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ÜBER UNS<br />

BESTANDENE PRÜFUNG<br />

ENTE GUT – ALLES GUT<br />

UNSERE MITARBEITER<br />

STEUERRECHT<br />

ABGABE DER STEUERERKLÄ-<br />

RUNGEN<br />

RÜCKVERGÜTUNG DER AUS-<br />

LANDSUMSATZSTEUER<br />

KEINE VERERBLICHKEIT DES<br />

VERLUSTABZUGS<br />

BESTEUERUNG VON SACHZU-<br />

WENDUNGEN<br />

TEILWERTABSCHREIBUNG AUF<br />

BÖRSENNOTIERTE WERTPAPIE-<br />

RE<br />

BILANZIERUNG VON<br />

PENSIONSZUSAGEN BEI PER-<br />

SONENGESELLSCHAFTEN<br />

KONTENABRUFVERFAHREN<br />

GRUNDSTEUERERLASS BEI ER-<br />

TRAGSMINDERUNG<br />

GEWINNTANTIEME BEI<br />

GESELLSCHAFTER-<br />

GESCHÄFTSFÜHRER<br />

WEGFALL DER<br />

PENDLERPAUSCHALE<br />

GESELLSCHAFTSRECHT<br />

BEWEISLAST FÜR DIE ZAHLUNG<br />

DER STAMMEINLAGE<br />

DIE UNTERNEHMERGESELL-<br />

SCHAFT<br />

INHALT<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />

Wirtschaftsprüfer · Steuerberater<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> u. Partner GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

ARBEITSRECHT<br />

VERTEILUNG DER ABSCHLUSS-<br />

KOSTEN DER BETRIEBLICHEN<br />

ALTERSVERSORGUNG<br />

AUFHEBUNGSVERTRÄGE -<br />

SPERRFRIST<br />

SONSTIGES<br />

ERBRECHTSREFORM<br />

GESETZESENTWURF ZUM<br />

EUROPÄISCHEN MAHN-<br />

VERFAHREN BZW. FÜR GERING-<br />

FÜGIGE FORDERUNGEN<br />

NEUES VERSICHERUNGSVER-<br />

TRAGSGESETZ<br />

WARTUNGSDIENST IN<br />

VERTRAGSWERKSTÄTTEN<br />

VERZUGSBEGINN<br />

HANDYNUTZUNG BEI AUSGE-<br />

SCHALTETEM MOTOR VOR<br />

EINER AMPEL<br />

DER STANDPUNKT<br />

„DIE MITTELSCHICHT BRICHT<br />

WEG … UND WER ZAHLT DIE<br />

STEUERN VON MORGEN?“<br />

Wenn Sie Interesse haben, unsere<br />

Mandantenrundschreiben jeweils<br />

per e-mail (als pdf-Datei) zu erhalten,<br />

sprechen Sie bitte einen unserer<br />

für Sie zuständigen Mitarbeiter<br />

an oder schicken Sie eine e-mail an<br />

ingrid.barthelmay@ludewig-sozien.de<br />

Wir nehmen Sie gern in den Verteiler<br />

auf.<br />

Nr. 16 05/2008<br />

A member firm of MOORE STEPHENS INTER-<br />

NATIONAL LIMITED – members in principal<br />

cities throughout the world.<br />

www.moorestephens.com<br />

− 1 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


ÜBER UNS<br />

BESTANDENE PRÜFUNG<br />

Im Mai dieses Jahres beendeten Frau Nadja Brandau (li.)<br />

und Frau Sarah Degenhardt (re.) ihre Ausbildung <strong>zur</strong> Steuer-<br />

fachangestellten in unserem Hause mit erfolgreich absolvierter<br />

Prüfung.<br />

Wir freuen uns mit und gratulieren ganz herzlich <strong>zur</strong><br />

bestandenen Prüfung.<br />

ENTE GUT – ALLES GUT!<br />

Wie in anderen Jahren auch, vertraute sich wieder eine Ente unserer Obhut an. In einem Blumenkasten in der zweiten<br />

Etage brütete und behütete sie ihr Gelege.<br />

Einige recht heiße Besprechungen konnten<br />

wir unterbrechen und unseren staunenden<br />

Mandanten „unsere Ente“ zeigen. Natürlich<br />

waren alle bemüht, nicht zu stören.<br />

Am 12.05. war es dann so weit.<br />

Unsere Ente führte ihre elf putzmunteren Küken über unseren Balkon.<br />

Da unser Balkon auf Dauer nun aber<br />

nicht die richtige Entenkinderstube<br />

sein kann, haben wir die Mutter zu<br />

einem Umzug bewegt. Dem entsprechend<br />

wurde ein Umzugskarton verwendet.<br />

Das Verpacken wurde mit Rücksicht<br />

auf die Beteiligten nicht durch Fotos<br />

dokumentiert.<br />

− 2 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


Aber der Ausstieg ging so:<br />

Mmm!? Naja, … Doch, doch …<br />

Nun los ! Antreten! Vollzählig? Los geht’s – da runter<br />

in’s Wasser ! Das tut gut!<br />

Und Tschüss!<br />

Im Auftrag „unserer Ente(n)“ sagen wir<br />

Danke an alle Mitwirkenden!<br />

− 3 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


UNSERE MITARBEITER<br />

In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter/−innen unseres<br />

Hauses vorstellen:<br />

Rosemarie Beller<br />

Herzlich Willkommen<br />

Seit dem 01.04. dieses Jahres hat<br />

unser Empfangsteam Verstärkung<br />

bekommen. Frau Beller ist die neue<br />

Stimme am Telefon.<br />

Nach einer kaufmännischen Ausbildung<br />

beim Regierungspräsidium<br />

Kassel hat sie viele Jahre Bürotätigkeit<br />

hinter sich gebracht und freut<br />

sich nun darauf, Ihnen am Telefon<br />

oder bei einem Besuch in unserem<br />

Hause weiterhelfen zu dürfen.<br />

Michael Paus<br />

Nach Abschluss der Ausbildung zum<br />

Steuerfachangestellten absolvierte er<br />

an der Westfälischen Wilhelms-<br />

Universität in Münster ein Studium der<br />

Betriebswirtschaftslehre, das er mit<br />

dem Abschluss als Diplom-Kaufmann<br />

beendete.<br />

Seit Mai 2002 ist Herr Paus in unserem<br />

Hause tätig. Im Frühjahr 2005<br />

legte er erfolgreich die Prüfung zum<br />

Steuerberater ab.<br />

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfungsleiter<br />

hat er sich insbesondere<br />

auf Jahresabschlussprüfungen öffentlicher<br />

Unternehmen spezialisiert.<br />

Daneben konzentriert er sich auf die<br />

steuerliche Betreuung größerer Mandatskomplexe.<br />

Des Weiteren ist Herr Paus Leiter der<br />

Arbeitsgruppe „Public Sector“ unserer<br />

internationalen Kooperation MOORE<br />

STEPHENS.<br />

Stephanie Hentschel<br />

Nach abgeschlossenem Fachabitur<br />

hat Frau Hentschel im November<br />

2006 ihre Ausbildung <strong>zur</strong> Kauffrau für<br />

Bürokommunikation in unserem Haus<br />

begonnen, welche sie bereits im Januar<br />

2008 erfolgreich abgeschlossen<br />

hat.<br />

Seitdem ist sie in unserer Sozietät<br />

angestellt.<br />

Frau Hentschel ist wie auch während<br />

ihrer Ausbildungszeit im zentralen<br />

Schreibdienst tätig. Außerdem übernahm<br />

sie die Disposition und Bestellung<br />

von Büromaterial und ist für die<br />

Planung und Durchführung von Mandanten-Fachveranstaltungenzuständig.<br />

− 4 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


STEUERRECHT<br />

ABGABE DER STEUER-<br />

ERKLÄRUNGEN<br />

Für das Kalenderjahr 2007 waren die<br />

Erklärungen <strong>zur</strong> Einkommensteuer,<br />

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,<br />

Um-satzsteuer sowie <strong>zur</strong> gesonderten<br />

oder <strong>zur</strong> gesonderten und einheitlichen<br />

Fest-stellung nach § 18 des<br />

Außensteuergesetzes bis zum 31. Mai<br />

2008 bei den Finanzämtern abzugeben.<br />

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn<br />

aus Land- und Forstwirtschaft nach<br />

einem von dem Kalenderjahr abweichenden<br />

Wirtschaftsjahr ermitteln, endet<br />

die Frist nicht vor Ablauf des<br />

3. Monats, der auf den Schluss des<br />

Wirtschaftsjahres 2007/2008 folgt.<br />

Sofern die Steuererklärungen durch<br />

Steuerberater bzw. andere Personen,<br />

Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen,<br />

Behörden oder Körperschaften im<br />

Sinne der §§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz<br />

angefertigt werden, wird die<br />

Frist <strong>zur</strong> Abgabe der Erklärungen bis<br />

verlängert.<br />

zum 31.12.2008<br />

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige,<br />

die den Gewinn aus Land- und<br />

Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr<br />

abweichenden Wirtschaftsjahr<br />

ermitteln, tritt an die Stelle des<br />

31.12.2008 der 31.03.2009.<br />

Im Einzelfall kann auf Antrag die Frist<br />

für die Abgabe der Steuererklärungen<br />

durch die Finanzbehörde bis zum<br />

28.02.2009 bzw. für Steuerpflichtige die<br />

den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft<br />

nach einem vom Kalenderjahr<br />

abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,<br />

bis zum 31.05.2009 verlängert<br />

werden. Eine weitergehende Fristverlängerung<br />

kommt in der Regel nicht in<br />

Betracht.<br />

RÜCKVERGÜTUNG DER<br />

AUSLANDSUMSATZSTEUER<br />

Auf Grund der zunehmenden<br />

Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs<br />

werden deutsche Unternehmen<br />

immer häufiger mit ausländischer<br />

Umsatzsteuer in den<br />

Rechnungen belastet. Im Gegensatz<br />

<strong>zur</strong> inländischen Rechnung, die unter<br />

bestimmten Voraussetzungen <strong>zur</strong><br />

Vorsteuerverrechnung mit der eigenen<br />

Umsatzsteuerschuld berechtigt, gehen<br />

die mit ausländischer Steuer belasteten<br />

Rechnungen in voller Höhe in die<br />

Kosten des deutschen Unternehmens.<br />

In vielen Ländern besteht die<br />

Möglichkeit, diese ausländische<br />

Umsatzsteuer im Rahmen des<br />

sogenannten „Umsatzsteuervergütungsverfahrens“<br />

erstattet zu bekommen.<br />

Innerhalb der EU besteht<br />

diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen<br />

Mitgliedstaaten.<br />

Außerhalb der EU hängt dies davon<br />

ab, ob zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem jeweiligen<br />

<strong>Dr</strong>ittland ein zwischenstaatliches<br />

Abkommen, das die gegenseitige<br />

Erstattung regelt, besteht.<br />

Das Vergütungsverfahren kann nur<br />

von Unternehmern im Sinne des<br />

Umsatzsteuerrechts in Anspruch<br />

genommen werden. Gegenüber der<br />

ausländischen Erstattungsbehörde<br />

muss als Nachweis eine entsprechende<br />

Bescheinigung des<br />

deutschen Finanzamtes vorgelegt<br />

werden. Ein Rückerstattungsanspruch<br />

darf auch nur dann geltend<br />

gemacht werden, wenn der<br />

Unternehmer in dem betreffenden<br />

Land nicht ansässig ist und auch<br />

selbst keine steuerbaren Umsätze<br />

im Vergütungszeitraum in dem Land<br />

getätigt hat. Unschädlich sind in der<br />

Regel sonstige Leistungen, bei<br />

denen auf Grund des sogenannten<br />

„Reverse-charge-Verfahrens“ die<br />

Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />

verlagert wird.<br />

In allen EU-Mitgliedstaaten kann das<br />

beim Bundeszentralamt für Steuern<br />

erhältliche Formular USt 1 T/EG<br />

verwendet werden. Dieses ist auch<br />

über die Industrie- und Handelskammern<br />

erhältlich. Dabei ist jedoch<br />

zu beachten, dass das Formular in<br />

der jeweiligen Landessprache ausgefüllt<br />

werden muss.<br />

Der Vergütungszeitraum muss<br />

mindestens drei aufeinander<br />

folgende Kalendermonate, höchstens<br />

jedoch ein Kalenderjahr<br />

umfassen.<br />

− 5 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge<br />

müssen durch Originalrechnungen,<br />

die den Anforderungen<br />

des Umsatzsteuergesetzes des<br />

betreffenden Landes entsprechen<br />

müssen, belegt werden. Weiterhin hat<br />

der Antragsteller durch eine<br />

Bescheinigung des für ihn zuständigen<br />

Finanzamtes nachzuweisen, unter<br />

welcher Steuernummer er eingetragen<br />

ist.<br />

Diese Bescheingiung hat ein Jahr<br />

Gültigkeit. Auch gibt es in den<br />

einzelnen Mitgliedstaaten bestimmte<br />

Mindestbeträge für jährliche oder<br />

vierteljährliche Vergütungen.<br />

Nicht zuletzt ist zu beachten, dass der<br />

Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer<br />

bei der zuständigen Behörde<br />

spätestens am 30. Juni des folgenden<br />

Jahres eingegangen sein muss. Dies<br />

bedeutet, dass die Frist für die<br />

Rückvergütung für das Jahr 2007 am<br />

30.06.2008 abläuft.<br />

Die zuständigen Behörden sollen dann<br />

innerhalb von 6 Monaten nach Eingang<br />

des Antrags entscheiden, ob die<br />

Umsatzsteuervergütung gewährt wird.<br />

In der Praxis hat sich jedoch erwiesen,<br />

dass oft erheblich längere Zeiträume in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Auf Grund der erheblichen Formalisierung<br />

des Umsatzsteuervergütungsverfahrens<br />

bieten die Auslandshandelskammern<br />

deutschen Unternehmen<br />

ein spezielles Serviceangebot, in<br />

dem die Vergütungsanträge direkt vor<br />

Ort abgewickelt werden.<br />

Gerne sind Ihnen jedoch auch unsere<br />

Fachmitarbeiter im Rahmen dieses<br />

Verfahrens behilflich.<br />

KEINE VERERBLICHKEIT DES<br />

VERLUSTABZUGS<br />

Der Erbe kann einen vom Erblasser<br />

nicht ausgenutzten Verlustabzug nach<br />

§ 10 d EStG nicht bei seiner eigenen<br />

Veranlagung <strong>zur</strong> Einkommensteuer<br />

geltend machen. Dies hat nun der<br />

große Senat des BFH mit Beschluss<br />

vom 17.12.2007 entschieden. Damit<br />

wurde eine Änderung der bisherigen<br />

Rechtsprechung herbeigeführt. Aus<br />

Gründen des Vertrauensschutzes ist<br />

die bisherige Rechtsprechung jedoch in<br />

allen Erbfällen anzuwenden, die bis<br />

zum Ablauf des Tages der<br />

Veröffentlichung des Beschlusses (12.<br />

März 2008) eingetreten sind.<br />

Begründet wird dies damit, dass die<br />

Einkommensteuer eine Personensteuer<br />

ist. Sie erfasst die Leistungsfähigkeit<br />

der einzelnen natürlichen<br />

Personen und wird daher vom Prinzip<br />

der Besteuerung nach der individuellen<br />

Leistungenfähigkeit beherrscht. Damit<br />

ist nach Ansicht des BFH unvereinbahr,<br />

die beim Erblasser nicht verbrauchten<br />

Verlustvorträge auf Erben zu<br />

übertragen.<br />

BESTEUERUNG VON SACH-<br />

ZUWENDUNGEN<br />

1. Pauschalierung<br />

In § 37 b EStG wurde mit dem<br />

Jahressteuergesetz 2007 vom<br />

13.12.2006 eine Regelung in das<br />

Einkommensteuergesetz aufgenommen,<br />

nach der eine pauschale Einkommensteuer<br />

für Sachzuwendungen<br />

durch den Zuwendenden gewählt<br />

werden kann. Bislang liegt seitens der<br />

Finanzverwaltung keine abschließende<br />

Äußerung <strong>zur</strong> bundeseinheitlichen<br />

Anwendung dieser Vorschrift vor.<br />

Mit einem abschließenden BMF-<br />

Schreiben vom 29. April 2008<br />

wurden seitens der Finanzverwaltung<br />

weitere Anwendungsfragen<br />

abschließend festgelegt.<br />

Danach kann das Wahlrecht <strong>zur</strong><br />

Anwendung der Pauschalierung der<br />

Einkommensteuer nur einheitlich für<br />

alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />

gewährten Zuwendungen<br />

ausgeübt werden. Nach § 37b<br />

Abs. 1 können Steuerpflichtige die<br />

Einkommensteuer einheitlich für alle<br />

innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />

gewährten betrieblich veranlassten<br />

Zuwendungen, die zusätzlich zu<br />

ohnehin vereinbarten Leistungen<br />

oder Gegenleistungen erbracht<br />

werden und Geschenke an<br />

Nichtarbeit-nehmer, die nicht in Geld<br />

bestehen, mit einem Pauschsteuersatz<br />

von 30 % übernehmen<br />

und abführen, soweit die einzelne<br />

Zuwendung nicht 10.000 Euro<br />

übersteigt. Das Wahlrecht kann<br />

jedoch für Zuwendungen an <strong>Dr</strong>itte<br />

und für Zuwendungen an Arbeitnehmer<br />

gesondert angewandt<br />

werden. Es wird durch die Abgabe<br />

der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.<br />

Das einmal ausgeübte Wahlrecht<br />

kann dann jedoch nicht<br />

<strong>zur</strong>ück-genommen werden. Um die<br />

Ausübung des Wahlrechts nachvollziehen<br />

zu können, besteht die<br />

Überlegung, ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2009 eine eigene Zeile in<br />

der Lohnsteueranmeldung für die<br />

pauschale Lohnsteuer aufzunehmen.<br />

− 6 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


2. Höchstbetrag<br />

Der gesetzlich definierte Höchstbetrag<br />

in Höhe von 10.000,- Euro stellt sowohl<br />

einen Freibetrag, als auch eine<br />

Freigrenze dar. Für den Fall, dass die<br />

Aufwendungen je Empfänger und<br />

Wirtschaftsjahr 10.000,- Euro übersteigen,<br />

bildet der Höchstbetrag einen<br />

Freibetrag. Dies bedeutet, dass bei drei<br />

Zuwendungen im Wert von jeweils<br />

5.000,- Euro für die ersten beiden<br />

Zuwendungen die Pauschalierung<br />

anwendbar ist, die dritte Zuwendung<br />

jedoch vom Empfänger zu versteuern<br />

ist.<br />

Etwas anderes gilt, wenn die<br />

Aufwendung für die einzelne<br />

Zuwendung den Betrag von 10.000,-<br />

Euro übersteigt. Hier bildet der<br />

Höchstbetrag eine Freigrenze. Sofern<br />

beispielsweise eine Zuwendung einen<br />

Wert von 15.000,- Euro aufweist,<br />

scheidet eine Pauschalierung aus.<br />

3. Mindestbeträge<br />

Zu beachten ist, dass in den Fällen, in<br />

denen die 44,- Euro-Freigrenze gem.<br />

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG monatlich nicht<br />

überschritten wird, kein steuerpflichtiger<br />

Sachbezug vorliegt.<br />

Solche Sachbezüge müssen mangels<br />

Lohnsteuerbarkeit nicht der Pauschalierung<br />

der Einkommensteuer mit<br />

30 % unterworfen werden. Gleiches gilt<br />

für nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeiten<br />

wie z.B. Sachgeschenke aus<br />

Anlass eines besonderen persönlichen<br />

Ereig-nisses, deren Wert 40,- Euro inkl.<br />

Umsatzsteuer nicht übersteigt.<br />

BEACHTE: Die Neuregelung des<br />

§ 37 b EStG gilt für alle Zuwendungen,<br />

die nach dem 31.12.2006<br />

gewährt wurden. Für die Jahre vor<br />

2007 scheidet die Anwendung aus.<br />

TEILWERTABSCHREIBUNG AUF<br />

BÖRSENNOTIERTE WERTPAPIE-<br />

RE<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom<br />

26. September 2007 entschieden, dass<br />

entgegen der bisherigen Auffassungen<br />

der Finanzverwaltung, Teilwertabschreibungen<br />

auf Wertpapiere vorgenommen<br />

werden können. Die<br />

Finanzverwaltung hatte Teilwertabschreibungen<br />

auf börsennotierte<br />

Wertpapiere mit der Auffassung<br />

abgelehnt, dass bei solchen regelmäßig<br />

nur eine vorübergehende Wertminderung<br />

und nicht eine dauerhafte,<br />

wie dies vorausgesetzt würde, vorläge.<br />

Diese Auffassung teilte der BFH nicht.<br />

Von einer dauernden Wertminderung<br />

bei börsennotierten Aktien ist<br />

auszugehen, wenn der Wert zum<br />

Bilanzstichtag oder spätestens zum<br />

Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unter<br />

den Buchwert (bzw. die Anschaffungskosten)<br />

gesunken ist und keine<br />

konkreten Anhaltspunkte für eine<br />

baldige Wertsteigerung vorliegt.<br />

Eine Teilwertabschreibung ist in der<br />

Höhe der Differenz zwischen dem<br />

Bilanzansatz und dem niedrigeren<br />

Teilwert vorzunehmen.<br />

BILANZIERUNG VON PENSIONS-<br />

ZUSAGEN BEI PERSONENGE-<br />

SELLSCHAFTEN<br />

Die Bilanzierung von Pensionszusagen<br />

bei Personengesellschaften<br />

hat durch das Bundesministerium<br />

der Finanzen eine<br />

Klarstellung erfahren. Handelsrechtlich<br />

werden die Verpflichtungen<br />

aus der Pensionszusage grundsätzlich<br />

durch eine Rückstellung in<br />

der Handelsbilanz der Gesellschaft<br />

abgebildet. Dagegen wurden Pensionzusagen<br />

steuerlich bisher als<br />

unbeachtliche Gewinnverteilungsabrede<br />

behandelt. Eine Pensionsrückstellung<br />

wurde in der Steuerbilanz<br />

nicht ausgewiesen.<br />

Durch Urteile vom 14.02.2006 und<br />

30.03.2006 hat der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) entschieden, dass die<br />

Korrektur <strong>zur</strong> Bildung einer<br />

Pensionsrückstellung für steuerliche<br />

Zwecke allein in der<br />

Sonderbilanz des begünstigten<br />

Gesellschafters vorzunehmen ist.<br />

Nun hat das Bundesministerium der<br />

Finanzen mit Schreiben vom<br />

29.01.2008 klargestellt, dass die<br />

Personengesellschaft auch in ihrer<br />

steuerlichen Gesamtheitsbilanz eine<br />

Pensionsrückstellung nach § 6a<br />

EStG zu bilden hat. Folglich<br />

entstehen auch steuerlich auf der<br />

Ebene der Gesellschaft entsprechende<br />

Betriebsausgaben für die<br />

Bildung der Pensionsrückstellung.<br />

Tritt der Versorgungsfall ein, stellen<br />

die Pensionsleistungen wiederum<br />

Betriebsausgaben dar, so dass die<br />

gebildete Pensionsrückstellung dann<br />

gewinnerhöhend aufzulösen ist.<br />

Da die Pensionszusage als Gewinnverwendung<br />

gilt, die steuerlich nicht<br />

das Ergebnis der Gesellschaft<br />

beeinflussen darf, sind die<br />

Pensionsrückstellungen auf der<br />

Ebene der Gesellschafter für<br />

steuerliche Zwecke zu korrigieren.<br />

− 7 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


Nun hat die Korrektur auf der Ebene<br />

des begünstigten Gesellschafters zu<br />

erfolgen, indem in seiner Sonderbilanz<br />

korrespondierend <strong>zur</strong> Pensionsrückstellung<br />

in der Gesamthandelsbilanz<br />

eine entsprechende Forderung zu<br />

aktivieren ist. Das steuerliche<br />

Gesamtergebnis der Gesellschaft wird<br />

somit um die Pensionsverpflichtung<br />

bereinigt.<br />

Für sogenannte Altzusagen, d.h. solche<br />

Pensionszusagen, die bereits vor<br />

Beginn des Wirtschaftsjahres, das nach<br />

dem 31.12.2007 endet, erteilt wurden,<br />

kann an der bisherigen Handhabung<br />

festgehalten werden. Die Gesellschafter<br />

können hier insgesamt wählen,<br />

ob sie diese weiterhin als steuerlich<br />

unbe-achtliche<br />

Gewinnverteilungsabrede behandeln<br />

oder aber bei Passivierung der<br />

pensionsverpflichteten Gesamtheitsbilanz<br />

den Aktivposten anteilig in den<br />

Sonderbilanzen aller Gesellschafter<br />

berücksichtigen.<br />

KONTENABRUFVERFAHREN<br />

Durch das Gesetz <strong>zur</strong> Förderung der<br />

Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003<br />

haben insbesondere Finanzbehörden<br />

die Möglichkeit, Bestandsdaten zu<br />

Konto- und Depotverbindungen bei<br />

Kreditinstituten über das Bundeszentralamt<br />

für Steuern ab<strong>zur</strong>ufen. Der<br />

Grund besteht darin, dass die<br />

Finanzbehörden in der Lage sein<br />

müssen, die Angaben des Steuerpflichtigen<br />

im Einzelfall mit angemessenem<br />

Aufwand auf Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit prüfen zu<br />

können (Verifikationsgebot). Es soll der<br />

Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet<br />

werden, bedarfsgerecht und gezielt<br />

ermitteln zu können, bei welchen<br />

Kreditinstituten ein Steuerpflichtiger ein<br />

Konto oder Depot unterhält.<br />

Das Ergebnis dieser Abrufe enthält<br />

lediglich die Kontostammdaten. Jedes<br />

Kreditinstitut muss eine Datei führen, in<br />

der bestimmte Stammdaten der bei ihm<br />

geführten Konten gespeichert werden.<br />

Dabei ist ein Kontenabruf nur dann<br />

angezeigt und rechtmäßig, wenn ein<br />

Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen<br />

nicht zum Ziel geführt hat.<br />

Beim Abruf der Daten über die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

ist sichergestellt, dass<br />

die betroffene Bank nichts davon<br />

erfährt. Dies schützt den Kunden davor,<br />

dass die Banken Abrufe zum Anlass<br />

eigener Untersuchungen vornehmen,<br />

beispielsweise im Hinblick auf die<br />

Kreditwürdigkeit der Kunden. Die<br />

Abrufe erlauben weder den Zugriff auf<br />

das Konto, noch den Blick auf den<br />

Kontostand und die Kontobewegungen.<br />

GRUNDSTEUERERLASS BEI<br />

ERTRAGSMINDERUNG<br />

Bei bebauten Grundstücken ist die<br />

Grundsteuer teilweise zu erlassen,<br />

wenn sich der Ertrag aus dem<br />

Grundstück reduziert, ohne dass dies<br />

der Steuerzahler zu vertreten hat. Nach<br />

einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes<br />

vom 24.10.2007 ist der<br />

Grundsteuererlass unabhängig davon<br />

zu gewähren, ob das erforderliche<br />

Ausmaß der Ertragsminderung (mehr<br />

als 20 %) typisch oder atypisch,<br />

strukturell oder nicht strukturell bedingt,<br />

vorübergehend oder nicht vorübergehend<br />

ist.<br />

Die Ertragsminderung ist lediglich an<br />

der tatsächlich vereinbarten oder an<br />

der üblichen Miete zu messen.<br />

Bleiben die tatsächlich erzielten<br />

Einnahmen in dem einjährigen<br />

Erlasszeitraum hinter diesen<br />

Bezugsgrößen um mehr als 20 %<br />

<strong>zur</strong>ück, besteht ein Anspruch des<br />

Steuerpflichtigen auf Grundsteuererlass,<br />

wenn den Steuerzahler kein<br />

Verschulden an der Ertragsminderung<br />

trifft. Der Steuerschuldner<br />

muss sich daher um eine<br />

Vermietung der Räume zu einem<br />

marktgerechten Preis nachhaltig<br />

bemüht haben.<br />

GEWINNTANTIEME BEI GESELL-<br />

SCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER<br />

Sofern eine Kapitalgesellschaft<br />

ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

eine Gewinntantieme zusagt,<br />

die an den in der Handelsbilanz<br />

ausgewiesenen Jahresüberschuss<br />

anknüpft, ist diese steuerlich nur<br />

dann wirksam, wenn unter der<br />

Verantwortung des Gesellschafter-<br />

Geschäftsführers angefallene oder<br />

noch anfallende Jahresfehlbeträge<br />

laut Handelsbilanz ebenfalls in die<br />

Bemessungsgrundlage der Tantieme<br />

einbezogen werden.<br />

Jahresfehlbeträge müssen hierbei<br />

regelmäßig vorgetragen und durch<br />

zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen<br />

werden. Eine vorhergehende<br />

Verrechnung mit einem<br />

bestehenden Gewinnvortrag laut<br />

Handelsbilanz darf in der Regel<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

Abweichende Tantiemevereinbarungen<br />

führen gemäß des Urteils des<br />

BFH vom 18. September 2007 <strong>zur</strong><br />

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

in Höhe des<br />

Differenzbetrages zwischen der<br />

tatsächlich zu zahlenden Tantieme<br />

und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung<br />

der noch nicht ausgeglichenen<br />

Jahresfehlbeträge aus<br />

den Vorjahren ergeben hätte.<br />

− 8 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


WEGFALL DER PENDLERPAUSCHALE<br />

Bis zum 31.12.2006 konnten Arbeitnehmer für Zwecke der Einkommensteuer<br />

sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem<br />

pauschalen Satz von 15 Cent je gefahrenem bzw. 30 Cent je<br />

Entfernungskilometer absetzen. Diese Regelung wurde mit dem<br />

Steueränderungsgesetz 2007 aufgehoben, so dass nun Aufwendungen des<br />

Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine<br />

Werbungskosten darstellen. Der Arbeitnehmer kann nach der Neuregelung<br />

erst ab dem 21-zigsten Entfernungskilometer eine Pauschale von 30 Cent je<br />

Entfernungskilometer absetzen.<br />

Nun befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die<br />

Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

für die ersten 20 Kilometer verfassungsgemäß ist. Dies wurde durch den<br />

BFH mit Beschluss vom 10.01.2008 abgelehnt. Nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofs verstößt die Neuregelung gegen den grundgesetzlich<br />

verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die individuelle Steuerlast muss<br />

sich am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren und die<br />

steuerrechtlichen Regelungen müssen in sich schlüssig sein.<br />

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Saldo der Erwerbseinnahmen<br />

und den beruflich veranlaßten Erwerbsaufwendungen. Deshalb<br />

muss nach Ansicht des BFH auch der Abzug der Fahrtkosten zugelassen<br />

werden. Eine Rechtfertigung für den Ansatz von Fahrtkosten ab dem 21zigsten<br />

Kilometer besteht nicht. Die Streichung des Werbungskostenabzugs<br />

für die ersten 20 Kilometer ist ausschließlich aus fiskalischen Gründen<br />

erfolgt. Diese Ungleichbehandlung ist für den Arbeitnehmer nicht<br />

hinnehmbar. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt<br />

insoweit abzuwarten.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Sämtliche Steuerbescheide ergehen<br />

hinsichtlich des Punktes der Pendlerpauschale<br />

vorläufig. Dies hat <strong>zur</strong> Folge,<br />

dass der Steuerbescheid in diesem<br />

Punkt offengehalten wird. Die<br />

Einlegung des Einspruchs wegen<br />

Nichtanerkennung der Pendlerpauschale<br />

ist daher nicht erforderlich.<br />

− 9 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


GESELLSCHAFTSRECHT<br />

BEWEISLAST FÜR DIE ZAHLUNG<br />

DER STAMMEINLAGE<br />

Das OLG Brandenburg hat mit einem<br />

Urteil vom 05. April 2006 entschieden,<br />

dass der GmbH-Gesellschafter im Falle<br />

einer Krise der Gesellschaft nachzuweisen<br />

hat, dass die Stammeinlage tatsächlich<br />

erbracht wurde. Dies gilt sowohl<br />

für die Einzahlung der Stammeinlage<br />

als auch für die Erbringung vereinbarter<br />

Sacheinlagen oder die Erfüllung<br />

anderer Leistungsvorgänge, beispielsweise<br />

Zahlung an Gläubiger der Gesellschaft.<br />

Sofern dem GmbH-<br />

Gesellschafter dieser Nachweis nicht<br />

gelingt, kann die Einzahlung der<br />

Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter<br />

erneut eingefordert werden.<br />

Zwar sind kaufmännische Unterlagen<br />

nach § 257 Abs. 4 HGB für die<br />

Dauer von 10 Jahren aufzubewahren,<br />

dennoch müssen die Gesellschafter anhand<br />

von Belegen auch nach diesem<br />

Zeitraum nachweisen können, dass die<br />

Einzahlungen voll erfolgt sind.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Um im Falle einer Krise der Gesellschaft<br />

den entsprechenden Nachweis<br />

erbringen zu können, sollten Originalbelege<br />

über die Zahlung der Stammeinlage<br />

oder die Erbringung der vereinbarten<br />

Sacheinlagen oder sonstiger Leistungsvorgänge<br />

dauerhaft aufbewahrt<br />

werden.<br />

DIE UNTERNEHMERGESELL-<br />

SCHAFT<br />

Im Zuge der Reform des GmbH-Rechts<br />

soll eine Unterart der GmbH, die sogenannte<br />

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)<br />

geschaffen werden,<br />

um eine existenzgründerfreundliche<br />

Variante zu der herkömmlichen GmbH<br />

zu schaffen. Diese Gesellschaft soll<br />

ohne Mindeststammkapital auskommen<br />

und stellt damit auf der einen Seite ein<br />

besonderes Gefährdungspotenzial für<br />

Gläubiger dar, eröffnet aber auf der<br />

anderen Seite für kleinere Unternehmensgründer<br />

eine günstige Möglichkeit<br />

<strong>zur</strong> Erlangung einer haftungsbeschränkten<br />

Rechtsform.<br />

Nach ihrer Rechtsform stellt die Unternehmergesellschaft(haftungsbeschränkt)<br />

lediglich eine Unterform der<br />

GmbH dar. Es findet daher auch das<br />

gesamte GmbH-Gesetz Anwendung.<br />

Wesentliches Merkmal der Gesellschaft<br />

ist, dass sie über kein Mindeststammkapital<br />

verfügt. Es genügt also die<br />

Übernahme eines Geschäftsanteils von<br />

1,- Euro.<br />

Steuerrechtlich unterliegt die Unternehmergesellschaft<br />

wie andere Formen<br />

der GmbH den allgemeinen<br />

Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes,<br />

des Gewerbesteuergesetzes<br />

und des Umsatzsteuergesetzes.<br />

Durch den Gesetzgeber wurden<br />

jedoch mehrere Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Wahrung des Gläubigerschutzes<br />

angeordnet. So darf beispielsweise<br />

die Handesregisteranmeldung <strong>zur</strong><br />

Eintragung der Gesellschaft erst<br />

erfolgen, wenn das Stammkapital in<br />

voller Höhe eingezahlt ist.<br />

Anders als bei der GmbH gilt hier<br />

nicht der Grundsatz der Halbeinzahlung.<br />

Sacheinlagen sind zum Zwecke<br />

der Gründung ausgeschlossen.<br />

Wird durch das Handelsregister eine<br />

Eintragung dennoch vorgenommen,<br />

bleiben die Gesellschafter weiterhin<br />

<strong>zur</strong> Aufbringung des Nominalbetrages<br />

des übernommenen Stammkapitals<br />

verpflichtet.<br />

Weiterhin sind die Gründer gezwungen,<br />

in der Bilanz eines jeden Jahresabschlusses<br />

eine gesetzliche<br />

Rücklage in Höhe eines Viertels des<br />

um einen Verlustvortrag aus dem<br />

Vorjahr geminderten Jahresüberschusses<br />

zu bilden. Auf diese Art<br />

und Weise wurde eine Ausschüttungssperre<br />

in Höhe von einem Viertel<br />

des korrigierten Jahresüberschusses<br />

geschaffen. Diese Rücklage<br />

dient der Stärkung der Kapitaldecke<br />

in der Gesellschaft und darf<br />

nur für Zwecke einer Kapitalerhöhung<br />

aus Gesellschaftsmitteln<br />

verwand werden.<br />

− 10 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


Der Gesetzgeber will die Unternehmergesellschaft<br />

(haftungsbeschränkt) nur<br />

als Übergangsstadium schaffen.<br />

Hat die Gesellschaft aus ihren eigenen<br />

Erträgen oder weiteren Einlagen eine<br />

Rücklage von mindestens 10.000,-<br />

Euro geschaffen, so soll das Stammkapital<br />

aus Gesellschaftsmitteln aufgestockt<br />

und anschließend die Gesellschaft<br />

in eine reguläre GmbH überführt<br />

werden. Die Rücklagenpflicht besteht<br />

auch nach Erreichen einer Rücklage<br />

von 10.000,- Euro fort, bis die formelle<br />

Stammkapitalziffer auf 10.000,- Euro<br />

aufgestockt wurde.<br />

Nach § 5a Abs. 4 GmbH-Gesetz-E<br />

muss des Weiteren bei drohender Zahlungsunfähigkeit<br />

unverzüglich eine Gesell-schafterversammlung<br />

einberufen<br />

werden. Während der Bundesrat davon<br />

ausgeht, dass eine solche Verpflichtung<br />

besteht, wenn entsprechend den Regelungen<br />

des GmbH-Gesetzes der Verlust<br />

des hälftigen bilanziell ausgewiesenen<br />

Stammkapitals eingetreten ist,<br />

geht die Bundesregierung davon aus,<br />

dass bei einem Stammkapital von potenziell<br />

nur 1,- Euro eine entsprechende<br />

Einberufungsverpflichtung keinen<br />

Sinn mache, sondern die Zahlungsunfähigkeit<br />

das maßgebliche neue Kriterium<br />

bei der Unternehmergesellschaft<br />

(haftungsbeschränkt) sein soll. Eine<br />

abschließende Regelung wurde insoweit<br />

noch nicht gefunden.<br />

Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf<br />

bedarf die Gründung einer Unternehmergesellschaft<br />

der notariellen Beurkundung.<br />

Außerdem ist eine notariell<br />

beglaubigte Handelsregisteranmeldung<br />

erforderlich. Lediglich bei Verwendung<br />

einer gesetzlich vorgesehenen Mustersatzung,<br />

bei der lediglich der Unternehmensgegenstand<br />

angekreuzt werden<br />

kann, die Namen der Gründer und<br />

das Stammkapital sowie die Firma ausgefüllt<br />

werden können, kann von der<br />

notariellen Beurkundung abgesehen<br />

werden.<br />

In diesen Fällen ist lediglich das Gründungsprotokoll<br />

notariell zu beglaubigen.<br />

Da der Bundesrat hiergegen jedoch<br />

Bedenken geäußert hat, wird über die<br />

geplante Aufgabe des Beurkundungserfordernisses<br />

bei Nutzung einer Mustersatzung<br />

politisch neu verhandelt.<br />

Das Gesetz wird voraussichtlich zu<br />

Beginn des dritten Quartals 2008 in<br />

Kraft treten.<br />

ARBEITSRECHT<br />

VERTEILUNG DER ABSCHLUSS-<br />

KOSTEN DER BETRIEBLICHEN<br />

ALTERSVERSORGUNG<br />

Das Landesarbeitsgericht München<br />

hat in einem Urteil vom 15.03.2007<br />

entschieden, dass im Rahmen der<br />

Entgeltumwandlung keine gezilmerten<br />

Lebensversicherungstarife vereinbart<br />

werden dürfen. Gezilmerte<br />

Versicherungstarife liegen vor, wenn<br />

die im Zusammenhang mit dem<br />

Vertragsabschluss einmalig anfallenden<br />

Abschluss- und Vertriebskosten<br />

mit den ersten Versicherungsprämien<br />

verrechnet werden. Hierbei<br />

handelt es sich um Provisionen für<br />

die Vermittler oder Makler und um<br />

die Kosten des Versicherers, die mit<br />

Abschluss des Vertrages entstehen.<br />

Die Verrechnung der Abschluss-<br />

und Vertriebskosten mit den ersten<br />

Beiträgen führt im Falle einer Kündigung<br />

in kurzer Zeit nach Abschluss<br />

des Versicherungsvertrages dazu,<br />

dass dem Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer)<br />

diese Beiträge nicht <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehen, um Kapital aufzubauen,<br />

das im Falle der vorzeitigen<br />

Kündigung ausgezahlt werden<br />

könnte.<br />

In dem zu entscheidenden Fall hatte<br />

die Klägerin, die den Vertrag nach 3<br />

Jahren kündigte, den Arbeitgeber<br />

auf Auszahlung der Differenz zwischen<br />

der umgewandelten Vergütung<br />

(6.230,- Euro) und dem Rückkaufswert<br />

(639,- Euro) verklagt und<br />

obsiegt.<br />

− 11 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


Das LG München geht davon aus, dass<br />

gezilmerte Versicherungsverträge, dem<br />

gesetzlichen Gebot der Umwandlung in<br />

eine den umgewandelten Entgeltansprüchen<br />

„wertgleiche Anwartschaft“<br />

auf Versorgungsleistungen widersprechen<br />

und damit unwirksam sind, wenn<br />

die Abschlusskosten für den abgeschlossenenLebensversicherungsvertrag<br />

auf einen 10 Jahre unterschreitenden<br />

Zeitraum verteilt werden.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Soweit im Rahmen von Entgeltumwandlungen<br />

Versicherungsverträge<br />

abgeschlossen werden sollte daher<br />

darauf geachtet werden, dass die mit<br />

dem Abschluss des Vertrages verbundenen<br />

Kosten auf einen längeren Zeitraum<br />

(mindestens 10 Jahre) verteilt<br />

werden, um auch bei einer frühzeitigen<br />

Kündigung zu garantieren, dass der<br />

Arbeitnehmer einen angemessenen<br />

Teil seiner Prämien <strong>zur</strong>ückerhält.<br />

AUFHEBUNGSVERTRÄGE –<br />

SPERRZEIT<br />

Wenn ein Arbeitnehmer das mit dem<br />

Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis<br />

einvernehmlich durch einen<br />

Aufhebungsvertrag auflöst, wird dies<br />

sozialversicherungsrechtlich durch eine<br />

Sperrfrist von 12 Wochen bei der<br />

Gewährung des Arbeitslosengeldes<br />

sanktioniert. Desweiteren kommt es zu<br />

einer Kürzung der Dauer des<br />

Arbeitslosengeldanspruchs um ein<br />

Viertel.<br />

Nun hat das Bundessozialgericht mit<br />

Urteil vom 12. September 2006 eine<br />

Änderung der Rechtsprechung <strong>zur</strong><br />

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Falle<br />

des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages<br />

herbeigeführt.<br />

Danach greift die Sperrzeit nicht ein,<br />

wenn sich der Arbeitnehmer auf einen<br />

wichtigen Grund für die Lösung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag<br />

berufen kann, wenn<br />

ihm ansonsten eine rechtmäßige<br />

Arbeitgeberkündigung aus nicht<br />

verhaltensbedingten Gründen droht.<br />

Ein wichtiger Grund für den Abschluss<br />

eines Aufhebungsvertrages liegt für den<br />

Arbeitnehmer nun vor, wenn eine<br />

Abfindung von 0,25 – 0,5 Monatsentgelten<br />

pro Beschäftigungsjahr<br />

gezahlt wird, der Arbeitgeber<br />

betriebsbedingt unter Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt<br />

gekündigt hätte, die Kündigungsfrist<br />

eingehalten worden wäre und der<br />

Arbeitnehmer nicht unkündbar war.<br />

Entscheidend ist nach der Auffassung<br />

des Bundessozialgerichtes, ob ein „für<br />

einen wichtigen Grund ausreichendes<br />

Interesse des Arbeitnehmers am<br />

Abschluss eines Aufhebungsvertrages<br />

mit Abfindungsregelung“ besteht.<br />

Dieses beurteilt sich nach den<br />

vorstehend genannten Kriterien. Sofern<br />

diese eingreifen, droht eine Sperrzeit<br />

für den Arbeitnehmer im Falle des<br />

Abschlusses eines Aufhebungsvertrages<br />

nicht.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Vorsorglich sollte sich jedoch jeder<br />

Arbeitnehmer, um dessen Arbeitslosengeldanspruch<br />

es geht, in jedem<br />

Einzelfall bei der zuständigen Arbeitsargentur<br />

erkundigen, ob der Abschluss<br />

des beabsichtigten Aufhebungsvertrages<br />

eine Sperrzeit auslöst.<br />

Etwas anderes gilt im Falle des<br />

Abschlusses eines arbeitsgerichtlichen<br />

Vergleiches. Einigt sich der<br />

Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen<br />

Vergleich auf die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses, kann dies<br />

grundsätzlich keine Sperrzeit auslösen.<br />

− 12 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


SONSTIGES<br />

ERBRECHTSREFORM<br />

Das Bundeskabinett hat am 30.01.2008<br />

die von Bundesjustizministerin Brigitte<br />

Zypris vorgelegte Reform des Erb- und<br />

Verjährungsrechts beschlossen. Das<br />

Gesetz wird voraussichtlich Mitte des<br />

Jahres in Kraft treten. Über die beabsichtigten<br />

Änderungen haben wir bereits<br />

in der Ausgabe Nr. 14 unserer<br />

InfoHauszeitung berichtet. Im Folgenden<br />

möchten wir Ihnen die Eckpunkte<br />

des Gesetzes noch einmal zusammenfassen:<br />

1. Pflichtteilsrecht<br />

Auch die Gesetzesreform will Abkömmlingen,<br />

Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern<br />

immer einen Anteil am Nachlass<br />

des Erblassers zukommen lassen.<br />

Darüber hinaus sollen künftig alle Personen<br />

geschützt werden, die dem Erblasser,<br />

einem Ehegatten, Lebenspartnern<br />

oder Kindern vergleichbar<br />

nahestehen. Darunter fallen u.a. Stiefund<br />

Pflegekinder. Der Pflichtteil wird<br />

auch künftig in der Hälfte des gesetzlichen<br />

Erbteils bestehen.<br />

Neu geregelt werden allerdings die Entziehungsgründe.<br />

Eine Entziehung des<br />

Pflichtteils war bisher nur möglich,<br />

wenn Pflichtteilsberechtigte einen „ehrlosen<br />

und unsittlichen Lebenswandel<br />

führten“. Zum einen gilt dieser Entziehungsgrund<br />

derzeit nur für Abkömmlinge,<br />

zum anderen hat er sich als unbestimmt<br />

erwiesen. Stattdessen soll künftig<br />

eine rechtskräftige Verurteilung zu<br />

einer Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr ohne Bewährung <strong>zur</strong> Entziehung<br />

des Pflichtteils berechtigen.<br />

Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar<br />

sein, dem Verurteilten seinen<br />

Pflichtteil zu belassen.<br />

Bisher konnte der Pflichtteil auch entzogen<br />

werden, wenn der Angehörige<br />

dem Erblasser nach dem Leben getrachtet<br />

hat.<br />

Nunmehr gilt dies auch, wenn der Angehörige<br />

nicht dem Erblasser, sondern<br />

dem Ehegatten, Lebenspartner oder<br />

den Kindern des Erblassers nach dem<br />

Leben trachtet.<br />

2. Pflichtteilsergänzungsansprüche<br />

Schenkungen des Erblassers führen<br />

derzeit zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen<br />

gegen den<br />

Erben oder gegen den Beschenkten.<br />

Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte<br />

so gestellt, als ob die<br />

Schenkung nicht erfolgt und damit das<br />

Vermögen des Erblassers durch die<br />

Schenkung nicht verringert worden<br />

wäre. Die Schenkung wird in voller<br />

Höhe berücksichtigt. Hiervon werden<br />

jedoch nur solche Schenkungen erfasst,<br />

die innerhalb der 10 Jahre vor<br />

Eintritt des Erbfalls erfolgt sind. Ohne<br />

zeitliche Begrenzung werden Schenkungen<br />

an den Ehegatten hinzugerechnet.<br />

Die 10-Jahres-Frist beginnt bei<br />

Schenkungen an den Ehegatten erst<br />

mit Auflösung der Ehe.<br />

Zu beachten bleibt jedoch weiterhin,<br />

dass bei Schenkungen an den Ehegatten<br />

die Frist mit der Auflösung der Ehe<br />

zu laufen beginnt.<br />

Die Erbrechtsreform sieht vor, dass die<br />

lebzeitigen Schenkungen für die Berechnung<br />

des Ergänzungsanspruches<br />

graduell immer weniger Berücksichtigung<br />

finden, je länger sie <strong>zur</strong>ückliegen.<br />

Für jedes Jahr, das zwischen der<br />

Schenkung und dem Erbfall liegt, wird<br />

ein 1 /10 Abschlag vorgenommen.<br />

3. Anrechnung von Vorempfängen<br />

Bisher musste sich der Pflichtteilsberechtigte<br />

einen Vorempfang nur anrechnen<br />

lassen, wenn der Erblasser bei der<br />

Zuwendung oder davor eine Anrechnungsbestimmung<br />

getroffen hat.<br />

Nun ist vorgesehen, dass der Erblasser<br />

nachträglich durch Testament<br />

eine Anrechnungsbestimmung treffen<br />

kann.<br />

4. Stundung<br />

Umfasst das Vermögen des Erblassers<br />

im Wesentlichen ein Eigenheim<br />

oder ein Unternehmen, sind die<br />

Erben nach dem Tod des Erblassers<br />

oftmals gezwungen, die Vermögenswerte<br />

zu veräußern, um den<br />

Pflichtteil auszahlen zu können.<br />

Deshalb existiert eine Stundungsregelung,<br />

die jedoch derzeit sehr<br />

eng ausgestaltet und nur dem<br />

pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere<br />

Abkömmling, Ehegatte)<br />

eröffnet ist. Künftig sollen sich neben<br />

Abkömmlingen und Ehegatten<br />

auch alle anderen Erben bei unbilliger<br />

Härte auf die Stundungsregel<br />

berufen können.<br />

5. Pflegeleistungen<br />

Erbrechtliche Ausgleichsansprüche<br />

gibt es bis jetzt nur für einen Abkömmling,<br />

der unter Verzicht auf<br />

berufliches Einkommen den Erblasser<br />

über längere Zeit gepflegt hat.<br />

Künftig soll jeder gesetzliche Erbe<br />

einen Ausgleich für Pflegeleistungen<br />

erhalten und zwar unabhängig davon,<br />

ob er für die Pflegeleistung auf<br />

ein eigenes berufliches Einkommen<br />

verzichtet hat. Die Bewertung der<br />

Leistungen wird sich an der gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung orientieren.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Es empfiehlt sich Pflegeleistungen<br />

schriftlich zu vereinbaren, um diese<br />

für den Fall der späteren Auseinandersetzung<br />

dokumentieren zu können.<br />

− 13 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


6. Verjährungsfristen<br />

Familien- und erbrechtliche Ansprüche<br />

unterliegen nach derzeit geltender Regelung<br />

einer Sonderverjährung von 30<br />

Jahren, von der das Gesetz jedoch<br />

zahlreiche Ausnahmen vorsieht. Diese<br />

Verjährungsfrist soll nun an die Verjährungsvorschriften<br />

des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

von 2001 angepasst<br />

werden, dass eine Regelverjährung<br />

von 3 Jahren vorsieht. Die Verjährung<br />

von familien- und erbrechtlichen<br />

Ansprüchen wird daher der Regelverjährung<br />

von 3 Jahren angepasst. In<br />

Ausnahmefällen bleibt jedoch die lange<br />

Verjährung von 30 Jahren erhalten.<br />

GESETZESENTWURF ZUM<br />

EUROPÄISCHEN MAHNVERFAHREN<br />

BZW. FÜR GERINGFÜGIGE FORDE-<br />

RUNGEN<br />

Am 30.01.2008 wurde durch das Bundeskabinett<br />

ein „Gesetzentwurf <strong>zur</strong><br />

Verbesserung der grenzüberschreitenden<br />

Forderungsdurchsetzung und Zustellung“<br />

beschlossen. Mit diesem Gesetz<br />

werden die deutschen Ausführungsbestimmungen<br />

für zwei EG-<br />

Verordnungen geschaffen, die Verordnung<br />

<strong>zur</strong> Einführung eines europäischen<br />

Mahnverfahrens und <strong>zur</strong> Einführung<br />

eines europäischen Verfahrens für<br />

geringfügige Forderungen.<br />

Das europäische Mahnverfahren bietet<br />

einem Gläubiger die Möglichkeit,<br />

schnell und kostengünstig einen vollstreckbaren<br />

Titel zu bekommen, wenn<br />

der Schuldner die Forderung nicht<br />

bestreiten wird. Anwendbar ist diese<br />

Verordnung lediglich bei Geldforderungen.<br />

Die Parteien müssen des Weiteren in<br />

verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig<br />

sein.<br />

Das europäische Verfahren für geringfügige<br />

Forderungen schafft ein einheitliches<br />

europäisches Zivilverfahren, das<br />

vor den Gerichten der Mitgliedstaaten<br />

der EU (mit Ausnahme Dänemarks)<br />

Anwendung findet.<br />

Forderungen bis zu einem Betrag von<br />

2.000,- Euro können damit leichter<br />

durchgesetzt werden. Auch diese Verordnung<br />

gilt lediglich für grenzüberschreitende<br />

Fälle.<br />

Nach dem Entwurf ist in Deutschland<br />

für die Bearbeitung von Anträgen<br />

im europäischen Mahnverfahren<br />

ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Wedding<br />

zuständig. Lediglich<br />

arbeitsrechtliche Ansprüche werden<br />

von der Bearbeitung nicht umfasst.<br />

Die Anträge sollen im europäischen<br />

Mahnverfahren weitgehend automatisiert<br />

bearbeitet werden, soweit es<br />

sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche<br />

handelt. Dafür werden<br />

durch das Land Berlin <strong>zur</strong>zeit die<br />

erforderlichen technischen Voraussetzungen<br />

geschaffen.<br />

Zum europäischen Verfahren für<br />

geringfügige Forderungen enthält<br />

der Gesetzentwurf einige Anpassungen<br />

und Klarstellungen sowohl<br />

für das Verfahren bis zum Urteil als<br />

auch für die Zwangsvollstreckung.<br />

Sie betreffen insbesondere Regelungen<br />

<strong>zur</strong> Beweisaufnahme und<br />

zum Gang des Verfahrens.<br />

Daneben enthält der Gesetzentwurf<br />

einige zivilprozessuale Bestimmungen<br />

<strong>zur</strong> Vereinfachung und Beschleunigung<br />

von Zustellungen in<br />

EU-Mit-gliedstaaten und Nicht-<br />

Mitglied-staaten. Die Vorschriften für<br />

das europäische Mahnverfahren<br />

gelten ab dem 12.12.2008, die anderen<br />

Vorschriften des Gesetzes<br />

sollen am 01.01.2009 in Kraft treten.<br />

− 14 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


NEUES VERSICHERUNGS-<br />

VERTRAGSGESETZ<br />

Zum 01.01.2008 ist eine Neufassung<br />

des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

(VVG) in Kraft getreten. In diesem wurde<br />

insbesondere der Verbraucherschutz<br />

verstärkt berücksichtigt. Die<br />

Vorschriften des neuen VVG sind auf<br />

alle Versicherungs-verträge anzuwenden,<br />

die ab dem 01.01.2008 abgeschlossen<br />

werden. Für Altverträge gilt<br />

eine Übergangsfrist bis zum<br />

01.01.2009. Danach werden alle Verträge<br />

nach dem neuen Recht behandelt.<br />

Auf freiwilliger Basis können Versicherer<br />

jedoch auch auf Altverträge die Vorschriften<br />

des neuen Gesetzes ab dem<br />

01.01.2008 anwenden.<br />

In dem neuen VVG wurden insbesondere<br />

Beratungs- und Informationspflichten<br />

geregelt. Der Kunde muss nun umfassend<br />

vom Versicherer bzw. den für<br />

ihn tätigen Personen beraten werden.<br />

Insbesondere muss seitens des Versicherers<br />

eine spezifische Risiko- und<br />

Bedarfsanalyse erfolgen. Wird diese<br />

Pflicht verletzt, so stehen dem Versicherungsnehmer<br />

im Falle einer entsprechenden<br />

Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche<br />

zu. Sofern der<br />

Versicherungsnehmer allerdings durch<br />

schriftliche Erklärung auf diese Beratung<br />

verzichtet, stehen diesem im<br />

Schadensfalle keine Ansprüche zu.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Es ist deshalb damit zu rechnen, dass<br />

die Versicherer versuchen werden, den<br />

Kunden zu einem schriftlichen Beratungsverzicht<br />

zu bewegen. Hiervon ist<br />

jedoch dringend ab<strong>zur</strong>aten, weil Sie in<br />

solchen Fällen auf spätere Ansprüche<br />

verzichten.<br />

Nach den Neuregelungen des Gesetzes<br />

müssen dem Kunden nun vor dem<br />

Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

sämtliche Informationen zu dem Vertrag<br />

(insbesondere Versicherungsvertragsbedingungen)<br />

übergeben werden.<br />

Bisher war es üblich, dass diese mit der<br />

Police übersandt wurden.<br />

Auch hier wird jedoch eine Ausnahme<br />

dahingehend vorgesehen, dass der<br />

Kunde auf die Vorabinformation schriftlich<br />

verzichten kann.<br />

In diesen Fällen bleibt dem Versicherungsnehmer<br />

dann nur noch das allgemeine<br />

Widerrufsrecht nach § 8 VVG,<br />

wonach die Erklärung innerhalb von<br />

zwei Wochen in Schriftform widerrufen<br />

werden kann.<br />

Nach den bisherigen Regelungen war<br />

ein Versicherer von seiner Leistungspflicht<br />

frei, wenn der Versicherungsnehmer<br />

den Versicherungsfall vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

hat. Nur in Fällen einer leicht fahrlässigen<br />

Verursachung musste der Versicherer<br />

zahlen. Zukünftig wird im Bereich<br />

der „groben Fahrlässigkeit“ eine<br />

abgestufte Leistungspflicht des Versicherers<br />

eintreten. Nur in Fällen der<br />

vorsätzlichen Schadensverursachung<br />

bleibt der Versicherer auch in Zukunft<br />

leistungsfrei. Grobe Fahrlässigkeit ist<br />

anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

„einfachste, ganz naheliegende<br />

Überlegungen“ nicht einbezogen hat<br />

und die Sorgfaltspflicht damit in ungewöhnlich<br />

hohem Maße verletzt.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Die Auslegung der groben Fahrlässigkeit<br />

wird in Zukunft in erheblichem<br />

Umfang <strong>zur</strong> Auseinandersetzung<br />

mit den Versicherungsunternehmen<br />

führen, da die Grundsätze<br />

für die Abstufung fliessend und unbestimmt<br />

sind. Vorteilhaft ist allerdings,<br />

dass nicht der Kunde, sondern<br />

der Versicherer das Vorliegen<br />

der groben Fahrlässigkeit beweisen<br />

muss.<br />

Weitere Änderungen haben sich im<br />

Bereich der Kündigung von Lebensversicherungen<br />

ergeben. Nach alter<br />

Rechtslage wurden Prämien in den<br />

ersten Versicherungsjahren vollständig<br />

<strong>zur</strong> Deckung der Abschlusskosten<br />

verwendet, so dass in den<br />

ersten Jahren kein oder nur ein geringer<br />

Rückkaufswert gezahlt wurde.<br />

Zukünftig ist der Versicherer verpflichtet,<br />

die Abschlusskosten auf<br />

einen Zeitraum von 5 Jahren zu<br />

verteilen, so dass der Versicherungsnehmer<br />

auch bei einer frühzeitigen<br />

Kündigung einen Teil seiner<br />

Prämien <strong>zur</strong>ückerhält. Der Versicherer<br />

ist daher verpflichtet, dem Versicherungsnehmer<br />

auch in den ersten<br />

Jahren einen Rückkaufswert zu<br />

erstatten. Des Weiteren muss der<br />

Rückkaufswert und die Höhe der<br />

Abschlusskosten vor Abschluss des<br />

Vertrages seitens des Versicherers<br />

mitgeteilt werden.<br />

− 15 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


WARTUNGSDIENST IN VERTRAGS-<br />

WERKSTÄTTEN<br />

Der Bundesgerichtshof hat in einem<br />

Urteil vom 12. Dezember 2007 entschieden,<br />

dass es zulässig ist, wenn<br />

ein Fahrzeughersteller eine gewährte<br />

Durchrostungsgarantie für einen Neuwagen<br />

von der Voraussetzung abhängig<br />

macht, dass der Garantienehmer<br />

die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben<br />

in Vertragswerkstätten des<br />

Fahrzeugherstellers ausführen lässt.<br />

Mit der Vorgabe der Durchführung der<br />

Wartungsdienste in Vertragswerkstätten<br />

wird in zulässiger Weise eine Bindung<br />

des Kunden an bestimmte Werkstätten<br />

bezweckt.<br />

Die Interessen des Kunden werden<br />

dadurch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes<br />

nicht unangemessen beeinträchtigt.<br />

VERZUGSBEGINN<br />

Am 25.10.2007 wurde durch den Bundesgerichtshof<br />

(BGH) entschieden,<br />

dass es für eine Inverzugsetzung des<br />

Schuldners nicht ausreicht, wenn in der<br />

Rechnung lediglich ein Datum, bis zu<br />

welchem gezahlt werden soll, ausgewiesen<br />

wird. Zwar bestimmt § 286 Abs.<br />

2 Nr. 1 BGB, dass der Schuldner ohne<br />

Mahnung in Verzug gerät, wenn für die<br />

Leistung eine Zeit nach dem Kalender<br />

bestimmt ist, allerdings ist nach Auffassung<br />

des BGH nicht ausreichend, dass<br />

die Leistungszeit einseitig durch eine<br />

Partei festgelegt wird.<br />

Zwar ist auch mit der erstmaligen<br />

Rechnungszusendung eine befristete<br />

Mahnung möglich, allerdings wird hier<br />

in der Rechnung gegenüber Verbrauchern<br />

eine zusätzliche Belehrung verlangt,<br />

wann der Verzug eintritt.<br />

Gemäß § 286 Abs. 3 BGB kommt der<br />

Schuldner in Verzug, wenn er nicht<br />

innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit<br />

und Zugang der Rechnung Zahlung<br />

leistet; bei Verbrauchern gilt diese Vorschrift<br />

jedoch nur dann, wenn er durch<br />

den Gläubiger (Rechnungssteller) auf<br />

diese Rechtsfolge besonders hingewiesen<br />

wird.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Soll ein Verzugseintritt ohne gesonderte<br />

Mahnung erfolgen, muss bereits in<br />

der Rechnung darauf hingewiesen werden,<br />

dass Verzug eintritt, wenn nicht<br />

innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit<br />

und Zugang der Rechnung gezahlt<br />

wird, oder es muss ein genauer Zeitpunkt<br />

genannt werden, nach dem Verzug<br />

eintreten soll.<br />

HANDYNUTZUNG BEI<br />

AUSGESCHALTETEM MOTOR<br />

VOR EINER AMPEL<br />

Das Oberlandesgericht Hamm hat<br />

entschieden, dass das Benutzen<br />

eines Handys bei ausgeschaltetem<br />

Motor nicht den Tatbestand der unerlaubten<br />

Nutzung eines mobilen<br />

Telefons im Sinne der StVO erfüllt.<br />

Damit wendet sich das Oberlandesgericht<br />

Hamm gegen eine Entscheidung<br />

des Amtsgerichts. Das Amtsgericht<br />

ging davon aus, dass das<br />

Ausschalten des Motors vor einer<br />

roten Ampel kein ausreichendes<br />

Ausschalten im Sinne des § 23 Abs.<br />

1a Satz 2 StVO ist. Das Oberlandesgericht<br />

Hamm geht jedoch davon<br />

aus, dass eine solche Auslegung<br />

eine nicht mit dem Grundgesetz zu<br />

vereinbarende Ausdehnung des<br />

Bußgeldtatbestandes zu Lasten des<br />

Betroffenen darstellt. Das Telefonieren<br />

bei ausgeschaltetem Motor vor<br />

einer roten Ampel ist damit zulässig.<br />

− 16 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


DER STANDPUNKT<br />

„DIE MITTELSCHICHT BRICHT WEG … UND WER<br />

ZAHLT DIE STEUERN VON MORGEN“<br />

Die jüngste Einkommensteuerstatistik zeigt, dass die<br />

besserverdienenden Bürger der „Mittelschicht“ mit einem<br />

Jahreseinkommen ab EUR 50.200,- insgesamt 68,5 %<br />

der Einkommensteuerlast tragen, einen Einkommensanteil<br />

von 50 % am gesamten Einkommen aller Bürger haben<br />

und einen Anteil an der Gesamtbevölkerung von<br />

20 % ausmachen.<br />

Diese Zahlen dokumentieren die Wirkung des progressiven<br />

Steuertarif, der bei einem Anstieg des Einkommens<br />

zu einer überproportionalen Steuerbelastung führt („kalte<br />

Progression“). Dies ist auch ein Grund dafür, dass bei<br />

durchgesetzten Tariferhöhungen im Jahr 2008 von z. B.<br />

5 % bei den sogenannten „Besserverdienenden“ in der<br />

Mittelschicht, die noch nicht die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

der Sozielversicherung (Krankenversicherung<br />

monatlich EUR 3.600,- und Rentenversicherung EUR<br />

5.300,- bzw. 4.500,- (nBL) erreicht haben weniger als die<br />

Hälfte ausgezahlt wird. Bei Steuerklasse 4, verheiratet,<br />

ein Kind, werden rund 60 % der Gehaltserhöhung durch<br />

gesetzliche Abzüge einbehalten (Einkommensteuer (34,3<br />

%), Kichensteuer (3,0 %), Solidaritätszuschlag (1,8 %),<br />

Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14 %,<br />

Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zusammen<br />

(9,3 %) sowie Rentenversicherung (11,6 %).<br />

Von einer Gehaltserhöhung i.H.v. EUR 170 verbleibt bei<br />

einem Bruttoeinkommen von EUR 3.570 tatsächlich eine<br />

Auszahlung von EUR 68 (40 %). Dieser Betrag gleicht<br />

die Inflationsrate von <strong>zur</strong> Zeit 3,1 % (lt. Monatsbericht der<br />

Deutschen Bundesbank Mai 2008) vor dem Hintergrund<br />

weiter steigender Energiekosten und Lebensmittelpreise<br />

gerade noch aus.<br />

In 2009 sind Bundestagswahlen und in Berlin beginnen<br />

die Parteien im Vorfeld des Wahlkampfes mit Versprechungen<br />

<strong>zur</strong> Senkung der Steuerbelastung der Bürger<br />

(CDU) und mit Absichten <strong>zur</strong> Senkung der Sozialabgaben<br />

(SPD).<br />

Kann mit solchen Wahlversprechungen das Konsumklima<br />

in Deutschland so verbessert werden, dass durch<br />

Wirtschaftswachstum und Vollbeschäftigung und damit<br />

verbundenen höheren Steuereinnahmen eine Haushaltskonsolidierung<br />

bei gleichzeitiger Steuersatzsenkung oder<br />

Abgabenquotenminderung bei der Sozialversicherung<br />

erreicht werden?<br />

Nur wenn ein solches Szenario eintritt können jene Politiker,<br />

die für eine Haushaltskonsolidierung eintreten,<br />

gleichzeitig für eine Entlastung bei Steuern und Abgaben<br />

eintreten.<br />

Finanziell besonders belastete Pendler mit Fahrten im<br />

eigenen Pkw <strong>zur</strong> Arbeit von mehr als 20 km kann durch<br />

die Wiedereinführung der Pendlerpauschale ab dem<br />

ersten Kilometer zu einem Satz von mehr als 30 cent<br />

bereits geholfen werden.<br />

Die wesentlichen Steuern von Morgen werden unverändert<br />

die Arbeitnehmer und Angestellten (Lohnsteuer 2007<br />

EUR 132 MRD, i.V. EUR 123 MRD) und die Konsumenten<br />

(Umsatzsteuer 2007 EUR 170 MRD, i.V. EUR 147<br />

MRD) zahlen. Der private Konsum je Einwohner belief<br />

sich in Hessen in 2006 auf EUR 16.900. Zieht man die<br />

Kosten für Wohnen ab, so verbleibt ein Rest von mindestens<br />

60 %, der mit Umsatzsteuer zu 19 % oder 7 % belastet<br />

ist. Jeder Haushalt wird so in unterschiedlicher<br />

Höhe seinen Betrag zum gesamten Steueraufkommen<br />

leisten, selbst der Hartz IV Empfänger über seinen Umsatzsteueranteil.<br />

Quo vadis Mittelschicht?<br />

Ist nur die Ober- und Mittelschicht der Motor unseres<br />

Wirtschaftswachstums oder sind es nicht alle Erwerbstätigen<br />

unserer Gesellschaft.<br />

Was halten Sie davon?<br />

Über Fragen, Kritik und Anregungen würde ich mich sehr<br />

freuen.<br />

(thomas.Werner@ludewig-sozien.de)<br />

Ihr Thomas Werner<br />

− 17 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008


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− 18 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 16 05/2008

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