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ÜBER UNS<br />
BESTANDENE PRÜFUNG<br />
ENTE GUT – ALLES GUT<br />
UNSERE MITARBEITER<br />
STEUERRECHT<br />
ABGABE DER STEUERERKLÄ-<br />
RUNGEN<br />
RÜCKVERGÜTUNG DER AUS-<br />
LANDSUMSATZSTEUER<br />
KEINE VERERBLICHKEIT DES<br />
VERLUSTABZUGS<br />
BESTEUERUNG VON SACHZU-<br />
WENDUNGEN<br />
TEILWERTABSCHREIBUNG AUF<br />
BÖRSENNOTIERTE WERTPAPIE-<br />
RE<br />
BILANZIERUNG VON<br />
PENSIONSZUSAGEN BEI PER-<br />
SONENGESELLSCHAFTEN<br />
KONTENABRUFVERFAHREN<br />
GRUNDSTEUERERLASS BEI ER-<br />
TRAGSMINDERUNG<br />
GEWINNTANTIEME BEI<br />
GESELLSCHAFTER-<br />
GESCHÄFTSFÜHRER<br />
WEGFALL DER<br />
PENDLERPAUSCHALE<br />
GESELLSCHAFTSRECHT<br />
BEWEISLAST FÜR DIE ZAHLUNG<br />
DER STAMMEINLAGE<br />
DIE UNTERNEHMERGESELL-<br />
SCHAFT<br />
INHALT<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> u. Partner GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
ARBEITSRECHT<br />
VERTEILUNG DER ABSCHLUSS-<br />
KOSTEN DER BETRIEBLICHEN<br />
ALTERSVERSORGUNG<br />
AUFHEBUNGSVERTRÄGE -<br />
SPERRFRIST<br />
SONSTIGES<br />
ERBRECHTSREFORM<br />
GESETZESENTWURF ZUM<br />
EUROPÄISCHEN MAHN-<br />
VERFAHREN BZW. FÜR GERING-<br />
FÜGIGE FORDERUNGEN<br />
NEUES VERSICHERUNGSVER-<br />
TRAGSGESETZ<br />
WARTUNGSDIENST IN<br />
VERTRAGSWERKSTÄTTEN<br />
VERZUGSBEGINN<br />
HANDYNUTZUNG BEI AUSGE-<br />
SCHALTETEM MOTOR VOR<br />
EINER AMPEL<br />
DER STANDPUNKT<br />
„DIE MITTELSCHICHT BRICHT<br />
WEG … UND WER ZAHLT DIE<br />
STEUERN VON MORGEN?“<br />
Wenn Sie Interesse haben, unsere<br />
Mandantenrundschreiben jeweils<br />
per e-mail (als pdf-Datei) zu erhalten,<br />
sprechen Sie bitte einen unserer<br />
für Sie zuständigen Mitarbeiter<br />
an oder schicken Sie eine e-mail an<br />
ingrid.barthelmay@ludewig-sozien.de<br />
Wir nehmen Sie gern in den Verteiler<br />
auf.<br />
Nr. 16 05/2008<br />
A member firm of MOORE STEPHENS INTER-<br />
NATIONAL LIMITED – members in principal<br />
cities throughout the world.<br />
www.moorestephens.com<br />
− 1 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
ÜBER UNS<br />
BESTANDENE PRÜFUNG<br />
Im Mai dieses Jahres beendeten Frau Nadja Brandau (li.)<br />
und Frau Sarah Degenhardt (re.) ihre Ausbildung <strong>zur</strong> Steuer-<br />
fachangestellten in unserem Hause mit erfolgreich absolvierter<br />
Prüfung.<br />
Wir freuen uns mit und gratulieren ganz herzlich <strong>zur</strong><br />
bestandenen Prüfung.<br />
ENTE GUT – ALLES GUT!<br />
Wie in anderen Jahren auch, vertraute sich wieder eine Ente unserer Obhut an. In einem Blumenkasten in der zweiten<br />
Etage brütete und behütete sie ihr Gelege.<br />
Einige recht heiße Besprechungen konnten<br />
wir unterbrechen und unseren staunenden<br />
Mandanten „unsere Ente“ zeigen. Natürlich<br />
waren alle bemüht, nicht zu stören.<br />
Am 12.05. war es dann so weit.<br />
Unsere Ente führte ihre elf putzmunteren Küken über unseren Balkon.<br />
Da unser Balkon auf Dauer nun aber<br />
nicht die richtige Entenkinderstube<br />
sein kann, haben wir die Mutter zu<br />
einem Umzug bewegt. Dem entsprechend<br />
wurde ein Umzugskarton verwendet.<br />
Das Verpacken wurde mit Rücksicht<br />
auf die Beteiligten nicht durch Fotos<br />
dokumentiert.<br />
− 2 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
Aber der Ausstieg ging so:<br />
Mmm!? Naja, … Doch, doch …<br />
Nun los ! Antreten! Vollzählig? Los geht’s – da runter<br />
in’s Wasser ! Das tut gut!<br />
Und Tschüss!<br />
Im Auftrag „unserer Ente(n)“ sagen wir<br />
Danke an alle Mitwirkenden!<br />
− 3 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
UNSERE MITARBEITER<br />
In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter/−innen unseres<br />
Hauses vorstellen:<br />
Rosemarie Beller<br />
Herzlich Willkommen<br />
Seit dem 01.04. dieses Jahres hat<br />
unser Empfangsteam Verstärkung<br />
bekommen. Frau Beller ist die neue<br />
Stimme am Telefon.<br />
Nach einer kaufmännischen Ausbildung<br />
beim Regierungspräsidium<br />
Kassel hat sie viele Jahre Bürotätigkeit<br />
hinter sich gebracht und freut<br />
sich nun darauf, Ihnen am Telefon<br />
oder bei einem Besuch in unserem<br />
Hause weiterhelfen zu dürfen.<br />
Michael Paus<br />
Nach Abschluss der Ausbildung zum<br />
Steuerfachangestellten absolvierte er<br />
an der Westfälischen Wilhelms-<br />
Universität in Münster ein Studium der<br />
Betriebswirtschaftslehre, das er mit<br />
dem Abschluss als Diplom-Kaufmann<br />
beendete.<br />
Seit Mai 2002 ist Herr Paus in unserem<br />
Hause tätig. Im Frühjahr 2005<br />
legte er erfolgreich die Prüfung zum<br />
Steuerberater ab.<br />
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfungsleiter<br />
hat er sich insbesondere<br />
auf Jahresabschlussprüfungen öffentlicher<br />
Unternehmen spezialisiert.<br />
Daneben konzentriert er sich auf die<br />
steuerliche Betreuung größerer Mandatskomplexe.<br />
Des Weiteren ist Herr Paus Leiter der<br />
Arbeitsgruppe „Public Sector“ unserer<br />
internationalen Kooperation MOORE<br />
STEPHENS.<br />
Stephanie Hentschel<br />
Nach abgeschlossenem Fachabitur<br />
hat Frau Hentschel im November<br />
2006 ihre Ausbildung <strong>zur</strong> Kauffrau für<br />
Bürokommunikation in unserem Haus<br />
begonnen, welche sie bereits im Januar<br />
2008 erfolgreich abgeschlossen<br />
hat.<br />
Seitdem ist sie in unserer Sozietät<br />
angestellt.<br />
Frau Hentschel ist wie auch während<br />
ihrer Ausbildungszeit im zentralen<br />
Schreibdienst tätig. Außerdem übernahm<br />
sie die Disposition und Bestellung<br />
von Büromaterial und ist für die<br />
Planung und Durchführung von Mandanten-Fachveranstaltungenzuständig.<br />
− 4 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
STEUERRECHT<br />
ABGABE DER STEUER-<br />
ERKLÄRUNGEN<br />
Für das Kalenderjahr 2007 waren die<br />
Erklärungen <strong>zur</strong> Einkommensteuer,<br />
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,<br />
Um-satzsteuer sowie <strong>zur</strong> gesonderten<br />
oder <strong>zur</strong> gesonderten und einheitlichen<br />
Fest-stellung nach § 18 des<br />
Außensteuergesetzes bis zum 31. Mai<br />
2008 bei den Finanzämtern abzugeben.<br />
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn<br />
aus Land- und Forstwirtschaft nach<br />
einem von dem Kalenderjahr abweichenden<br />
Wirtschaftsjahr ermitteln, endet<br />
die Frist nicht vor Ablauf des<br />
3. Monats, der auf den Schluss des<br />
Wirtschaftsjahres 2007/2008 folgt.<br />
Sofern die Steuererklärungen durch<br />
Steuerberater bzw. andere Personen,<br />
Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen,<br />
Behörden oder Körperschaften im<br />
Sinne der §§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz<br />
angefertigt werden, wird die<br />
Frist <strong>zur</strong> Abgabe der Erklärungen bis<br />
verlängert.<br />
zum 31.12.2008<br />
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige,<br />
die den Gewinn aus Land- und<br />
Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr<br />
abweichenden Wirtschaftsjahr<br />
ermitteln, tritt an die Stelle des<br />
31.12.2008 der 31.03.2009.<br />
Im Einzelfall kann auf Antrag die Frist<br />
für die Abgabe der Steuererklärungen<br />
durch die Finanzbehörde bis zum<br />
28.02.2009 bzw. für Steuerpflichtige die<br />
den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft<br />
nach einem vom Kalenderjahr<br />
abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,<br />
bis zum 31.05.2009 verlängert<br />
werden. Eine weitergehende Fristverlängerung<br />
kommt in der Regel nicht in<br />
Betracht.<br />
RÜCKVERGÜTUNG DER<br />
AUSLANDSUMSATZSTEUER<br />
Auf Grund der zunehmenden<br />
Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs<br />
werden deutsche Unternehmen<br />
immer häufiger mit ausländischer<br />
Umsatzsteuer in den<br />
Rechnungen belastet. Im Gegensatz<br />
<strong>zur</strong> inländischen Rechnung, die unter<br />
bestimmten Voraussetzungen <strong>zur</strong><br />
Vorsteuerverrechnung mit der eigenen<br />
Umsatzsteuerschuld berechtigt, gehen<br />
die mit ausländischer Steuer belasteten<br />
Rechnungen in voller Höhe in die<br />
Kosten des deutschen Unternehmens.<br />
In vielen Ländern besteht die<br />
Möglichkeit, diese ausländische<br />
Umsatzsteuer im Rahmen des<br />
sogenannten „Umsatzsteuervergütungsverfahrens“<br />
erstattet zu bekommen.<br />
Innerhalb der EU besteht<br />
diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen<br />
Mitgliedstaaten.<br />
Außerhalb der EU hängt dies davon<br />
ab, ob zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem jeweiligen<br />
<strong>Dr</strong>ittland ein zwischenstaatliches<br />
Abkommen, das die gegenseitige<br />
Erstattung regelt, besteht.<br />
Das Vergütungsverfahren kann nur<br />
von Unternehmern im Sinne des<br />
Umsatzsteuerrechts in Anspruch<br />
genommen werden. Gegenüber der<br />
ausländischen Erstattungsbehörde<br />
muss als Nachweis eine entsprechende<br />
Bescheinigung des<br />
deutschen Finanzamtes vorgelegt<br />
werden. Ein Rückerstattungsanspruch<br />
darf auch nur dann geltend<br />
gemacht werden, wenn der<br />
Unternehmer in dem betreffenden<br />
Land nicht ansässig ist und auch<br />
selbst keine steuerbaren Umsätze<br />
im Vergütungszeitraum in dem Land<br />
getätigt hat. Unschädlich sind in der<br />
Regel sonstige Leistungen, bei<br />
denen auf Grund des sogenannten<br />
„Reverse-charge-Verfahrens“ die<br />
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />
verlagert wird.<br />
In allen EU-Mitgliedstaaten kann das<br />
beim Bundeszentralamt für Steuern<br />
erhältliche Formular USt 1 T/EG<br />
verwendet werden. Dieses ist auch<br />
über die Industrie- und Handelskammern<br />
erhältlich. Dabei ist jedoch<br />
zu beachten, dass das Formular in<br />
der jeweiligen Landessprache ausgefüllt<br />
werden muss.<br />
Der Vergütungszeitraum muss<br />
mindestens drei aufeinander<br />
folgende Kalendermonate, höchstens<br />
jedoch ein Kalenderjahr<br />
umfassen.<br />
− 5 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge<br />
müssen durch Originalrechnungen,<br />
die den Anforderungen<br />
des Umsatzsteuergesetzes des<br />
betreffenden Landes entsprechen<br />
müssen, belegt werden. Weiterhin hat<br />
der Antragsteller durch eine<br />
Bescheinigung des für ihn zuständigen<br />
Finanzamtes nachzuweisen, unter<br />
welcher Steuernummer er eingetragen<br />
ist.<br />
Diese Bescheingiung hat ein Jahr<br />
Gültigkeit. Auch gibt es in den<br />
einzelnen Mitgliedstaaten bestimmte<br />
Mindestbeträge für jährliche oder<br />
vierteljährliche Vergütungen.<br />
Nicht zuletzt ist zu beachten, dass der<br />
Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer<br />
bei der zuständigen Behörde<br />
spätestens am 30. Juni des folgenden<br />
Jahres eingegangen sein muss. Dies<br />
bedeutet, dass die Frist für die<br />
Rückvergütung für das Jahr 2007 am<br />
30.06.2008 abläuft.<br />
Die zuständigen Behörden sollen dann<br />
innerhalb von 6 Monaten nach Eingang<br />
des Antrags entscheiden, ob die<br />
Umsatzsteuervergütung gewährt wird.<br />
In der Praxis hat sich jedoch erwiesen,<br />
dass oft erheblich längere Zeiträume in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Auf Grund der erheblichen Formalisierung<br />
des Umsatzsteuervergütungsverfahrens<br />
bieten die Auslandshandelskammern<br />
deutschen Unternehmen<br />
ein spezielles Serviceangebot, in<br />
dem die Vergütungsanträge direkt vor<br />
Ort abgewickelt werden.<br />
Gerne sind Ihnen jedoch auch unsere<br />
Fachmitarbeiter im Rahmen dieses<br />
Verfahrens behilflich.<br />
KEINE VERERBLICHKEIT DES<br />
VERLUSTABZUGS<br />
Der Erbe kann einen vom Erblasser<br />
nicht ausgenutzten Verlustabzug nach<br />
§ 10 d EStG nicht bei seiner eigenen<br />
Veranlagung <strong>zur</strong> Einkommensteuer<br />
geltend machen. Dies hat nun der<br />
große Senat des BFH mit Beschluss<br />
vom 17.12.2007 entschieden. Damit<br />
wurde eine Änderung der bisherigen<br />
Rechtsprechung herbeigeführt. Aus<br />
Gründen des Vertrauensschutzes ist<br />
die bisherige Rechtsprechung jedoch in<br />
allen Erbfällen anzuwenden, die bis<br />
zum Ablauf des Tages der<br />
Veröffentlichung des Beschlusses (12.<br />
März 2008) eingetreten sind.<br />
Begründet wird dies damit, dass die<br />
Einkommensteuer eine Personensteuer<br />
ist. Sie erfasst die Leistungsfähigkeit<br />
der einzelnen natürlichen<br />
Personen und wird daher vom Prinzip<br />
der Besteuerung nach der individuellen<br />
Leistungenfähigkeit beherrscht. Damit<br />
ist nach Ansicht des BFH unvereinbahr,<br />
die beim Erblasser nicht verbrauchten<br />
Verlustvorträge auf Erben zu<br />
übertragen.<br />
BESTEUERUNG VON SACH-<br />
ZUWENDUNGEN<br />
1. Pauschalierung<br />
In § 37 b EStG wurde mit dem<br />
Jahressteuergesetz 2007 vom<br />
13.12.2006 eine Regelung in das<br />
Einkommensteuergesetz aufgenommen,<br />
nach der eine pauschale Einkommensteuer<br />
für Sachzuwendungen<br />
durch den Zuwendenden gewählt<br />
werden kann. Bislang liegt seitens der<br />
Finanzverwaltung keine abschließende<br />
Äußerung <strong>zur</strong> bundeseinheitlichen<br />
Anwendung dieser Vorschrift vor.<br />
Mit einem abschließenden BMF-<br />
Schreiben vom 29. April 2008<br />
wurden seitens der Finanzverwaltung<br />
weitere Anwendungsfragen<br />
abschließend festgelegt.<br />
Danach kann das Wahlrecht <strong>zur</strong><br />
Anwendung der Pauschalierung der<br />
Einkommensteuer nur einheitlich für<br />
alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />
gewährten Zuwendungen<br />
ausgeübt werden. Nach § 37b<br />
Abs. 1 können Steuerpflichtige die<br />
Einkommensteuer einheitlich für alle<br />
innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />
gewährten betrieblich veranlassten<br />
Zuwendungen, die zusätzlich zu<br />
ohnehin vereinbarten Leistungen<br />
oder Gegenleistungen erbracht<br />
werden und Geschenke an<br />
Nichtarbeit-nehmer, die nicht in Geld<br />
bestehen, mit einem Pauschsteuersatz<br />
von 30 % übernehmen<br />
und abführen, soweit die einzelne<br />
Zuwendung nicht 10.000 Euro<br />
übersteigt. Das Wahlrecht kann<br />
jedoch für Zuwendungen an <strong>Dr</strong>itte<br />
und für Zuwendungen an Arbeitnehmer<br />
gesondert angewandt<br />
werden. Es wird durch die Abgabe<br />
der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.<br />
Das einmal ausgeübte Wahlrecht<br />
kann dann jedoch nicht<br />
<strong>zur</strong>ück-genommen werden. Um die<br />
Ausübung des Wahlrechts nachvollziehen<br />
zu können, besteht die<br />
Überlegung, ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2009 eine eigene Zeile in<br />
der Lohnsteueranmeldung für die<br />
pauschale Lohnsteuer aufzunehmen.<br />
− 6 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
2. Höchstbetrag<br />
Der gesetzlich definierte Höchstbetrag<br />
in Höhe von 10.000,- Euro stellt sowohl<br />
einen Freibetrag, als auch eine<br />
Freigrenze dar. Für den Fall, dass die<br />
Aufwendungen je Empfänger und<br />
Wirtschaftsjahr 10.000,- Euro übersteigen,<br />
bildet der Höchstbetrag einen<br />
Freibetrag. Dies bedeutet, dass bei drei<br />
Zuwendungen im Wert von jeweils<br />
5.000,- Euro für die ersten beiden<br />
Zuwendungen die Pauschalierung<br />
anwendbar ist, die dritte Zuwendung<br />
jedoch vom Empfänger zu versteuern<br />
ist.<br />
Etwas anderes gilt, wenn die<br />
Aufwendung für die einzelne<br />
Zuwendung den Betrag von 10.000,-<br />
Euro übersteigt. Hier bildet der<br />
Höchstbetrag eine Freigrenze. Sofern<br />
beispielsweise eine Zuwendung einen<br />
Wert von 15.000,- Euro aufweist,<br />
scheidet eine Pauschalierung aus.<br />
3. Mindestbeträge<br />
Zu beachten ist, dass in den Fällen, in<br />
denen die 44,- Euro-Freigrenze gem.<br />
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG monatlich nicht<br />
überschritten wird, kein steuerpflichtiger<br />
Sachbezug vorliegt.<br />
Solche Sachbezüge müssen mangels<br />
Lohnsteuerbarkeit nicht der Pauschalierung<br />
der Einkommensteuer mit<br />
30 % unterworfen werden. Gleiches gilt<br />
für nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeiten<br />
wie z.B. Sachgeschenke aus<br />
Anlass eines besonderen persönlichen<br />
Ereig-nisses, deren Wert 40,- Euro inkl.<br />
Umsatzsteuer nicht übersteigt.<br />
BEACHTE: Die Neuregelung des<br />
§ 37 b EStG gilt für alle Zuwendungen,<br />
die nach dem 31.12.2006<br />
gewährt wurden. Für die Jahre vor<br />
2007 scheidet die Anwendung aus.<br />
TEILWERTABSCHREIBUNG AUF<br />
BÖRSENNOTIERTE WERTPAPIE-<br />
RE<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom<br />
26. September 2007 entschieden, dass<br />
entgegen der bisherigen Auffassungen<br />
der Finanzverwaltung, Teilwertabschreibungen<br />
auf Wertpapiere vorgenommen<br />
werden können. Die<br />
Finanzverwaltung hatte Teilwertabschreibungen<br />
auf börsennotierte<br />
Wertpapiere mit der Auffassung<br />
abgelehnt, dass bei solchen regelmäßig<br />
nur eine vorübergehende Wertminderung<br />
und nicht eine dauerhafte,<br />
wie dies vorausgesetzt würde, vorläge.<br />
Diese Auffassung teilte der BFH nicht.<br />
Von einer dauernden Wertminderung<br />
bei börsennotierten Aktien ist<br />
auszugehen, wenn der Wert zum<br />
Bilanzstichtag oder spätestens zum<br />
Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unter<br />
den Buchwert (bzw. die Anschaffungskosten)<br />
gesunken ist und keine<br />
konkreten Anhaltspunkte für eine<br />
baldige Wertsteigerung vorliegt.<br />
Eine Teilwertabschreibung ist in der<br />
Höhe der Differenz zwischen dem<br />
Bilanzansatz und dem niedrigeren<br />
Teilwert vorzunehmen.<br />
BILANZIERUNG VON PENSIONS-<br />
ZUSAGEN BEI PERSONENGE-<br />
SELLSCHAFTEN<br />
Die Bilanzierung von Pensionszusagen<br />
bei Personengesellschaften<br />
hat durch das Bundesministerium<br />
der Finanzen eine<br />
Klarstellung erfahren. Handelsrechtlich<br />
werden die Verpflichtungen<br />
aus der Pensionszusage grundsätzlich<br />
durch eine Rückstellung in<br />
der Handelsbilanz der Gesellschaft<br />
abgebildet. Dagegen wurden Pensionzusagen<br />
steuerlich bisher als<br />
unbeachtliche Gewinnverteilungsabrede<br />
behandelt. Eine Pensionsrückstellung<br />
wurde in der Steuerbilanz<br />
nicht ausgewiesen.<br />
Durch Urteile vom 14.02.2006 und<br />
30.03.2006 hat der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) entschieden, dass die<br />
Korrektur <strong>zur</strong> Bildung einer<br />
Pensionsrückstellung für steuerliche<br />
Zwecke allein in der<br />
Sonderbilanz des begünstigten<br />
Gesellschafters vorzunehmen ist.<br />
Nun hat das Bundesministerium der<br />
Finanzen mit Schreiben vom<br />
29.01.2008 klargestellt, dass die<br />
Personengesellschaft auch in ihrer<br />
steuerlichen Gesamtheitsbilanz eine<br />
Pensionsrückstellung nach § 6a<br />
EStG zu bilden hat. Folglich<br />
entstehen auch steuerlich auf der<br />
Ebene der Gesellschaft entsprechende<br />
Betriebsausgaben für die<br />
Bildung der Pensionsrückstellung.<br />
Tritt der Versorgungsfall ein, stellen<br />
die Pensionsleistungen wiederum<br />
Betriebsausgaben dar, so dass die<br />
gebildete Pensionsrückstellung dann<br />
gewinnerhöhend aufzulösen ist.<br />
Da die Pensionszusage als Gewinnverwendung<br />
gilt, die steuerlich nicht<br />
das Ergebnis der Gesellschaft<br />
beeinflussen darf, sind die<br />
Pensionsrückstellungen auf der<br />
Ebene der Gesellschafter für<br />
steuerliche Zwecke zu korrigieren.<br />
− 7 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
Nun hat die Korrektur auf der Ebene<br />
des begünstigten Gesellschafters zu<br />
erfolgen, indem in seiner Sonderbilanz<br />
korrespondierend <strong>zur</strong> Pensionsrückstellung<br />
in der Gesamthandelsbilanz<br />
eine entsprechende Forderung zu<br />
aktivieren ist. Das steuerliche<br />
Gesamtergebnis der Gesellschaft wird<br />
somit um die Pensionsverpflichtung<br />
bereinigt.<br />
Für sogenannte Altzusagen, d.h. solche<br />
Pensionszusagen, die bereits vor<br />
Beginn des Wirtschaftsjahres, das nach<br />
dem 31.12.2007 endet, erteilt wurden,<br />
kann an der bisherigen Handhabung<br />
festgehalten werden. Die Gesellschafter<br />
können hier insgesamt wählen,<br />
ob sie diese weiterhin als steuerlich<br />
unbe-achtliche<br />
Gewinnverteilungsabrede behandeln<br />
oder aber bei Passivierung der<br />
pensionsverpflichteten Gesamtheitsbilanz<br />
den Aktivposten anteilig in den<br />
Sonderbilanzen aller Gesellschafter<br />
berücksichtigen.<br />
KONTENABRUFVERFAHREN<br />
Durch das Gesetz <strong>zur</strong> Förderung der<br />
Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003<br />
haben insbesondere Finanzbehörden<br />
die Möglichkeit, Bestandsdaten zu<br />
Konto- und Depotverbindungen bei<br />
Kreditinstituten über das Bundeszentralamt<br />
für Steuern ab<strong>zur</strong>ufen. Der<br />
Grund besteht darin, dass die<br />
Finanzbehörden in der Lage sein<br />
müssen, die Angaben des Steuerpflichtigen<br />
im Einzelfall mit angemessenem<br />
Aufwand auf Vollständigkeit<br />
und Richtigkeit prüfen zu<br />
können (Verifikationsgebot). Es soll der<br />
Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet<br />
werden, bedarfsgerecht und gezielt<br />
ermitteln zu können, bei welchen<br />
Kreditinstituten ein Steuerpflichtiger ein<br />
Konto oder Depot unterhält.<br />
Das Ergebnis dieser Abrufe enthält<br />
lediglich die Kontostammdaten. Jedes<br />
Kreditinstitut muss eine Datei führen, in<br />
der bestimmte Stammdaten der bei ihm<br />
geführten Konten gespeichert werden.<br />
Dabei ist ein Kontenabruf nur dann<br />
angezeigt und rechtmäßig, wenn ein<br />
Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen<br />
nicht zum Ziel geführt hat.<br />
Beim Abruf der Daten über die<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
ist sichergestellt, dass<br />
die betroffene Bank nichts davon<br />
erfährt. Dies schützt den Kunden davor,<br />
dass die Banken Abrufe zum Anlass<br />
eigener Untersuchungen vornehmen,<br />
beispielsweise im Hinblick auf die<br />
Kreditwürdigkeit der Kunden. Die<br />
Abrufe erlauben weder den Zugriff auf<br />
das Konto, noch den Blick auf den<br />
Kontostand und die Kontobewegungen.<br />
GRUNDSTEUERERLASS BEI<br />
ERTRAGSMINDERUNG<br />
Bei bebauten Grundstücken ist die<br />
Grundsteuer teilweise zu erlassen,<br />
wenn sich der Ertrag aus dem<br />
Grundstück reduziert, ohne dass dies<br />
der Steuerzahler zu vertreten hat. Nach<br />
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes<br />
vom 24.10.2007 ist der<br />
Grundsteuererlass unabhängig davon<br />
zu gewähren, ob das erforderliche<br />
Ausmaß der Ertragsminderung (mehr<br />
als 20 %) typisch oder atypisch,<br />
strukturell oder nicht strukturell bedingt,<br />
vorübergehend oder nicht vorübergehend<br />
ist.<br />
Die Ertragsminderung ist lediglich an<br />
der tatsächlich vereinbarten oder an<br />
der üblichen Miete zu messen.<br />
Bleiben die tatsächlich erzielten<br />
Einnahmen in dem einjährigen<br />
Erlasszeitraum hinter diesen<br />
Bezugsgrößen um mehr als 20 %<br />
<strong>zur</strong>ück, besteht ein Anspruch des<br />
Steuerpflichtigen auf Grundsteuererlass,<br />
wenn den Steuerzahler kein<br />
Verschulden an der Ertragsminderung<br />
trifft. Der Steuerschuldner<br />
muss sich daher um eine<br />
Vermietung der Räume zu einem<br />
marktgerechten Preis nachhaltig<br />
bemüht haben.<br />
GEWINNTANTIEME BEI GESELL-<br />
SCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER<br />
Sofern eine Kapitalgesellschaft<br />
ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
eine Gewinntantieme zusagt,<br />
die an den in der Handelsbilanz<br />
ausgewiesenen Jahresüberschuss<br />
anknüpft, ist diese steuerlich nur<br />
dann wirksam, wenn unter der<br />
Verantwortung des Gesellschafter-<br />
Geschäftsführers angefallene oder<br />
noch anfallende Jahresfehlbeträge<br />
laut Handelsbilanz ebenfalls in die<br />
Bemessungsgrundlage der Tantieme<br />
einbezogen werden.<br />
Jahresfehlbeträge müssen hierbei<br />
regelmäßig vorgetragen und durch<br />
zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen<br />
werden. Eine vorhergehende<br />
Verrechnung mit einem<br />
bestehenden Gewinnvortrag laut<br />
Handelsbilanz darf in der Regel<br />
nicht vorgenommen werden.<br />
Abweichende Tantiemevereinbarungen<br />
führen gemäß des Urteils des<br />
BFH vom 18. September 2007 <strong>zur</strong><br />
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />
in Höhe des<br />
Differenzbetrages zwischen der<br />
tatsächlich zu zahlenden Tantieme<br />
und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung<br />
der noch nicht ausgeglichenen<br />
Jahresfehlbeträge aus<br />
den Vorjahren ergeben hätte.<br />
− 8 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
WEGFALL DER PENDLERPAUSCHALE<br />
Bis zum 31.12.2006 konnten Arbeitnehmer für Zwecke der Einkommensteuer<br />
sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem<br />
pauschalen Satz von 15 Cent je gefahrenem bzw. 30 Cent je<br />
Entfernungskilometer absetzen. Diese Regelung wurde mit dem<br />
Steueränderungsgesetz 2007 aufgehoben, so dass nun Aufwendungen des<br />
Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine<br />
Werbungskosten darstellen. Der Arbeitnehmer kann nach der Neuregelung<br />
erst ab dem 21-zigsten Entfernungskilometer eine Pauschale von 30 Cent je<br />
Entfernungskilometer absetzen.<br />
Nun befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die<br />
Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
für die ersten 20 Kilometer verfassungsgemäß ist. Dies wurde durch den<br />
BFH mit Beschluss vom 10.01.2008 abgelehnt. Nach Ansicht des<br />
Bundesfinanzhofs verstößt die Neuregelung gegen den grundgesetzlich<br />
verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die individuelle Steuerlast muss<br />
sich am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren und die<br />
steuerrechtlichen Regelungen müssen in sich schlüssig sein.<br />
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Saldo der Erwerbseinnahmen<br />
und den beruflich veranlaßten Erwerbsaufwendungen. Deshalb<br />
muss nach Ansicht des BFH auch der Abzug der Fahrtkosten zugelassen<br />
werden. Eine Rechtfertigung für den Ansatz von Fahrtkosten ab dem 21zigsten<br />
Kilometer besteht nicht. Die Streichung des Werbungskostenabzugs<br />
für die ersten 20 Kilometer ist ausschließlich aus fiskalischen Gründen<br />
erfolgt. Diese Ungleichbehandlung ist für den Arbeitnehmer nicht<br />
hinnehmbar. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt<br />
insoweit abzuwarten.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Sämtliche Steuerbescheide ergehen<br />
hinsichtlich des Punktes der Pendlerpauschale<br />
vorläufig. Dies hat <strong>zur</strong> Folge,<br />
dass der Steuerbescheid in diesem<br />
Punkt offengehalten wird. Die<br />
Einlegung des Einspruchs wegen<br />
Nichtanerkennung der Pendlerpauschale<br />
ist daher nicht erforderlich.<br />
− 9 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
GESELLSCHAFTSRECHT<br />
BEWEISLAST FÜR DIE ZAHLUNG<br />
DER STAMMEINLAGE<br />
Das OLG Brandenburg hat mit einem<br />
Urteil vom 05. April 2006 entschieden,<br />
dass der GmbH-Gesellschafter im Falle<br />
einer Krise der Gesellschaft nachzuweisen<br />
hat, dass die Stammeinlage tatsächlich<br />
erbracht wurde. Dies gilt sowohl<br />
für die Einzahlung der Stammeinlage<br />
als auch für die Erbringung vereinbarter<br />
Sacheinlagen oder die Erfüllung<br />
anderer Leistungsvorgänge, beispielsweise<br />
Zahlung an Gläubiger der Gesellschaft.<br />
Sofern dem GmbH-<br />
Gesellschafter dieser Nachweis nicht<br />
gelingt, kann die Einzahlung der<br />
Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter<br />
erneut eingefordert werden.<br />
Zwar sind kaufmännische Unterlagen<br />
nach § 257 Abs. 4 HGB für die<br />
Dauer von 10 Jahren aufzubewahren,<br />
dennoch müssen die Gesellschafter anhand<br />
von Belegen auch nach diesem<br />
Zeitraum nachweisen können, dass die<br />
Einzahlungen voll erfolgt sind.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Um im Falle einer Krise der Gesellschaft<br />
den entsprechenden Nachweis<br />
erbringen zu können, sollten Originalbelege<br />
über die Zahlung der Stammeinlage<br />
oder die Erbringung der vereinbarten<br />
Sacheinlagen oder sonstiger Leistungsvorgänge<br />
dauerhaft aufbewahrt<br />
werden.<br />
DIE UNTERNEHMERGESELL-<br />
SCHAFT<br />
Im Zuge der Reform des GmbH-Rechts<br />
soll eine Unterart der GmbH, die sogenannte<br />
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)<br />
geschaffen werden,<br />
um eine existenzgründerfreundliche<br />
Variante zu der herkömmlichen GmbH<br />
zu schaffen. Diese Gesellschaft soll<br />
ohne Mindeststammkapital auskommen<br />
und stellt damit auf der einen Seite ein<br />
besonderes Gefährdungspotenzial für<br />
Gläubiger dar, eröffnet aber auf der<br />
anderen Seite für kleinere Unternehmensgründer<br />
eine günstige Möglichkeit<br />
<strong>zur</strong> Erlangung einer haftungsbeschränkten<br />
Rechtsform.<br />
Nach ihrer Rechtsform stellt die Unternehmergesellschaft(haftungsbeschränkt)<br />
lediglich eine Unterform der<br />
GmbH dar. Es findet daher auch das<br />
gesamte GmbH-Gesetz Anwendung.<br />
Wesentliches Merkmal der Gesellschaft<br />
ist, dass sie über kein Mindeststammkapital<br />
verfügt. Es genügt also die<br />
Übernahme eines Geschäftsanteils von<br />
1,- Euro.<br />
Steuerrechtlich unterliegt die Unternehmergesellschaft<br />
wie andere Formen<br />
der GmbH den allgemeinen<br />
Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes,<br />
des Gewerbesteuergesetzes<br />
und des Umsatzsteuergesetzes.<br />
Durch den Gesetzgeber wurden<br />
jedoch mehrere Maßnahmen <strong>zur</strong><br />
Wahrung des Gläubigerschutzes<br />
angeordnet. So darf beispielsweise<br />
die Handesregisteranmeldung <strong>zur</strong><br />
Eintragung der Gesellschaft erst<br />
erfolgen, wenn das Stammkapital in<br />
voller Höhe eingezahlt ist.<br />
Anders als bei der GmbH gilt hier<br />
nicht der Grundsatz der Halbeinzahlung.<br />
Sacheinlagen sind zum Zwecke<br />
der Gründung ausgeschlossen.<br />
Wird durch das Handelsregister eine<br />
Eintragung dennoch vorgenommen,<br />
bleiben die Gesellschafter weiterhin<br />
<strong>zur</strong> Aufbringung des Nominalbetrages<br />
des übernommenen Stammkapitals<br />
verpflichtet.<br />
Weiterhin sind die Gründer gezwungen,<br />
in der Bilanz eines jeden Jahresabschlusses<br />
eine gesetzliche<br />
Rücklage in Höhe eines Viertels des<br />
um einen Verlustvortrag aus dem<br />
Vorjahr geminderten Jahresüberschusses<br />
zu bilden. Auf diese Art<br />
und Weise wurde eine Ausschüttungssperre<br />
in Höhe von einem Viertel<br />
des korrigierten Jahresüberschusses<br />
geschaffen. Diese Rücklage<br />
dient der Stärkung der Kapitaldecke<br />
in der Gesellschaft und darf<br />
nur für Zwecke einer Kapitalerhöhung<br />
aus Gesellschaftsmitteln<br />
verwand werden.<br />
− 10 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
Der Gesetzgeber will die Unternehmergesellschaft<br />
(haftungsbeschränkt) nur<br />
als Übergangsstadium schaffen.<br />
Hat die Gesellschaft aus ihren eigenen<br />
Erträgen oder weiteren Einlagen eine<br />
Rücklage von mindestens 10.000,-<br />
Euro geschaffen, so soll das Stammkapital<br />
aus Gesellschaftsmitteln aufgestockt<br />
und anschließend die Gesellschaft<br />
in eine reguläre GmbH überführt<br />
werden. Die Rücklagenpflicht besteht<br />
auch nach Erreichen einer Rücklage<br />
von 10.000,- Euro fort, bis die formelle<br />
Stammkapitalziffer auf 10.000,- Euro<br />
aufgestockt wurde.<br />
Nach § 5a Abs. 4 GmbH-Gesetz-E<br />
muss des Weiteren bei drohender Zahlungsunfähigkeit<br />
unverzüglich eine Gesell-schafterversammlung<br />
einberufen<br />
werden. Während der Bundesrat davon<br />
ausgeht, dass eine solche Verpflichtung<br />
besteht, wenn entsprechend den Regelungen<br />
des GmbH-Gesetzes der Verlust<br />
des hälftigen bilanziell ausgewiesenen<br />
Stammkapitals eingetreten ist,<br />
geht die Bundesregierung davon aus,<br />
dass bei einem Stammkapital von potenziell<br />
nur 1,- Euro eine entsprechende<br />
Einberufungsverpflichtung keinen<br />
Sinn mache, sondern die Zahlungsunfähigkeit<br />
das maßgebliche neue Kriterium<br />
bei der Unternehmergesellschaft<br />
(haftungsbeschränkt) sein soll. Eine<br />
abschließende Regelung wurde insoweit<br />
noch nicht gefunden.<br />
Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf<br />
bedarf die Gründung einer Unternehmergesellschaft<br />
der notariellen Beurkundung.<br />
Außerdem ist eine notariell<br />
beglaubigte Handelsregisteranmeldung<br />
erforderlich. Lediglich bei Verwendung<br />
einer gesetzlich vorgesehenen Mustersatzung,<br />
bei der lediglich der Unternehmensgegenstand<br />
angekreuzt werden<br />
kann, die Namen der Gründer und<br />
das Stammkapital sowie die Firma ausgefüllt<br />
werden können, kann von der<br />
notariellen Beurkundung abgesehen<br />
werden.<br />
In diesen Fällen ist lediglich das Gründungsprotokoll<br />
notariell zu beglaubigen.<br />
Da der Bundesrat hiergegen jedoch<br />
Bedenken geäußert hat, wird über die<br />
geplante Aufgabe des Beurkundungserfordernisses<br />
bei Nutzung einer Mustersatzung<br />
politisch neu verhandelt.<br />
Das Gesetz wird voraussichtlich zu<br />
Beginn des dritten Quartals 2008 in<br />
Kraft treten.<br />
ARBEITSRECHT<br />
VERTEILUNG DER ABSCHLUSS-<br />
KOSTEN DER BETRIEBLICHEN<br />
ALTERSVERSORGUNG<br />
Das Landesarbeitsgericht München<br />
hat in einem Urteil vom 15.03.2007<br />
entschieden, dass im Rahmen der<br />
Entgeltumwandlung keine gezilmerten<br />
Lebensversicherungstarife vereinbart<br />
werden dürfen. Gezilmerte<br />
Versicherungstarife liegen vor, wenn<br />
die im Zusammenhang mit dem<br />
Vertragsabschluss einmalig anfallenden<br />
Abschluss- und Vertriebskosten<br />
mit den ersten Versicherungsprämien<br />
verrechnet werden. Hierbei<br />
handelt es sich um Provisionen für<br />
die Vermittler oder Makler und um<br />
die Kosten des Versicherers, die mit<br />
Abschluss des Vertrages entstehen.<br />
Die Verrechnung der Abschluss-<br />
und Vertriebskosten mit den ersten<br />
Beiträgen führt im Falle einer Kündigung<br />
in kurzer Zeit nach Abschluss<br />
des Versicherungsvertrages dazu,<br />
dass dem Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer)<br />
diese Beiträge nicht <strong>zur</strong><br />
Verfügung stehen, um Kapital aufzubauen,<br />
das im Falle der vorzeitigen<br />
Kündigung ausgezahlt werden<br />
könnte.<br />
In dem zu entscheidenden Fall hatte<br />
die Klägerin, die den Vertrag nach 3<br />
Jahren kündigte, den Arbeitgeber<br />
auf Auszahlung der Differenz zwischen<br />
der umgewandelten Vergütung<br />
(6.230,- Euro) und dem Rückkaufswert<br />
(639,- Euro) verklagt und<br />
obsiegt.<br />
− 11 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
Das LG München geht davon aus, dass<br />
gezilmerte Versicherungsverträge, dem<br />
gesetzlichen Gebot der Umwandlung in<br />
eine den umgewandelten Entgeltansprüchen<br />
„wertgleiche Anwartschaft“<br />
auf Versorgungsleistungen widersprechen<br />
und damit unwirksam sind, wenn<br />
die Abschlusskosten für den abgeschlossenenLebensversicherungsvertrag<br />
auf einen 10 Jahre unterschreitenden<br />
Zeitraum verteilt werden.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Soweit im Rahmen von Entgeltumwandlungen<br />
Versicherungsverträge<br />
abgeschlossen werden sollte daher<br />
darauf geachtet werden, dass die mit<br />
dem Abschluss des Vertrages verbundenen<br />
Kosten auf einen längeren Zeitraum<br />
(mindestens 10 Jahre) verteilt<br />
werden, um auch bei einer frühzeitigen<br />
Kündigung zu garantieren, dass der<br />
Arbeitnehmer einen angemessenen<br />
Teil seiner Prämien <strong>zur</strong>ückerhält.<br />
AUFHEBUNGSVERTRÄGE –<br />
SPERRZEIT<br />
Wenn ein Arbeitnehmer das mit dem<br />
Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis<br />
einvernehmlich durch einen<br />
Aufhebungsvertrag auflöst, wird dies<br />
sozialversicherungsrechtlich durch eine<br />
Sperrfrist von 12 Wochen bei der<br />
Gewährung des Arbeitslosengeldes<br />
sanktioniert. Desweiteren kommt es zu<br />
einer Kürzung der Dauer des<br />
Arbeitslosengeldanspruchs um ein<br />
Viertel.<br />
Nun hat das Bundessozialgericht mit<br />
Urteil vom 12. September 2006 eine<br />
Änderung der Rechtsprechung <strong>zur</strong><br />
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Falle<br />
des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages<br />
herbeigeführt.<br />
Danach greift die Sperrzeit nicht ein,<br />
wenn sich der Arbeitnehmer auf einen<br />
wichtigen Grund für die Lösung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag<br />
berufen kann, wenn<br />
ihm ansonsten eine rechtmäßige<br />
Arbeitgeberkündigung aus nicht<br />
verhaltensbedingten Gründen droht.<br />
Ein wichtiger Grund für den Abschluss<br />
eines Aufhebungsvertrages liegt für den<br />
Arbeitnehmer nun vor, wenn eine<br />
Abfindung von 0,25 – 0,5 Monatsentgelten<br />
pro Beschäftigungsjahr<br />
gezahlt wird, der Arbeitgeber<br />
betriebsbedingt unter Einhaltung der<br />
Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt<br />
gekündigt hätte, die Kündigungsfrist<br />
eingehalten worden wäre und der<br />
Arbeitnehmer nicht unkündbar war.<br />
Entscheidend ist nach der Auffassung<br />
des Bundessozialgerichtes, ob ein „für<br />
einen wichtigen Grund ausreichendes<br />
Interesse des Arbeitnehmers am<br />
Abschluss eines Aufhebungsvertrages<br />
mit Abfindungsregelung“ besteht.<br />
Dieses beurteilt sich nach den<br />
vorstehend genannten Kriterien. Sofern<br />
diese eingreifen, droht eine Sperrzeit<br />
für den Arbeitnehmer im Falle des<br />
Abschlusses eines Aufhebungsvertrages<br />
nicht.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Vorsorglich sollte sich jedoch jeder<br />
Arbeitnehmer, um dessen Arbeitslosengeldanspruch<br />
es geht, in jedem<br />
Einzelfall bei der zuständigen Arbeitsargentur<br />
erkundigen, ob der Abschluss<br />
des beabsichtigten Aufhebungsvertrages<br />
eine Sperrzeit auslöst.<br />
Etwas anderes gilt im Falle des<br />
Abschlusses eines arbeitsgerichtlichen<br />
Vergleiches. Einigt sich der<br />
Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen<br />
Vergleich auf die Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses, kann dies<br />
grundsätzlich keine Sperrzeit auslösen.<br />
− 12 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
SONSTIGES<br />
ERBRECHTSREFORM<br />
Das Bundeskabinett hat am 30.01.2008<br />
die von Bundesjustizministerin Brigitte<br />
Zypris vorgelegte Reform des Erb- und<br />
Verjährungsrechts beschlossen. Das<br />
Gesetz wird voraussichtlich Mitte des<br />
Jahres in Kraft treten. Über die beabsichtigten<br />
Änderungen haben wir bereits<br />
in der Ausgabe Nr. 14 unserer<br />
InfoHauszeitung berichtet. Im Folgenden<br />
möchten wir Ihnen die Eckpunkte<br />
des Gesetzes noch einmal zusammenfassen:<br />
1. Pflichtteilsrecht<br />
Auch die Gesetzesreform will Abkömmlingen,<br />
Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern<br />
immer einen Anteil am Nachlass<br />
des Erblassers zukommen lassen.<br />
Darüber hinaus sollen künftig alle Personen<br />
geschützt werden, die dem Erblasser,<br />
einem Ehegatten, Lebenspartnern<br />
oder Kindern vergleichbar<br />
nahestehen. Darunter fallen u.a. Stiefund<br />
Pflegekinder. Der Pflichtteil wird<br />
auch künftig in der Hälfte des gesetzlichen<br />
Erbteils bestehen.<br />
Neu geregelt werden allerdings die Entziehungsgründe.<br />
Eine Entziehung des<br />
Pflichtteils war bisher nur möglich,<br />
wenn Pflichtteilsberechtigte einen „ehrlosen<br />
und unsittlichen Lebenswandel<br />
führten“. Zum einen gilt dieser Entziehungsgrund<br />
derzeit nur für Abkömmlinge,<br />
zum anderen hat er sich als unbestimmt<br />
erwiesen. Stattdessen soll künftig<br />
eine rechtskräftige Verurteilung zu<br />
einer Freiheitsstrafe von mindestens<br />
einem Jahr ohne Bewährung <strong>zur</strong> Entziehung<br />
des Pflichtteils berechtigen.<br />
Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar<br />
sein, dem Verurteilten seinen<br />
Pflichtteil zu belassen.<br />
Bisher konnte der Pflichtteil auch entzogen<br />
werden, wenn der Angehörige<br />
dem Erblasser nach dem Leben getrachtet<br />
hat.<br />
Nunmehr gilt dies auch, wenn der Angehörige<br />
nicht dem Erblasser, sondern<br />
dem Ehegatten, Lebenspartner oder<br />
den Kindern des Erblassers nach dem<br />
Leben trachtet.<br />
2. Pflichtteilsergänzungsansprüche<br />
Schenkungen des Erblassers führen<br />
derzeit zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen<br />
gegen den<br />
Erben oder gegen den Beschenkten.<br />
Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte<br />
so gestellt, als ob die<br />
Schenkung nicht erfolgt und damit das<br />
Vermögen des Erblassers durch die<br />
Schenkung nicht verringert worden<br />
wäre. Die Schenkung wird in voller<br />
Höhe berücksichtigt. Hiervon werden<br />
jedoch nur solche Schenkungen erfasst,<br />
die innerhalb der 10 Jahre vor<br />
Eintritt des Erbfalls erfolgt sind. Ohne<br />
zeitliche Begrenzung werden Schenkungen<br />
an den Ehegatten hinzugerechnet.<br />
Die 10-Jahres-Frist beginnt bei<br />
Schenkungen an den Ehegatten erst<br />
mit Auflösung der Ehe.<br />
Zu beachten bleibt jedoch weiterhin,<br />
dass bei Schenkungen an den Ehegatten<br />
die Frist mit der Auflösung der Ehe<br />
zu laufen beginnt.<br />
Die Erbrechtsreform sieht vor, dass die<br />
lebzeitigen Schenkungen für die Berechnung<br />
des Ergänzungsanspruches<br />
graduell immer weniger Berücksichtigung<br />
finden, je länger sie <strong>zur</strong>ückliegen.<br />
Für jedes Jahr, das zwischen der<br />
Schenkung und dem Erbfall liegt, wird<br />
ein 1 /10 Abschlag vorgenommen.<br />
3. Anrechnung von Vorempfängen<br />
Bisher musste sich der Pflichtteilsberechtigte<br />
einen Vorempfang nur anrechnen<br />
lassen, wenn der Erblasser bei der<br />
Zuwendung oder davor eine Anrechnungsbestimmung<br />
getroffen hat.<br />
Nun ist vorgesehen, dass der Erblasser<br />
nachträglich durch Testament<br />
eine Anrechnungsbestimmung treffen<br />
kann.<br />
4. Stundung<br />
Umfasst das Vermögen des Erblassers<br />
im Wesentlichen ein Eigenheim<br />
oder ein Unternehmen, sind die<br />
Erben nach dem Tod des Erblassers<br />
oftmals gezwungen, die Vermögenswerte<br />
zu veräußern, um den<br />
Pflichtteil auszahlen zu können.<br />
Deshalb existiert eine Stundungsregelung,<br />
die jedoch derzeit sehr<br />
eng ausgestaltet und nur dem<br />
pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere<br />
Abkömmling, Ehegatte)<br />
eröffnet ist. Künftig sollen sich neben<br />
Abkömmlingen und Ehegatten<br />
auch alle anderen Erben bei unbilliger<br />
Härte auf die Stundungsregel<br />
berufen können.<br />
5. Pflegeleistungen<br />
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche<br />
gibt es bis jetzt nur für einen Abkömmling,<br />
der unter Verzicht auf<br />
berufliches Einkommen den Erblasser<br />
über längere Zeit gepflegt hat.<br />
Künftig soll jeder gesetzliche Erbe<br />
einen Ausgleich für Pflegeleistungen<br />
erhalten und zwar unabhängig davon,<br />
ob er für die Pflegeleistung auf<br />
ein eigenes berufliches Einkommen<br />
verzichtet hat. Die Bewertung der<br />
Leistungen wird sich an der gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung orientieren.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Es empfiehlt sich Pflegeleistungen<br />
schriftlich zu vereinbaren, um diese<br />
für den Fall der späteren Auseinandersetzung<br />
dokumentieren zu können.<br />
− 13 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
6. Verjährungsfristen<br />
Familien- und erbrechtliche Ansprüche<br />
unterliegen nach derzeit geltender Regelung<br />
einer Sonderverjährung von 30<br />
Jahren, von der das Gesetz jedoch<br />
zahlreiche Ausnahmen vorsieht. Diese<br />
Verjährungsfrist soll nun an die Verjährungsvorschriften<br />
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
von 2001 angepasst<br />
werden, dass eine Regelverjährung<br />
von 3 Jahren vorsieht. Die Verjährung<br />
von familien- und erbrechtlichen<br />
Ansprüchen wird daher der Regelverjährung<br />
von 3 Jahren angepasst. In<br />
Ausnahmefällen bleibt jedoch die lange<br />
Verjährung von 30 Jahren erhalten.<br />
GESETZESENTWURF ZUM<br />
EUROPÄISCHEN MAHNVERFAHREN<br />
BZW. FÜR GERINGFÜGIGE FORDE-<br />
RUNGEN<br />
Am 30.01.2008 wurde durch das Bundeskabinett<br />
ein „Gesetzentwurf <strong>zur</strong><br />
Verbesserung der grenzüberschreitenden<br />
Forderungsdurchsetzung und Zustellung“<br />
beschlossen. Mit diesem Gesetz<br />
werden die deutschen Ausführungsbestimmungen<br />
für zwei EG-<br />
Verordnungen geschaffen, die Verordnung<br />
<strong>zur</strong> Einführung eines europäischen<br />
Mahnverfahrens und <strong>zur</strong> Einführung<br />
eines europäischen Verfahrens für<br />
geringfügige Forderungen.<br />
Das europäische Mahnverfahren bietet<br />
einem Gläubiger die Möglichkeit,<br />
schnell und kostengünstig einen vollstreckbaren<br />
Titel zu bekommen, wenn<br />
der Schuldner die Forderung nicht<br />
bestreiten wird. Anwendbar ist diese<br />
Verordnung lediglich bei Geldforderungen.<br />
Die Parteien müssen des Weiteren in<br />
verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig<br />
sein.<br />
Das europäische Verfahren für geringfügige<br />
Forderungen schafft ein einheitliches<br />
europäisches Zivilverfahren, das<br />
vor den Gerichten der Mitgliedstaaten<br />
der EU (mit Ausnahme Dänemarks)<br />
Anwendung findet.<br />
Forderungen bis zu einem Betrag von<br />
2.000,- Euro können damit leichter<br />
durchgesetzt werden. Auch diese Verordnung<br />
gilt lediglich für grenzüberschreitende<br />
Fälle.<br />
Nach dem Entwurf ist in Deutschland<br />
für die Bearbeitung von Anträgen<br />
im europäischen Mahnverfahren<br />
ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Wedding<br />
zuständig. Lediglich<br />
arbeitsrechtliche Ansprüche werden<br />
von der Bearbeitung nicht umfasst.<br />
Die Anträge sollen im europäischen<br />
Mahnverfahren weitgehend automatisiert<br />
bearbeitet werden, soweit es<br />
sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche<br />
handelt. Dafür werden<br />
durch das Land Berlin <strong>zur</strong>zeit die<br />
erforderlichen technischen Voraussetzungen<br />
geschaffen.<br />
Zum europäischen Verfahren für<br />
geringfügige Forderungen enthält<br />
der Gesetzentwurf einige Anpassungen<br />
und Klarstellungen sowohl<br />
für das Verfahren bis zum Urteil als<br />
auch für die Zwangsvollstreckung.<br />
Sie betreffen insbesondere Regelungen<br />
<strong>zur</strong> Beweisaufnahme und<br />
zum Gang des Verfahrens.<br />
Daneben enthält der Gesetzentwurf<br />
einige zivilprozessuale Bestimmungen<br />
<strong>zur</strong> Vereinfachung und Beschleunigung<br />
von Zustellungen in<br />
EU-Mit-gliedstaaten und Nicht-<br />
Mitglied-staaten. Die Vorschriften für<br />
das europäische Mahnverfahren<br />
gelten ab dem 12.12.2008, die anderen<br />
Vorschriften des Gesetzes<br />
sollen am 01.01.2009 in Kraft treten.<br />
− 14 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
NEUES VERSICHERUNGS-<br />
VERTRAGSGESETZ<br />
Zum 01.01.2008 ist eine Neufassung<br />
des Versicherungsvertragsgesetzes<br />
(VVG) in Kraft getreten. In diesem wurde<br />
insbesondere der Verbraucherschutz<br />
verstärkt berücksichtigt. Die<br />
Vorschriften des neuen VVG sind auf<br />
alle Versicherungs-verträge anzuwenden,<br />
die ab dem 01.01.2008 abgeschlossen<br />
werden. Für Altverträge gilt<br />
eine Übergangsfrist bis zum<br />
01.01.2009. Danach werden alle Verträge<br />
nach dem neuen Recht behandelt.<br />
Auf freiwilliger Basis können Versicherer<br />
jedoch auch auf Altverträge die Vorschriften<br />
des neuen Gesetzes ab dem<br />
01.01.2008 anwenden.<br />
In dem neuen VVG wurden insbesondere<br />
Beratungs- und Informationspflichten<br />
geregelt. Der Kunde muss nun umfassend<br />
vom Versicherer bzw. den für<br />
ihn tätigen Personen beraten werden.<br />
Insbesondere muss seitens des Versicherers<br />
eine spezifische Risiko- und<br />
Bedarfsanalyse erfolgen. Wird diese<br />
Pflicht verletzt, so stehen dem Versicherungsnehmer<br />
im Falle einer entsprechenden<br />
Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche<br />
zu. Sofern der<br />
Versicherungsnehmer allerdings durch<br />
schriftliche Erklärung auf diese Beratung<br />
verzichtet, stehen diesem im<br />
Schadensfalle keine Ansprüche zu.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass<br />
die Versicherer versuchen werden, den<br />
Kunden zu einem schriftlichen Beratungsverzicht<br />
zu bewegen. Hiervon ist<br />
jedoch dringend ab<strong>zur</strong>aten, weil Sie in<br />
solchen Fällen auf spätere Ansprüche<br />
verzichten.<br />
Nach den Neuregelungen des Gesetzes<br />
müssen dem Kunden nun vor dem<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
sämtliche Informationen zu dem Vertrag<br />
(insbesondere Versicherungsvertragsbedingungen)<br />
übergeben werden.<br />
Bisher war es üblich, dass diese mit der<br />
Police übersandt wurden.<br />
Auch hier wird jedoch eine Ausnahme<br />
dahingehend vorgesehen, dass der<br />
Kunde auf die Vorabinformation schriftlich<br />
verzichten kann.<br />
In diesen Fällen bleibt dem Versicherungsnehmer<br />
dann nur noch das allgemeine<br />
Widerrufsrecht nach § 8 VVG,<br />
wonach die Erklärung innerhalb von<br />
zwei Wochen in Schriftform widerrufen<br />
werden kann.<br />
Nach den bisherigen Regelungen war<br />
ein Versicherer von seiner Leistungspflicht<br />
frei, wenn der Versicherungsnehmer<br />
den Versicherungsfall vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />
hat. Nur in Fällen einer leicht fahrlässigen<br />
Verursachung musste der Versicherer<br />
zahlen. Zukünftig wird im Bereich<br />
der „groben Fahrlässigkeit“ eine<br />
abgestufte Leistungspflicht des Versicherers<br />
eintreten. Nur in Fällen der<br />
vorsätzlichen Schadensverursachung<br />
bleibt der Versicherer auch in Zukunft<br />
leistungsfrei. Grobe Fahrlässigkeit ist<br />
anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer<br />
„einfachste, ganz naheliegende<br />
Überlegungen“ nicht einbezogen hat<br />
und die Sorgfaltspflicht damit in ungewöhnlich<br />
hohem Maße verletzt.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Die Auslegung der groben Fahrlässigkeit<br />
wird in Zukunft in erheblichem<br />
Umfang <strong>zur</strong> Auseinandersetzung<br />
mit den Versicherungsunternehmen<br />
führen, da die Grundsätze<br />
für die Abstufung fliessend und unbestimmt<br />
sind. Vorteilhaft ist allerdings,<br />
dass nicht der Kunde, sondern<br />
der Versicherer das Vorliegen<br />
der groben Fahrlässigkeit beweisen<br />
muss.<br />
Weitere Änderungen haben sich im<br />
Bereich der Kündigung von Lebensversicherungen<br />
ergeben. Nach alter<br />
Rechtslage wurden Prämien in den<br />
ersten Versicherungsjahren vollständig<br />
<strong>zur</strong> Deckung der Abschlusskosten<br />
verwendet, so dass in den<br />
ersten Jahren kein oder nur ein geringer<br />
Rückkaufswert gezahlt wurde.<br />
Zukünftig ist der Versicherer verpflichtet,<br />
die Abschlusskosten auf<br />
einen Zeitraum von 5 Jahren zu<br />
verteilen, so dass der Versicherungsnehmer<br />
auch bei einer frühzeitigen<br />
Kündigung einen Teil seiner<br />
Prämien <strong>zur</strong>ückerhält. Der Versicherer<br />
ist daher verpflichtet, dem Versicherungsnehmer<br />
auch in den ersten<br />
Jahren einen Rückkaufswert zu<br />
erstatten. Des Weiteren muss der<br />
Rückkaufswert und die Höhe der<br />
Abschlusskosten vor Abschluss des<br />
Vertrages seitens des Versicherers<br />
mitgeteilt werden.<br />
− 15 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
WARTUNGSDIENST IN VERTRAGS-<br />
WERKSTÄTTEN<br />
Der Bundesgerichtshof hat in einem<br />
Urteil vom 12. Dezember 2007 entschieden,<br />
dass es zulässig ist, wenn<br />
ein Fahrzeughersteller eine gewährte<br />
Durchrostungsgarantie für einen Neuwagen<br />
von der Voraussetzung abhängig<br />
macht, dass der Garantienehmer<br />
die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben<br />
in Vertragswerkstätten des<br />
Fahrzeugherstellers ausführen lässt.<br />
Mit der Vorgabe der Durchführung der<br />
Wartungsdienste in Vertragswerkstätten<br />
wird in zulässiger Weise eine Bindung<br />
des Kunden an bestimmte Werkstätten<br />
bezweckt.<br />
Die Interessen des Kunden werden<br />
dadurch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes<br />
nicht unangemessen beeinträchtigt.<br />
VERZUGSBEGINN<br />
Am 25.10.2007 wurde durch den Bundesgerichtshof<br />
(BGH) entschieden,<br />
dass es für eine Inverzugsetzung des<br />
Schuldners nicht ausreicht, wenn in der<br />
Rechnung lediglich ein Datum, bis zu<br />
welchem gezahlt werden soll, ausgewiesen<br />
wird. Zwar bestimmt § 286 Abs.<br />
2 Nr. 1 BGB, dass der Schuldner ohne<br />
Mahnung in Verzug gerät, wenn für die<br />
Leistung eine Zeit nach dem Kalender<br />
bestimmt ist, allerdings ist nach Auffassung<br />
des BGH nicht ausreichend, dass<br />
die Leistungszeit einseitig durch eine<br />
Partei festgelegt wird.<br />
Zwar ist auch mit der erstmaligen<br />
Rechnungszusendung eine befristete<br />
Mahnung möglich, allerdings wird hier<br />
in der Rechnung gegenüber Verbrauchern<br />
eine zusätzliche Belehrung verlangt,<br />
wann der Verzug eintritt.<br />
Gemäß § 286 Abs. 3 BGB kommt der<br />
Schuldner in Verzug, wenn er nicht<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit<br />
und Zugang der Rechnung Zahlung<br />
leistet; bei Verbrauchern gilt diese Vorschrift<br />
jedoch nur dann, wenn er durch<br />
den Gläubiger (Rechnungssteller) auf<br />
diese Rechtsfolge besonders hingewiesen<br />
wird.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Soll ein Verzugseintritt ohne gesonderte<br />
Mahnung erfolgen, muss bereits in<br />
der Rechnung darauf hingewiesen werden,<br />
dass Verzug eintritt, wenn nicht<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit<br />
und Zugang der Rechnung gezahlt<br />
wird, oder es muss ein genauer Zeitpunkt<br />
genannt werden, nach dem Verzug<br />
eintreten soll.<br />
HANDYNUTZUNG BEI<br />
AUSGESCHALTETEM MOTOR<br />
VOR EINER AMPEL<br />
Das Oberlandesgericht Hamm hat<br />
entschieden, dass das Benutzen<br />
eines Handys bei ausgeschaltetem<br />
Motor nicht den Tatbestand der unerlaubten<br />
Nutzung eines mobilen<br />
Telefons im Sinne der StVO erfüllt.<br />
Damit wendet sich das Oberlandesgericht<br />
Hamm gegen eine Entscheidung<br />
des Amtsgerichts. Das Amtsgericht<br />
ging davon aus, dass das<br />
Ausschalten des Motors vor einer<br />
roten Ampel kein ausreichendes<br />
Ausschalten im Sinne des § 23 Abs.<br />
1a Satz 2 StVO ist. Das Oberlandesgericht<br />
Hamm geht jedoch davon<br />
aus, dass eine solche Auslegung<br />
eine nicht mit dem Grundgesetz zu<br />
vereinbarende Ausdehnung des<br />
Bußgeldtatbestandes zu Lasten des<br />
Betroffenen darstellt. Das Telefonieren<br />
bei ausgeschaltetem Motor vor<br />
einer roten Ampel ist damit zulässig.<br />
− 16 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
DER STANDPUNKT<br />
„DIE MITTELSCHICHT BRICHT WEG … UND WER<br />
ZAHLT DIE STEUERN VON MORGEN“<br />
Die jüngste Einkommensteuerstatistik zeigt, dass die<br />
besserverdienenden Bürger der „Mittelschicht“ mit einem<br />
Jahreseinkommen ab EUR 50.200,- insgesamt 68,5 %<br />
der Einkommensteuerlast tragen, einen Einkommensanteil<br />
von 50 % am gesamten Einkommen aller Bürger haben<br />
und einen Anteil an der Gesamtbevölkerung von<br />
20 % ausmachen.<br />
Diese Zahlen dokumentieren die Wirkung des progressiven<br />
Steuertarif, der bei einem Anstieg des Einkommens<br />
zu einer überproportionalen Steuerbelastung führt („kalte<br />
Progression“). Dies ist auch ein Grund dafür, dass bei<br />
durchgesetzten Tariferhöhungen im Jahr 2008 von z. B.<br />
5 % bei den sogenannten „Besserverdienenden“ in der<br />
Mittelschicht, die noch nicht die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
der Sozielversicherung (Krankenversicherung<br />
monatlich EUR 3.600,- und Rentenversicherung EUR<br />
5.300,- bzw. 4.500,- (nBL) erreicht haben weniger als die<br />
Hälfte ausgezahlt wird. Bei Steuerklasse 4, verheiratet,<br />
ein Kind, werden rund 60 % der Gehaltserhöhung durch<br />
gesetzliche Abzüge einbehalten (Einkommensteuer (34,3<br />
%), Kichensteuer (3,0 %), Solidaritätszuschlag (1,8 %),<br />
Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14 %,<br />
Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zusammen<br />
(9,3 %) sowie Rentenversicherung (11,6 %).<br />
Von einer Gehaltserhöhung i.H.v. EUR 170 verbleibt bei<br />
einem Bruttoeinkommen von EUR 3.570 tatsächlich eine<br />
Auszahlung von EUR 68 (40 %). Dieser Betrag gleicht<br />
die Inflationsrate von <strong>zur</strong> Zeit 3,1 % (lt. Monatsbericht der<br />
Deutschen Bundesbank Mai 2008) vor dem Hintergrund<br />
weiter steigender Energiekosten und Lebensmittelpreise<br />
gerade noch aus.<br />
In 2009 sind Bundestagswahlen und in Berlin beginnen<br />
die Parteien im Vorfeld des Wahlkampfes mit Versprechungen<br />
<strong>zur</strong> Senkung der Steuerbelastung der Bürger<br />
(CDU) und mit Absichten <strong>zur</strong> Senkung der Sozialabgaben<br />
(SPD).<br />
Kann mit solchen Wahlversprechungen das Konsumklima<br />
in Deutschland so verbessert werden, dass durch<br />
Wirtschaftswachstum und Vollbeschäftigung und damit<br />
verbundenen höheren Steuereinnahmen eine Haushaltskonsolidierung<br />
bei gleichzeitiger Steuersatzsenkung oder<br />
Abgabenquotenminderung bei der Sozialversicherung<br />
erreicht werden?<br />
Nur wenn ein solches Szenario eintritt können jene Politiker,<br />
die für eine Haushaltskonsolidierung eintreten,<br />
gleichzeitig für eine Entlastung bei Steuern und Abgaben<br />
eintreten.<br />
Finanziell besonders belastete Pendler mit Fahrten im<br />
eigenen Pkw <strong>zur</strong> Arbeit von mehr als 20 km kann durch<br />
die Wiedereinführung der Pendlerpauschale ab dem<br />
ersten Kilometer zu einem Satz von mehr als 30 cent<br />
bereits geholfen werden.<br />
Die wesentlichen Steuern von Morgen werden unverändert<br />
die Arbeitnehmer und Angestellten (Lohnsteuer 2007<br />
EUR 132 MRD, i.V. EUR 123 MRD) und die Konsumenten<br />
(Umsatzsteuer 2007 EUR 170 MRD, i.V. EUR 147<br />
MRD) zahlen. Der private Konsum je Einwohner belief<br />
sich in Hessen in 2006 auf EUR 16.900. Zieht man die<br />
Kosten für Wohnen ab, so verbleibt ein Rest von mindestens<br />
60 %, der mit Umsatzsteuer zu 19 % oder 7 % belastet<br />
ist. Jeder Haushalt wird so in unterschiedlicher<br />
Höhe seinen Betrag zum gesamten Steueraufkommen<br />
leisten, selbst der Hartz IV Empfänger über seinen Umsatzsteueranteil.<br />
Quo vadis Mittelschicht?<br />
Ist nur die Ober- und Mittelschicht der Motor unseres<br />
Wirtschaftswachstums oder sind es nicht alle Erwerbstätigen<br />
unserer Gesellschaft.<br />
Was halten Sie davon?<br />
Über Fragen, Kritik und Anregungen würde ich mich sehr<br />
freuen.<br />
(thomas.Werner@ludewig-sozien.de)<br />
Ihr Thomas Werner<br />
− 17 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008
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