April 2012 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...
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V.i.S.d.P.: <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Jens Poll, Berlin<br />
Aktuelle Steuer-Nachrichten<br />
1. Aus Gesetzgebung <strong>und</strong> Verwaltung: Stand der Gesetzgebung<br />
Nr. 4/<strong>2012</strong> (Redaktionsschluss Anfang <strong>April</strong> <strong>2012</strong>)<br />
Gesetz Stand F<strong>und</strong>stelle Inhalte bzw. betroffene Vorschriften Inkrafttreten<br />
Entwurf eines Gesetzes Kabinetts- BR-<strong>Dr</strong>ucks. - Korrektur des ESt-Tarifes 2013/2014<br />
zum Abbau der kalten beschluss 847/11<br />
Progression<br />
07.12.2011<br />
Gesetz zur steuerlichen<br />
Förderung von energetischenSanierungsmaßnahmen<br />
an Wohngebäuden<br />
Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />
der Sanierung<br />
von Unternehmen<br />
<strong>Dr</strong>ittes Gesetz zur<br />
Änderung des Umsatzsteuergesetzes<br />
Gesetz zur Umsetzung der<br />
Beitreibungsrichtlinie<br />
sowie zur Änderung<br />
steuerlicher Vorschriften<br />
Steuervereinfachungsgesetz<br />
2011<br />
(Stbg <strong>2012</strong>, Heft 3, M6)<br />
1. Lesung<br />
BT voraussichtlich<br />
01.03.<strong>2012</strong><br />
Regierungsentwurf<br />
22.05.2011<br />
Ablehnung<br />
BR<br />
08.07.2011<br />
2. Sitzung<br />
Vermittlungsausschuss<br />
erneut vertagt<br />
(nicht<br />
beendet)<br />
08.02.<strong>2012</strong><br />
Verkündung<br />
13.12.2011<br />
Verkündung<br />
13.12.2011<br />
Verkündung<br />
13.12.2011<br />
Verkündung<br />
04.11.2011<br />
BT-<strong>Dr</strong>ucks.<br />
17/6251<br />
BR-<strong>Dr</strong>ucks.<br />
390/11<br />
BGBl. I 2011<br />
S. 2582, 2800<br />
BGBl. I 2011<br />
S. 2562<br />
BGBl. I 2011<br />
S. 2592<br />
BGBl. I 2011<br />
S. 2131<br />
- Erhöhte AfA/Sonderausgaben für energetische<br />
Sanierungsmaßnahmen<br />
- Reform des Insolvenzrechts zwecks Erleichterung<br />
der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen<br />
- Stärkung des Gläubigereinflusses<br />
- Ausbau <strong>und</strong> Straffung des Insolvenzplanverfahrens<br />
- Stärkung der Eigenverwaltung<br />
- Dauerhafte Anhebung der Grenze für die Ist-<br />
Besteuerung auf € 500.000<br />
- Neufassung des LSt-Abzugsverfahrens<br />
- Erweiterte Amtshilfe bei der Beitreibung in Bezug<br />
auf bestimmte Steuern<br />
- Suspendierung (vorläufig) der Sanierungsklausel<br />
des § 8c Abs. 1a KStG<br />
- Neuregelung der Kosten der Erstausbildung<br />
- Wegfall der Einkünfte- <strong>und</strong> Bezügegrenze für<br />
Kinder bei § 32 EStG<br />
- Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung<br />
- Bagatellgrenze bei Gebührenpflicht für verbindliche<br />
Auskünfte<br />
- Vereinfachung bei der Abgeltungsteuer<br />
- Zweijährige Steuererklärung durch BR gestrichen<br />
<strong>2012</strong><br />
<strong>2012</strong>/2013<br />
<strong>2012</strong><br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
2011<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
2011
2. Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai <strong>und</strong> Juni <strong>2012</strong><br />
Das erste Datum gibt den gesetzlichen Fälligkeitstermin an, das<br />
zweite Datum das Ende der Zahlungs-Schonfrist: LSt, Kirchen-<br />
LSt, Solz-LSt, USt: 10.05./14.05.; GewSt, GrSt: 15.05./18.05,<br />
ESt, KSt, KiSt, SolZ, LSt, Kirchen-LSt, SolZ-LSt, USt:<br />
11.06./14.06. Hinweis: Schonfristen gelten nicht für Bar- <strong>und</strong><br />
Scheckzahler. Die fünftägige sogenannte Abgabe-Schonfrist bei<br />
Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> Lohnsteuer-Anmeldungen<br />
wurde mit BMF-Schreiben vom 01.04.2003 (BStBl. 2003 I, S.<br />
239) für nach dem 31.12.2003 endende Voranmeldungszeiträume<br />
bzw. Anmeldungszeiträume aufgehoben.<br />
3. Abgabenordnung: Auskunftserteilung an Gerichte bei<br />
Anträgen auf Bewilligung von Prozesskosten <strong>und</strong> Beratungshilfe<br />
a) Auskunftserteilung in Verfahren wegen Prozesskostenhilfe<br />
Unter den in § 114 ZPO genannten Voraussetzungen erhält<br />
eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe.<br />
Das Prozessgericht kann in diesem Zusammenhang nach<br />
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Auskünfte einholen. Dies stellt<br />
jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die<br />
Befreiung vom Steuergeheimnis i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO<br />
dar. Auskunftsersuchen von Prozessgerichten über Einkommens-<br />
<strong>und</strong> Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen,<br />
der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
gestellt hat, kann deshalb nur entsprochen werden,<br />
wenn der Steuerpflichtige seine Zustimmung zur Auskunftserteilung<br />
gegeben hat. Die Einverständniserklärung braucht dem<br />
Finanzamt nicht vorgelegt zu werden. Es genügt vielmehr,<br />
wenn das Gericht bestätigt, dass sich der Steuerpflichtige mit<br />
einer entsprechenden Auskunft durch das Finanzamt einverstanden<br />
erklärt hat.<br />
Nach § 142 EGO gelten die Vorschriften der ZPO über die<br />
Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend.<br />
b) Auskunftserteilung in Verfahren wegen Beratungshilfe<br />
Neben der Prozesskostenhilfe wird nach dem Gesetz über<br />
Rechtsberatung <strong>und</strong> Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen<br />
(Beratungshilfegesetz) vom 18.06.1980 (BGBl. I<br />
1980, S. 689) unter den in § 1 des Gesetzes genannten<br />
Voraussetzungen auf Antrag Beratungshilfe für die Wahrnehmung<br />
von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens<br />
gewährt.<br />
Ersucht ein Amtsgericht um Auskunft über die Einkommens<strong>und</strong><br />
Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, der einen<br />
Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe gestellt hat, so<br />
gelten die Regelungen zur Auskunftserteilung wegen Prozesskostenhilfe<br />
(Buchst. a) entsprechend. (LfSt Bayern, Verfügung<br />
vom 25.01.<strong>2012</strong>; DStR <strong>2012</strong>, Heft 11, S. 564)<br />
4. Einkommensteuer: Berücksichtigung von Schuldzinsen<br />
als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften<br />
aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />
Mit Urteil vom 16.03.2010 (VIII R 20/08, DStR 2010, S. 1472)<br />
hat der BFH entschieden, dass in den Fällen des § 17 EStG<br />
Schuldzinsen, die nach der Veräußerung der Anteile entstehen,<br />
als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit der<br />
Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Schulden ausreicht.<br />
In der Verfügung wird der Frage nachgegangen, ob die neue<br />
Rechtsprechung des BFH auch auf den Geltungsbereich des<br />
§ 21 EStG angewendet werden kann. Eine Anwendbarkeit<br />
wird abgelehnt, so dass Schuldzinsen auch weiterhin nicht als<br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung <strong>und</strong><br />
Verpachtung abzugsfähig sind. (OFD Frankfurt am Main,<br />
R<strong>und</strong>verfügung vom 24.01.<strong>2012</strong>; DStR <strong>2012</strong>, Heft 10, S. 522)<br />
5. Körperschaftsteuer: Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen<br />
<strong>und</strong> Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Im Streitfall setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin,<br />
einer GmbH, Nachforderungs- <strong>und</strong> Aussetzungszinsen gemäß<br />
§§ 233a, 237 AO fest <strong>und</strong> rechnete die Zinsen als nicht abziehbare<br />
Aufwendungen gemäß § 10 Nr. 2 KStG 2002 dem<br />
Einkommen der Klägerin wieder hinzu. Es ergaben sich zudem<br />
Erstattungszinsen, die nach Ansicht des Finanzamtes gleichfalls<br />
das Einkommen der Klägerin erhöhten. Der BFH wies die<br />
gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde<br />
der Klägerin ab. Nachzahlungs- <strong>und</strong> Aussetzungszinsen gehörten<br />
nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren<br />
Aufwendungen <strong>und</strong> minderten deshalb auch nicht die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
der Körperschaftsteuer. Erstattungszinsen<br />
erhöhten das Einkommen der Kapitalgesellschaften.<br />
Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom<br />
15.06.2010, VIII R 33/07, DStR 2010, S. 1829, m. Anm. Steinhauff,<br />
SteuK 2010, S. 431), nach der für die Rechtslage vor<br />
Inkrafttreten des JStG 2010 auf die Festsetzung von Einkommensteuer<br />
entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer<br />
unterlägen, sei auf die Einkommensermittlung<br />
von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche<br />
Sphäre verfügen, nicht übertragbar. Aus dem Folgerichtigkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />
sei kein verfassungsrechtliches Gebot der<br />
symmetrischen steuerlichen Behandlung der Nichtabziehbarkeit<br />
von Nachzahlungszinsen einerseits <strong>und</strong> des Verbots der<br />
Besteuerung von Erstattungszinsen andererseits abzuleiten,<br />
so der BFH weiter. (BFH, Beschluss vom 15.02.<strong>2012</strong>, I B<br />
97/11; DStR <strong>2012</strong>, Heft 11, S. 554)<br />
6. Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug beim Erwerb<br />
zahlungsgestörter Forderungen<br />
Der BFH verneint den Vorsteuerabzug bei Erwerb <strong>und</strong> Einziehung<br />
zahlungsgestörter Forderungen („non-performing<br />
loans“). Auf Vorlage durch den BFH hatte der EuGH in diesem<br />
Fall (Urteil vom 27.10.2011, C-93/10, GFKL, DStR 2011,<br />
S. 2093; s. auch Entscheidungsbesprechung von Janott,<br />
SteuK 2011, S. 506) entschieden, dass der Forderungserwerber<br />
beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer<br />
keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis<br />
dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung<br />
entspricht. Diese Voraussetzungen hat der BFH im Streitfall<br />
als gegeben erachtet, so dass im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb der Forderungen kein Abzug der Vorsteuer möglich ist.<br />
Daraus hat der BFH weiter abgeleitet, dass der Forderungserwerber<br />
auch aus den Kosten, die ihm im Zusammenhang mit<br />
der Einziehung der erworbenen Forderungen entstehen, nicht<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (BFH, Urteil vom<br />
26.01.<strong>2012</strong>, V R 18/08; DStR <strong>2012</strong>, Heft 10, S. 513)<br />
7. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug einer Holding<br />
Der BFH hat entschieden, dass eine Holdinggesellschaft,<br />
deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist <strong>und</strong> die<br />
entgeltlichen Leistungen nur als Nebenzweck erbringt,<br />
höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten<br />
berechtigt sein kann. Er hat damit im Ergebnis das<br />
angefochtene Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Streitfall<br />
betraf eine Holdinggesellschaft, die über einen umfangreichen<br />
Beteiligungsbesitz verfügte <strong>und</strong> daneben auch entgeltliche<br />
Dienstleistungen erbrachte. Das Finanzamt hatte der Holding<br />
einen Vorsteuerabzug von 75 % aus den Gemeinkosten zugebilligt.<br />
Die Klage, mit der die Holding den vollen Vorsteuerabzug<br />
begehrte, hatte keinen Erfolg. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug<br />
bei Holdinggesellschaften war seit Jahren im<br />
Streit. Im Ausgangspunkt ist das Halten von Beteiligungen<br />
keine wirtschaftliche Tätigkeit <strong>und</strong> unterliegt deshalb nicht der<br />
Umsatzsteuer. Folglich stellte sich die Frage, in welchem<br />
Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht<br />
wirtschaftliche Tätigkeit entfällt <strong>und</strong> deshalb (teilweise) nicht<br />
abzugsfähig ist. Holdinggesellschaften, die neben dem Halten<br />
von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen erbringen,<br />
gingen gleichwohl davon aus, zum uneingeschränkten<br />
Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. (BFH, Urteil vom<br />
09.02.<strong>2012</strong>, V R 40/10; DStR <strong>2012</strong>, Heft 10, S. 518)<br />
Bei Sammlung dieser R<strong>und</strong>schreiben sind durch das am Jahresende erscheinende Stichwortverzeichnis unsere Informationen leicht auswertbar