02.03.2013 Aufrufe

April 2012 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...

April 2012 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...

April 2012 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

_____________________________________________________________________________________________________<br />

V.i.S.d.P.: <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Jens Poll, Berlin<br />

Aktuelle Steuer-Nachrichten<br />

1. Aus Gesetzgebung <strong>und</strong> Verwaltung: Stand der Gesetzgebung<br />

Nr. 4/<strong>2012</strong> (Redaktionsschluss Anfang <strong>April</strong> <strong>2012</strong>)<br />

Gesetz Stand F<strong>und</strong>stelle Inhalte bzw. betroffene Vorschriften Inkrafttreten<br />

Entwurf eines Gesetzes Kabinetts- BR-<strong>Dr</strong>ucks. - Korrektur des ESt-Tarifes 2013/2014<br />

zum Abbau der kalten beschluss 847/11<br />

Progression<br />

07.12.2011<br />

Gesetz zur steuerlichen<br />

Förderung von energetischenSanierungsmaßnahmen<br />

an Wohngebäuden<br />

Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />

der Sanierung<br />

von Unternehmen<br />

<strong>Dr</strong>ittes Gesetz zur<br />

Änderung des Umsatzsteuergesetzes<br />

Gesetz zur Umsetzung der<br />

Beitreibungsrichtlinie<br />

sowie zur Änderung<br />

steuerlicher Vorschriften<br />

Steuervereinfachungsgesetz<br />

2011<br />

(Stbg <strong>2012</strong>, Heft 3, M6)<br />

1. Lesung<br />

BT voraussichtlich<br />

01.03.<strong>2012</strong><br />

Regierungsentwurf<br />

22.05.2011<br />

Ablehnung<br />

BR<br />

08.07.2011<br />

2. Sitzung<br />

Vermittlungsausschuss<br />

erneut vertagt<br />

(nicht<br />

beendet)<br />

08.02.<strong>2012</strong><br />

Verkündung<br />

13.12.2011<br />

Verkündung<br />

13.12.2011<br />

Verkündung<br />

13.12.2011<br />

Verkündung<br />

04.11.2011<br />

BT-<strong>Dr</strong>ucks.<br />

17/6251<br />

BR-<strong>Dr</strong>ucks.<br />

390/11<br />

BGBl. I 2011<br />

S. 2582, 2800<br />

BGBl. I 2011<br />

S. 2562<br />

BGBl. I 2011<br />

S. 2592<br />

BGBl. I 2011<br />

S. 2131<br />

- Erhöhte AfA/Sonderausgaben für energetische<br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

- Reform des Insolvenzrechts zwecks Erleichterung<br />

der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen<br />

- Stärkung des Gläubigereinflusses<br />

- Ausbau <strong>und</strong> Straffung des Insolvenzplanverfahrens<br />

- Stärkung der Eigenverwaltung<br />

- Dauerhafte Anhebung der Grenze für die Ist-<br />

Besteuerung auf € 500.000<br />

- Neufassung des LSt-Abzugsverfahrens<br />

- Erweiterte Amtshilfe bei der Beitreibung in Bezug<br />

auf bestimmte Steuern<br />

- Suspendierung (vorläufig) der Sanierungsklausel<br />

des § 8c Abs. 1a KStG<br />

- Neuregelung der Kosten der Erstausbildung<br />

- Wegfall der Einkünfte- <strong>und</strong> Bezügegrenze für<br />

Kinder bei § 32 EStG<br />

- Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung<br />

- Bagatellgrenze bei Gebührenpflicht für verbindliche<br />

Auskünfte<br />

- Vereinfachung bei der Abgeltungsteuer<br />

- Zweijährige Steuererklärung durch BR gestrichen<br />

<strong>2012</strong><br />

<strong>2012</strong>/2013<br />

<strong>2012</strong><br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

2011<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

2011


2. Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai <strong>und</strong> Juni <strong>2012</strong><br />

Das erste Datum gibt den gesetzlichen Fälligkeitstermin an, das<br />

zweite Datum das Ende der Zahlungs-Schonfrist: LSt, Kirchen-<br />

LSt, Solz-LSt, USt: 10.05./14.05.; GewSt, GrSt: 15.05./18.05,<br />

ESt, KSt, KiSt, SolZ, LSt, Kirchen-LSt, SolZ-LSt, USt:<br />

11.06./14.06. Hinweis: Schonfristen gelten nicht für Bar- <strong>und</strong><br />

Scheckzahler. Die fünftägige sogenannte Abgabe-Schonfrist bei<br />

Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> Lohnsteuer-Anmeldungen<br />

wurde mit BMF-Schreiben vom 01.04.2003 (BStBl. 2003 I, S.<br />

239) für nach dem 31.12.2003 endende Voranmeldungszeiträume<br />

bzw. Anmeldungszeiträume aufgehoben.<br />

3. Abgabenordnung: Auskunftserteilung an Gerichte bei<br />

Anträgen auf Bewilligung von Prozesskosten <strong>und</strong> Beratungshilfe<br />

a) Auskunftserteilung in Verfahren wegen Prozesskostenhilfe<br />

Unter den in § 114 ZPO genannten Voraussetzungen erhält<br />

eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe.<br />

Das Prozessgericht kann in diesem Zusammenhang nach<br />

§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Auskünfte einholen. Dies stellt<br />

jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die<br />

Befreiung vom Steuergeheimnis i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO<br />

dar. Auskunftsersuchen von Prozessgerichten über Einkommens-<br />

<strong>und</strong> Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen,<br />

der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

gestellt hat, kann deshalb nur entsprochen werden,<br />

wenn der Steuerpflichtige seine Zustimmung zur Auskunftserteilung<br />

gegeben hat. Die Einverständniserklärung braucht dem<br />

Finanzamt nicht vorgelegt zu werden. Es genügt vielmehr,<br />

wenn das Gericht bestätigt, dass sich der Steuerpflichtige mit<br />

einer entsprechenden Auskunft durch das Finanzamt einverstanden<br />

erklärt hat.<br />

Nach § 142 EGO gelten die Vorschriften der ZPO über die<br />

Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend.<br />

b) Auskunftserteilung in Verfahren wegen Beratungshilfe<br />

Neben der Prozesskostenhilfe wird nach dem Gesetz über<br />

Rechtsberatung <strong>und</strong> Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen<br />

(Beratungshilfegesetz) vom 18.06.1980 (BGBl. I<br />

1980, S. 689) unter den in § 1 des Gesetzes genannten<br />

Voraussetzungen auf Antrag Beratungshilfe für die Wahrnehmung<br />

von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens<br />

gewährt.<br />

Ersucht ein Amtsgericht um Auskunft über die Einkommens<strong>und</strong><br />

Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, der einen<br />

Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe gestellt hat, so<br />

gelten die Regelungen zur Auskunftserteilung wegen Prozesskostenhilfe<br />

(Buchst. a) entsprechend. (LfSt Bayern, Verfügung<br />

vom 25.01.<strong>2012</strong>; DStR <strong>2012</strong>, Heft 11, S. 564)<br />

4. Einkommensteuer: Berücksichtigung von Schuldzinsen<br />

als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />

Mit Urteil vom 16.03.2010 (VIII R 20/08, DStR 2010, S. 1472)<br />

hat der BFH entschieden, dass in den Fällen des § 17 EStG<br />

Schuldzinsen, die nach der Veräußerung der Anteile entstehen,<br />

als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit der<br />

Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Schulden ausreicht.<br />

In der Verfügung wird der Frage nachgegangen, ob die neue<br />

Rechtsprechung des BFH auch auf den Geltungsbereich des<br />

§ 21 EStG angewendet werden kann. Eine Anwendbarkeit<br />

wird abgelehnt, so dass Schuldzinsen auch weiterhin nicht als<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung <strong>und</strong><br />

Verpachtung abzugsfähig sind. (OFD Frankfurt am Main,<br />

R<strong>und</strong>verfügung vom 24.01.<strong>2012</strong>; DStR <strong>2012</strong>, Heft 10, S. 522)<br />

5. Körperschaftsteuer: Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen<br />

<strong>und</strong> Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Im Streitfall setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin,<br />

einer GmbH, Nachforderungs- <strong>und</strong> Aussetzungszinsen gemäß<br />

§§ 233a, 237 AO fest <strong>und</strong> rechnete die Zinsen als nicht abziehbare<br />

Aufwendungen gemäß § 10 Nr. 2 KStG 2002 dem<br />

Einkommen der Klägerin wieder hinzu. Es ergaben sich zudem<br />

Erstattungszinsen, die nach Ansicht des Finanzamtes gleichfalls<br />

das Einkommen der Klägerin erhöhten. Der BFH wies die<br />

gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde<br />

der Klägerin ab. Nachzahlungs- <strong>und</strong> Aussetzungszinsen gehörten<br />

nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren<br />

Aufwendungen <strong>und</strong> minderten deshalb auch nicht die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

der Körperschaftsteuer. Erstattungszinsen<br />

erhöhten das Einkommen der Kapitalgesellschaften.<br />

Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom<br />

15.06.2010, VIII R 33/07, DStR 2010, S. 1829, m. Anm. Steinhauff,<br />

SteuK 2010, S. 431), nach der für die Rechtslage vor<br />

Inkrafttreten des JStG 2010 auf die Festsetzung von Einkommensteuer<br />

entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer<br />

unterlägen, sei auf die Einkommensermittlung<br />

von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche<br />

Sphäre verfügen, nicht übertragbar. Aus dem Folgerichtigkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />

sei kein verfassungsrechtliches Gebot der<br />

symmetrischen steuerlichen Behandlung der Nichtabziehbarkeit<br />

von Nachzahlungszinsen einerseits <strong>und</strong> des Verbots der<br />

Besteuerung von Erstattungszinsen andererseits abzuleiten,<br />

so der BFH weiter. (BFH, Beschluss vom 15.02.<strong>2012</strong>, I B<br />

97/11; DStR <strong>2012</strong>, Heft 11, S. 554)<br />

6. Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug beim Erwerb<br />

zahlungsgestörter Forderungen<br />

Der BFH verneint den Vorsteuerabzug bei Erwerb <strong>und</strong> Einziehung<br />

zahlungsgestörter Forderungen („non-performing<br />

loans“). Auf Vorlage durch den BFH hatte der EuGH in diesem<br />

Fall (Urteil vom 27.10.2011, C-93/10, GFKL, DStR 2011,<br />

S. 2093; s. auch Entscheidungsbesprechung von Janott,<br />

SteuK 2011, S. 506) entschieden, dass der Forderungserwerber<br />

beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer<br />

keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis<br />

dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung<br />

entspricht. Diese Voraussetzungen hat der BFH im Streitfall<br />

als gegeben erachtet, so dass im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb der Forderungen kein Abzug der Vorsteuer möglich ist.<br />

Daraus hat der BFH weiter abgeleitet, dass der Forderungserwerber<br />

auch aus den Kosten, die ihm im Zusammenhang mit<br />

der Einziehung der erworbenen Forderungen entstehen, nicht<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (BFH, Urteil vom<br />

26.01.<strong>2012</strong>, V R 18/08; DStR <strong>2012</strong>, Heft 10, S. 513)<br />

7. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug einer Holding<br />

Der BFH hat entschieden, dass eine Holdinggesellschaft,<br />

deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist <strong>und</strong> die<br />

entgeltlichen Leistungen nur als Nebenzweck erbringt,<br />

höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten<br />

berechtigt sein kann. Er hat damit im Ergebnis das<br />

angefochtene Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Streitfall<br />

betraf eine Holdinggesellschaft, die über einen umfangreichen<br />

Beteiligungsbesitz verfügte <strong>und</strong> daneben auch entgeltliche<br />

Dienstleistungen erbrachte. Das Finanzamt hatte der Holding<br />

einen Vorsteuerabzug von 75 % aus den Gemeinkosten zugebilligt.<br />

Die Klage, mit der die Holding den vollen Vorsteuerabzug<br />

begehrte, hatte keinen Erfolg. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug<br />

bei Holdinggesellschaften war seit Jahren im<br />

Streit. Im Ausgangspunkt ist das Halten von Beteiligungen<br />

keine wirtschaftliche Tätigkeit <strong>und</strong> unterliegt deshalb nicht der<br />

Umsatzsteuer. Folglich stellte sich die Frage, in welchem<br />

Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht<br />

wirtschaftliche Tätigkeit entfällt <strong>und</strong> deshalb (teilweise) nicht<br />

abzugsfähig ist. Holdinggesellschaften, die neben dem Halten<br />

von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen erbringen,<br />

gingen gleichwohl davon aus, zum uneingeschränkten<br />

Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. (BFH, Urteil vom<br />

09.02.<strong>2012</strong>, V R 40/10; DStR <strong>2012</strong>, Heft 10, S. 518)<br />

Bei Sammlung dieser R<strong>und</strong>schreiben sind durch das am Jahresende erscheinende Stichwortverzeichnis unsere Informationen leicht auswertbar

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!