag kommt entweder durch Antrag Ihrerseits und Übersendung des<br />
Versicherungsscheins unsererseits oder durch Übersendung des Versicherungsscheins unsererseits und<br />
Annahmeerklärung Ihrerseits wirksam zustande, sofern Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht (siehe Ziffer 8a)<br />
Gebrauch machen.<br />
Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages können wir innerhalb eines Monats annehmen.<br />
Von dem im vorliegenden Versicherungsantrag beschriebenen Vertragsinhalt abweichende Nebenabreden<br />
bzw. Zusagen werden für den Versicherungsträger nur dann verbindlich, wenn sie von ihm<br />
ausdrücklich und in Textform bestätigt worden sind. Wird der Beitrag rechtzeitig gezahlt, beginnt der<br />
Versicherungsschutz <strong>zum</strong> vereinbarten Zeitpunkt. Ist eine Wartezeit im Vertrag vereinbart worden, so<br />
beginnt der Versicherungsschutz nach dem Ablauf der Wartezeit.<br />
8. Widerrufsbelehrung<br />
a) Widerrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform<br />
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen<br />
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen<br />
nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-<br />
Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, bei Verträgen<br />
im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1<br />
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes<br />
<strong>zum</strong> BGB.<br />
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<br />
Der Widerruf für Unfall-, Hausrat-, Sach- oder Haftpflichtversicherungen ist zu richten an:<br />
HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG<br />
– Indizierservice –<br />
Windmühlenstr. 1-2<br />
30159 Hannover<br />
Fax: (0511) 3031-7699<br />
E-mail: FP.Indizierservice-Betrieb@hdi-gerling.de
HG-FP, Privatgeschäft, Sach Kundeninformation – 10.2011 405-FP/P334.01 10.11 GT<br />
Der Widerruf für die Rechtsschutzversicherung ist zu richten an die:<br />
HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG<br />
Günther-Wagner-Allee 14<br />
30177 Hannover<br />
Fax: (0511) 3902-3799<br />
E-Mail: rechtsschutz@hdi-gerling.de<br />
Oder an die Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen wurde.<br />
b) Widerrufsfolgen<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die<br />
Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der<br />
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit<br />
bis <strong>zum</strong> Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um<br />
1/360 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Jahresbeitrags zuzüglich Versicherungsteuer pro Tag,<br />
an dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />
Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des<br />
Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame<br />
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B.<br />
Zinsen) herauszugeben sind.<br />
Üben Sie bei einer erteilten vorläufigen Deckung Ihr Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung<br />
mit Zugang des Widerrufs bei uns. Uns gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis <strong>zum</strong><br />
Zugang des Widerrufs.<br />
c) Besondere Hinweise<br />
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als<br />
auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen<br />
Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.<br />
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.<br />
9. Vertragslaufzeit<br />
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie<br />
nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei in Textform gekündigt werden.<br />
Beträgt die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag ohne Kündigung zu dem im<br />
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />
10. Beendigung eines Vertrags<br />
Die im Angebotsdokument dokumentierten Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen, ggf.<br />
auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden.<br />
Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />
11. Sprache<br />
Die Kommunikation mit Ihnen führen wir in deutscher Sprache.<br />
12. Anwendbares Recht<br />
Auf den beantragten Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung, sofern nichts<br />
Ab weichendes vereinbart ist.<br />
Informationen <strong>zum</strong> Rechtsweg<br />
13. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />
Die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG und die HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG<br />
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V.<br />
Anschrift:<br />
Versicherungsombudsmann e. V.<br />
Postfach 08 06 32<br />
10006 Berlin<br />
Telefon: 0800-3696000, Fax: 0800-3699000<br />
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de<br />
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende<br />
Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer.<br />
Das Verfahren ist für Sie als Verbraucher kostenlos. Sie tragen nur eigene Kosten wie beispielsweise für<br />
Porto und Telefongespräche. Der Versicherungsombudsmann kann bei Beschwerden zu Hausrat- und<br />
Gebäudeversicherungen ebenso helfen wie bei Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen.<br />
Auch die Unfall-, Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören zu seinem Aufgabenbereich,<br />
die Krankenversicherungen allerdings nicht. Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden,<br />
dann geben Sie bitte zuerst uns die Möglichkeit, die Entscheidung zu überprüfen. Sollte<br />
Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie den Ombudsmann einschalten. Dies ist sowohl<br />
ein Gebot der Fairness gegenüber dem eigenen Vertragspartner als auch eine Voraussetzung nach der<br />
Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO). Die Mehrzahl der Beschwerdeverfahren<br />
wird in etwa drei Monaten abgeschlossen. Einzelne komplizierte Fälle können etwas länger dauern. Für<br />
die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre etwaigen Ansprüche nicht. Dies stellt die Verfahrensordnung<br />
sicher. Sie brauchen die Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, nicht zu akzeptieren.<br />
Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu<br />
Ihren Gunsten entscheidet, muss sich der Versicherer bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.<br />
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.<br />
14. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde<br />
Darüber hinaus können Sie Ihre Beschwerde auch an die zuständige Aufsichtsbehörde richten:<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)<br />
Graurheindorfer Str. 108<br />
53117 Bonn<br />
Vorvertragliche Anzeigepflichten<br />
Ihre Anzeigepflichten<br />
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, die Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />
Umstände, nach denen wir in Textform fragen, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Das Gleiche<br />
gilt bei Fragen in Textform, die wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, stellen.<br />
Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht<br />
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Anzeigepflicht<br />
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. In diesem Fall haben wir das Recht, den<br />
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht<br />
sind ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf unser<br />
Verlangen rückwirkend, bei einer von Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden<br />
Versicherungsperiode, Vertragsbestandteil.<br />
Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit<br />
der Anzeige kannten.<br />
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die<br />
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />
Vertreter des Versicherungsnehmers<br />
Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres<br />
Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die<br />
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem<br />
Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
Rechtsfolgen bei Rücktritt<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz für künftige Versicherungsfälle. Bei bereits eingetretenen<br />
Versicherungsfällen bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der<br />
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Unsere<br />
Leistungspflicht entfällt, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde. Bei einem Rücktritt steht uns<br />
der Teil des Beitrags zu, welcher der bis <strong>zum</strong> Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen<br />
Vertragszeit entspricht.<br />
Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte <strong>zum</strong> Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines<br />
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung<br />
der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung der Rechte müssen die Umstände angegeben<br />
werden, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können nachträglich weitere Umstände<br />
angegeben werden, wenn für diese die Frist nicht verstrichen ist.<br />
4
HG-FP, Privatgeschäft, Haftpflicht-PHV-Familie – 06.2008<br />
HDI-Gerling<br />
Produktinformationsblatt für die<br />
Privat-Haftpflichtversicherung für Familien<br />
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten<br />
Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese<br />
Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige<br />
Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein<br />
und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher<br />
die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />
1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />
Wir bieten Ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung an. Grundlage sind die beigefügten<br />
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008), die Besonderen<br />
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung für Familien<br />
(BBR) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.<br />
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?<br />
Durch eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für Ihre Haftung<br />
gegenüber Dritten, die daraus resultiert, dass Sie diese verletzt oder deren Eigentum<br />
beschädigt haben. Im Rahmen des Versicherungsschutzes regulieren wir nicht nur<br />
berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter, sondern prüfen auch, ob und in welcher<br />
Höhe eine Verpflichtung <strong>zum</strong> Schadensersatz tatsächlich besteht, wehren unbegründete<br />
Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei einer unberechtigten<br />
Inanspruchnahme.<br />
a) Was ist vom Versicherungsschutz umfasst?<br />
Die Privat-Haftpflichtversicherung deckt das Haftungsrisiko während Ihres täglichen<br />
Privatlebens ab. So deckt sie beispielsweise Ihre Haftungsrisiken im Straßenverkehr<br />
außerhalb des Kfz, während des Sports oder die Haftung für Schäden, verursacht<br />
durch kleine zahme Haustiere, soweit diese nicht durch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung<br />
gesondert zu versichern sind. Gleichermaßen sind Sie vor den Haftungsrisiken<br />
in Ihrem häuslichen Bereich geschützt, d. h. bei Schäden, die von der Wohnung oder dem<br />
Haus ausgehen, in dem Sie wohnen – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der<br />
Versicherungs schutz umfasst auch die Haftung für Schäden, resultierend aus kleineren<br />
Bauvorhaben, für die Sie als Bauherr verantwortlich sind.<br />
Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Wer im Urlaub, im Ferienhaus oder<br />
während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts von bis zu einem Jahr einen Haftpflichtschaden<br />
verursacht, ist geschützt. Bei längerer Abwesenheit müssen gegebenenfalls<br />
besondere Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer getroffen werden.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 1 und 4 der beigefügten BBR.<br />
Die versicherten Leistungen entsprechend der von Ihnen gewählten Produktformen<br />
Classic, Comfort, Exclusive oder Exclusive 50 entnehmen Sie bitte dem Antrag.<br />
b) Wer ist mitversichert?<br />
Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen Ihres Umfelds erstrecken.<br />
So sind <strong>zum</strong> einen auch die Schäden abgedeckt, die infolge einer Verletzung Ihrer<br />
Aufsichtspflicht über Familienmitglieder oder Personal entstehen. Zum anderen sind<br />
aber auch Ihre Familien- und Haushaltsmitglieder unmittelbar mitversichert. So sind<br />
zunächst Ehepartner, vertraglich benannte Lebenspartner und Kinder bis <strong>zum</strong> Abschluss<br />
der Berufsausbildung bzw. bis zur Heirat in den Vertrag einbezogen. Gleiches gilt für<br />
Ihre Haushalts- und Gartenhilfen oder der Babysitter, sofern sie bei der Ausübung seiner<br />
Tätig keit einen Schaden verursachen. Der Versicherungsschutz besteht über den Tod<br />
hinaus bis zur nächsten Prämienfälligkeit. Zahlt der überlebende Ehepartner die nächste<br />
Prämie, wird er automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Versicherungsvertrag<br />
weiter.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 2 der beigefügten BBR.<br />
5<br />
6.08<br />
3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was<br />
passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?<br />
In Ihrem Antrag finden Sie Informationen darüber, für welchen Zeitraum und in welcher<br />
Höhe Sie Ihren Beitrag zahlen müssen. Bitte bezahlen Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins und einer gesonderten<br />
Zahlungsaufforderung. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst<br />
mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis <strong>zum</strong> Eingang<br />
der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Zahlen Sie einen der weiteren<br />
Beiträge nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können<br />
wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung<br />
erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf<br />
Ihrem Konto.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und § 8 der<br />
beigefügten AHB 2008.<br />
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Haftung für Schäden, die aus einer<br />
vorsätzlichen Handlung hervorgehen oder bei Ansprüchen, die Ihnen gegenüber von<br />
nahen Angehörigen oder Mitversicherten geltend gemacht werden. Ferner ist die<br />
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luftfahrzeugs<br />
oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden.<br />
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Einzelheiten und eine<br />
vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 1 und 5<br />
der beigefügten BBR und § 4 der beigefügten AHB 2008.<br />
5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche<br />
Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular<br />
enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Sollten<br />
Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen nicht oder unzutreffend beantworten,<br />
können wir den Vertrag vorzeitig beenden oder zu anderen Bedingungen fortsetzen (z. B.<br />
mit erhöhtem Beitrag). Sofern ein Versicherungsfall bereits eingetreten sein sollte, verlieren<br />
Sie ggf. den Versicherungsschutz.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 11 der beigefügten AHB 2008.<br />
6. Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des<br />
Vertrages und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten<br />
haben?<br />
Um den Versicherungsschutz zwischenzeitlichen Veränderungen anpassen zu können<br />
und damit zu gewährleisten, dass Sie immer einen ausreichenden Versicherungsschutz<br />
haben, erhalten Sie einmal jährlich die Gelegenheit mitzuteilen, ob und welche Änderungen<br />
Ihres Risikos gegenüber den bisherigen Angaben eingetreten sind. Eine Aufforderung<br />
dazu kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragrechnung erfolgen. Nur<br />
auf diese Weise kann eine aktuell angemessene Gestaltung Ihres Versicherungsschutzes<br />
und Ihrer Beitragshöhe sichergestellt werden.<br />
Sofern Sie es unterlassen sollten, uns ein neu eingetretenes Risiko trotz unserer Aufforderung<br />
rechtzeitig mitzuteilen, so können wir die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen,<br />
die im Einzelfall das Dreifache des festgestellten Beitragsunterschieds betragen kann.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem § 8 der beigefügten AHB 2008.
HG-FP, Privatgeschäft, Haftpflicht-PHV-Familie – 06.2008 405-FP/P333.02 6.08 (VI.08 1.500 N)<br />
7. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist<br />
und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Jeder Versicherungsfall muss uns unverzüglich angezeigt werden, nachdem Sie hiervon<br />
Kenntnis erlangt haben und zwar unabhängig davon, ob gegen Sie schon Schadensersatzansprüche<br />
geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet<br />
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und uns<br />
durch wahrheitsgemäße Schadensberichte sowie durch Hilfeleistung bei der Schadensermittlung<br />
und -regulierung zu unterstützen. Dazu müssen Sie alle Umstände, die für<br />
die Bearbeitung des Schadens nach unserer Einschätzung wichtig sind, mitteilen und<br />
angeforderte Schriftstücke übermitteln. Alle gerichtliche oder behördliche Verfahren, die<br />
im Zusammenhang mit dem Schaden gegen Sie erhoben werden (z. B. Mahnverfahren,<br />
staatsanwaltliches Verfahren, Klage und Anklage, Streitverkündung) sind uns unverzüglich<br />
mitzuteilen und dagegen ohne besondere Aufforderung fristgerecht Rechtsmittel<br />
einzulegen. Der Prozess wird dann durch uns als Ihr Vertreter geführt und die Kosten<br />
übernommen. Sie müssen dem von uns im Bedarfsfall eingeschalteten Anwalt alle erforderlichen<br />
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />
Die Verletzung dieser Pflichten kann zur Folge haben, dass Sie ihren Versicherungsschutz<br />
ganz oder teilweise verlieren und wir berechtigt sind, den Vertrag vorzeitig zu beenden.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 5 und 6 der beigefügten AHB 2008.<br />
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,<br />
wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Angaben über Beginn und<br />
Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag.<br />
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich auto matisch<br />
um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate<br />
vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als<br />
drei Jahren, können Sie diesen schon <strong>zum</strong> Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden<br />
Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate<br />
vor Ablauf Ihrer Vertragslaufzeit zugehen muss.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 3 und 9 der beigefügten AHB 2008.<br />
9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?<br />
Neben der unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten <strong>zum</strong><br />
Ablauf des Vertrages bestehen weitere Kündigungsrechte die sich beispielsweise durch<br />
endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland –<br />
ergeben. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsbeitrag angeglichen worden ist, ohne dass<br />
sich der Versicherungsschutz verändert hat oder wenn der Versicherungsfall eingetreten<br />
ist und wir entweder einen Schaden reguliert haben oder Ihnen eine Klage über einen<br />
unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch zugestellt worden ist.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 1 und 9 der beigefügten AHB 2008.<br />
6
HDI-Gerling<br />
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen<br />
AHB 2008<br />
I. Der Versicherungsschutz<br />
(§§ 1 - 4)<br />
§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />
Seite<br />
3<br />
§ 2 Vorsorgeversicherung 3<br />
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes 3<br />
§ 4 Ausschlüsse 4<br />
II. Der Versicherungsfall (§§ 5 - 6)<br />
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 5<br />
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5<br />
I. Der Versicherungsschutz (§§ 1 - 4)<br />
§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall,<br />
dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses,<br />
das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen<br />
(Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden)<br />
zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund<br />
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts<br />
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.<br />
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht<br />
a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,<br />
Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes ,,Risiko‘‘)*1);<br />
b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem<br />
Halten oder Führen von Luft-, Raum-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von<br />
Ruderbooten) bestehen.<br />
Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder<br />
durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes:<br />
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem<br />
der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand<br />
wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;<br />
c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu<br />
entstehen, gemäß § 2 (Vorsorgeversicherung).<br />
3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf<br />
die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden<br />
noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von<br />
Sachen. Auf die Versicherung wegen Abhandenkommens von Sachen finden die Bestimmungen<br />
über Sachschaden Anwendung.<br />
§ 2 Vorsorgeversicherung<br />
Für die Vorsorgeversicherung (§ 1 Ziff. 2 c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen<br />
folgende besondere Bedingungen:<br />
7<br />
III. Das Versicherungsverhältnis<br />
(§§ 7 - 14)<br />
1.10<br />
Seite<br />
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung,<br />
Abtretung des Versicherungsanspruchs<br />
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung,<br />
6<br />
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang,<br />
6<br />
Wegfall des versicherten Risikos, Mehrfachversicherung 7<br />
§ 10 Verjährung 7<br />
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 8<br />
§ 12 Anzuwendendes Recht 8<br />
§ 13 Gerichtsstände 8<br />
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen 8<br />
1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass<br />
es einer besonderen Anzeige bedarf.<br />
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die<br />
auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen<br />
eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.<br />
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb<br />
Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den<br />
Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe<br />
rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige<br />
des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das<br />
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist,<br />
in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.<br />
2. Der Versicherungsschutz wird auf die im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierte<br />
Deckungssumme begrenzt, sofern im Versicherungsschein/Nachtrag keine höheren Deckungssummen<br />
hierfür festgesetzt sind.<br />
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit<br />
a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,<br />
Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen<br />
von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung<br />
der Jagd;<br />
b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit<br />
explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich<br />
ist;<br />
c) dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.<br />
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes<br />
I. 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen<br />
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig<br />
zahlt.<br />
2. Der in Rechnung gestellte Betrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer<br />
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.<br />
II. 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr<br />
unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers<br />
von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer<br />
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches<br />
zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse<br />
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des<br />
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,<br />
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung<br />
für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den<br />
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung<br />
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht<br />
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls<br />
die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />
Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente<br />
kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung<br />
einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen,<br />
so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung<br />
verpflichtet.<br />
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein<br />
angegebenen Deckungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies<br />
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben<br />
Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren<br />
gelten als ein Schadenereignis. Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer<br />
bei jedem Schadenereignis mit einem im Versicherungsschein festgelegten<br />
Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt. Ferner kann vereinbart<br />
werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines<br />
Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.<br />
3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch<br />
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger,<br />
so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers<br />
auf seine Kosten.<br />
4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die<br />
Deckungssumme angerechnet (vgl. aber Ziff. III 1).<br />
III. 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssumme, so hat der Versicherer<br />
die Prozesskosten nur im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der<br />
Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem<br />
Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen<br />
berechtigt, durch Zahlung der Deckungssumme und seines der Deckungssumme entsprechenden<br />
Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen<br />
zu befreien.<br />
2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten<br />
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug<br />
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag<br />
der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der<br />
Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages <strong>zum</strong> Kapitalwert der Rente vom Versicherer<br />
erstattet.<br />
Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit<br />
Erlebensfallcharaker 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des<br />
Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,<br />
berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten<br />
10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen<br />
Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder<br />
Ermäßigungen der Rente werden <strong>zum</strong> Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns<br />
mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage<br />
berechnet.<br />
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter<br />
vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen<br />
das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil,<br />
Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der<br />
Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.<br />
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden<br />
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die<br />
Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme<br />
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag<br />
von der Deckungssumme abgesetzt.<br />
3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs<br />
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers<br />
scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden<br />
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />
§ 4 Ausschlüsse<br />
I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:<br />
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über<br />
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.<br />
2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung,<br />
ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche<br />
(vgl. z.B. die §§ 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden<br />
Bestimmungen der GewO, des Sozialgesetzbuches VII und des Bundessozialhilfegesetzes)<br />
sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.<br />
3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; jedoch<br />
sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.<br />
4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen,<br />
Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).<br />
5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung<br />
der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen<br />
(Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen<br />
von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen),<br />
durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen<br />
stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch<br />
Weidevieh und aus Wildschaden.<br />
6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen,<br />
a) die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene<br />
Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages<br />
sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;<br />
b) die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />
an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u.<br />
dgl.) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; bei<br />
Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,<br />
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen<br />
sind.<br />
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten,<br />
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers<br />
gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar<br />
sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag<br />
etwa mitversicherten Personen.<br />
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende<br />
Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht,<br />
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch<br />
aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung).<br />
7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen *2) (z.B. von radioaktiven<br />
Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder<br />
in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.<br />
8<br />
8. a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß<br />
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU Umwelthaftungsrichtlinie<br />
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht<br />
werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten<br />
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf<br />
Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch<br />
genommen wird.<br />
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne<br />
Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU Umwelthaftungsrichtlinie<br />
(2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits<br />
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen
den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss<br />
gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.<br />
8 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus<br />
ergebenden weiteren Schäden.<br />
Dies gilt nicht<br />
aa) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder<br />
bb) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />
durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer<br />
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige<br />
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten<br />
entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung,<br />
Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von<br />
• Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,<br />
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />
• Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 <strong>zum</strong> Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-<br />
Anlagen);<br />
• Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs<br />
oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG-<br />
oder UmweltHG-Anlagen handelt;<br />
• Abwasseranlagen<br />
oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.<br />
II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:<br />
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt<br />
haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht<br />
die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz<br />
gleich.<br />
2. Haftpflichtansprüche<br />
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher<br />
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten<br />
Personen gehören;<br />
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;<br />
c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger<br />
Personen;<br />
d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften;<br />
e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen<br />
Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;<br />
f) von Liquidatoren.<br />
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und<br />
Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,<br />
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch<br />
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder<br />
miteinander verbunden sind).<br />
Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen<br />
der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben.<br />
3. Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer<br />
besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise<br />
verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte.<br />
Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders<br />
gefahrdrohend.<br />
4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschadens, der aus der Übertragung einer Krankheit<br />
des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der<br />
dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere<br />
entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob<br />
fahrlässig gehandelt hat.<br />
5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder<br />
in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten<br />
Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache<br />
entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />
9<br />
II. Der Versicherungsfall (§§ 5 - 6)<br />
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren<br />
1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche<br />
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.<br />
2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb<br />
einer Woche, in Textform anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein<br />
Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer<br />
unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst<br />
bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />
geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung<br />
des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch<br />
gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich<br />
der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche<br />
gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen<br />
Beweisverfahrens.<br />
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers<br />
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen<br />
und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, soweit es ihm <strong>zum</strong>utbar<br />
ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung<br />
und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte<br />
zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben,<br />
mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls<br />
erheblichen Schriftstücke einzusenden.<br />
4. Kommt es <strong>zum</strong> Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer<br />
die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten<br />
oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer<br />
für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen<br />
von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers<br />
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe<br />
zu ergreifen.<br />
5. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die<br />
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet,<br />
dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen<br />
unter Ziff. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.<br />
6. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm<br />
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />
I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb<br />
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der<br />
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />
die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />
II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer<br />
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit<br />
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung<br />
einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit<br />
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt<br />
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,<br />
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung<br />
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer<br />
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die<br />
Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm<br />
nach § 6 Ziff. I zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7 - 14)<br />
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs<br />
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als<br />
den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich<br />
des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen<br />
sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht<br />
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die<br />
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II 2 genannten Personen<br />
gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von<br />
der Versicherung ausgeschlossen.<br />
3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung<br />
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten<br />
Dritten ist zulässig.<br />
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei<br />
vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
I. 1. Beitrag<br />
Die im Versicherungsschein genannten Beiträge sind Jahresbeiträge, soweit nichts<br />
Abweichendes vereinbart wurde. Sie sind zzgl. der jeweils geltenden Versicherungssteuer<br />
im Voraus zu zahlen.<br />
2. Ratenzahlung<br />
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags<br />
in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer<br />
mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer<br />
für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />
3. Erstbeitrag und Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Zahlung<br />
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen<br />
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.<br />
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die<br />
erste Rate des ersten Jahresbeitrags.<br />
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem<br />
Zeitpunkt.<br />
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht zu vertreten<br />
hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der<br />
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im<br />
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam<br />
gemacht hat.<br />
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.<br />
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
Tritt der Versicherer von einem Versicherungsvertrag zurück, kann er eine angemessene<br />
Geschäftsgebühr verlangen.<br />
Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gelten zusätzlich die in Ziff. 5 bestimmten<br />
Regelungen<br />
4. Folgebeiträge und Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Zahlung<br />
Alle nach dem Erstbeitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge.<br />
Die Folgebeiträge werden <strong>zum</strong> vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode<br />
fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein<br />
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />
Folgebeiträge, die aufgrund einer Beitragsregulierung vom Versicherungsnehmer zu<br />
zahlen sind, werden mit Zugang der Mitteilung über die Beitragsregulierung fällig.<br />
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne<br />
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten<br />
hat.<br />
Der Versicherer kann ihn auf seine Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und<br />
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen (Mahnung).<br />
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen<br />
Beträge des Beitrags, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem<br />
auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht<br />
fristgerechten Zahlung hinweist.<br />
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens<br />
zu verlangen.<br />
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung<br />
des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis<br />
zur Zahlung kein Versicherungsschutz.<br />
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung<br />
im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,<br />
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem<br />
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der<br />
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt<br />
der Kündigung innerhalb eines Monats oder, wenn diese mit der Fristbestimmung<br />
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf den angemahnten<br />
Betrag, besteht der Vertrag fort. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers<br />
bleibt unberührt.<br />
Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gelten zusätzlich die in Ziff. 5 bestimmten<br />
Regelungen.<br />
5. Erst- und Folgebeiträge, Besonderheiten beim Lastschriftverfahren<br />
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,<br />
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag<br />
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung<br />
nicht widerspricht.<br />
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer<br />
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn<br />
sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers<br />
erfolgt.<br />
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die<br />
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen<br />
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der<br />
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet,<br />
wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.<br />
II. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,<br />
welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis<br />
erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem<br />
versicherten Risiko gegenüber den <strong>zum</strong> Zwecke der Beitragsbemessung gemachten<br />
Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt<br />
der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch<br />
die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben <strong>zum</strong><br />
Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe<br />
des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern<br />
letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes<br />
Verschulden gemacht worden sind.<br />
2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag<br />
entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht<br />
geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers z. Z.<br />
des Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluss<br />
eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags<br />
werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag<br />
vom Eingang der Anzeige ab berechnet.<br />
3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten,<br />
so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an<br />
Stelle der Beitragsregulierung (Ziff. II 1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in<br />
Höhe der für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben<br />
nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung<br />
zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten<br />
Betrag des Beitrags zu erstatten.<br />
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung<br />
für mehrere Jahre Anwendung.<br />
III. 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt <strong>zum</strong> 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen<br />
Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die <strong>zum</strong> Betrieb<br />
der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen<br />
10
Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert<br />
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere durch<br />
fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den<br />
einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet<br />
worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe<br />
nach festzustellen.<br />
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in<br />
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen<br />
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.<br />
2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung<br />
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden<br />
Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).<br />
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten<br />
fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den<br />
der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf<br />
der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den<br />
sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen<br />
Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten,<br />
die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />
3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter fünf Prozent,<br />
so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden<br />
Jahren zu berücksichtigen.<br />
4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie<br />
wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt geben.<br />
5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet<br />
wird, findet keine Beitragsangleichung statt.<br />
IV. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz<br />
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem<br />
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung<br />
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben<br />
können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden<br />
wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.<br />
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten<br />
Risikos, Mehrfachversicherung<br />
I. 1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.<br />
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um<br />
jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem<br />
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass<br />
es einer Kündigung bedarf, <strong>zum</strong> vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
II. 1. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 8 Ziff. III 2,<br />
ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer<br />
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt<br />
kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.<br />
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht<br />
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen<br />
Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.<br />
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.<br />
2. a) Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn<br />
• vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder<br />
• dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz<br />
fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.<br />
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat<br />
nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen<br />
sein.<br />
2. b) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem<br />
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be-<br />
11<br />
stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<br />
<strong>zum</strong> Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.<br />
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />
Versicherungsnehmer wirksam.<br />
3. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag <strong>zum</strong> Ablauf des<br />
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt<br />
werden; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem<br />
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />
III. 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten<br />
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der<br />
Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte<br />
und Pflichten ein.<br />
Das gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages<br />
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.<br />
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle<br />
• durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,<br />
• durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf<br />
den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />
in Textform gekündigt werden.<br />
3. Das Kündigungsrecht erlischt,<br />
• wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an<br />
ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;<br />
• wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt,<br />
wobei das Kündigungsrecht bis <strong>zum</strong> Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an<br />
bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.<br />
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode,<br />
haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag<br />
dieser Periode als Gesamtschuldner.<br />
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer<br />
oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,<br />
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem<br />
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem<br />
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.<br />
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die<br />
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von<br />
der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat<br />
von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz<br />
fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die<br />
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen<br />
müssen.<br />
IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die<br />
Versicherung bezüglich dieser Risiken 1).<br />
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung<br />
dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom<br />
Wegfall Kenntnis erlangt.<br />
V. 1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen<br />
versichert ist.<br />
2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer<br />
dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages<br />
verlangen.<br />
3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb<br />
eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung<br />
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die<br />
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.<br />
§ 10 Verjährung<br />
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung<br />
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung<br />
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers<br />
I. 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer<br />
alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer<br />
in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den<br />
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch<br />
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich<br />
sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss<br />
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />
2. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und<br />
kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer<br />
so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig<br />
verschwiegen.<br />
II. 1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen<br />
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.<br />
2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,<br />
dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich<br />
noch grob fahrlässig gemacht hat.<br />
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht<br />
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer<br />
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätte.<br />
3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz<br />
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der<br />
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.<br />
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.<br />
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis <strong>zum</strong> Wirksamwerden der<br />
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
III. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht<br />
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer<br />
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,<br />
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.<br />
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />
hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend<br />
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu<br />
vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode<br />
Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt<br />
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der<br />
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung<br />
des Versicherers fristlos kündigen.<br />
Der Versicherer muss die ihm nach § 11 Abs. II und III zustehenden Rechte innerhalb<br />
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er<br />
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begrün-<br />
*1) Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Nachhaftungsversicherung bei vollständigem<br />
und dauerndem Wegfall des versicherten Risikos wird hingewiesen (vgl. § 9 Ziff.<br />
IV. AHB 2008).<br />
det, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;<br />
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn<br />
für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.<br />
Dem Versicherer stehen die Rechte nach § 11 Abs. II und III nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
hingewiesen hat.<br />
Der Versicherer kann sich auf die in § 11 Abs. II und III genannten Rechte nicht berufen,<br />
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige<br />
kannte.<br />
IV. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,<br />
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu,<br />
der der bis <strong>zum</strong> Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit<br />
entspricht.<br />
§ 12 Anzuwendendes Recht<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
§ 13 Gerichtsstände<br />
1. Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden,<br />
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner<br />
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer<br />
eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer<br />
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag<br />
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,<br />
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist<br />
der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht<br />
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt,<br />
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.<br />
3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht<br />
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag<br />
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für<br />
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen<br />
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben.<br />
Sie sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />
bezeichnete Stelle gerichtet werden.<br />
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht<br />
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber<br />
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer<br />
bekannte Anschrift.<br />
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt<br />
entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.<br />
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,<br />
finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der<br />
Ziff. 2 entsprechende Anwendung.<br />
*2) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die<br />
Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür<br />
Haftpflichtversicherungen ab.<br />
12
Soweit vereinbart, gilt:<br />
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen<br />
zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR)<br />
PH 3521:10<br />
1 Versicherte Risiken<br />
Seite<br />
9<br />
2 Versicherte Personen 9<br />
3 Leistungsumfang 10<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungsschein/<br />
Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen nachfolgend<br />
aufgeführten Bestimmungen.<br />
1 Versicherte Risiken<br />
Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden HDI-Gerling Allgemeinen<br />
Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) und der nachstehenden<br />
Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als<br />
Privatperson<br />
aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes,<br />
Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen<br />
aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung-,<br />
insbesondere<br />
als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);<br />
als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;<br />
als Inhaber<br />
• einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als<br />
Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -,<br />
bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der<br />
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht<br />
erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen<br />
Eigentum -,<br />
• eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,<br />
• eines im Inland gelegenen Wochenendhauses,<br />
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet<br />
werden, einschließlich der zugehörenden Schwimm- und Schwitzbäder, Garagen und<br />
Gärten (einschl. eines Schrebergartens) sowie eines Teichs und Biotops.<br />
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />
• aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten<br />
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,<br />
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), auch wenn diese Pflichten mietvertraglich<br />
übernommen wurden;<br />
• aus der Vermietung von einer <strong>zum</strong> Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung;<br />
• aus der Vermietung von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie von einzelnen<br />
Wohnräu men - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Wohnungen.<br />
Darüber hinaus ist die Bewirtung von Feriengästen mitversichert. Nicht versichert ist<br />
die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen<br />
der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen.<br />
• aus dem Miteigentum an <strong>zum</strong> Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen<br />
(z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,<br />
Abstellplatz für Mülltonnen);<br />
• aus dem Besitz/Eigentum einer Photovoltaikanlage sowie einer Geothermieanlage<br />
(nicht Verkauf/Verwertung der Energie);<br />
• aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von<br />
beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt<br />
3.000 l/kg nicht übersteigt;<br />
• als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)<br />
bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser<br />
Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim-<br />
13<br />
1.10<br />
4 Deckungserweiterungen<br />
Seite<br />
10<br />
5 Deckungseinschränkungen 11<br />
mungen über die Vorsorgeversicherung(§ 2 AHB 2008). Mitversichert ist die persönliche<br />
gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf<br />
Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener<br />
Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als diese Personen für ihr Risiko nicht<br />
anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können;<br />
• als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis <strong>zum</strong> Besitzwechsel<br />
bestand;<br />
• als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />
aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern;<br />
aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch § 4 Ziff. I 4 AHB 2008);<br />
aus dem erlaubtem privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen<br />
sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren<br />
Handlungen;<br />
als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/Schlitten zu<br />
privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />
• aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z.B. Ausbrechen, Auskeilen) sowie<br />
Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst;<br />
• der Tierhalter oder -eigentümer;<br />
als Halter oder Hüter von einem Blinden- oder Behindertenbegleithund, zahmen Haustieren,<br />
gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von sonstigen Hunden, Pferden,<br />
Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen<br />
Zwecken gehalten werden;<br />
aus Gebrauch von<br />
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne<br />
Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,<br />
• Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h,<br />
• selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und, sofern diese nicht<br />
zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind.<br />
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB<br />
2008.<br />
Hierfür gilt:<br />
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter<br />
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten<br />
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das<br />
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />
Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen<br />
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,<br />
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.<br />
• Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch<br />
durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,<br />
• Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgeräte bis zu einer<br />
Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder<br />
fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren -<br />
oder Treibsätzen;<br />
• Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern;<br />
• ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen;<br />
• einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/-caddies
unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und<br />
nicht versicherungspflichtig ist;<br />
• nichtselbstfahrenden Kleingeräten <strong>zum</strong> Rasenmähen, Kehren und Schneeräumen.<br />
2 Versicherte Personen<br />
Mitversichert ist die persönliche<br />
• gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners*<br />
des Versicherungsnehmers und ihrer unverheirateten und nicht in einer<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und<br />
Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer<br />
Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche<br />
Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener<br />
Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und<br />
dgl.). Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an<br />
Betriebspraktika teilnehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach<br />
Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der<br />
Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraumes<br />
eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss<br />
an die Schul-/Berufsausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu<br />
längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich<br />
des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an<br />
die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;<br />
Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder weil sie nach<br />
der der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz<br />
weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6<br />
Monate;<br />
• gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den<br />
nachfolgenden Voraussetzungen des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer<br />
lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen<br />
Kinder. Die Bestimmungen des vorstehenden Punktes dieser BBR finden für die<br />
Kinder entsprechende Anwendung.<br />
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.<br />
Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein/Nachtrag namentlich benannt<br />
sein.<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den<br />
Versicherungsnehmer. Auf den Ausschluss der Ansprüche des Versicherungsnehmers<br />
selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander<br />
wird besonders hingewiesen (siehe § 7 Ziff. 2 AHB 2008).<br />
Für den mitversicherten Partner gilt auch die unter Abschnitt „Deckungserweiterungen“<br />
dieser BBR genannte Besondere Bedingung „Fortsetzung des Versicherungsschutzes<br />
nach dem Tod des Versicherungsnehmers“ sinngemäß. Die Mitversicherung<br />
für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers<br />
sind, endet im Übrigen mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen<br />
dem Versicherungsnehmer und dem Partner;<br />
• gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen<br />
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus<br />
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder<br />
den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem<br />
anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages allein. Ausgeschlossen<br />
sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß<br />
dem Sozialgesetzbuch VII handelt.<br />
• gleichartige persönliche Haftpflicht der Personen, die sich vorübergehend – maximal<br />
bis zu einem Jahr – im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Aupair,<br />
Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden<br />
eine Leistung aus einer anderen zu Gunsten der mitversicherten Person bestehenden<br />
Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).<br />
3 Leistungsumfang<br />
Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag sowie in diesen BBR genannten Deckungssummen<br />
und Selbstbeteiligungen. Auf § 3 Ziff. II und III der AHB 2008 wird hingewiesen.<br />
Sofern im Versicherungsschein/Nachtrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gesamtleistung<br />
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres - auch gemäß Vorsorgeversicherung<br />
(siehe § 2 Ziff. 2 AHB 2008) - das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen.<br />
4 Deckungserweiterungen<br />
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/Nachtrag<br />
und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss besonders beantragt werden und<br />
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers.<br />
Ohne besondere Beitragsberechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart:<br />
4.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB 2008 - die gesetzliche Haftpflicht<br />
aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Mitversichert ist die<br />
gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht<br />
dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Abschnitt<br />
„Versicherte Risiken“ dieser BBR.<br />
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers<br />
gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen<br />
Geldinstitut angewiesen ist.<br />
4.2 Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB 2008 - Haftpflichtansprüche<br />
wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau<br />
des Straßenkanals.<br />
4.3 Gewässerschäden (Restrisiko)<br />
Eingeschlossen sind Gewässerschäden gemäß den folgenden Besonderen Bedingungen<br />
für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko<br />
- (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos):<br />
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden<br />
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,<br />
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des<br />
Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen<br />
zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser<br />
gelagerten Stoffe.<br />
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung<br />
von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner und<br />
Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg<br />
und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen<br />
bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für<br />
Kraftfahrzeuge.<br />
(Versicherungsschutz darüber hinaus wird ausschließlich durch besonderen Vertrag<br />
gewährt.)<br />
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall<br />
zur Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),<br />
sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit<br />
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme<br />
für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei<br />
der Regelung der AHB 2008.<br />
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />
die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung<br />
des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung<br />
oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Ausgeschlossen<br />
sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />
jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem<br />
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer<br />
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.<br />
4.4 Umweltschadensversicherung<br />
Mitversichert sind abweichend von § 1 Ziff. 1 AHB 2008 öffentlich-rechtliche Ansprüche<br />
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) wegen Umweltschäden:<br />
• an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken<br />
befinden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des<br />
Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet<br />
oder geliehen sind oder waren;<br />
• an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigentum des<br />
Versicherungsnehmers steht, stand, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet<br />
oder geliehen ist oder war;<br />
• an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum<br />
des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet<br />
oder geliehen sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz für<br />
Umweltschäden am Grundwasser.<br />
Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der EU-Umwelthaftungsrichtlinie<br />
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend<br />
gemacht werden.<br />
14
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,<br />
• die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen<br />
diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten<br />
oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft<br />
gelangen.<br />
• durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,<br />
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.<br />
Diese Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige<br />
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese<br />
Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke<br />
abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.<br />
Ferner sind ausgeschlossen<br />
• Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),<br />
die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen<br />
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen<br />
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.<br />
4.5 Mietsachschäden<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6 a AHB 2008 - die gesetzliche Haftpflicht<br />
aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken<br />
gemieteten Räumen in Gebäuden.<br />
Ausgeschlossen sind<br />
1. Haftpflichtansprüche wegen<br />
a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,<br />
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen<br />
sowie an Elektro- und Gasgeräten,<br />
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />
kann;<br />
2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />
4.6 Tagesmutter<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter.<br />
Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung<br />
übernommenen minderjährigen Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts<br />
und/oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung,<br />
z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit<br />
in Betrieben und Institutionen z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten.<br />
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten<br />
für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.<br />
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht<br />
wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden<br />
Kinder.<br />
4.7 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers<br />
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner* des Versicherungsnehmers<br />
und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*<br />
lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße<br />
Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis <strong>zum</strong><br />
nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.<br />
Wird der nächste Beitrag durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser<br />
Versicherungsnehmer.<br />
4.8 Hüten fremder Hunde und Pferde<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hüter von<br />
fremden Hunden und Pferden, sofern es sich nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt.<br />
Dieser Versicherungsschutz wird nur geboten, soweit für den Versicherungsnehmer<br />
kein Versicherungsschutz als Tierhüter über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung<br />
des Tierhalters besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter<br />
und/oder Eigentümer.<br />
4.9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung<br />
Eingeschlossen in die Versicherung sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB 2008<br />
- Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche<br />
Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen<br />
(Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).<br />
15<br />
4.10 Schlüsselverlustrisiko<br />
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB 2008 und abweichend von<br />
§ 4 Ziff. I 6 a AHB 2008 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen<br />
von fremden privaten Schlüsseln (auch General-/ Hauptschlüsseln für eine zentrale<br />
Schließanlage), die sich im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten<br />
werden Schlüsseln gleichgesetzt.<br />
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen<br />
der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen<br />
sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz<br />
bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des<br />
Schlüssels festgestellt wurde.<br />
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes<br />
(z. B. wegen Einbruchs) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln<br />
sowie Schlüsseln zu beweglichen Sachen.<br />
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 5 ‰ der Deckungssumme<br />
je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer<br />
trägt von jedem Schadenereignis 100 Euro selbst.<br />
4.11 Regressansprüche der Sozialversicherungsträger bei Partnern einer nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft und deren Kindern<br />
Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die beide im Rahmen dieses<br />
Vertrages mitversichert sind, und deren mitversicherte Kinder gelten etwaige übergangsfähige<br />
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern,<br />
privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen<br />
Personenschäden mitversichert.<br />
4.12 Fachpraktischer Unterricht<br />
Bei Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-,<br />
Gesamt-, Hochschule oder Universität gelten Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden)<br />
der Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität mitversichert.<br />
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 5 ‰ der Deckungssumme<br />
je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer<br />
trägt von jedem Schadenereignis 100 Euro selbst.<br />
5 Deckungseinschränkungen<br />
Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist, was nicht nach<br />
dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen<br />
oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist,<br />
Insbesondere die Haftpflicht<br />
5.1 Fahrzeuge<br />
wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugen<br />
gemäß nachfolgender Bestimmung:<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers<br />
eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch<br />
den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt „Versicherte<br />
Risiken“ dieser BBR);<br />
5.2 Gemeingefahren<br />
wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,<br />
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar<br />
auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt zu<br />
Punkt 4.3 (Gewässerschäden) dieser BBR für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />
*Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft<br />
nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften<br />
gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren<br />
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
Soweit vereinbart, gilt:<br />
Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling<br />
Exclusive-Privat-Haftpflichtversicherung für Familien<br />
H 3379:10<br />
1 Auslandsschäden<br />
Seite<br />
16<br />
2 Bauherren- Haftpflichtversicherung 16<br />
3 Ehrenamtliche Tätigkeit 16<br />
4 Schlüsselverlustrisiko 16<br />
5 Eltern des Versicherungsnehmers/ Schwiegereltern 16<br />
6 Erneuerbare Energien 16<br />
7 Fahrradrennen 16<br />
8 Kinder mit geistiger Behinderung 17<br />
9 Gewässerschäden 17<br />
In Erweiterung der HDI-Gerling Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen<br />
(AHB 2008) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen<br />
zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) gilt folgendes:<br />
1 Auslandsschäden<br />
Punkt 4.1 der BBR wird durch folgende Fassung ersetzt:<br />
Für Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB 2008 die<br />
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen.<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines<br />
im Ausland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Ausland gelegenen Wochenendhauses<br />
und im Ausland gelegener Wohnungen ohne zeitliche Begrenzung, sofern sie vom Versicherungsnehmer<br />
ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden einschließlich der<br />
zugehörenden Garagen und Gärten.<br />
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt<br />
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut<br />
angewiesen ist.<br />
2 Bauherren-Haftpflichtversicherung<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von<br />
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) im In- und<br />
Ausland bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag<br />
überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung<br />
gemäß § 2 der AHB 2008.<br />
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich<br />
oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten<br />
in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als diese Personen für ihr Risiko<br />
nicht anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können.<br />
3 Ehrenamtliche Tätigkeit<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen<br />
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen<br />
Engagements.<br />
Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit<br />
• in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,<br />
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,<br />
• bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder<br />
gleichartig organisierten Gruppen.<br />
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus<br />
einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann<br />
(z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter <strong>zum</strong> Ersatz des Schadens<br />
verpflichtet ist.<br />
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.<br />
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von<br />
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,<br />
Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,<br />
1.10<br />
10 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland<br />
Seite<br />
17<br />
11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen 17<br />
12 Modellflugzeuge 17<br />
13 Sachschäden durch Gefälligkeiten 17<br />
14 Schäden durch nicht deliktfähige Kinder 17<br />
15 Tagesmutter 17<br />
16 Nebenberufliche Tätigkeiten 17<br />
17 Unbebautes Grundstück 17<br />
18 Wassersportfahrzeuge 17<br />
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern wie z. B. als Vorstand und Ehrenämtern mit beruflichem<br />
Charakter wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson<br />
nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6)<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).<br />
4 Schlüsselverlustrisiko<br />
Ziffer 4.10 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung<br />
(BBR) wird um die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von<br />
fremden ehrenamtlichen Schlüsseln erweitert.<br />
5 Eltern des Versicherungsnehmers/ Schwiegereltern<br />
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der in häuslicher Gemeinschaft mit<br />
dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten.<br />
Die Eltern müssen allein stehend sein.<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Eltern gegen den Versicherungsnehmer. Auf<br />
den Ausschluss der Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die Versicherten<br />
sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hingewiesen (siehe §<br />
7 Ziff. 2 AHB 2008). Die Mitversicherung für die Eltern endet bei deren Heirat und mit der<br />
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.<br />
Leben die allein stehenden Elternteile des Versicherungsnehmers und des mitversicherten<br />
Ehegatten im Anschluss an die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer in<br />
einer Alten- oder Pflegeeinrichtung besteht der Versicherungsschutz weiter.<br />
6 Erneuerbare Energien<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum<br />
einer Photovoltaikanlage. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei ausschließlich<br />
auf solche Gebäude im Inland, die nach Ziff. 1 (Versicherte Risiken) der BBR deklariert<br />
sind. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Elektrizität in das öffentliche Netz der<br />
Energieversorgungsunternehmen eingespeist wird.<br />
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Installation der Photovoltaikanlage durch einen<br />
qualifizierten Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes sicherzustellen.<br />
Ebenfalls sind Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb nachzuweisen.<br />
Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber<br />
Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen.<br />
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 250 Euro selbst.<br />
7 Fahrradrennen<br />
Abweichend von § 4 Ziff. I 4 AHB 2008 sind Radrennen, deren Vorbereitung und das Training<br />
versichert. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen, durch deren Vorbereitung<br />
und das Training Einkommen erzielt wird oder auf Grund von Verträgen Geld- oder Sachleistungen<br />
vereinnahmt werden.<br />
8 Kinder mit geistiger Behinderung<br />
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der mit dem Versicherungsnehmer<br />
in häuslicher Gemeinschaft befindlichen Kinder mit geistiger Behinderung<br />
16
9 Gewässerschäden<br />
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden<br />
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare<br />
oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden),<br />
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />
Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.<br />
Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht<br />
als Inhaber<br />
a) eines oberirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung eines mitversicherten, im Inland<br />
gelegenen Einfamilien- und/oder Wochenendhauses mit einem Einzelfassungsvermögen<br />
von maximal 5.000 l/kg (Batterietanks gelten als ein Tank) – einem oberirdisch<br />
gelagerten Heizöltank steht der innerhalb des mitversicherten Gebäudes gelagerte<br />
Heizöltank gleich;<br />
b) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg<br />
und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt.<br />
Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 2 b) AHB 2008 (Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten<br />
Risikos), von § 1 Ziff. 2 c) und § 2 AHB 2008 (Vorsorge-Versicherung) finden keine<br />
Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der in a) und/oder<br />
b) genannten Lagermengen überschritten wird.<br />
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur<br />
Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie<br />
außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht<br />
übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB 2008<br />
(§ 3 Ziff. II 4 und Ziff. III 1).<br />
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung<br />
die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von<br />
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des<br />
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />
Ist Versicherungsschutz gemäß a) für Heizöltanks vereinbart, sind - abweichend von<br />
§ 1 AHB 2008 -, auch ohne dass eine Gewässerveränderung droht oder eintritt, eingeschlossen<br />
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch<br />
verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus dem versicherten Heizöltank<br />
ausgetreten ist. Dies gilt abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB 2008 auch bei allmählichem<br />
Eindringen von Heizöl in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung<br />
des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen<br />
sind abzuziehen.<br />
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Heizungsanlage (einschließlich den Heizöltanks)<br />
selbst.<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />
jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten<br />
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.<br />
10 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland<br />
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche<br />
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen<br />
Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den<br />
erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 3 ‰ der Deckungssumme zur Verfügung.<br />
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung<br />
angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer<br />
verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die<br />
Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen<br />
einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.<br />
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt<br />
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut<br />
angewiesen ist.<br />
11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen<br />
Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten<br />
Ferienwohnungen/-häusern und möbilierten Zimmern besteht je Versicherungsfall und je<br />
Versicherungsjahr bis zur Höhe von 1 ‰ der Mietsachschadendeckungssumme Versicherungsschutz.<br />
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 100 Euro selbst.<br />
12 Modellflugzeuge<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden aus dem<br />
Besitz oder der Verwendung von ferngesteuerten Modellflugzeugen mit Motor. Voraussetzung<br />
ist, dass die Flugzeuge ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten.<br />
17<br />
13 Sachschäden durch Gefälligkeiten<br />
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende<br />
Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für Sachschäden durch Gefälligkeiten.<br />
Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer<br />
gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die<br />
Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 1 ‰ der Deckungssumme<br />
je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.<br />
14 Schäden durch nicht deliktfähige Kinder<br />
Für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit<br />
berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer<br />
(z. B. Sozial-versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich<br />
Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.<br />
B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.<br />
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis<br />
und Versicherungsjahr 1 Prozent der Deckungssumme.<br />
15 Tagesmutter<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter<br />
sowie aus der entgeltlichen Tätigkeit, soweit diese im Rahmen des Gesetzes über geringfügig<br />
Beschäftigte erfolgt.<br />
Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung<br />
übernommenen minderjährigen Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des<br />
Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen,<br />
Ausflügen usw. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und<br />
Institutionen z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten.<br />
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten<br />
für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.<br />
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht<br />
wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.<br />
16 Nebenberufliche Tätigkeiten<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten<br />
bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 6.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz<br />
durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.<br />
Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um<br />
• Flohmarkt- und Basarverkauf,<br />
• die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,<br />
• den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck,<br />
• Gästeführungen.<br />
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahres-Gesamtumsatz<br />
den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei.<br />
17 Unbebautes Grundstück<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines im<br />
Inland gelegenen unbebauten Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 1.500 qm.<br />
18 Wassersportfahrzeuge<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden aus<br />
dem Gebrauch<br />
a) von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote über 15 qm Segelfläche<br />
und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren-<br />
oder Treibsätzen,<br />
b) von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motor bis zu einer Gesamtmotorleistung von<br />
74 kW (100 PS), soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend<br />
bis zu höchstens vier Wochen erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis<br />
erforderlich ist.<br />
Nicht versichert ist der Gebrauch von Jet-Skiern und Wassersportfahrzeugen, die<br />
• von Versicherten gehalten werden oder in deren Eigentum stehen,<br />
• für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Wochen in Gewahrsam<br />
oder Besitz genommen sind.<br />
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung,<br />
Vernichtung oder Abhandenkommen der gebrauchten Wassersportfahrzeuge<br />
oder der mit diesen Wassersportfahrzeugen verbundenen und beförderten Sachen.<br />
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.<br />
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus<br />
einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein<br />
Dritter <strong>zum</strong> Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Soweit vereinbart, gilt:<br />
Klausel zur Mitversicherung der Ausfalldeckung<br />
in der Privathaftpflichtversicherung<br />
H 8001:10<br />
1 Gegenstand der Ausfalldeckung<br />
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung<br />
mitversicherten Familienangehörigen oder dem mitversicherten Partner einer<br />
nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte<br />
Personen) Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der<br />
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene<br />
Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann.<br />
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadensverursacher, der ausweislich des<br />
rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen<br />
wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch<br />
genommen wurde.<br />
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzforderungen richten sich nach dem<br />
Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Hat der Versicherungsnehmer<br />
oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatzansprüche,<br />
so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz<br />
im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zugrunde liegenden HDI-Gerling<br />
Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) und den Besonderen<br />
Bedingungen und Risikobeschreibungen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz<br />
für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger<br />
Hunde- oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter<br />
entstanden sind.<br />
2 Versicherte Schäden<br />
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen)<br />
oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten<br />
Person, für die der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen<br />
Inhalts <strong>zum</strong> Schadenersatz verpflichtet ist.<br />
Nicht versichert sind Schäden, die der Dritte vorsätzlich begangen hat. Nicht versichert<br />
sind ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und<br />
genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen<br />
sind, dem Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen,<br />
Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.<br />
3 Erfolglose Vollstreckung<br />
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen<br />
vollstreckbaren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfahren vor einem Gericht<br />
eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ein notarielles<br />
Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt<br />
hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos<br />
geblieben ist.<br />
Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollsteckungsbescheide.<br />
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist,<br />
dass<br />
• entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung)<br />
nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;<br />
• oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte<br />
in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren die eidesstattliche Versicherung<br />
abgegeben hat,<br />
• oder der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichtes geführt wird.<br />
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versicherungsnehmer oder die<br />
versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen,<br />
aus dem sich die Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt.<br />
1.10<br />
4 Entschädigung<br />
Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziff. 2<br />
- Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der<br />
Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme.<br />
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen<br />
und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein<br />
Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.<br />
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe<br />
der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.<br />
5 Subsidiarität<br />
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus<br />
einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden<br />
kann oder soweit für den Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe<br />
leistungspflichtig ist.<br />
6 Ausschlussfrist<br />
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren<br />
ab dem erfolglosen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet<br />
worden sind.<br />
18
Klausel für die Mitversicherung von Vermögensschäden<br />
in der Haftpflichtversicherung<br />
H 9802:08<br />
- gilt nicht für die Berufshaftpflichtversicherung -<br />
(1) Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschaden<br />
im Sinne des § 1 Ziffer 3 AHB 2008 aus Schadenereignissen, die während<br />
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.<br />
(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />
1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine<br />
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten<br />
entstehen;<br />
2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);<br />
3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher<br />
Tätigkeit;<br />
4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-<br />
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,<br />
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />
5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;<br />
6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />
7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;<br />
1.10<br />
8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,<br />
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;<br />
9. vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen<br />
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher<br />
Pflichtverletzung;<br />
10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.<br />
In Ergänzung des Abs. (2) Ziff. 7 vorstehender Bestimmungen werden den Ratschlägen,<br />
Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen gleichgestellt<br />
entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit.<br />
(3) Diese Regelung findet keine Anwendung auf eine eventuell zusätzlich abgeschlossene<br />
Berufs-/Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen<br />
Dienst.<br />
19
Kostenklausel für USA und Kanada<br />
H 1686:08<br />
- Diese Klausel gilt für Privat-, Tierhalter-, Wassersport- und Jagdhaftpflichtversicherungen, deren Deckungssummen 5 Mio. Euro und mehr betragen.-<br />
Bei in den USA, USA-Territorien*) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder<br />
dort geltend gemachten Ansprüchen werden - abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB 2008<br />
- die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme<br />
angerechnet.<br />
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen<br />
zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht<br />
20<br />
1.10<br />
selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />
entstanden sind.<br />
*) Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete,<br />
die der US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die<br />
Jungfern-Inseln (= Virgin Islands).
H 0051:01<br />
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen<br />
für die Berufs-Haftpflichtversicherung<br />
von Assistenzärzten und Assistenzzahnärzten in<br />
Weiterbildung (BBR)<br />
A. Berufs-Haftpflichtversicherung<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Versicherungsschutz<br />
2. Selbstbeteiligung<br />
3. Vermögensschäden<br />
4. Strahlenschäden<br />
5. Erweiterter Strafrechtsschutz<br />
6. Auslandsdeckung<br />
7. Eingebrachte Sachen<br />
8. Mietsachschäden<br />
9. Schlüsselschäden<br />
10. Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden<br />
11 Unterhaltsansprüche bei Humanmedizinern<br />
12. Ausschlüsse und Risikobeschränkungen<br />
II. Besondere Bestimmungen<br />
1. Versicherung der dienstlichen und gelegentlichen außerdienstlichen<br />
Tätigkeit angestellter Assistenzärzte in der Weiterbildung<br />
<strong>zum</strong> Facharzt/ Assistenzzahnärzte in der Vorbereitung<br />
zur kassenzahnärztlichen Zulassung.<br />
A. Berufs-Haftpflichtversicherung<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Versicherungsschutz<br />
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden<br />
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht aus den im Antrag<br />
angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten.<br />
1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
aus Behandlungen und aus Besitz und Verwendung<br />
von Apparaten, soweit Behandlungen und Apparate in der<br />
Heilkunde anerkannt sind (siehe jedoch Ziff. 4).<br />
Nicht versichert wird die Haftpflicht wegen Personenschäden<br />
durch im Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene<br />
Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft<br />
als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs.<br />
18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.<br />
1.2 Abweichend von § 2 Ziff. 2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen<br />
auch für die Vorsorgeversicherung. Auf § 4 II<br />
Ziff. 2 (a) AHB wird hingewiesen.<br />
1.3 Abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB gelten Ansprüche von Angehörigen<br />
des Versicherungsnehmers aus fehlerhafter ärztlicher<br />
Behandlung mitversichert.<br />
21<br />
B. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />
1. Gegenstand der Versicherung<br />
2. Risikobegrenzung<br />
3. Versicherungsfall<br />
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
5. Nicht versicherte Tatbestände<br />
6. Deckungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt<br />
7. Nachhaftung<br />
8. Versicherungsfälle im Ausland<br />
9. Zu Teil B insgesamt<br />
C. Gemeinsames zu A und B<br />
D. Deckungssummen<br />
2. Selbstbeteiligung<br />
H 0051:01<br />
Eine Selbstbeteiligung kommt nur zur Anwendung, wenn sie im<br />
Versicherungsschein oder ersatzweise ausgehändigter Versicherungsbestätigung<br />
vermerkt ist.<br />
Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der Selbstbeteiligung des<br />
Versicherungsnehmers sind nicht Gegenstand der Versicherung.<br />
Der Versicherer befasst sich in diesen Fällen - abweichend von §<br />
3 II Ziff. 1 AHB - auch nicht mit der Prüfung der Haftpflichtfrage<br />
und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.<br />
3. Vermögensschäden<br />
3.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden<br />
im Sinne der § 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen,<br />
die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten<br />
sind. Eingeschlossen sind Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen<br />
durch Missbrauch personenbezogener Daten.<br />
3.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />
3.2.1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-,<br />
Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen<br />
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung<br />
sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />
3.2.2 Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen<br />
sowie Ansprüche von Krankenkassen, kassenärztlichen<br />
bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Patienten u. dgl., die<br />
daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordne-
H 0051:01<br />
ten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten<br />
- für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig<br />
oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht<br />
hätten erbracht oder verordnet werden dürfen;<br />
3.2.3 vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen<br />
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des<br />
Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;<br />
3.2.4 Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren,<br />
Wertsachen und Prothesen;<br />
3.2.5 Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem<br />
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte<br />
oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;<br />
3.2.6 Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,<br />
Erschütterungen);<br />
3.2.7 planender, bau- oder montageleitender oder prüfender<br />
Tätigkeit. Versichert sind dagegen Vermögensschäden aus gutachtlicher<br />
und beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der<br />
ärztlichen Tätigkeit. Auf die Ausschlussbestimmung gemäß Ziff.<br />
3.2.5 wird sich der Versicherer insoweit nicht berufen;<br />
3.2.8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung<br />
und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,<br />
Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;<br />
3.2.9 Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich<br />
verbundene Unternehmen;<br />
3.2.10 der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten<br />
sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.<br />
4. Strahlenschäden<br />
4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I Ziff. 7 AHB und § 4 I<br />
Ziff. 8 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht<br />
4.1.1 Umgangs- und Behandlungsrisiko wegen Schäden aus Besitz<br />
oder Verwendung und wegen Schäden, die ein Patient erleidet<br />
aus Untersuchung und Behandlung mit<br />
- Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs- und/oder Heilzwecken<br />
sowie Störstrahlern;<br />
- deckungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Beschleunigern.<br />
4.1.2 Behandlungsrisiko<br />
wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder<br />
Behandlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen<br />
und Beschleunigern.<br />
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven<br />
Stoffe oder Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte<br />
nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen<br />
haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen<br />
ist, dass die Stoffe, Beschleuniger und Messgeräte<br />
nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind.<br />
4.2 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung<br />
umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die<br />
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.<br />
4.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />
4.3.1 wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Apparaten<br />
und aus Behandlungen, soweit die Apparate und Behandlungen<br />
nicht in der Heilkunde anerkannt sind;<br />
4.3.2 wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe<br />
oder ionisierender Strahlung am Menschen im Rahmen der medizinischen<br />
Forschung,<br />
- soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung<br />
oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren<br />
ausländischen Bestimmungen besteht, oder<br />
- soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung<br />
oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren<br />
ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen<br />
aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind.<br />
22<br />
Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die<br />
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung<br />
am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde<br />
oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie<br />
der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten<br />
dient;<br />
4.3.3 wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes<br />
(Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;<br />
4.3.4 wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig<br />
für wen oder in wessen Interesse - aus beruflichem oder wissenschaftlichem<br />
Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine<br />
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden<br />
Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.<br />
4.4 Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen<br />
sind verpflichtet, Gesetze, Verordnungen, behördliche Verfügungen<br />
und Anordnungen, die dem Schutz Dritter vor Strahlenschäden<br />
dienen, einzuhalten.<br />
Der Versicherer ist denjenigen versicherten Personen gegenüber<br />
von der Verpflichtung zur Leistung frei, die den Schaden durch<br />
bewusstes Zuwiderhandeln gegen diese Obliegenheit verursacht<br />
haben. Darüber hinaus besteht Leistungsfreiheit gegenüber<br />
dem Versicherungsnehmer oder solchen mitversicherten Personen,<br />
die er mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs<br />
mit den in Ziff. 4.1 genannten Apparaten oder Stoffen beauftragt<br />
hat, wenn sie den Schaden durch die Duldung eines bewussten<br />
Zuwiderhandelns gegen diese Obliegenheit verursacht<br />
haben.<br />
5. Erweiterter Strafrechtsschutz<br />
- Kosten des Strafverfahrens -<br />
5.1 § 3 II Ziff. 1 Abs. 2 AHB erhält folgende Fassung:<br />
"In einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das<br />
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch<br />
zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die<br />
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen Kosten<br />
der Verteidigung. In Ausnahmefällen werden auch die mit dem<br />
Versicherer zuvor besonders vereinbarten höheren Kosten der<br />
Verteidigung übernommen."<br />
5.2 Anstelle von § 3 II Ziff. 4 und § 3 III Ziff. 1 AHB gilt:<br />
"Die Aufwendungen des Versicherers nach vorstehender Ziff. 1<br />
werden nicht als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet."<br />
5.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen,<br />
Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.<br />
6. Auslandsdeckung<br />
6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I Ziff. 3 AHB - die gesetzliche<br />
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,<br />
sofern diese auf<br />
a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, oder Geschäftsreisen<br />
oder die Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen<br />
und Messen im Ausland zurückzuführen sind,<br />
b) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen<br />
sind.<br />
c) einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt aus Anlass der<br />
Berufsausübung oder <strong>zum</strong> Zwecke einer beruflichen Aus- und<br />
Weiterbildung zurückzuführen sind. Die Tätigkeit im Ausland<br />
muss jedoch der versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen.<br />
d) einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu humanitären<br />
ärztlichen Einsätzen in Entwicklungshilfe-Ländern aus Anlass der<br />
Berufsausübung für eine Dauer von bis zu einem Jahr zurückzu-
H 0051:01<br />
führen sind. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer Deckung<br />
über die entsprechende Organisation.<br />
6.2 Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten<br />
Ansprüchen, die im Ausland geltend gemacht werden, werden -<br />
abweichend von § 3 II Ziff. 4 AHB - die Aufwendungen des Versicherers<br />
für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.<br />
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-<br />
und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung<br />
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die<br />
dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,<br />
wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />
6.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf<br />
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder<br />
exemplary damages.<br />
6.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung<br />
des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem<br />
der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen<br />
ist.<br />
7. Eingebrachte Sachen<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und<br />
Abhandenkommen der von Patienten, deren Begleitern und Besuchern<br />
eingebrachten Sachen.<br />
Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmucksachen<br />
und Pelze; bei öffentlichen und privaten Krankenanstalten<br />
sind die vorbezeichneten Gegenstände jedoch versichert, wenn<br />
sie der Anstaltsverwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind.<br />
Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleibt die Haftpflicht<br />
wegen Entwendung und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen<br />
und deren Zubehör.<br />
8. Mietsachschäden<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I Ziff. 6 (a) AHB und §<br />
4 I Ziff. 8 (b) - Mietsachschäden und alle sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden in folgendem Umfang:<br />
8.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung<br />
von anlässlich Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten<br />
oder geliehenen Räumen in Gebäuden einschließlich deren<br />
Ausstattung.<br />
8.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und<br />
solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des<br />
versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt<br />
hat;<br />
- von Angehörigen (siehe § 4 II Ziff. 2 (a) AHB) der vorgenannten<br />
Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben;<br />
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder<br />
seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden<br />
sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung<br />
stehen.<br />
- wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,<br />
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen<br />
- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer<br />
hiergegen besonderes versichern kann.<br />
8.3 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem<br />
Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen<br />
fallenden Rückgriffsansprüche.<br />
8.4 Mietsachschäden gelten im Rahmen der Sachschadendeckungssumme<br />
mitversichert (2-fach maximiert im Versicherungsjahr).<br />
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt<br />
von EUR 150,-- zu tragen.<br />
9. Schlüsselschäden<br />
23<br />
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziff. 2 AHB und abweichend<br />
von § 4 I Ziff. 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem<br />
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-<br />
Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig<br />
im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.<br />
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />
wegen Kosten für die notwendige Auswechslung<br />
von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende<br />
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und eines Objektschutzes<br />
von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an<br />
welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden<br />
eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).<br />
Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor-<br />
und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen<br />
Sachen.<br />
Schlüsselschäden aus beruflicher Tätigkeit gelten bis zu einer<br />
Summe von EUR 30.000,-- mitversichert (2-fach maximiert im<br />
Versicherungsjahr).<br />
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt<br />
von EUR 150,-- zu tragen.<br />
Voraussetzung für die Mitversicherung dienstlicher Schlüssel bei<br />
angestellten Ärzten ist die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit.<br />
10. Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von § 4 I Ziff.<br />
6 (b) AHB auch auf Schäden an fremden Sachen, die durch die<br />
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und/oder der<br />
versicherten Personen an oder mit diesen Sachen entstanden<br />
sind.<br />
Tätigkeitsschäden gelten bis zu einer Summe von EUR 20.000,--<br />
mitversichert (2-fach maximiert im Versicherungsjahr).Von jedem<br />
Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt<br />
von EUR 150,-- zu tragen.<br />
Die Ausschlussbestimmungen der § 5 I Ziff. 6 (b) AHB (Erfüllungsansprüche)<br />
und der § 4 II Ziff. 5 AHB (Schäden an herstellten<br />
oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />
11. Unterhaltsansprüche bei Humanmedizinern<br />
Für Haftpflichtschäden, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche<br />
gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als<br />
Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem<br />
Schwangerschaftsabbruch handelt, besteht Versicherungsschutz<br />
im Rahmen des Vertrages und nach Maßgabe der<br />
vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden.<br />
12. Ausschlüsse und Risikobeschränkungen<br />
12.1 Kein Versicherungsschutz besteht für rein verwaltende oder<br />
forschende Tätigkeiten.<br />
12.2 Kosmetisch indizierte Behandlungen und Eingriffe:<br />
Für rein kosmetisch indizierte Behandlungen und Eingriffe, die<br />
aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern<br />
vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von<br />
körperlichen Funktionen dienen, besteht kein Versicherungsschutz.
H 0051:01<br />
II. Besondere Bestimmungen<br />
1. Versicherung der dienstlichen und gelegentlichen außerdienstlichen<br />
Tätigkeit angestellter Assistenzärzte in der Weiterbildung<br />
<strong>zum</strong> Facharzt / Assistenzzahnärzte in der Vorbereitung zur Erlangung<br />
der kassenzahnärztlichen Zulassung<br />
1.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die<br />
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus ärztlicher<br />
Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt,<br />
im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei<br />
einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden.<br />
1.2 In Ergänzung zu § 3 Ziff. 1 AHB umfasst die Leistungspflicht des<br />
Versicherers auch die Prüfung der Frage, ob zu Gunsten des<br />
Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch<br />
besteht und dessen Durchsetzung. Der Versicherer ist<br />
unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen<br />
geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch geht auf den<br />
Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt<br />
hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.<br />
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für folgende gele-<br />
gentliche außerdienstliche Tätigkeiten<br />
- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen<br />
- Behandlungen in Notfällen<br />
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekannten<br />
kreis<br />
- gelegentliche Gutachtertätigkeit (bis zu drei Gutachten<br />
pro Monat)<br />
- gelegentliche Not- und Sonntagsdienste (bis zu drei<br />
Dienste im Monat)<br />
- gelegentliche Notarztdienste (bis zu drei Dienste im<br />
Monat)<br />
- gelegentlicher Einsatz bei Sport- und Kulturveranstal<br />
tungen (bis zu drei Einsätze im Monat)<br />
- Schiffsarzttätigkeit bis zu drei Wochen im Jahr, nur<br />
konservative Behandlungen, solange sie deutschem<br />
Recht unterliegt und nicht auf USA / US-Territorien aus<br />
geübt wird.<br />
gelegentliche Rückholdienste - ärztliche Flugbegleitung<br />
von Patienten mit Wohnort in Deutschland - aus dem In-<br />
und Aus and (bis zu drei Flüge im Monat)<br />
- gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu<br />
sechs Wochen im Jahr), ohne die Vornahme von<br />
Operationen/endoskopischen Eingriffen<br />
1.4 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. A. II 1 endet 12 Monate<br />
nach Anerkennung der Führung einer Facharztbezeichnung<br />
oder Abbruch der Weiterbildung <strong>zum</strong> Facharzt.<br />
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die<br />
Anerkennung der Führung einer Facharztbezeichnung unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
Der Vertrag erlischt unabhängig von der vereinbarten Laufzeit<br />
spätestens nach Ablauf dieser Frist automatisch. Kein Versicherungsschutz<br />
besteht in der Übergangszeit für eine freiberufliche<br />
/ niedergelassene oder operative Tätigkeit.<br />
Für die Prämienzahlung gilt § 8 IV Abs. 1 AHB entsprechend.<br />
24<br />
B. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />
1. Gegenstand der Versicherung<br />
1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I Ziff. 8 AHB - im Rahmen<br />
und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen-<br />
und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung<br />
nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht<br />
oder ausgegangen ist, die unter Ziff. 2 fallen.<br />
Mitversichert sind gemäß § 1 Ziff. 3 AHB Vermögensschäden aus<br />
der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten<br />
und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen<br />
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden<br />
behandelt.<br />
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 1.1 -<br />
teilweise abweichend von § 4 I Ziff. 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />
wegen Sachschäden, welche entstehen durch<br />
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen,<br />
Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).<br />
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe<br />
bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang<br />
mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder<br />
Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht<br />
oder eingeleitet zu sein.<br />
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht<br />
wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe<br />
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.<br />
2. Risikobegrenzung<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen<br />
aus<br />
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche<br />
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,<br />
zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 <strong>zum</strong><br />
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).<br />
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz<br />
dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder<br />
Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige<br />
Anlagen).<br />
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen<br />
oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken<br />
auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder<br />
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch<br />
den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).<br />
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
- als Inhaber von Abwasseranlagen für häusliche Abwässer (Sanitär-<br />
und Regenabwässer), die im Gebäude selbst anfallen (also<br />
keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und von betrieblichen<br />
Öl-, Fett-, Benzin- bzw. Leichtflüssigkeitsabscheidern;<br />
- als Inhaber einer Amalgamabscheideranlage;<br />
- aus dem Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen in<br />
ein Gewässer, auch wenn die Kanalisation zwischenge<br />
schaltet ist.
H 0051:01<br />
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I<br />
Ziff. 5 AHB findet keine Anwendung.<br />
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 <strong>zum</strong><br />
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/ Pflichtversicherung).<br />
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,<br />
Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5<br />
oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt<br />
sind.<br />
3. Versicherungsfall<br />
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 Ziff. 1 AHB - die<br />
nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod,<br />
Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens<br />
(Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines<br />
gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch<br />
den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.<br />
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit<br />
der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es<br />
nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder<br />
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von<br />
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.<br />
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall<br />
eingetreten ist,<br />
- nach einer Störung des Betriebes<br />
oder<br />
- auf Grund behördlicher Anordnung<br />
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur<br />
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden<br />
Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten<br />
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes<br />
oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der<br />
Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt<br />
ist.<br />
4.2 Aufwendungen auf Grund behördlicher Anordnungen im Sinne<br />
der Ziff. 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen<br />
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme<br />
durch die Behörde ausgeführt werden.<br />
4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />
4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung<br />
des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich<br />
anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen<br />
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv<br />
geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den<br />
Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers<br />
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen<br />
oder<br />
4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.<br />
4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 4.3 genannten<br />
Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des<br />
für Aufwendungen gem. Ziff. 4 vereinbarten Gesamtbetrages<br />
nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen<br />
ersetzt.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 4.3 genannten<br />
Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,<br />
etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten<br />
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem<br />
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden<br />
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
25<br />
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer <strong>zum</strong><br />
Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten<br />
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,<br />
soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang<br />
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />
4.5 Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen einen<br />
Selbstbehalt in Höhe von 300 Euro je Versicherungsfall zu tragen.<br />
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden,<br />
so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen<br />
auf die für den Versicherungsfall maßgebende<br />
Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz<br />
dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung<br />
eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für<br />
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.<br />
4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch<br />
soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 4.1<br />
decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,<br />
Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,<br />
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />
geleaste u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die<br />
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers<br />
standen.<br />
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung<br />
oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden<br />
Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens,<br />
falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen<br />
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung<br />
nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende<br />
Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />
5. Nicht versicherte Tatbestände<br />
Nicht versichert sind<br />
5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden<br />
sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />
diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,<br />
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den<br />
Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit<br />
solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.<br />
5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,<br />
notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen<br />
entstehen.<br />
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,<br />
dass er nach dem Stand der Technik <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />
schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den<br />
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger<br />
Schäden nicht erkennen musste.<br />
5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener<br />
Schäden.<br />
5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer<br />
Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte<br />
beantragt werden können.<br />
5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der<br />
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses<br />
Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem<br />
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen<br />
waren.<br />
5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb<br />
von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.<br />
5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer<br />
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten<br />
oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder<br />
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
H 0051:01<br />
5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer<br />
hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.<br />
5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />
jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,<br />
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer<br />
gerichteten behördlichen Anordnungen<br />
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.<br />
5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />
jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,<br />
dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen<br />
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien<br />
oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige<br />
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder<br />
notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.<br />
5.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes<br />
(Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.<br />
5.12 Ansprüche<br />
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBerG), soweit es sich<br />
handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen<br />
und Zubehör;<br />
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114<br />
BBerG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche<br />
sowie Kohlenstaubexplosionen.<br />
5.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte<br />
des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.<br />
6. Deckungssummen/Maximierung/ Serienschadenklausel/ Selbstbehalt<br />
6.1 Die Deckungssumme steht im Rahmen der Deckungssumme des<br />
Berufs-Haftpflichtvertrages zur Verfügung (siehe Abschnitt D).<br />
6.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene<br />
Deckungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.<br />
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz<br />
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen<br />
erstreckt.<br />
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende<br />
Versicherungsfälle<br />
- durch dieselbe Umwelteinwirkung,<br />
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar<br />
auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen,<br />
wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere<br />
sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,<br />
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall,<br />
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle<br />
als eingetreten gilt.<br />
§ 3 II Ziff. 1 AHB wird gestrichen.<br />
6.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von<br />
der Schadenersatzleistung einen Selbstbehalt in Höhe von 300<br />
Euro zu tragen.<br />
7. Nachhaftung<br />
7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen<br />
oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch<br />
Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so<br />
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach-<br />
oder gemäß Ziff. 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter,<br />
die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten<br />
sind, aber <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-<br />
26<br />
verhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:<br />
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren<br />
vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
an gerechnet.<br />
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit<br />
im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe<br />
des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahres,<br />
in dem das Versicherungsverhältnis endet.<br />
7.2 Ziff. 7.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit<br />
des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise<br />
wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des<br />
Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.<br />
8. Versicherungsfälle im Ausland<br />
8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen -<br />
abweichend von § 4 I Ziff. 3 AHB - auch im Ausland eintretende<br />
Versicherungsfälle,<br />
- die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit<br />
im Sinne der Ziff. 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für<br />
Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile<br />
nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;<br />
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen<br />
und Messen.<br />
8.2 Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden -<br />
abweichend von § 3 I Ziff. 4 AHB - die Aufwendungen des Versicherers<br />
für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme<br />
angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen<br />
zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei<br />
oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten,<br />
auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst<br />
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung<br />
des Versicherers entstanden sind.<br />
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf<br />
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder<br />
exemplary damages.<br />
8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung<br />
des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem<br />
der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen<br />
ist.<br />
9. Zu Teil B insgesamt:<br />
Versicherungsschutz für weitere Schäden durch Umwelteinwirkung<br />
ist besonders zu beantragen und wird durch besonderen<br />
Vertrag (= Umwelthaftpflicht-Modell) gewährt.<br />
C. Gemeinsames zu A und B<br />
I. Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />
(falls nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben)<br />
1. aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder<br />
Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen<br />
sind;<br />
2. aus Überlassen von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen<br />
und Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
H 0051:01<br />
3. aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von<br />
Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandels zwecken<br />
sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />
4. aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von<br />
Personen oder Sachen;<br />
5. aus Beauftragung fremder Unternehmen;<br />
6. aus bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigem<br />
Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;<br />
7. beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-,<br />
Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten u. dgl. in<br />
einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes<br />
entspricht;<br />
8. wegen Schäden aus Besitz oder Inhaberschaft von Flughäfen,<br />
Landeplätzen und Segelfluggeländen;<br />
9. als Betreiber einer gentechnischen Anlage oder einer<br />
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im<br />
Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge<br />
von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen<br />
Arbeiten beruhen;<br />
10. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. § 4 II<br />
Ziff. 5 AHB);<br />
11. aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen<br />
oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,<br />
gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem<br />
Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt;<br />
12. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter<br />
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person<br />
durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />
verursachen;<br />
13. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter<br />
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person<br />
durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen<br />
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer<br />
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,<br />
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an<br />
einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug<br />
ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine<br />
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und<br />
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;<br />
14. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter<br />
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person<br />
durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder<br />
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer<br />
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,<br />
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung<br />
von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die<br />
Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau<br />
in Luftfahrzeuge bestimmt waren,<br />
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,<br />
Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahr-<br />
zeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der<br />
mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger<br />
Schäden durch Luftfahrzeuge;<br />
15. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen,<br />
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,<br />
Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen<br />
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche<br />
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare<br />
Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />
27<br />
II. Non-Kumul-Klausel<br />
Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache<br />
beruhen, für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz<br />
sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch im Rahmen anderer<br />
bei HDI-Gerling bestehender Haftpflichtversicherungen, so<br />
ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Versicherungen<br />
insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Versicherungen<br />
vereinbarten Deckungssummen begrenzt.<br />
D. Deckungssummen<br />
Sofern nichts anderes vereinbart, gilt:<br />
Die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt pauschal<br />
5.000.000 EUR.<br />
Die Deckungssumme für Vermögensschäden beträgt 500.000 EUR.<br />
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines<br />
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Deckungssumme.
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat – 06.2008<br />
HDI-Gerling<br />
Produktinformationsblatt für die<br />
Hausratversicherung<br />
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten<br />
Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese<br />
Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige<br />
Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein<br />
und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher<br />
die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />
1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Grundlage sind die beigefügten HDI-<br />
Gerling Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) sowie alle weiteren<br />
im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.<br />
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?<br />
Wir versichern Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub,<br />
Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm (ab Windstärke 8 = Windgeschwindigkeit<br />
63 km/h) und Hagel.<br />
Näheres hierzu finden Sie in §§ 3 bis 8 der VHB 2008.<br />
Wir erstatten Ihnen bei beschädigten Haushaltsgegenständen die Reparaturkosten. Werden<br />
Ihre Sachen zerstört oder bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den<br />
Wiederbeschaffungspreis <strong>zum</strong> Neuwert.<br />
Unsere Leistung ist auf die Versicherungssumme (bei Vereinbarung der Tarifart „Wohnfläche“<br />
= Höchstentschädigungsgrenze) beschränkt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte<br />
dem Antrag.<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Haushaltsgegenstände, wie<br />
Möbel, Teppiche, Bekleidung, sondern umfasst auch Ihre elektrischen und elektronischen<br />
Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer) sowie Antennen und<br />
Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören. Darüber hinaus versichern wir auch Bargeld<br />
und andere Wert sachen (z. B. Schmuck); die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt.<br />
Auch Gegenstände in Ihrem Haushalt, die Ihnen nicht gehören, sind mitversichert –<br />
vom Ver sicherungsschutz ausgenommen ist lediglich das Eigentum von Untermietern.<br />
Weitere Informationen zu versicherten und nicht versicherten Sachen finden Sie in § 1<br />
VHB 2008.<br />
Je nach gewählter Produktform („Classic“, „Comfort“, „Exclusive“/„Exclusive 50“) können<br />
sowohl erweiterter Versicherungsumfang (z. B. Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden)<br />
als auch erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen enthalten sein.<br />
3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was<br />
passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?<br />
Die Höhe Ihres Beitrages ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungsschutz und<br />
der Art der gewählten Zahlweise. In Ihrem Antrag finden Sie Informationen darüber, für<br />
welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Ihren Beitrag zahlen müssen.<br />
Der erste oder einmalige Beitrag ist spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins<br />
zu zahlen. Alle weiteren Beiträge sind jeweils <strong>zum</strong> verein barten Fälligkeitstermin<br />
zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, müssen Sie dafür<br />
sorgen, dass auf Ihrem Konto rechtzeitig eine ausreichende Deckung besteht.<br />
Wenn Sie es mindestens fahrlässig unterlassen, den ersten oder einmaligen Betrag rechtzeitig<br />
zu zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie die Zahlung nicht<br />
bewirkt ist. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der ersten Zahlung<br />
bei uns, d. h. für einen vor dieser Zahlung eingetretenen Schadensfall sind wir nicht<br />
eintrittspflichtig. Wenn Sie einen Folgebetrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie<br />
auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen.<br />
28<br />
6.08<br />
Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir sind in diesem Falle<br />
berechtigt, den Vertrag zu kündigen.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den §§ 14 bis 19 VHB 2008.<br />
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />
Sofern nicht durch besondere Vereinbarungen teilweise wieder eingeschlossen, sind insbesondere<br />
nicht versichert:<br />
• Schäden durch einfachen Diebstahl (d. h. es liegt weder ein Einbruch noch ein Raub<br />
vor);<br />
• Sengschäden; dies sind Hitzeschäden, ohne dass es ein offenes Feuer mit Flammen<br />
und Rauch gegeben hat;<br />
• Schäden durch Elementargefahren; wie z. B. Grundwasser, Überschwemmung,<br />
Sturmflut, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Lawinen und Schneedruck.<br />
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Einzelheiten und eine<br />
vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie jeweils im Anschluss an die<br />
Beschreibung der versicherten Gefahren (§§ 3 bis 8 VHB 2008). Darüber hinaus finden<br />
Sie eine Darstellung der nicht versicherten Sachen in § 1 VHB 2008.<br />
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen<br />
können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular<br />
enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Sollten Sie<br />
diese nicht oder unzutreffend beantworten, können wir den Vertrag vorzeitig beenden<br />
oder zu anderen Bedingungen fortsetzen (z. B. mit erhöhtem Beitrag). Sofern ein Versicherungsfall<br />
bereits eingetreten sein sollte, verlieren Sie ggf. den Versicherungsschutz.<br />
Näheres entnehmen Sie bitte § 23 VHB 2008. Wenn Sie Ihren Hausrat bereits versichert<br />
hatten, nennen Sie uns bitte zudem Ihren letzten Versicherer sowie alle Schäden, die Sie<br />
an diesen gemeldet haben.<br />
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche<br />
Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Wenn sich Ihre im Versicherungsantrag oder später <strong>zum</strong> Vertrag gemachten Angaben<br />
verändern sollten, sind Sie verpflichtet, uns dies anzuzeigen. Denn es kann sein, dass<br />
sich hieraus die Notwendigkeit ergeben kann, den Versicherungsvertrag anzupassen. Ein<br />
typischer Fall ist beispielsweise ein Umzug, da sich dadurch z. B. die wesentlichen Grundlagen<br />
der Bemessung Ihres Beitrages verändern können, etwa die Quadratmeterzahl der<br />
Wohnung.<br />
Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über besondere Umstände informieren, die nach<br />
allgemeiner Lebenserfahrung das Risiko eines Schadens erhöhen könnten. Dies ist z. B.<br />
der Fall, wenn Ihre Wohnung mehr als zwei Monate unbewohnt ist, oder wenn ggf.<br />
vereinbarte Sicherungen verändert werden oder wegfallen; in diesen Fällen steigt das<br />
Risiko eines Einbruchs deutlich an.<br />
Die Verletzung dieser Pflichten kann zur Folge haben, dass Sie Ihren Versicherungsschutz<br />
ganz oder teilweise verlieren und wir berechtigt sind, den Vertrag vorzeitig zu beenden.<br />
Näheres entnehmen Sie bitte § 24 und § 25 VHB 2008.<br />
7. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen<br />
können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungswasserschäden<br />
den Haupthahn. Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit<br />
zu gefährden. Wenn ein Schadenfall eingetreten ist, setzen Sie sich bitte unverzüglich<br />
mit uns in Verbindung. Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind,<br />
um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen.
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat – 06.2008 405-FP/P333.11 6.08 (VI.08 1.500 N)<br />
Die Verletzung dieser Pflichten kann zur Folge haben, dass Sie Ihren Versicherungsschutz<br />
ganz oder teilweise verlieren und wir berechtigt sind, den Vertrag vorzeitig zu beenden.<br />
Näheres entnehmen Sie bitte § 25 VHB 2008.<br />
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt <strong>zum</strong> im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,<br />
wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt.<br />
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch<br />
um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate<br />
vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als<br />
drei Jahren, können Sie diesen schon <strong>zum</strong> Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden<br />
Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung drei Monate<br />
vor Ablauf der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres<br />
zugehen muss.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 20 VHB 2008.<br />
9. Wie können Sie Ihren Vertrag vorzeitig beenden?<br />
Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten <strong>zum</strong><br />
Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir<br />
eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 21 VHB 2008.<br />
29
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
HDI-Gerling Allgemeine<br />
Hausrat-Versicherungsbedingungen<br />
(VHB 2008 - Versicherungssumme) HR 2008:02<br />
Umfang des Versicherungsschutzes<br />
§ 1 Welche Sachen sind versichert und welche nicht?<br />
Seite<br />
27<br />
§ 2 Welche Kosten sind versichert und welche Aufwendungen nicht? 28<br />
§ 3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versicherungsfall)?<br />
§ 4 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Explosion<br />
28<br />
und Implosion zu verstehen? 29<br />
§ 5 Wann liegt ein Einbruchdiebstahl oder Raub vor? 29<br />
§ 6 Wann liegt Vandalismus nach einem Einbruch vor? 29<br />
§ 7 Was ist unter Leitungswasser zu verstehen? 29<br />
§ 8 Wann besteht Versicherungsschutz gegen Sturm bzw. Hagel? 29<br />
§ 9 Wo sind Ihre Sachen versichert (Versicherungsort)? 30<br />
§ 10 Was geschieht bei einem Wohnungswechsel (Umzug)?<br />
§ 11 Inwieweit ist Ihr Hausrat auch außerhalb der Wohnung versichert<br />
30<br />
(Außenversicherung)?<br />
§ 12 Wie sollte die Versicherungssumme bemessen sein?<br />
30<br />
Was versteht man unter Versicherungswert? 30<br />
§ 13 Wie passt sich die Versicherungssumme an? 31<br />
Beitrag, Versicherungsbeginn<br />
und Laufzeit des Vertrages<br />
§ 14 (Nicht belegt)<br />
§ 15 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Was geschieht bei<br />
31<br />
nicht rechtzeitiger Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages? 31<br />
§ 16 Was ist hinsichtlich der Zahlung von Folgebeiträgen zu beachten? 31<br />
§ 17 Was ist bei Vereinbarung des Lastschriftverfahrens zu beachten?<br />
§ 18 Was geschieht, wenn die vereinbarte Ratenzahlung<br />
31<br />
nicht eingehalten wird?<br />
§ 19 Für welchen Zeitraum wird der Beitrag bei vorzeitiger<br />
31<br />
Vertragsbeendigung erhoben? 31<br />
§ 20 Wie lange gilt der Vertrag? 32<br />
§ 21 Welches Kündigungsrecht besteht nach dem Versicherungsfall? 32<br />
§ 22 (Nicht belegt) 32<br />
Umfang des Versicherungsschutzes<br />
§ 1 Welche Sachen sind versichert und welche nicht?<br />
1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur<br />
privaten Nutzung (Gebrauch und Verbrauch) dienen.<br />
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls <strong>zum</strong> Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen<br />
und Entschädigungsgrenzen (siehe § 28 Nr. 1 und Nr. 2).<br />
2. Zum Hausrat gehören auch<br />
a) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für<br />
das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die<br />
Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,<br />
Besondere Anzeigepflichten<br />
und Obliegenheiten<br />
Seite<br />
§ 23 Welche Anzeigepflichten sind bis zur Abgabe<br />
Ihrer Vertragserklärung zu beachten? 32<br />
§ 24 Was ist bei einer Gefahrerhöhung zu beachten? 33<br />
§ 25 Welche Obliegenheiten müssen beachtet werden? 33<br />
§ 26 (Nicht belegt) 34<br />
Entschädigung<br />
§ 27 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />
Wann liegt eine Unterversicherung vor? 34<br />
§ 28 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen<br />
gelten hierfür? 34<br />
§ 29 Wann wird die Entschädigung fällig? 34<br />
§ 30 Was gilt, wenn versicherte Sachen wieder herbeigeschafft werden? 34<br />
§ 31 Wann entfällt unsere Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen? 35<br />
Sonstige Vertragsbestimmungen<br />
§ 32 Was ist bei einer Überversicherung zu beachten?<br />
§ 33 Was geschieht bei einer Doppelversicherung<br />
35<br />
oder Mehrfachversicherung? 35<br />
§ 34 Was gilt bei Sachverständigenverfahren? 35<br />
§ 35 Was gilt bei Übergang von Ersatzansprüchen? 36<br />
§ 36 Was ist bei der Versicherung für fremde Rechnung zu beachten?<br />
§ 37 Welche Auswirkung haben Kenntnis und Verhalten<br />
36<br />
Ihrer Repräsentanten? 36<br />
§ 38 (Nicht belegt) 36<br />
§ 39 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 36<br />
§ 40 (Nicht belegt) 36<br />
§ 41 Welches Gericht ist zuständig? 36<br />
§ 42 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />
Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 36<br />
§ 43 Welches Recht findet Anwendung? 36<br />
1.10<br />
b) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit<br />
diese nicht versicherungspflichtig sind,<br />
c) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,<br />
Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,<br />
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände – nicht aber Handelsware –, die Ihrem<br />
Beruf oder Ihrem Gewerbe oder dem Beruf oder Gewerbe einer mit Ihnen in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebenden Person dienen. § 9 Nr. 2 (Versicherungsort) bleibt unberührt,<br />
e) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (siehe § 9 Nr. 2) gehalten<br />
werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).<br />
3. Die in Nr. 1 und 2 genannten Sachen und Tiere (siehe Nr. 2 e) sind auch versichert,<br />
soweit sie fremdes Eigentum sind. Dies gilt nicht für das Eigentum Ihrer Mieter bzw.<br />
Untermieter (siehe Nr. 6 e).<br />
30
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
4. Versichert sind ferner<br />
a) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten<br />
Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem<br />
die versicherte Wohnung liegt,<br />
b) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), für<br />
die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen, weil Sie sie auf Ihre<br />
Kosten beschafft oder übernommen haben. Eine anderweitige Vereinbarung über die<br />
Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.<br />
c) technische und optische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen<br />
und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung<br />
liegt. Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine Entschädigung über einen anderweitigen<br />
Vertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).<br />
5. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum<br />
übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder<br />
geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das<br />
gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.<br />
6. Nicht versichert sind<br />
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 4 genannt,<br />
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt,<br />
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht,<br />
sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr.<br />
2 b) genannt,<br />
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich<br />
nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt,<br />
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung (siehe § 9 Nr. 2), es sei<br />
denn, dieser wurde ihnen von Ihnen überlassen,<br />
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert<br />
sind (Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Fotoapparate<br />
bzw. Jagd- und Sportwaffen).<br />
§ 2 Welche Kosten sind versichert und welche Aufwendungen nicht?<br />
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) notwendigen<br />
a) Aufräumungskosten<br />
Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe § 1) sowie für das Wegräumen<br />
und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen <strong>zum</strong><br />
nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.<br />
b) Bewegungs- und Schutzkosten<br />
Kosten, die dadurch entstehen, dass <strong>zum</strong> Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />
versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder<br />
geschützt werden müssen.<br />
c) Hotelkosten<br />
Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück,<br />
Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbewohnbar<br />
wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht<br />
<strong>zum</strong>utbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung<br />
wieder bewohnbar ist. Die Entschädigung ist auf 5 Prozent der Versicherungssumme<br />
begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<br />
d) Transport- und Lagerkosten<br />
Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe<br />
§ 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren<br />
Teil nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt,<br />
in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren<br />
Teil der Wohnung wieder <strong>zum</strong>utbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.<br />
e) Schlossänderungskosten<br />
Kosten für Schlossänderungen der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2), wenn Schlüssel für<br />
Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke (siehe § 28 Nr. 3)<br />
durch einen Versicherungsfall (siehe § 3) abhanden gekommen sind.<br />
f) Bewachungskosten<br />
Kosten für die Bewachung versicherter Sachen (siehe § 1), wenn die Wohnung (siehe<br />
§ 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen<br />
keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt,<br />
in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig<br />
sind, längstens für die Dauer von 24 Stunden.<br />
g) Kosten für provisorische Maßnahmen<br />
Kosten für provisorische Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz versicherter Sachen (siehe § 1).<br />
h) Reparaturkosten für Gebäudeschäden<br />
Kosten für Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung (siehe<br />
§ 9 Nr. 2) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat<br />
31<br />
(siehe § 5) oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus (siehe § 6) nach einem<br />
Einbruch oder einem Raub entstanden sind.<br />
i) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden<br />
Kosten für Reparaturen in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen<br />
(siehe § 9 Nr. 2) an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch<br />
Leitungswasser (siehe § 7) beschädigt worden sind.<br />
2. Die nach Nr. 1 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe § 3) zusammen<br />
mit der Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1) bis zu 10 Prozent auch über<br />
die Versicherungssumme (siehe § 12 in Verbindung mit § 27 Nr. 4) hinaus ersetzt, sofern<br />
die Versicherungssumme für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig<br />
ausgeschöpft wird.<br />
3. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten<br />
halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen (Schadenabwendungs- und<br />
Schadenminderungskosten).<br />
Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall<br />
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz<br />
nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung<br />
der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen<br />
auf unsere Weisung erfolgten.<br />
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz<br />
nach Satz 1 entsprechend kürzen.<br />
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen<br />
höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf<br />
unsere Weisung entstanden sind.<br />
Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Satz 1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen<br />
vorzuschießen.<br />
4. Wir ersetzen bis zu einem Betrag von 3.000 EURO die Kosten für die Ermittlung und<br />
Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach<br />
geboten waren (Schadensermittlungskosten).<br />
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,<br />
soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.<br />
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach<br />
Satz 1 entsprechend kürzen.<br />
5. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten gemäß Nr. 1 bis Nr.<br />
4 ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils<br />
vereinbarten Entschädigungsgrenzen.<br />
6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,<br />
die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese<br />
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.<br />
§ 3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versicherungsfall)?<br />
1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch<br />
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,<br />
seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 4),<br />
b) Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5),<br />
c) Vandalismus nach einem Einbruch (siehe § 6),<br />
d) Leitungswasser (siehe § 7),<br />
e) Sturm, Hagel (siehe § 8)<br />
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.<br />
2. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf<br />
Schäden durch<br />
a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;<br />
b) Innere Unruhen;<br />
c) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.<br />
3. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die<br />
Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort<br />
liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope<br />
entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht<br />
für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
§ 4 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion zu verstehen?<br />
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder<br />
ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.<br />
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen<br />
und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der<br />
Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.<br />
3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.<br />
4.Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />
plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die mit einer geringeren Intensität als eine<br />
Explosion verläuft und bei der in der Regel kein Explosionsknall entsteht.<br />
5. Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch<br />
äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.<br />
6. Nicht versichert sind<br />
a) Sengschäden,<br />
b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden<br />
Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern<br />
durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.<br />
c) Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6a) und Nr. 6b) gelten nicht für Schäden, die dadurch<br />
verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr.<br />
1 bis 5 verwirklicht hat.<br />
7. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.<br />
§ 5 Wann liegt ein Einbruchdiebstahl oder Raub vor?<br />
1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb Sachen wegnimmt, nachdem er<br />
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen<br />
Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst<br />
oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt;<br />
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn<br />
feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;<br />
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe<br />
a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen<br />
Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen<br />
abhanden gekommen sind;<br />
c) mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes<br />
durch Raub gemäß Nr. 3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines<br />
Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;<br />
d) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb<br />
oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht<br />
hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des<br />
Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatten.<br />
2. Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn der Dieb<br />
a) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er<br />
sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;<br />
b) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird<br />
und eines der Mittel gemäß Nr. 3 a) oder 3 b) anwendet, um sich den Besitz des<br />
gestohlenen Gutes zu erhalten.<br />
3. Raub liegt vor, wenn<br />
a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme<br />
versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte<br />
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden<br />
(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),<br />
b) Sie versicherte Sachen (siehe § 1) herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil<br />
eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des<br />
Versicherungsortes (siehe § 9 Nr. 2) – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb<br />
desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt<br />
werden soll,<br />
c) Ihnen versicherte Sachen (siehe § 1) weggenommen werden, weil Ihr körperlicher<br />
Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursa-<br />
che wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre<br />
Widerstandskraft ausgeschaltet ist.<br />
4. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten<br />
Sachen ausüben.<br />
5. Der Versicherungsschutz gegen Raub (siehe Nr. 3) erstreckt sich ohne Rücksicht auf<br />
mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der<br />
Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden; es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur<br />
innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Nr. 3 verübt wurden.<br />
§ 6 Wann liegt Vandalismus nach einem Einbruch vor?<br />
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in § 5 Nr. 1 a),<br />
c) oder d) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen<br />
vorsätzlich zerstört oder beschädigt.<br />
§ 7 Was ist unter Leitungswasser zu verstehen?<br />
1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus<br />
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen<br />
Schläuchen,<br />
b) mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen<br />
oder aus deren wasserführenden Teilen,<br />
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen-<br />
oder Solarheizungsanlagen,<br />
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,<br />
e) Aquarien oder Wasserbetten.<br />
2. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen<br />
sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.<br />
3. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden<br />
Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren,<br />
die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder<br />
übernommen haben und für die Sie nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
das Risiko tragen (Gefahrtragung).<br />
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende<br />
Ursachen nicht auf Schäden durch<br />
a) Plansch- oder Reinigungswasser,<br />
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge<br />
oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,<br />
c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes,<br />
durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude<br />
oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage,<br />
d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) die Erdsenkung<br />
oder den Erdrutsch verursacht hat,<br />
e) Erdbeben,<br />
f) Schwamm.<br />
5. Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen,<br />
dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.<br />
§ 8 Wann besteht Versicherungsschutz gegen Sturm bzw. Hagel?<br />
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit<br />
mind. 63 km/Stunde).<br />
Ist diese Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis<br />
unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass<br />
a) die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand<br />
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder<br />
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die<br />
versicherten Sachen (siehe § 1) befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein<br />
kann.<br />
2. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.<br />
32
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
3. Versichert sind nur Schäden, die entstehen<br />
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen<br />
(siehe § 1),<br />
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände<br />
auf versicherte Sachen (siehe § 1) wirft,<br />
c) als Folge eines Schadens gemäß a) oder b) an Gebäuden, in denen sich versicherte<br />
Sachen (siehe § 1) befinden, oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.<br />
4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf<br />
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch<br />
a) Sturmflut,<br />
b) Erdbeben, Lawinen oder Schneedruck,<br />
c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß<br />
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese<br />
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.<br />
§ 9 Wo sind Ihre Sachen versichert (Versicherungsort)?<br />
1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe § 1) innerhalb des Versicherungsortes.<br />
Diese Beschränkung gilt nicht für versicherte Sachen (siehe § 1), die infolge eines eingetretenen<br />
oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort<br />
entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört<br />
oder beschädigt werden oder abhanden kommen.<br />
2. Versicherungsort ist Ihre im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung; zur Wohnung<br />
gehören auch Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen<br />
sowie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />
Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich<br />
Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.<br />
Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versicherungsortes. Nicht zur Wohnung gehören<br />
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Für Sturm- und<br />
Hagelschäden (siehe § 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Nr.<br />
3 bleibt unberührt.<br />
3. Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe § 1 Nr. 4 a) gilt als Versicherungsort<br />
das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.<br />
4. Ihre Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen<br />
sind auch in Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung<br />
befindet, versichert, die Sie gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzen.<br />
5. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen<br />
der Außenversicherung (siehe § 11) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag<br />
vereinbart ist, versichert.<br />
§ 10 Was geschieht bei einem Wohnungswechsel (Umzug)?<br />
1. Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.<br />
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.<br />
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate<br />
nach Umzugsbeginn.<br />
Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über,<br />
wenn Sie die alte Wohnung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit<br />
von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.<br />
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der<br />
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der<br />
bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.<br />
2. Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzuges mit<br />
Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern in Textform anzuzeigen. Bei einer Vergrößerung<br />
der Wohnfläche kann ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfallen.<br />
3. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist uns in<br />
Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden<br />
sind (siehe § 24 Nr. 1).<br />
4. Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den unsere Tarifbestimmungen<br />
einen anderen Beitragssatz vorsehen, so ändert sich ab Umzugsbeginn der<br />
33<br />
Beitrag entsprechend unseren am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.<br />
Bei einer Erhöhung des Beitrages können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat<br />
spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag zu erfolgen.<br />
Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.<br />
Bei Kündigung des Vertrages durch Sie können wir den Beitrag nur in der bisherigen<br />
Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.<br />
5. Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und<br />
bleibt Ihr Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort<br />
(siehe § 9 Nr. 2) Ihre neue Wohnung und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer<br />
Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis <strong>zum</strong> Ablauf von drei Monaten nach<br />
der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz<br />
nur noch in Ihrer neuen Wohnung.<br />
6. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung einer der<br />
Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) die bisherige<br />
Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu<br />
einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis <strong>zum</strong> Ablauf von drei Monaten<br />
nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach<br />
erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.<br />
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf<br />
der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden<br />
Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.<br />
7. Nr. 5 und Nr. 6 gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften,<br />
sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.<br />
§ 11 Inwieweit ist Ihr Hausrat auch außerhalb der Wohnung versichert (Außenversicherung)?<br />
1. Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum sind oder Ihrem Gebrauch dienen oder das Eigentum<br />
einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren<br />
Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb<br />
der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als<br />
vorübergehend.<br />
2. Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich zur<br />
Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf,<br />
so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand<br />
begründet wird.<br />
3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von<br />
Gebäuden.<br />
4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen<br />
erfüllt sein.<br />
5. Bei Raub (siehe § 5 Nr. 3) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; in den Fällen,<br />
in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine<br />
Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt<br />
werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in<br />
häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht<br />
auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an<br />
den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (siehe § 5 Nr. 5).<br />
6. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent<br />
der Versicherungssumme, höchstens 15.000 EURO, begrenzt.<br />
Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die in § 28 Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenzen.<br />
§ 12 Wie sollte die Versicherungssumme bemessen sein? Was versteht man<br />
unter Versicherungswert?<br />
1. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Sie<br />
wird gemäß § 13 Nr. 1 angepasst.<br />
2. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
3. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte<br />
in neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten<br />
Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für Sie erzielbare<br />
Verkaufspreis (gemeiner Wert).<br />
4. Für Kunstgegenstände (siehe § 28 Nr. 1 d) und Antiquitäten (siehe § 28 Nr. 1 e) ist der<br />
Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.<br />
5. Ist die Entschädigung gemäß § 28 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei<br />
der Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese<br />
Beträge berücksichtigt.<br />
§ 13 Wie passt sich die Versicherungssumme an?<br />
1. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />
entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs-<br />
und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in<br />
der Wohnung gelagerten Güter“ - aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI)<br />
- im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert<br />
hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September<br />
veröffentlichte Index.<br />
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet.<br />
Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500 EURO aufgerundet und Ihnen bekanntgegeben.<br />
Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.<br />
2. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme<br />
können Sie der Anpassung durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung<br />
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.<br />
3. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung<br />
(siehe § 32) bleibt unberührt.<br />
Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages<br />
§ 14 (Nicht belegt)<br />
§ 15 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Was geschieht bei nicht rechtzeitiger<br />
Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages?<br />
1. Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,<br />
wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 bis<br />
3 zahlen.<br />
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils<br />
gesetzlich bestimmten Höhe zu entrichten haben.<br />
2. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages<br />
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach<br />
Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten<br />
vereinbart, gilt als Erstbeitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.<br />
3. Folgen verspäteter Beitragszahlung<br />
a) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem<br />
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das<br />
gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
b) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom<br />
Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.<br />
Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />
c) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so sind wir für einen<br />
vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung<br />
verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen<br />
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung<br />
des Beitrages aufmerksam gemacht haben.<br />
Das gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
§ 16 Was ist hinsichtlich der Zahlung von Folgebeiträgen zu beachten?<br />
1. Der Folgebeitrag wird, <strong>zum</strong> vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode<br />
fällig.<br />
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der<br />
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />
2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug,<br />
es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
Wir können Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist<br />
von mindestens zwei Wochen bestimmen (Mahnung).<br />
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages,<br />
der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen -<br />
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.<br />
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens<br />
zu verlangen.<br />
3. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder<br />
der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein<br />
Versicherungsschutz.<br />
4. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir<br />
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass<br />
sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug<br />
sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
5. Haben wir gekündigt und zahlen Sie nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats<br />
oder, wenn diese mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines<br />
Monats nach Fristablauf den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Die Regelung<br />
über unsere Leistungsfreiheit (Nr. 3) bleibt unberührt.<br />
§ 17 Was ist bei Vereinbarung des Lastschriftverfahrens zu beachten?<br />
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,<br />
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen<br />
werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist<br />
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform<br />
abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung<br />
widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag<br />
nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens<br />
zu verlangen.<br />
Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie hierzu von uns in<br />
Textform aufgefordert worden sind.<br />
§ 18 Was geschieht, wenn die vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten<br />
wird?<br />
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden<br />
Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind.<br />
Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />
§ 19 Für welchen Zeitraum wird der Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
erhoben?<br />
1. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode<br />
steht uns für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der<br />
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.<br />
2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns der<br />
Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu<br />
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis<br />
erlangt haben.<br />
3. Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,<br />
haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der<br />
Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf Ihr Widerrufsrecht, die Rechts-<br />
34
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
folgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt<br />
haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.<br />
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr<br />
gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem<br />
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.<br />
4. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt beendet, weil Sie Gefahrumstände,<br />
nach denen wir vor Vertragsannahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben,<br />
so steht uns der Beitrag bis <strong>zum</strong> Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.<br />
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der<br />
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr<br />
zu.<br />
5. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung von uns wegen arglistiger Täuschung<br />
beendet, so steht uns der Beitrag bis <strong>zum</strong> Wirksamwerden der Anfechtungserklärung<br />
zu.<br />
6. Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei<br />
Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,<br />
die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen<br />
ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen<br />
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht<br />
in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit<br />
begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.<br />
§ 20 Wie lange gilt der Vertrag?<br />
1. Dauer<br />
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />
2. Stillschweigende Verlängerung<br />
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />
ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />
3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf, <strong>zum</strong> vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag <strong>zum</strong> Ablauf des dritten<br />
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres von Ihnen gekündigt werden; die Kündigung<br />
muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen<br />
sein.<br />
5. Wegfall des versicherten Interesses<br />
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag<br />
zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt haben.<br />
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung<br />
des versicherten Hausrates<br />
aa) nachdem Sie in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden,<br />
ab) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.<br />
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.<br />
b) Das Versicherungsverhältnis endet im Falle Ihres Todes zu dem Zeitpunkt, in dem<br />
wir von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangen,<br />
spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt<br />
ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie Sie es taten.<br />
§ 21 Welches Kündigungsrecht besteht nach dem Versicherungsfall?<br />
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Versicherungsvertrag<br />
in Textform kündigen. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat<br />
nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein.<br />
2. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie<br />
können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens<br />
jedoch <strong>zum</strong> Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.<br />
3. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />
35<br />
§ 22 (Nicht belegt)<br />
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten<br />
§ 23 Welche Anzeigepflichten sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung<br />
zu beachten?<br />
1. Vollständige und wahrheitsgemäße Anzeigepflicht von Gefahrumständen<br />
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände<br />
anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss<br />
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />
Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber<br />
vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen.<br />
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss<br />
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />
2. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung<br />
a) Vertragsänderung<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis<br />
der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen<br />
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend<br />
Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden<br />
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder<br />
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können<br />
Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung der Vertragsänderung haben wir<br />
Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 1, können wir vom Vertrag zurücktreten,<br />
es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
verletzt.<br />
Bei grober Fahrlässigkeit ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,<br />
dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen<br />
oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten.<br />
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so sind wir nicht zur Leistung<br />
verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht<br />
auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich ist.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
c) Kündigung<br />
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können<br />
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,<br />
wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen<br />
oder anderen Bedingungen abgeschlossen.<br />
d) Ausschluss unserer Rechte<br />
Unsere Rechte zur Vertragsänderung a), <strong>zum</strong> Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind<br />
jeweils ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die<br />
unrichtige Anzeige kannten.<br />
e) Anfechtung<br />
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />
3. Frist für die Ausübung unserer Rechte<br />
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), <strong>zum</strong> Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung<br />
(Nr. 2 c) müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die<br />
Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir<br />
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen<br />
ist. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung<br />
der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend<br />
gemachte Recht begründen.<br />
4. Rechtsfolgenhinweis<br />
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), <strong>zum</strong> Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr.<br />
2 c) stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die<br />
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
5. Erlöschen unserer Rechte<br />
Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), <strong>zum</strong> Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung<br />
(Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für<br />
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf<br />
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.<br />
6. Vertragsschluss durch Ihren Vertreter<br />
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr.<br />
1, 2 und 5 sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch die Kenntnis und<br />
die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht<br />
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem<br />
Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
§ 24 Was ist bei einer Gefahrerhöhung zu beachten?<br />
1. Begriff der Gefahrerhöhung<br />
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich<br />
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles<br />
oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme<br />
wahrscheinlicher wäre.<br />
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn<br />
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,<br />
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 10) ein Umstand ändert, nach dem<br />
im Antrag gefragt worden ist,<br />
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine den<br />
Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt<br />
oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B.<br />
dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin<br />
aufhält,<br />
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand<br />
sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 10).<br />
2. Ihre Pflichten<br />
a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung<br />
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung<br />
vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich<br />
anzeigen.<br />
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von<br />
Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr<br />
Kenntnis erlangt haben.<br />
3. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung<br />
a) Unser Kündigungsrecht<br />
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 2 a), können wir den Vertrag fristlos kündigen,<br />
wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das<br />
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.<br />
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung<br />
einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, können<br />
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
b) Vertragsänderung<br />
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren<br />
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung<br />
der erhöhten Gefahr ausschließen.<br />
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder<br />
schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist<br />
kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
4. Erlöschen unserer Rechte<br />
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn wir<br />
diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben<br />
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.<br />
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung<br />
verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt haben.<br />
Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung<br />
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das<br />
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.<br />
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) sind wir für einen Versicherungsfall,<br />
der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte<br />
zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt<br />
haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend.<br />
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu<br />
dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.<br />
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />
ca) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt<br />
des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder<br />
cb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung<br />
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder<br />
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren<br />
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.<br />
6. Unerhebliche Gefahrerhöhung<br />
Die Regelungen nach Nr. 1 bis Nr. 5 finden keine Anwendung, wenn<br />
a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,<br />
b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert<br />
sein soll.<br />
§ 25 Welche Obliegenheiten müssen beachtet werden?<br />
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Sie haben vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften<br />
einzuhalten,<br />
b) für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen<br />
und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen<br />
einzuschalten. Diese Obliegenheit findet keine Anwendung, soweit deren Einhaltung<br />
Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände<br />
billigerweise nicht zugemutet werden kann,<br />
c) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen<br />
in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden<br />
sind unverzüglich zu beseitigen,<br />
d) eine Einbruchmeldeanlage, falls sie Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,<br />
halbjährlich von einer vom VdS anerkannten Errichterfirma warten zu lassen,<br />
e) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu<br />
kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu<br />
entleeren und entleert zu halten.<br />
2. Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit nach Nr. 1, die Sie vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb<br />
eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag<br />
fristlos kündigen.<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit<br />
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt haben.<br />
3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 3)<br />
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,<br />
b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich<br />
anzuzeigen,<br />
c) unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung einzuholen, wenn die Umstände<br />
dies gestatten,<br />
d) unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für Sie <strong>zum</strong>utbar, zu<br />
befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche<br />
Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln,<br />
e) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei<br />
anzuzeigen,<br />
f) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen<br />
einzureichen,<br />
g) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige<br />
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige<br />
Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere<br />
sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen,<br />
h) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten<br />
Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,<br />
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)<br />
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren,<br />
i) soweit möglich, uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu<br />
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Lei-<br />
36
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
stungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des<br />
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,<br />
j) die von uns angeforderten Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise<br />
zugemutet werden kann.<br />
4. Obliegenheiten des leistungsberechtigten Dritten<br />
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung (Entschädigungsleistung) einem Dritten<br />
zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 3 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies<br />
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.<br />
5. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung<br />
a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 3 vorsätzlich, so sind wir von der<br />
Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung<br />
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das<br />
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.<br />
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung<br />
verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für<br />
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />
oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.<br />
c) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,<br />
sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir<br />
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
6. Auskunftspflicht<br />
Ferner sind Sie – soweit <strong>zum</strong>utbar – verpflichtet, uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen<br />
gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen.<br />
§ 26 (Nicht belegt)<br />
Entschädigung<br />
§ 27 Wie wird die Entschädigung berechnet? Wann liegt eine Unterversicherung<br />
vor?<br />
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei<br />
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 12)<br />
bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 3),<br />
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,<br />
höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 12) bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
(siehe § 3).<br />
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und<br />
ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur <strong>zum</strong>utbar (sogenannter Schönheitsschaden), so<br />
ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert<br />
entspricht.<br />
2. Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.<br />
3. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das<br />
Gleiche gilt, wenn Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.<br />
4. Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall<br />
(siehe § 3) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 12) zuzüglich<br />
Vorsorgebetrag (siehe § 12) begrenzt.<br />
Wird die Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter<br />
Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe §<br />
2) darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) ersetzt.<br />
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden<br />
sind, werden unbegrenzt ersetzt.<br />
5. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe § 3) niedriger<br />
als der Versicherungswert (siehe § 12) der versicherten Sachen (Unterversicherung)<br />
und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Entschädigung gemäß Nr.<br />
1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme <strong>zum</strong> Versicherungswert nach folgender<br />
Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme<br />
dividiert durch den Versicherungswert.<br />
6. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 2) gilt Nr. 5 entsprechend.<br />
37<br />
§ 28 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen gelten hierfür?<br />
1. Wertsachen sind<br />
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),<br />
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,<br />
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen<br />
und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,<br />
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen,<br />
Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus<br />
Silber,<br />
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme<br />
von Möbelstücken.<br />
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf insgesamt<br />
20 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt, sofern nicht etwas anderes<br />
vereinbart ist.<br />
3. Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (siehe § 3)<br />
begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS anerkannter Wertschutzschränke<br />
befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers<br />
fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind<br />
(Einmauerschrank), auf<br />
a) 1.500 EURO für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von<br />
Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,<br />
b) 3.000 EURO insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 b),<br />
c) 25.000 EURO für Wertsachen gemäß Nr. 1 c).<br />
§ 29 Wann wird die Entschädigung fällig?<br />
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen <strong>zum</strong> Grunde und zur Höhe<br />
des Anspruchs abgeschlossen sind.<br />
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung<br />
beanspruchen, der nach Lage der mindestens zu zahlen ist.<br />
2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende<br />
Zinspflicht besteht:<br />
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des<br />
Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.<br />
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank<br />
und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus<br />
rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.<br />
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />
3. Der Lauf der Fristen gem. Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt, solange infolge Ihres<br />
Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.<br />
4. Wir können die Zahlung aufschieben, solange<br />
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,<br />
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten<br />
aus Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.<br />
§ 30 Was gilt, wenn versicherte Sachen wieder herbeigeschafft werden?<br />
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, haben Sie oder wir dies<br />
nach Kenntniserlangung unverzüglich dem anderen Vertragspartner in Textform anzuzeigen.<br />
2. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die<br />
volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behalten Sie den Anspruch<br />
auf die Entschädigung, falls Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung<br />
stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.<br />
3. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem<br />
für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt<br />
worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder uns die Sache zur Verfügung<br />
zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang<br />
unserer Aufforderung in Textform auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht<br />
das Wahlrecht auf uns über.
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
4. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem<br />
für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer<br />
als der Versicherungswert ist, so können Sie die Sache behalten und müssen sodann die<br />
Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Empfang unserer Aufforderung in Textform nicht bereit, haben Sie die Sache im Einvernehmen<br />
mit uns öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich<br />
der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten Entschädigung<br />
entspricht.<br />
5. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, können Sie Entschädigung<br />
gemäß § 27 Nr. 1 b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Nr. 3<br />
und Nr. 4 bei Ihnen verbleiben.<br />
6. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit<br />
haben, sich den Besitz wieder zu verschaffen.<br />
7. Haben Sie uns die zurückerlangte Sache zur Verfügung zu stellen, so haben Sie uns<br />
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug<br />
auf diese Sache zustehen.<br />
8. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie<br />
die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn Sie das Wertpapier zurück erlangt hätten.<br />
Jedoch können Sie die Entschädigung behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung fälliger<br />
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />
§ 31 Wann entfällt unsere Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen?<br />
1. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die<br />
für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder uns<br />
zu täuschen versuchen.<br />
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil wegen<br />
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz<br />
1 als bewiesen.<br />
2. Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht<br />
frei.<br />
Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Satz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil<br />
wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung eines<br />
Brandschadens als bewiesen.<br />
3. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung<br />
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
Sonstige Vertragsbestimmungen<br />
§ 32 Was ist bei einer Überversicherung zu beachten?<br />
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert)<br />
erheblich, können Sie und wir verlangen, dass die Versicherungssumme zur<br />
Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages mit<br />
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.<br />
2. Schließen Sie den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag<br />
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen<br />
Kenntnis erlangt haben.<br />
§ 33 Was geschieht bei einer Doppelversicherung oder Mehrfachversicherung?<br />
1. Anzeigepflicht<br />
Wird bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, sind Sie<br />
verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind<br />
der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />
2. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung<br />
Verletzen Sie die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir<br />
nach Maßgabe der Regelungen zur Obliegenheitsverletzung (siehe § 25 Nr. 2 und Nr. 5)<br />
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit<br />
tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen<br />
Versicherung erlangt haben.<br />
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und<br />
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder<br />
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem<br />
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,<br />
liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den<br />
Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie<br />
können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens<br />
verlangen.<br />
Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.<br />
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung<br />
für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden<br />
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht<br />
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge<br />
errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei<br />
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,<br />
dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als<br />
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung<br />
gegeben worden wäre.<br />
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen<br />
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene<br />
Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von<br />
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.<br />
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne<br />
Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie<br />
verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme<br />
unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt<br />
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.<br />
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und<br />
Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre Erklärung<br />
zugeht.<br />
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung<br />
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge<br />
der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge<br />
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,<br />
können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und<br />
der Beiträge verlangen.<br />
§ 34 Was gilt bei Sachverständigenverfahren?<br />
1. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber<br />
verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Sie<br />
und wir können ein solches Sachverständigenverfahren auch vereinbaren.<br />
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen<br />
<strong>zum</strong> Versicherungsfall ausgedehnt werden.<br />
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />
a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere<br />
unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den<br />
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb<br />
zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde<br />
Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.<br />
In unserer Aufforderung haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.<br />
b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen<br />
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf<br />
Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />
c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind<br />
oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die<br />
bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem<br />
ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes<br />
durch die Sachverständigen.<br />
4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:<br />
a) ein Verzeichnis der zerstörten, abhanden gekommenen und beschädigten versicherten<br />
Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte<br />
<strong>zum</strong> Zeitpunkt des Versicherungsfalles;<br />
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;<br />
38
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;<br />
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe § 2);<br />
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht<br />
gegeben ist.<br />
5. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.<br />
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.<br />
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die<br />
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung<br />
beiden Parteien gleichzeitig.<br />
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich,<br />
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage<br />
erheblich abweichen. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.<br />
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung.<br />
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder<br />
wollen oder sie verzögern.<br />
6. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen<br />
beide Parteien je zur Hälfte.<br />
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.<br />
§ 35 Was gilt bei Übergang von Ersatzansprüchen?<br />
1. Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns<br />
über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend<br />
gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei<br />
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend<br />
gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
2. Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Ihres Anspruchs dienendes<br />
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach<br />
Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich<br />
mitzuwirken.<br />
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />
als wir infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung<br />
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.<br />
§ 36 Was ist bei der Versicherung für fremde Rechnung zu beachten?<br />
1. Schließen Sie einen Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines<br />
Dritten (Versicherten) ab, können nur Sie und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem<br />
Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein<br />
besitzt.<br />
2. Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der<br />
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der<br />
Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.<br />
3. Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der<br />
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten<br />
zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst,<br />
müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur<br />
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.<br />
4. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen<br />
abgeschlossen worden ist oder dem Versicherten eine rechtzeitige Benachrichtigung<br />
an Sie nicht möglich oder nicht <strong>zum</strong>utbar war.<br />
5. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne<br />
Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.<br />
§ 37 Welche Auswirkung haben Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten?<br />
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.<br />
39<br />
§ 38 (Nicht belegt)<br />
§ 39 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?<br />
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.<br />
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches.<br />
2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die<br />
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere<br />
Entscheidung in Textform zugeht.<br />
§ 40 (Nicht belegt)<br />
§ 41 Welches Gericht ist zuständig?<br />
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche<br />
Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen<br />
Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht im Bezirk Ihres Wohnsitzes<br />
oder, wenn ein solcher fehlt, Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.<br />
Für Klagen gegen Sie ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.<br />
2. Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag<br />
gegen Sie nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Niederlassung.<br />
§ 42 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen<br />
Ihrer Anschrift?<br />
1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht<br />
etwas anderes bestimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die<br />
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in<br />
Textform abzugeben.<br />
Erklärungen und Anzeigen sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen<br />
als zuständig bezeichnete Stelle oder an unsere Hauptverwaltung gerichtet werden.<br />
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben<br />
unberührt.<br />
2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen<br />
Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung<br />
des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung<br />
Ihres Namens.<br />
§ 43 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
HG-FP, Privatgeschäft, Hausrat - Stand 01.2010<br />
Soweit vereinbart, gilt:<br />
Zusatzvereinbarungen zur<br />
HDI-Gerling Comfort-Hausratversicherung<br />
(ZV Comfort 2008 - Versicherungssumme) HR 98:09<br />
Sengschäden<br />
Seite<br />
48<br />
Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden 48<br />
Schäden an Lebensmitteln in Tiefkühl-/Gefrieranlagen durch Stromausfall 48<br />
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes<br />
Diebstahl von Hausrat aus Kraftfahrzeugen sowie von Gartenmöbeln<br />
48<br />
und Wäsche 48<br />
In Ergänzung der HDI-Gerling Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen<br />
(VHB 2008 - Versicherungssumme) gelten folgende Haftungserweiterungen:<br />
Sengschäden<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 a) und § 4 Nr. 5 VHB 2008 ersetzen wir auch Sengschäden,<br />
die nicht durch einen Brand entstanden sind.<br />
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1 Prozent der Versicherungssumme<br />
(siehe § 12 VHB 2008).<br />
Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 a) und § 4 Nr. 2 VHB 2008 ersetzen wir auch Überspannungsschäden<br />
durch Blitz.<br />
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme<br />
(siehe § 12 VHB 2008) begrenzt.<br />
Schäden an Lebensmitteln in Tiefkühl-/Gefrieranlagen durch Stromausfall<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 VHB 2008 ersetzen wir Schäden an Lebensmitteln in<br />
Tiefkühl-/Gefrieranlagen, die durch Stromausfall entstanden sind.<br />
2. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf<br />
Schäden, die entstanden sind durch<br />
a) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühl-/Gefrieranlage,<br />
b) natürlichen Verderb der Waren,<br />
c) angekündigte Stromabschaltungen.<br />
3. § 11 VHB 2008 findet keine Anwendung.<br />
4. Ergänzend zu § 25 VHB 2008 sind<br />
a) die Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten,<br />
b) die Tiefkühl-/Gefrieranlagen regelmäßig abzutauen,<br />
c) die eingelagerten Lebensmittel gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend<br />
zu verpacken.<br />
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EURO begrenzt.<br />
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes<br />
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im<br />
Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />
Diebstahl von Hausrat aus Kraftfahrzeugen sowie von Gartenmöbeln und Wäsche<br />
Der Versicherungsschutz gemäß §§ 3 und 5 VHB 2008 gilt wie folgt erweitert:<br />
1. Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1 VHB 2008), die Ihr<br />
Eigentum sind oder Ihrem Gebrauch dienen oder das Eigentum einer mit Ihnen in häus-<br />
Kosten für Hotelunterbringung<br />
Seite<br />
48<br />
Telefonkosten 48<br />
Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung 48<br />
Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen 49<br />
1.10<br />
licher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, wenn sich diese<br />
Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Deutschlands,<br />
Dänemarks, den BENELUX-Ländern, Frankreichs, der Schweiz und Österreichs durch Aufbrechen<br />
verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet<br />
oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die<br />
Verwendung falscher Schlüssel oder anderer <strong>zum</strong> ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmter<br />
Werkzeuge <strong>zum</strong> Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.<br />
Wir haften nur, wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6 Uhr und 22 Uhr<br />
eingetreten ist oder der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als<br />
zwei Stunden eingetreten ist. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß<br />
§ 28 Nr. 1 a) bis e) VHB 2008 sowie für Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone,<br />
Computer, Unterhaltungselektronik und sonstige elektrische Geräte jeweils einschließlich<br />
des Zubehörs. Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall ist auf 500 EURO<br />
begrenzt.<br />
2. Wir leisten auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für<br />
a) Wäsche und Kleidung – ausgenommen Pelze, Leder- und Alcantarawaren –, die sich<br />
tagsüber <strong>zum</strong> Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb der Versicherungsräume<br />
auf dem Versicherungsgrundstück befinden,<br />
b) Gartenmöbel und Gartengeräte außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten<br />
Versicherungsgrundstück.<br />
Die Entschädigung ist in den Versicherungsfällen nach a) oder b) auf jeweils 500 EURO<br />
begrenzt.<br />
Kosten für Hotelunterbringung<br />
1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 c) VHB 2008 leisten wir Entschädigung für die infolge<br />
eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung<br />
ohne Nebenkosten bis 10 Prozent der Versicherungssumme.<br />
2. Die Entschädigungsgrenze gemäß § 2 Nr. 2 VHB 2008 wird hiervon nicht berührt und<br />
gilt unverändert.<br />
Telefonkosten<br />
1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 c) VHB 2008 leisten wir auch Ersatz für Telefonkosten,<br />
wenn infolge eines Versicherungsfalles die Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen<br />
auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zugemutet werden<br />
kann.<br />
2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar<br />
ist, längstens für die Dauer von drei Monaten. Die Entschädigung ist auf 100<br />
EURO begrenzt.<br />
Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung<br />
1. In Erweiterung von § 11 Nr. 6 VHB 2008 gilt die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung<br />
erhöht auf insgesamt 15 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12 VHB<br />
2008), höchstens 20.000 EURO.<br />
40
2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß § 28 VHB 2008 werden hiervon nicht berührt und<br />
gelten unverändert.<br />
Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen<br />
1. In Erweiterung von § 3 und § 5 VHB 2008 gewähren wir für Kinderwagen und Krankenfahrstühle<br />
Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl<br />
a) aus Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet,<br />
die Sie gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzen und die nicht für die Allgemeinheit<br />
frei zugänglich sind (z. B. Treppenhaus, Abstellraum),<br />
b) außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück.<br />
2. Für lose mit dem Kinderwagen oder Krankenfahrstuhl verbundene und regelmäßig seinem<br />
Gebrauch dienende Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen<br />
mit dem Kinderwagen bzw. Krankenfahrstuhl abhanden gekommen sind.<br />
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme<br />
(siehe § 12 VHB 2008) für den Hausrat begrenzt.<br />
41
Soweit vereinbart, gilt:<br />
Versicherung von Fahrraddiebstahl<br />
HR 7110:08<br />
1. Für Fahrräder gewähren wir Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl,<br />
wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls nachweislich in verkehrsüblicher Weise durch<br />
ein Schloss gesichert war.<br />
Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden<br />
Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad weggenommen<br />
worden sind.<br />
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme<br />
(siehe § 12 HDI-Gerling Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008 -<br />
Versicherungssumme)) für den Hausrat begrenzt.<br />
Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.<br />
3. Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der<br />
versicherten Fahrräder zu beschaff en und aufzubewahren.<br />
Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie<br />
die Merkmale anderweitig nachweisen können.<br />
42<br />
06.08<br />
4. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />
und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei<br />
Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschaff t wurde.<br />
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir gemäß § 25 VHB 2008<br />
von der Verpfl ichtung zur Leistung frei.<br />
5. Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten <strong>zum</strong> Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte<br />
Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.<br />
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang unserer Erklärung <strong>zum</strong> Ende des laufenden Versicherungsjahres<br />
kündigen.
Versicherung auf erstes Risiko<br />
HR 0103:01<br />
1. Die Versicherungssumme beträgt 40.000 EURO. Schäden werden bis<br />
zu dieser Versicherungssumme ersetzt, auch wenn die Versicherungssumme<br />
niedriger ist als der Versicherungswert.<br />
2. Abweichend von § 12 Nr. 2 (VHB2008) erhöht sich die Versicherungssumme<br />
nicht um einen Vorsorgebetrag.<br />
3. § 13 VHB 2008 findet keine Anwendung.<br />
43<br />
3.10
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall – 06.2008<br />
HDI-Gerling<br />
Produktinformationsblatt für die<br />
Allgemeine Unfallversicherung<br />
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten<br />
Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese<br />
Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige<br />
Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein<br />
und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher<br />
die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />
1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />
Wir bieten Ihnen eine Unfallversicherung an. Grundlage sind die beigefügten HDI-Gerling<br />
Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008) sowie alle weiteren im Antrag<br />
genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.<br />
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?<br />
Versichert sind Unfälle, die Ihnen und/oder einer anderen im Antrag genannten zu<br />
versichernden Person zustoßen. Soweit Sie nichts anderes mit uns vereinbaren, gilt<br />
das grundsätzlich für den gesamten privaten und beruflichen Bereich (auch Sportund<br />
Verkehrsunfälle), weltweit und rund um die Uhr, auch wenn Sie den Unfall selbst<br />
verschuldet haben.<br />
a) Was ist ein Unfall?<br />
Ein Unfall liegt etwa vor, wenn Sie und/oder eine andere im Antrag genannte zu versichernde<br />
Person sich verletzen, weil Sie stolpern, ausrutschen, stürzen oder ähnliches,<br />
oder von anderen verletzt werden. Keine Unfälle dagegen sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen<br />
(z. B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen).<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 1 der beigefügten AUB 2008.<br />
b) Was leisten wir?<br />
Sofern es zu einem versicherten Unfall kommt, erbringen wir – abhängig von der im<br />
Antrag gewählten Produktform (Classic, Exclusive oder Exclusive 50) – unterschiedliche<br />
Geldleistungen. Wenn Sie z. B. durch einen Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung<br />
erleiden (z. B. durch Bewegungseinschränkung, Lähmung oder Amputation), zahlen<br />
wir je nach Vereinbarung einen einmaligen Betrag (Invaliditätsleistung) und/oder eine<br />
Rente (Unfallrente). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten<br />
Versicherungssumme und dem Grad der Beeinträchtigung.<br />
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ziffer 2 der beigefügten AUB<br />
2008. Die versicherten Leistungen und deren Höhe entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag.<br />
c) Werden auf unsere Leistungen Zahlungen angerechnet, die Sie von anderen<br />
wegen des Unfalls erhalten?<br />
Nein. Die Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten Sie unabhängig von und<br />
zusätzlich zu anderweitigen Zahlungen, die Sie wegen des Unfalls erhalten, z. B. von<br />
der Krankenversicherung, einer gegnerischen Haftpflichtversicherung, der gesetzlichen<br />
Unfall versicherung oder einer weiteren privaten Unfallversicherung.<br />
3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was<br />
passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?<br />
In Ihrem Antrag finden Sie Informationen darüber, für welchen Zeitraum und in welcher<br />
Höhe Sie Ihren Beitrag zahlen müssen. Bitte bezahlen Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins und einer gesonderten<br />
Zahlungsaufforderung. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit<br />
dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis <strong>zum</strong> Eingang<br />
der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Zahlen Sie einen der weiteren Beiträge<br />
nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir<br />
44<br />
6.08<br />
den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung<br />
erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem<br />
Konto.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den Ziffern<br />
10 und 11 der beigefügten AUB 2008.<br />
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich<br />
höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz<br />
herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durch Trunkenheit oder<br />
Drogenkonsum, mit wenigen Ausnahmen Infektionskrankheiten, Vergiftungen, Bandscheibenschäden<br />
und die aktive Teilnahme an Motorrennen. Darüber hinaus müssen Sie<br />
mit Leistungs kürzungen rechnen, soweit die Unfallfolgen durch Krankheiten verstärkt<br />
worden sind.<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung<br />
der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 5 der beigefügten AUB<br />
2008.<br />
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen<br />
können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular<br />
enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.<br />
Anderenfalls können wir den Vertrag vorzeitig beenden oder zu veränderten Bedingungen<br />
fortsetzen (z. B. mit erhöhten Beiträgen). Sofern schon ein Versicherungsfall eingetreten<br />
sein sollte, verlieren Sie ggf. Ihren Versicherungsschutz.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 13 der beigefügten AUB 2008.<br />
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche<br />
Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Sofern sich Ihre Berufstätigkeit während der Vertragslaufzeit ändert, sind Sie verpflichtet,<br />
uns dies so bald wie möglich anzuzeigen, da wir Ihre Berufstätigkeit im Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses bei der Bemessung des Versicherungsbeitrags und der Versicherungssummen<br />
zu Grunde gelegt haben. Eine Änderung Ihrer Berufstätigkeit kann daher bei<br />
gleich bleibendem Beitrag eine Erhöhung oder eine Reduzierung der Versicherungssumme<br />
nach sich ziehen.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 6.2 der beigefügten AUB 2008.<br />
7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen<br />
können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Nach einem Unfall muss so schnell wie möglich ein Arzt aufgesucht und seinen<br />
Anordnungen gefolgt werden. Außerdem sind wir sofort zu informieren. Todesfälle sind<br />
uns innerhalb von 48 Stunden zu melden. Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen,<br />
kann dies <strong>zum</strong> vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes<br />
führen.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 7 und 8 der beigefügten AUB 2008.<br />
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,<br />
wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Angaben über Beginn und<br />
Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag. Hat Ihr Vertrag eine
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall – 06.2008 405-FP/P333.01 6.08 (VI.08 1.500 N)<br />
Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres<br />
Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der<br />
Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können<br />
Sie diesen schon <strong>zum</strong> Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen.<br />
Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung drei Monate vor Ablauf der ersten drei<br />
Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10 der beigefügten AUB 2008.<br />
9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?<br />
Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten <strong>zum</strong><br />
Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir<br />
eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10.3 der beigefügten AUB 2008.<br />
45
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
HDI-Gerling<br />
Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008)<br />
U 2008:01<br />
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.<br />
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.<br />
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.<br />
Der Versicherungsumfang<br />
1 Was ist versichert?<br />
Seite<br />
40<br />
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 40<br />
2.1 Invaliditätsleistung 40<br />
2.2 Übergangsleistung 41<br />
2.3 Tagegeld 41<br />
2.4 Krankenhaustagegeld 41<br />
2.5 Genesungsgeld 41<br />
2.6 Todesfallleistung 41<br />
2.7 Bergungskosten 41<br />
2.8 Kosmetische Operationskosten 41<br />
3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 42<br />
4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 42<br />
5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />
6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit<br />
42<br />
oder Beschäftigung beachten? 42<br />
Der Leistungsfall<br />
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 42<br />
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 43<br />
9 Wann sind die Leistungen fällig? 43<br />
Der Versicherungsumfang<br />
1 Was ist versichert?<br />
1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während<br />
der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.<br />
1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.<br />
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf<br />
ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung<br />
erleidet.<br />
1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder<br />
Wirbelsäule<br />
• ein Gelenk verrenkt wird oder<br />
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.<br />
1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), nicht versicherbare<br />
Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für<br />
alle Leistungsarten.<br />
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?<br />
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen<br />
Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und<br />
die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.<br />
2.1 Invaliditätsleistung<br />
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist<br />
unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauer-<br />
46<br />
Die Vertragsdauer<br />
1.10<br />
Seite<br />
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?<br />
Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 43<br />
Der Versicherungsbeitrag<br />
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 43<br />
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? 43<br />
Weitere Bestimmungen<br />
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen<br />
zueinander? 44<br />
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 44<br />
14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 45<br />
15 Welches Gericht ist zuständig?<br />
16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />
45<br />
Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 45<br />
17 Welches Recht findet Anwendung? 45<br />
haft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung<br />
des Zustandes nicht erwartet werden kann.<br />
Die Invalidität ist<br />
• innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und<br />
• innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform<br />
festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.<br />
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person<br />
unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.<br />
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:<br />
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.<br />
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme<br />
und der Grad der unfallbedingten Invalidität.<br />
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten<br />
Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:<br />
Arm 70 %<br />
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %<br />
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %<br />
Hand 55 %<br />
Daumen 20 %<br />
Zeigefinger 10 %<br />
anderer Finger 5 %<br />
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %<br />
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %<br />
Bein bis unterhalb des Knies 50 %<br />
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %<br />
Fuß 40 %<br />
große Zehe 5 %<br />
andere Zehe 2 %
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Auge 50 %<br />
Gehör auf einem Ohr 30 %<br />
Geruchssinn 10 %<br />
Geschmackssinn<br />
5 %<br />
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil<br />
des jeweiligen Prozentsatzes.<br />
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad<br />
danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt<br />
beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu<br />
berücksichtigen.<br />
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen<br />
bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität<br />
gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.<br />
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt,<br />
werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade<br />
zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.<br />
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person<br />
• aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder<br />
• gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,<br />
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem<br />
Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen<br />
wäre.<br />
2.2 Übergangsleistung<br />
2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist<br />
im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt<br />
2.2.1.1<br />
• nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und<br />
• ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 %<br />
beeinträchtigt.<br />
Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden.<br />
Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage<br />
eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.<br />
2.2.1.2<br />
• nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet und<br />
• ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um 100 % beeinträchtigt.<br />
Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der drei Monate ununterbrochen bestanden.<br />
Sie ist von Ihnen spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles unter<br />
Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.<br />
2.2.2 Art und Höhe der Leistung:<br />
Die Übergangsleistung wird<br />
• gem. Ziffer 2.2.1.1 in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.<br />
• gem. Ziffer 2.2.1.2 in Höhe der Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.<br />
Dieser Betrag wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.2.1.1 angerechnet.<br />
2.3 Tagegeld<br />
2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
Die versicherte Person ist unfallbedingt<br />
• in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und<br />
• in ärztlicher Behandlung.<br />
2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung:<br />
Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird<br />
nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung<br />
abgestuft.<br />
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr,<br />
vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.<br />
2.4 Krankenhaustagegeld<br />
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger<br />
vollstationärer Heilbehandlung.<br />
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung.<br />
2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung:<br />
Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für<br />
jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für<br />
zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.<br />
2.5 Genesungsgeld<br />
2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und<br />
hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.4.<br />
2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:<br />
Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die<br />
gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten,<br />
längstens für 100 Tage.<br />
2.6 Todesfallleistung<br />
2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben.<br />
Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.<br />
2.6.2 Höhe der Leistung:<br />
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.<br />
2.7 Bergungskosten<br />
2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall<br />
erlitten.<br />
2.7.2 Höhe der Leistung:<br />
2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten<br />
Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für<br />
• Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich<br />
organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet<br />
werden.<br />
Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten<br />
hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen<br />
zu vermuten war, sind wir ebenfalls ersatzpflichtig.<br />
• Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik,<br />
soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet.<br />
• Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz,<br />
soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der<br />
Verletzungsart unvermeidbar waren.<br />
• Überführung <strong>zum</strong> letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall.<br />
2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch<br />
gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein<br />
anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns<br />
halten.<br />
2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen,<br />
können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.<br />
2.7.3 Ausschluss der Dynamik<br />
Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten<br />
Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.<br />
2.8 Kosmetische Operationskosten<br />
2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung:<br />
Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer<br />
kosmetischen Operation unterzogen.<br />
Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte<br />
ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des<br />
äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.<br />
Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei<br />
Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres.<br />
Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.<br />
2.8.2 Höhe der Leistung<br />
Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für<br />
nachgewiesene<br />
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,<br />
• notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus.<br />
Wir leisten keinen Ersatz für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten.<br />
Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, können<br />
mitversicherte kosmetische Operationskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt<br />
werden.<br />
2.8.3 Ausschluss der Dynamik<br />
Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten<br />
Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.<br />
47
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?<br />
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen<br />
bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen<br />
mitgewirkt, mindert sich<br />
• im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,<br />
• im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die<br />
Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.<br />
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.<br />
4 Welche Personen sind nicht versicherbar?<br />
4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer-<br />
oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung.<br />
4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4.1 nicht<br />
mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.<br />
4.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit<br />
entrichteten Beitrag zahlen wir zurück.<br />
5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />
5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:<br />
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch<br />
soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle<br />
oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person<br />
ergreifen.<br />
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein<br />
unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.<br />
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine<br />
Straftat ausführt oder versucht.<br />
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse<br />
verursacht sind.<br />
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland<br />
überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.<br />
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines<br />
Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte<br />
Person aufhält.<br />
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits<br />
Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg<br />
oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit<br />
einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland,<br />
Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.<br />
5.1.4 Unfälle der versicherten Person<br />
• als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem<br />
Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines<br />
Luftfahrzeuges;<br />
• bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;<br />
• bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.<br />
5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer,<br />
Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich<br />
der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von<br />
Höchstgeschwindigkeiten ankommt.<br />
5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.<br />
5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:<br />
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.<br />
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis<br />
nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.<br />
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.<br />
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten<br />
Person.<br />
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch<br />
strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden<br />
Unfall veranlasst waren.<br />
5.2.4 Infektionen.<br />
5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie<br />
• durch Insektenstiche oder -bisse oder<br />
• durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen<br />
48<br />
verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper<br />
gelangten.<br />
5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für<br />
• Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für<br />
• Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht<br />
nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten.<br />
5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt<br />
Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.<br />
5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.<br />
5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch<br />
einen Unfall verursacht wurden.<br />
5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche.<br />
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende<br />
gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.<br />
6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung<br />
beachten?<br />
6.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der<br />
Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für<br />
die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.<br />
Nähere Informationen finden Sie in dem Anlageblatt zu diesen<br />
AUB 2008.<br />
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen<br />
Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische<br />
Reserveübungen fallen nicht darunter.<br />
6.2 Errechnen sich bei gleich bleibendem Beitrag nach dem <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Änderung<br />
gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines<br />
Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen,<br />
gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch<br />
nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.<br />
6.3 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen<br />
bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald wir Kenntnis von der<br />
Änderung erlangen.<br />
Der Leistungsfall<br />
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?<br />
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht<br />
erbringen.<br />
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie<br />
oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen<br />
befolgen und uns unterrichten.<br />
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß<br />
ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus<br />
geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.<br />
7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen<br />
untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen<br />
Verdienstausfalles tragen wir.<br />
7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder<br />
untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen,<br />
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden,<br />
auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war.<br />
Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von<br />
uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?<br />
Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung<br />
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides<br />
gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen<br />
hingewiesen haben.<br />
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der<br />
Versicherungsschutz bestehen.<br />
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung<br />
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt<br />
nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.<br />
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht<br />
wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.<br />
9 Wann sind die Leistungen fällig?<br />
9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb<br />
von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen<br />
Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:<br />
• Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,<br />
• beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens,<br />
soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.<br />
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen,<br />
übernehmen wir<br />
• bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe,<br />
• bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe,<br />
• bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz,<br />
• bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.<br />
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.<br />
9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe<br />
geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.<br />
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren<br />
Wunsch – angemessene Vorschüsse.<br />
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines<br />
Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht<br />
werden.<br />
9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei<br />
Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung<br />
des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.<br />
Dieses Recht muss<br />
• von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer<br />
9.1<br />
• von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.<br />
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht<br />
haben, ist der Mehrbetrag mit 4 % jährlich zu verzinsen.<br />
9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen<br />
anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt,<br />
ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.<br />
Die Vertragsdauer<br />
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz<br />
bei militärischen Einsätzen?<br />
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,<br />
wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im<br />
Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.<br />
10.2 Dauer und Ende des Vertrages<br />
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.<br />
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um<br />
jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf<br />
des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es<br />
einer Kündigung bedarf, <strong>zum</strong> vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag <strong>zum</strong> Ablauf des<br />
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres von Ihnen gekündigt werden; die<br />
Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres<br />
zugegangen sein.<br />
10.3 Kündigung nach Versicherungsfall<br />
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung<br />
erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.<br />
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder<br />
– im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder<br />
Rechtskraft des Urteils in Textform zugegangen sein.<br />
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie<br />
können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens<br />
jedoch <strong>zum</strong> Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.<br />
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />
10.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen<br />
Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie<br />
Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg<br />
oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich,<br />
Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt<br />
wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen<br />
ist.<br />
Der Versicherungsbeitrag<br />
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen?<br />
11.1 Beitrag und Versicherungssteuer<br />
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der<br />
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.<br />
11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag<br />
11.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen<br />
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.<br />
Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die<br />
erste Rate des ersten Jahresbeitrages.<br />
11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem<br />
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das<br />
gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
11.2.3 Rücktritt<br />
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom<br />
Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten,<br />
wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />
11.2.4 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so sind<br />
wir für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur<br />
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der<br />
Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht haben.<br />
Das gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />
11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />
Die Folgebeträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.<br />
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der<br />
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />
11.3.2 Verzug<br />
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug,<br />
es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
Wir können Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist<br />
von mindestens zwei Wochen bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur<br />
wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, der Zinsen und<br />
Kosten im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit<br />
und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.<br />
49
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />
verlangen.<br />
11.3.3 Kein Versicherungsschutz<br />
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder<br />
der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein<br />
Versicherungsschutz.<br />
11.3.4 Kündigung<br />
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir<br />
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,<br />
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung<br />
in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen<br />
Haben wir gekündigt, und zahlen Sie nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines<br />
Monats oder, wenn diese mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb<br />
eines Monats nach Fristablauf den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Die<br />
Regelung über unsere Leistungsfreiheit bleibt unberührt.<br />
11.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als<br />
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag<br />
eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden,<br />
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in<br />
Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung<br />
widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag<br />
nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb<br />
des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst<br />
verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.<br />
11.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden<br />
Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.<br />
Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />
11.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode<br />
steht uns für diese Versicherungsperiode – soweit nicht etwas anderes<br />
bestimmt ist – nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in<br />
dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />
Weitere Bestimmungen<br />
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?<br />
12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen<br />
(Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten<br />
Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die<br />
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />
12.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige<br />
Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.<br />
12.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder<br />
übertragen noch verpfändet werden.<br />
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />
13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände<br />
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände<br />
anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für<br />
unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />
Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung,<br />
aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satz 1 stellen. Gefahrerheblich<br />
sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss<br />
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beant-<br />
50<br />
wortung der an Sie gestellten Fragen verantwortlich.<br />
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen<br />
Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon<br />
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.<br />
13.2 Rücktritt<br />
13.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts<br />
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen<br />
uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
hingewiesen haben.<br />
Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.<br />
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb<br />
der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung<br />
unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir<br />
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis<br />
erlangen.<br />
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.<br />
13.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts<br />
Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten<br />
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die<br />
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
gemacht haben.<br />
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht<br />
nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
13.2.3 Folgen des Rücktritts<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz<br />
nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig<br />
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung<br />
oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht<br />
aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />
Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis <strong>zum</strong> Wirksamwerden der Rücktrittserklärung<br />
abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.<br />
13.3 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung<br />
13.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht<br />
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den<br />
Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.<br />
Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die<br />
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.<br />
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.<br />
Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung<br />
unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem<br />
wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.<br />
Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht<br />
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der<br />
Anzeige kannten.<br />
Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den<br />
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
13.3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen<br />
hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend<br />
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die<br />
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />
Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen<br />
einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.<br />
Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.<br />
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.<br />
Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur<br />
Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem<br />
wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt,<br />
Kenntnis erlangen.<br />
Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten<br />
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen<br />
wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie<br />
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform<br />
kündigen.
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
13.4 Anfechtung<br />
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis <strong>zum</strong><br />
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?<br />
14.1 Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung<br />
richtet sich nach allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
14.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die<br />
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere<br />
Entscheidung in Textform zugeht.<br />
15 Welches Gericht ist zuständig?<br />
15.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche<br />
Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht im Bezirk Ihres<br />
Wohnsitzes oder, wenn ein solcher fehlt, Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Für Klagen<br />
gegen Sie ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.<br />
15.2 Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem<br />
Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Niederlassung.<br />
16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen<br />
Ihrer Anschrift?<br />
16.1 Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht<br />
etwas anderes bestimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen,<br />
die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen,<br />
in Textform abzugeben.<br />
Erklärungen und Anzeigen sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen<br />
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle oder an unsere Hauptverwaltung gerichtet<br />
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und<br />
Anzeigen bleiben unberührt.<br />
16.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen<br />
Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach<br />
der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer<br />
Änderung Ihres Namens.<br />
17 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
51
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Soweit vereinbart, gilt:<br />
Zusatzvereinbarungen<br />
zur HDI-Gerling Exclusive-Unfallversicherung (ZB Exclusive 2008)<br />
U 3076:10<br />
Versicherungsschutz bei Gasen und Dämpfen (zu Ziffer 1.3 AUB 2008)<br />
Als Unfälle gelten auch unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch allmähliche Einwirkung<br />
von Gasen und Dämpfen, soweit es sich um die Folgen eines einzelnen vom<br />
alltäglichen Geschehen abweichenden, unerwartet eintretenden Ereignisses handelt.<br />
Ausgeschlossen sind die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch<br />
gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien allmählich<br />
zu Stande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).<br />
Erweiterter Versicherungsschutz bei Tauchunfällen (zu Ziffer 1.3 AUB 2008)<br />
In Abänderung der Ziffer 1.3 der HDI-Gerling Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen<br />
(AUB 2008) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische<br />
Gesundheitsschäden wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass<br />
ein Unfallereignis, d.h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten<br />
sein muss.<br />
Bei einem Tauchunfall innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind Druckkammer-<br />
Behandlungskosten bis zu 10.000 Euro mitversichert.<br />
Bestehen bei uns noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur<br />
aus einem Vertrag erbracht.<br />
Als Unfälle im Sinne der Ziffer 1.3 AUB 2008 gelten auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod<br />
unter Wasser sowie der Erfrierungstod im Wasser.<br />
Krebserkrankungen (zu Ziffer 1.3 AUB 2008)<br />
Abweichend von Ziffer 1.3 AUB 2008 gilt es als Unfall, wenn die versicherte Person<br />
aufgrund einer karzinombedingten Operation oder unfallbedingt<br />
a) bei Frauen<br />
• eine Brust oder beide Brüste (mindestens zu 2/3) oder<br />
• die Gebärmutter oder beide Eierstöcke<br />
verliert.<br />
b) bei Männern<br />
• die Prostata komplett entfernt wird oder<br />
• ein oder beide Hoden (incl. Nebenhoden und Samenstrang) entfernt wird.<br />
Die Notwendigkeit der karzinombedingten Operation ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.<br />
Bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindert sich die Leistung<br />
entsprechend der Ziffer 3 AUB 2008.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Ziffer 10.1 AUB 2008 nach Ablauf<br />
einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit beginnt mit der Ausfertigung des Versicherungsscheines.<br />
Karzinomerkrankungen und deren Folgeerkrankungen, die vor Ablauf<br />
der Wartezeit festgestellt werden, bleiben unversichert.<br />
Bei Verlust einer Brust oder beider Brüste (mindestens zu 2/3), der Gebärmutter, beider<br />
Eierstöcke, der Prostata oder eines/beider Hoden (incl. Nebenhoden und Samenstrang)<br />
werden 20% der vereinbarten Grundversicherungssumme für Invalidität, höchstens jedoch<br />
15.000 Euro, gezahlt.<br />
Bestehen bei uns noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur<br />
aus einem Vertrag erbracht.<br />
Erweiterter Versicherungsschutz bei Kraftanstrengungen (zu Ziffer 1.4 AUB<br />
2008)<br />
In Ergänzung von Ziffer 1.4 AUB 2008 fallen auch durch Kraftanstrengungen hervorgerufene<br />
Verrenkungen von Gelenken sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln,<br />
Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule unter den Versicherungsschutz.<br />
Mitversicherung Leistenbruch (zu Ziffer 1.4 AUB 2008)<br />
In Ergänzung von Ziffer 1.4 AUB 2008 ist der durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursachte<br />
Leistenbruch mitversichert.<br />
1.10<br />
Gesundheitsschädigungen durch Rettungsmaßnahmen (zu Ziffer 1.4 AUB<br />
2008)<br />
Ziffer 1.4 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt: Als unfreiwillig erlitten gelten auch Gesundheitsschädigungen,<br />
die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei<br />
Bemühungen zur Rettung von Menschenleben und/oder Sachen von erheblichem Wert<br />
erleidet.<br />
Helmklausel (zu Ziffer 2.1 AUB 2008)<br />
Bei sportlichen Aktivitäten wie z.B. Skifahren, Fahrradfahren, Skaten, Inlinern, Reiten<br />
usw. wird bei unfallbedingten Kopfverletzungen eine um 10 % höhere Invaliditätsleistung<br />
erbracht, wenn <strong>zum</strong> Unfallzeitpunkt nachweislich ein geeigneter Helm getragen<br />
wurde.<br />
Verlängerte Anmeldefrist für die Invalidität (zu Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008)<br />
Die in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 genannte Frist zur Geltendmachung einer Invalidität wird<br />
von 15 auf 18 Monate erweitert.<br />
Verlängerung der Tagegeld-Leistungsdauer (zu Ziffer 2.3.2 AUB 2008)<br />
In Ergänzung von Ziffer 2.3.2 AUB 2008 wird bei unfallbedingter stationärer Behandlung<br />
auch nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfall Tagegeld gezahlt, und zwar für<br />
die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Die Maximalleistung des Versicherers für die<br />
Zahlung des Tagegeldes bleibt unverändert ein Jahr.<br />
Leistung auch bei unfallbedingten ambulanten chirurgischen Operationen<br />
(zu Ziffer 2.4 AUB 2008)<br />
Sofern ein Krankenhaustagegeld versichert ist, gilt folgendes:<br />
Abweichend von Ziffer 2.4 AUB 2008 wird Krankenhaustagegeld auch für eine unfallbedingte<br />
ambulante Operation gezahlt, soweit eine solche üblicherweise stationär<br />
durchgeführt wird. Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird in diesen Fällen für drei<br />
Tage gezahlt.<br />
Gemischte Institute (zu Ziffer 2.4 AUB 2008)<br />
Erfolgt die Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch<br />
der Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch <strong>zum</strong>indest dann<br />
nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige<br />
Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person<br />
ist.<br />
Leistung auch bei stationärer Behandlung in einem Rehabilitationszentrum<br />
(zu Ziffer 2.4 AUB 2008)<br />
Sofern ein Krankenhaustagegeld versichert ist, gilt folgendes:<br />
In teilweiser Abänderung von Ziffer 2.4 AUB 2008 wird Krankenhaustagegeld auch<br />
für stationäre Behandlung in einem Rehabilitationszentrum gewährt, die unmittelbar<br />
an eine unfallbedingte stationäre Krankenhausbehandlung stattfindet. Das Krankehaustagegeld<br />
wird für jeden Tag der vollstationären Behandlung im Rehabilitationzentrum,<br />
längstens jedoch für 3 Monate, gezahlt.<br />
Besondere Bedingungen für Komageld (zu Ziffer 2.4 AUB 2008)<br />
Ziffer 2.4 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:<br />
Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma oder wird sie unfallbedingt<br />
in ein künstliches Koma versetzt, so werden für die Dauer dieses Zustandes, längstens für<br />
10 Wochen, wöchentlich 100 Euro gezahlt.<br />
Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen mit der Zusatzleistung<br />
Komageld, so kann diese nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.<br />
Absatz einfügen:<br />
52
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Verschollenheit (zu Ziffer 2.6 AUB 2008)<br />
Ist die versicherte Person bei einer Fahrt auf See, bei einem Fluge oder unter sonstigen<br />
Umständen verschollen, zahlen wir unter folgenden Voraussetzungen die vereinbarte<br />
Todesfallsumme:<br />
- aufgrund der Umstände ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Unfallereignis<br />
auszugehen<br />
- der/die Verschollene wurde von einem deutschen Gericht im Aufgebotsverfahren für<br />
tot erklärt<br />
- der in der amtlichen Todeserklärung festgelegte Zeitpunkt des Todes fällt in die Wirksamkeit<br />
des Vertrages<br />
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person<br />
- in einem Kriegs- oder Krisengebiet und/oder<br />
- als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges<br />
auszuübenden beruflichen Tätigkeit verschollen ist.<br />
Die Todesfallleistung ist zurück zu zahlen, wenn die versicherte Person die Todeserklärung<br />
überlebt.<br />
Kosten für eine Haushaltshilfe (zu Ziffer 2 AUB 2008)<br />
Ziffer 2 AUB 2008 wird wie folgt erweitert:<br />
Wir übernehmen nachgewiesene Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn sich die den Haushalt<br />
versorgende Person (Haushaltführer) wegen eines Unfalles, welcher unter diesen<br />
Vertrag fällt, in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet und für diese Person<br />
bei uns Unfall-Krankenhaustagegeld (mit oder ohne Genesungsgeld) versichert ist.<br />
Die Kostenübernahme erfolgt bis zu 50 Euro je Tag des vollstationären Aufenthaltes,<br />
längstens für die Dauer von 30 Tagen.<br />
Eine Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe setzt voraus, dass im Haushalt der<br />
verunfallten Person mindestens ein, im Verhältnis zur versicherten Person, unterhaltsberechtigtes<br />
Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist.<br />
Die vollständige Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist durch ein ärztliches<br />
Attest nachzuweisen.<br />
Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen, können Kosten<br />
für eine Haushaltshilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden; gleiches gilt bei<br />
versicherten Ehegatten.<br />
Diese Leistungsart nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von<br />
Leistung und Beitrag nicht teil.<br />
Rooming-in-Leistung (zu Ziffer 2 AUB 2008)<br />
Sofern für Kinder, die am Unfalltag das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ein<br />
Krankenhaustagegeld versichert ist, gilt folgendes:<br />
Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB 2008 in<br />
medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil<br />
mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird für höchstens 30 Übernachtungen<br />
je Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldbetrages<br />
gezahlt.<br />
Doppelte Todesfallleistung (zu Ziffer 2.6 AUB 2008)<br />
Werden beide versicherten Elternteile durch ein Unfallereignis tödlich verletzt und haben<br />
die bezugsberechtigten Kinder das 14. Lebensjahr nicht vollendet, kommt die doppelt<br />
vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch eine Gesamtleistung von<br />
50.000 Euro.<br />
Die vorgenannte Gesamtleistung gilt auch dann, wenn mehrere Verträge bei uns bestehen.<br />
Verbesserter Versicherungsschutz für kosmetische Operationen mit Zahnersatz<br />
(zu Ziffer 2.8.2 AUB 2008)<br />
Ergänzend zu Ziffer 2.8.2 AUB 2008 leisten wir auch für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten,<br />
die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und<br />
Eckzähnen entstanden sind.<br />
Erweiterter Versicherungsschutz für kosmetische Operationen bei krebsbedingter<br />
Brustoperation (zu Ziffer 2.8.2 AUB 2008)<br />
Versicherungsschutz besteht für eine kosmetische oder plastische Brustoperation, die<br />
nach einer karzinombedingten Operation durchgeführt wird.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Ziffer 10.1 AUB 2008 nach Ablauf<br />
einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit beginnt mit Ausfertigung des Versicherungsscheines.<br />
Karzinomerkrankungen und deren Folgeerkrankungen, die vor Ablauf der<br />
Wartezeit festgestellt werden, bleiben unversichert.<br />
Die entstehenden Kosten für Arzthonorare, die kosmetische oder plastische Brustoperation<br />
und die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik werden bis zur Höhe der<br />
vereinbarten Versicherungssumme für kosmetische Operationen gezahlt.<br />
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden die restlichen Kosten gezahlt.<br />
Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leis-<br />
53<br />
tungsanspruch.<br />
Bestehen bei uns noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur<br />
aus einem Vertrag erbracht.<br />
Zusätzliche Sofortleistung bei schweren Verletzungen (zu Ziffer 2 AUB 2008)<br />
Ziffer 2 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:<br />
Der Versicherte erhält eine einmalige Sofortleistung in Höhe von 5% der Grundversicherungssumme<br />
für den Invaliditätsfall, höchstens jedoch 10.000 Euro, wenn anlässlich<br />
eines unter die Versicherung fallenden Unfalles folgende schwere Verletzungen eingetreten<br />
sind:<br />
• Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks oder<br />
• Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand oder<br />
• Schädel-Hirnverletzung (contusio/Hirnquetschung oder Hirnblutung) oder<br />
• Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche<br />
oder<br />
• Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung<br />
Sehschärfe nicht mehr als 1/20.<br />
• Schwere Mehrfachverletzungen/Politrauma<br />
• Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel)<br />
oder<br />
• Gewebe zerstörende Schäden an zwei inneren Organen<br />
oder<br />
• Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:<br />
Fraktur eines langen Röhrenknochens<br />
Fraktur des Beckens<br />
Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper<br />
Fraktur Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs<br />
Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalles nur einmal erbracht, auch wenn der<br />
Versicherte bei uns über mehrere Verträge versichert ist; sie wird nicht auf die evtl. Invaliditätsleistung<br />
angerechnet.<br />
Zur Geltendmachung der Sofortleistung ist spätestens zwei Monate nach Eintritt des<br />
Unfalles ein ärztliches Attest einzureichen, aus dem die erlittenen Verletzungen hervorgehen.<br />
Das Attest ist auch dann erforderlich, wenn der Unfall bereits gemeldet wurde.<br />
Der Anspruch auf die Sofortleistung entfällt, wenn das Attest nicht innerhalb der vorgenannten<br />
Frist bei uns eingegangen ist oder der Versicherte innerhalb von vier Wochen,<br />
vom Unfalltage an gerechnet, stirbt.<br />
Zusätzliche Kurbeihilfe (zu Ziffer 2 AUB 2008)<br />
Ergänzend zu Ziffer 2 AUB 2008 bieten wir entsprechend der nachfolgenden Regelung<br />
Versicherungsschutz bei Kuren/Sanatoriumsaufenthalten:<br />
1 Voraussetzungen für die Leistung<br />
1.1 Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne<br />
von Ziffer 1 AUB 2008 wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung<br />
oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an<br />
gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen<br />
eine medizinisch notwendige Kur/einen medizinisch notwendigen Sanatoriumsaufenthalt<br />
durchgeführt.<br />
Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen.<br />
1.2 Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der<br />
Unfallfolgen im Vordergrund steht, insbesondere nicht die Anschlussheilbehandlung<br />
im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme, d. h. die medizinisch notwendige stationäre<br />
Heilbehandlung in einer Krankenanstalt, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung<br />
durchführt oder Rekonvaleszenten aufnimmt.<br />
2 Höhe der Leistung<br />
Die Kurbeihilfe wird in Höhe von 3.000 Euro einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird Ziffer<br />
3 AUB 2008 berücksichtigt.<br />
Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte<br />
Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.<br />
3 Ausschluss der Dynamik<br />
Die Kurbeihilfesumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung<br />
von Leistung und Beitrag nicht teil.<br />
Erhöhung des Mitwirkungsanteils (zu Ziffer 3 AUB 2008)<br />
In Abänderung von Ziffer 3 AUB 2008 wird eine Leistungskürzung erst dann vorgenommen,<br />
wenn der Mitwirkungsanteil mindestens 40% beträgt.
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Erweiterter Versicherungsschutz bei Schlaganfällen/Herzinfarkt<br />
(zu Ziffer 5.1.1 AUB 2008)<br />
Unfälle infolge eines Schlaganfalles oder Herzinfarktes gelten als versichert. Das gleiche<br />
gilt für Schlaganfälle und Herzinfarkte infolge eines Unfalles.<br />
Erweiterter Versicherungsschutz bei Bewusstseinsstörungen<br />
(zu Ziffer 5.1.1 AUB 2008)<br />
In teilweiser Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB 2008 sind Unfälle durch Geistes- oder<br />
Bewusstseinsstörungen, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen<br />
Körper ergreifen, mitversichert.<br />
1 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle beim Führen von Fahrzeugen, die<br />
darauf zurück zu führen sind, dass der Versicherte infolge Genusses alkoholischer<br />
Getränke oder anderer berauschender Mittel (hierunter fallen nicht ärztlich verordnete<br />
Arzneimittel) nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsschutz<br />
besteht jedoch, wenn der Blutalkoholgehalt des Versicherten <strong>zum</strong><br />
Zeitpunkt des Unfalles nicht über der durch höchstrichterliche Rechtsprechung für<br />
die Fahrunfähigkeit festgelegten Grenze lag.<br />
2 Ergänzend zu Ziffer 1 dieser Bedingungen besteht beim Lenken von Kraftfahrzeugen<br />
Versicherungsschutz, wenn der Blutalkoholgehalt des Versicherten <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />
des Unfalles unter 1,3 Promille liegt. Im Schadenfall erbringt der Versicherer<br />
folgende Leistungen:<br />
2.1 Falls Todesfallleistung versichert:<br />
Gemäß Ziffer 2.6 AUB 2008 die versicherte Todesfallsumme<br />
2.2 Falls Invaliditätsleistung versichert:<br />
Gemäß Ziffer 2.1 AUB 2008 nur Leistungen ab einem Invaliditätsgrad von 70%.<br />
2.3 Für alle anderen Leistungsarten leistet der Versicherer im Falle eines Unfalles,<br />
verursacht durch Trunkenheit, nicht.<br />
Für evtl. mitversicherte Kinder bis <strong>zum</strong> vollendeten 16. Lebensjahr findet Ziffer 2<br />
dieser Bedingungen keine Anwendung.<br />
Fahren ohne Führerschein (zu Ziffer 5.1.2 AUB 2008)<br />
Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB 2008 sind Unfälle bei der Benutzung von Land- oder<br />
Wasserfahrzeugen mitversichert, wenn die versicherte Person keinen Führerschein hat<br />
und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist. Voraussetzung ist,<br />
das der Zugriff auf das Fahrzeug ohne weitere Straftat möglich war.<br />
Erweiterter Versicherungsschutz bei Unfällen durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse<br />
(zu Ziffer 5.1.3 AUB 2008)<br />
Die in Ziffer 5.1.3 AUB 2008, 3. Abs. genannte Frist von 7 Tagen wird auf 14 Tage verlängert,<br />
sofern nachweislich keine Ausreisemöglichkeit nach Ausbruch eines Krieges/Bürgerkrieges<br />
bestanden hat.<br />
Versicherungsschutz bei Strahlenunfällen (zu Ziffer 5.2.2 AUB 2008)<br />
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz in<br />
folgendem Umfang auf Strahlenschäden erweitert:<br />
Abweichend von Ziffer 5.2.2 AUB 2008 sind Gesundheitsschäden durch Röntgen- und<br />
Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen mitversichert.<br />
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen<br />
Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten.<br />
Infektionen (zu Ziffer 1.3 und Ziffer 5.2.4 AUB 2008)<br />
Ergänzend zu Ziffer 1.3 sowie in teilweiser Abänderung von Ziffer 5.2.4 AUB 2008 sind<br />
die Folgen von Insektenstichen ebenfalls als Unfallfolge anzusehen. Ausgeschlossen bleiben<br />
übertragene Infektionskrankheiten (z.B. Malaria und die Folgen von Zeckenbissen<br />
- Hirnhautentzündungen -, etc.), sofern sich nicht Versicherungsschutz im Rahmen der<br />
nachfolgenden Immunklausel ergibt.<br />
Immunklausel (zu Ziffer 1.3 und Ziffer 5.2.4 AUB 2008)<br />
Besondere Bedingungen für den erweiterten Einschluss von Infektionen mit und<br />
ohne Unfall<br />
1 Erweiterter Versicherungsfall<br />
a) Abweichend von Ziffer 1.3 und Ziffer 5.2.4 AUB 2008 gilt auch die erstmalige Infizierung<br />
mit einem Erreger der Infektionen Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie,<br />
Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitis,<br />
Gelbfieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra,<br />
Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest),<br />
Typhus und Paratyphus oder Windpocken als ein plötzlich von außen auf<br />
den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis).<br />
b) Mitversichert ist auch die erstmalige Infektion durch einen der vorgenannten Erreger<br />
trotz vorheriger Schutzimpfung.<br />
c) Abweichend von Ziffer 5.2.3 AUB 2008 gelten Schutzimpfungen als erstmalige Infektion<br />
soweit gegen die in Ziffer 1 a) dieser Bedingungen genannten Infektionen<br />
geimpft wird und die Schutzimpfung<br />
• gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet oder von einer zuständigen Behörde<br />
empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen<br />
oder<br />
• sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt wird und dabei ein Impfschaden eintritt.<br />
Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende<br />
Gesundheitsschädigung.<br />
d) Wir weisen jedoch besonders darauf hin, dass der erweiterte Versicherungsschutz<br />
nach Ziffer 1 a) bis 1 c) dieser Bedingungen keine Anwendung findet, wenn die<br />
Infektion durch einen Terrorakt verursacht wurde oder aber die Schutzimpfung in<br />
direktem Zusammenhang mit einem Terrorakt steht.<br />
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung<br />
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet<br />
sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu<br />
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung Einfluss<br />
zu nehmen.<br />
2 Leistungsumfang<br />
a) Wir erbringen eine Leistung nach diesen Bestimmungen nur für Invalidität gemäß Ziffer<br />
2.1 AUB 2008, soweit eine Versicherungssumme für diese Leistungsart vereinbart wurde.<br />
Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.<br />
b) Ergänzend zu Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2008 sowie zu Ziffer 2. a) dieser Bedingungen<br />
gilt:<br />
Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestellten unfallbedingten Invaliditätsgrad.<br />
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen<br />
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad<br />
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn<br />
dieser Anteil mindestens 30% beträgt. Darüber hinaus gilt folgende Regelung bei<br />
erstmaligen Infektionen:<br />
Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entsteht nur, wenn sich ein Invaliditätsgrad von<br />
mehr als 20% ergibt. Wir zahlen dann jedoch die vereinbarte Leistung bei Invalidität<br />
einschließlich des Anteils bei 20% Invalidität.<br />
3 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
a) Abweichend von Ziffer 10 AUB 2008 beginnt der Versicherungsschutz nach Ziffer<br />
1 und 2 dieser Bedingungen nach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat. Die<br />
Wartezeit beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestens zu dem im<br />
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn<br />
des Versicherungsschutzes eintreten, besteht keine Leistungspflicht.<br />
b) Für während der Vertragsdauer geborene Kinder entfällt die Wartezeit und der Versicherungsschutz<br />
beginnt ab Vollendung der Geburt.<br />
4 Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion durch die unter Ziffer 1 a)<br />
dieser Bedingungen genannten Erreger und einer Invalidität ist durch einen ärztlichen<br />
Bericht, der sich objektiv am Stand medizinischer Erkenntnisse orientiert und<br />
entsprechende Laborbefunde enthält, nachzuweisen.<br />
5 Abweichend von Ziffer 7 AUB 2008 sind wir unverzüglich zu unterrichten, nachdem<br />
die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde. Vereinbarungen, die von<br />
Ziffer 7.1 AUB 2008 abweichen, gelten auch für diese Bedingungen.<br />
Erweiterter Versicherungsschutz bei Infektionen (zu Ziffer 5.2.4 AUB 2008)<br />
Ergänzend zu Ziffer 5.2.4 der AUB 2008 wird der Versicherungsschutz auf Gesundheitsschäden<br />
durch Infektionen erweitert.<br />
1 Voraussetzungen für die Leistung<br />
1.1 Aus<br />
• der Krankengeschichte,<br />
• dem Befund oder<br />
• der Natur der Erkrankung<br />
geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der in Ziffer 1.2 bestimmten Art in<br />
den Körper gelangt sind.<br />
1.2 Die Krankheitserreger sind entweder<br />
• durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht<br />
durchtrennt sein muss<br />
oder<br />
• durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper<br />
gelangt.<br />
54
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens<br />
nicht.<br />
Für versicherte Personen, die in Heilberufen tätig sind: Versicherungsschutz besteht<br />
jedoch für Diphterie und Tuberkulose.<br />
2 Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall<br />
Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 besteht auch dann noch Anspruch auf<br />
Invaliditätsleistung, wenn die infektionsbedingte Invalidität nach diesen Besonderen<br />
Bedingungen<br />
• innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten und<br />
• innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen<br />
innerhalb von weiteren drei Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.<br />
3 Wir weisen jedoch besonders darauf hin, dass der erweiterte Versicherungsschutz<br />
nach Ziffer 1 und 2 dieser Bedingungen keine Anwendung findet, wenn die Infektion<br />
durch einenTerrorakt verursacht wurde.<br />
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung<br />
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet<br />
sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu<br />
verbreiten unddadurch auf eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung Einfluss<br />
zu nehmen.<br />
Lebensmittelvergiftungen (zu Ziffer 5.2.5 AUB 2008)<br />
In Abänderung von Ziffer 5.2.5 der AUB 2008 sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen<br />
mitversichert. Für ein versichertes Tagegeld gilt: Abweichend von Ziffer 2.3<br />
AUB 2008 und dem Antrag wird Tagegeld erst ab dem 15. Tag ab Beginn der ärztlichen<br />
Behandlung gezahlt und längstens bis <strong>zum</strong> 50. Tag ab einer solchen ärztlichen Behandlung.<br />
Folgen psychischer und nervöser Störungen (zu Ziffer 5.2.6 AUB 2008)<br />
Die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten,<br />
sind mitversichert, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall<br />
verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind.<br />
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung (zu Ziffer 6.2 AUB 2008)<br />
Ergänzend zu Ziffer 6.2 AUB 2008 gilt vereinbart:<br />
Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genannten Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren,<br />
für welche laut Tarif ein höherer Beitrag zu zahlen wäre, so gilt die Einschränkung<br />
nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender bzw. kurzfristiger Natur - also kein<br />
Dauerzustand - ist.<br />
Die Einschränkung gilt ebenfalls nicht, wenn die Gefahr erhöhende Tätigkeit zwar in<br />
regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche<br />
Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhaltet.<br />
Unterbleibt versehentlich die Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit in der vorgesehenen<br />
Frist, so bleiben die Regelungen in Ziffer 6.2 und 6.3 AUB 2008 gleichfalls voll<br />
bestehen. Die Vertragsumstellung erfolgt nachträglich.<br />
Keine Obliegenheitsverletzung bei verspäteter Hinzuziehung eines Arztes<br />
(zu Ziffer 7.1 AUB 2008)<br />
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine<br />
Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherte einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn<br />
der wirkliche Umfang erkennbar wird.<br />
Verdienstausfall (zu Ziffer 7.3 AUB 2008)<br />
Ergänzend zu Ziffer 7.3 AUB 2008 wird folgendes vereinbart: Kann bei Unternehmern,<br />
Geschäftsführern, Selbständigen usw. der Lohn- oder Verdienstausfall nicht oder nur mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand konkret nachgewiesen werden, so wird ein fester Betrag<br />
erstattet, der 1‰ der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 1.000 Euro pro<br />
Unfallereignis, beträgt.<br />
Keine Nachteile bei Berufsausübung nach einem Unfall (zu Ziffer 7 AUB<br />
2008)<br />
Geht der Versicherte nach einem Unfall aus Pflichtgefühl seinem Beruf nach, so wird<br />
dieses nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung<br />
ist der objektive ärztliche Befund ausschlaggebend.<br />
Erweiterte Meldepflicht bei Unfällen mit Todesfolge (zu Ziffer 7.5 AUB<br />
2008)<br />
Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, die Erben oder bezugsberechtigten<br />
Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten haben.<br />
55<br />
Versehensklausel (zu Ziffer 7 AUB 2008)<br />
Unterlassen Sie die Abgabe einer Anzeige oder geben fahrlässig eine unrichtige Anzeige<br />
ab oder unterlassen fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so werden wir<br />
von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis<br />
nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt<br />
wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, auf Grund dessen ein Zuschlagsbeitrag<br />
zu entrichten ist, so muss dieser rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt werden,<br />
an dem dieser Umstand eingetreten ist.<br />
Die in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 195, 199 BGB)<br />
festgelegte Verjährungsfrist wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.<br />
Zusätzliche Kostenübernahme (zu Ziffer 9.1 AUB 2008)<br />
Die Kosten gem. Ziffer 9.1 AUB 2008 übernehmen wir in voller Höhe.<br />
Vorsorge-Versicherung (zu Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 AUB 2008)<br />
Falls Sie während der Laufzeit des Vertrages heiraten, ein Kind bekommen oder adoptieren,<br />
ist der Ehepartner ab dem Tag der Hochzeit, das Kind ab dem Zeitpunkt der vollendeten<br />
Geburt bzw. ab dem Tag der Adoption, im Rahmen dieses Vertrages für die Dauer<br />
von drei Monaten mit folgenden Leistungen beitragsfrei mitversichert:<br />
• der Ehepartner<br />
mit der Hälfte der für Sie durch diesen Vertrag für den Todes- und Invaliditätsfall<br />
vereinbarten Summen, höchstens jedoch mit<br />
25.000 Euro für den Todesfall<br />
50.000 Euro für den Invaliditätsfall<br />
• das Kind<br />
5.000 Euro für den Todesfall<br />
50.000 Euro für den Invaliditätsfall<br />
Die vorgenannten Beträge für die Mitversicherung gelten auch dann, wenn für Sie mehrere<br />
Unfallversicherungen bei uns bestehen.<br />
Zusatzvereinbarungen für Serviceleistungen<br />
Wir übernehmen im Rahmen der nachgenannten Besonderen Bedingungen die Kosten<br />
für unfallbedingte Mehraufwendungen bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 Euro.<br />
A Serviceleistungen im Ausland<br />
Bei einem Unfall im Ausland übernehmen wir die Kosten für folgende unfallbedingte<br />
Mehraufwendungen:<br />
a) Beschaffung von medizinisch notwendigen Geräten sowie verschreibungspflichtige<br />
Arznei- und Hilfsmitteln zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit.<br />
b) Vermittlung von jeweils geeigneten Rettungsdiensten, Krankentransporten, Krankenhäusern<br />
und Ärzten oder anderen Instituten für Heilbehandlung oder Rehabilitation.<br />
c) Vermittlung einer deutschsprachigen Anwaltskanzlei zur Klärung von rechtlichen<br />
Fragen in Zusammenhang mit dem Unfall.<br />
d) Betreute Verpflegung und Unterbringung der minderjährigen Kinder im Ausland sowie<br />
deren betreute Rückreise an ihren ständigen Wohnsitz.<br />
e) Verpflegung und Unterbringung von Mitreisenden, soweit eine frühere Rückreise<br />
nicht möglich ist.<br />
f) Spätere Rückreise der versicherten Person und eines Mitreisenden an ihren ständigen<br />
Wohnsitz aufgrund des Krankenhausaufenthaltes oder Todes der versicherten<br />
Person.<br />
g) Spätere Rückreise der versicherten Person an ihren ständigen Wohnsitz aufgrund<br />
ärztlich angeordneter Versorgung und Pflege durch einen Pflegedienst.<br />
h) Betreute Rückreise der versicherten Person an ihren ständigen Wohnsitz, soweit Betreuung<br />
ärztlich angeordnet.<br />
i) Verpflegung und Unterbringung von Haustieren im Ausland sowie deren Heimtransport<br />
aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, ärztlich angeordneter Versorgung und<br />
Pflege oder des Todes der versicherten Person.<br />
B Zusätzliche Serviceleistungen für Kinder im Ausland<br />
Hat die versicherte Person am Unfalltage das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, übernehmen<br />
wir bei einem Unfall im Ausland die Kosten für folgende unfallbedingte Mehraufwendungen:<br />
a) Betreute spätere Rückreise des versicherten Kindes an dessen ständigen Wohnsitz<br />
aufgrund des Krankenhausaufenthaltes des versicherten Kindes.<br />
b) Verpflegung und Unterbringung eines Mitreisenden, der volljährig und für das versicherte<br />
Kind aufsichtspflichtig ist, soweit eine betreute Rückreise des versicherten<br />
Kindes an dessen ständigen Wohnsitz nicht anders möglich ist.<br />
c) Vermittlung von deutschsprachigen, auf Kinder spezialisierte Ärzte.
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
C Serviceleistungen im Inland<br />
Bei einem Unfall im Inland (oder im Ausland, wenn sich die versicherte Person danach<br />
wieder im Inland befindet) übernehmen wir die Kosten für folgende unfallbedingte Mehraufwendungen:<br />
a) Reise eines nahestehenden Verwandten in das Krankenhaus aufgrund des Krankenhausaufenthaltes<br />
oder <strong>zum</strong> Bestattungsinstitut aufgrund des Todes der versicherten<br />
Person (nahestehende Verwandte sind Ehegatten, Lebenspartner in eheähnlicher<br />
Gemeinschaft, Eltern, Erziehungsberechtigte, Geschwister oder Kinder).<br />
b) Planung und Organisation von ärztlich angeordneten Maßnahmen zur Rehabilitation,<br />
Umschulung und Wiedereingliederung. Die Kosten für die angeordneten Maßnahmen<br />
sind nicht versichert.<br />
c) Ärztlich angeordnete psychologische Betreuung bei unfallbedingten Schwerverletzungen<br />
gem. der in den Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling ExclusiveUnfallversicherung<br />
(ZB Exclusive 2008) aufgeführten zusätzlichen Sofortleistung bei schweren<br />
Verletzungen.<br />
d) Verpflegung und Unterbringung von Haustieren aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes<br />
oder ärztlich angeordneter Versorgung und Pflege durch einen Pflegedienst<br />
der versicherten Person sowie deren Unterbringung bei Tod der versicherten Person<br />
bis zu 100 Tagen.<br />
56
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Besondere Bedingungen<br />
für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 500<br />
U 3308:08<br />
1 Die Unfallversicherung wurde mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad<br />
wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der HDI-Gerling Allgemeine Unfall-<br />
Versicherungsbedingungen (AUB 2008) ermittelt.<br />
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:<br />
1.10<br />
2 Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:<br />
3 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt,<br />
zahlt der Versicherer zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme.<br />
4 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50% übersteigt,<br />
zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 5% aus der Versicherungssumme.<br />
Inv.-Grad Leistung Inv.-Grad Leistung Inv.-Grad Leistung<br />
% % % % % %<br />
1-25<br />
1-25<br />
51<br />
108<br />
77<br />
316<br />
26<br />
28<br />
52<br />
116<br />
78<br />
324<br />
27<br />
31<br />
53<br />
124<br />
79<br />
332<br />
28<br />
34<br />
54<br />
132<br />
80<br />
340<br />
29<br />
37<br />
55<br />
140<br />
81<br />
348<br />
30<br />
40<br />
56<br />
148<br />
82<br />
356<br />
31<br />
43<br />
57<br />
156<br />
83<br />
364<br />
32<br />
46<br />
58<br />
164<br />
84<br />
372<br />
33<br />
49<br />
59<br />
172<br />
85<br />
380<br />
34<br />
52<br />
60<br />
180<br />
86<br />
388<br />
35<br />
55<br />
61<br />
188<br />
87<br />
396<br />
36<br />
58<br />
62<br />
196<br />
88<br />
404<br />
37<br />
61<br />
63<br />
204<br />
89<br />
412<br />
38<br />
64<br />
64<br />
212<br />
90<br />
420<br />
39<br />
67<br />
65<br />
220<br />
91<br />
428<br />
40<br />
70<br />
66<br />
228<br />
92<br />
436<br />
41<br />
73<br />
67<br />
236<br />
93<br />
444<br />
42<br />
76<br />
68<br />
244<br />
94<br />
452<br />
43<br />
79<br />
69<br />
252<br />
95<br />
460<br />
44<br />
82<br />
70<br />
260<br />
96<br />
468<br />
45<br />
85<br />
71<br />
268<br />
97<br />
476<br />
46<br />
88<br />
72<br />
276<br />
98<br />
484<br />
47<br />
91<br />
73<br />
284<br />
99<br />
492<br />
48<br />
94<br />
74<br />
292<br />
100<br />
500<br />
49<br />
97<br />
75<br />
300<br />
50<br />
100<br />
76<br />
308<br />
57
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Soweit vereinbart, gilt:<br />
Besondere Bedingungen<br />
für die Bemessung des Invaliditätsgrades<br />
U 3284:08<br />
In teilweiser Abänderung der Ziffer 2.1.2.2.1 der HDI-Gerling Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen<br />
(AUB 2008) gelten als feste Invaliditätsgrade - unter Ausschluss<br />
des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität -<br />
bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit<br />
eines Armes oder einer Hand 100%<br />
eines Daumens oder Zeigefingers 60%<br />
eines anderen Fingers 20%<br />
eines Beines oder Fußes 70%<br />
einer großen Zehe 8%<br />
einer anderen Zehe 3%<br />
58<br />
eines Auges 80%<br />
des Gehörs auf beiden Ohren 70%<br />
1.10<br />
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung der genannten Körperteile und<br />
Sinnesorgane gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2010<br />
Hinweis auf Ziffer 3 AUB 2008<br />
U 3005:08<br />
Wegen der im Antrag angegebenen Krankheiten/Gebrechen weisen wir auf Ziffer 3 der<br />
HDI-Gerling Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008) hin.<br />
59<br />
1.10
Worauf Sie sich verlassen können:<br />
HDI-Gerling steht für umfassende Versicherungs- und Vorsorgelösungen,<br />
abgestimmt auf die Bedürfnisse unserer Kunden aus Industrie, mittelständischen<br />
Unternehmen, den Freien Berufen und Privathaushalten.<br />
Was uns auszeichnet, sind zukunftsorientierte, effiziente Produktkonzepte<br />
mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis sowie ein exzellenter<br />
Service. Die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG bietet ein<br />
breites Leistungsspektrum, das alle Bereiche der Sach-, Unfall- und<br />
Kraftfahrtversicherung abdeckt: Es reicht von unserem innovativen<br />
Compact-Versicherungsschutz für Firmen über unsere leistungsfähigen<br />
Berufshaftpflichtversicherungen für die Freien Berufe bis hin zu anspruchsvollen<br />
Lösungen für den Privathaushalt. HDI-Gerling gehört <strong>zum</strong><br />
Talanx-Konzern, der nach Prämieneinnahmen drittgrößten deutschen<br />
Versicherungsgruppe.<br />
HDI-Gerling<br />
Firmen und Privat Versicherung AG<br />
Riethorst 2<br />
30659 Hannover<br />
www.hdi-gerling.de<br />
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