Download - LSWB

Download - LSWB Download - LSWB

02.03.2013 Aufrufe

DStV-Forum 04/2012 TB-Nr.: 18/12 Reformansätze zum Reisekostenrecht - Jetzt nicht den Mut verlieren! Bereits seit Jahren fordern Wirtschaft und Steuerexperten eine umfassende Reformierung des als zu kompliziert bezeichneten und mit gewaltigem Bürokratieaufwand verbundenen Reisekostenrechts. Dieser Notwendigkeit sah sich nunmehr auch die Bundesregierung verbunden und fasste unlängst im Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BT- Drs. 17/5125) das Ziel, eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts herbeizuführen. Als Grundlage weiterer Diskussionen beauftragte sie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) damit, mögliche Vereinfachungsansätze herauszuarbeiten. Die hierfür vom BMF einberufene Projektgruppe hatte im August 2011 Länder, Ressorts und Verbände zu einem fachlichen Gedankenaustausch eingeladen, an dem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) durch seinen Präsidenten StB/WP Dipl.-Kfm. Hans- Christoph Seewald sowie Geschäftsführer RA/StB Norman Peters vertreten war. Ihre Empfehlungen und Vorschläge hat die Projektgruppe nun im "Bericht zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts ʺ (30.12.2011) zusammengefasst und dem Bundestag am 24.1.2012 zur weiteren Beratung vorgelegt. Ein häufiger Kritikpunkt im Zusammenhang mit Überlegungen zur Neukonzeption des Reisekostenrechts beruht auf der fehlenden gesetzlichen Definition der "regelmäßigen Arbeitsstätte". Die vielfach in der Literatur vertretene Auffassung, dass ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, wurde im vergangenen Jahr durch drei Urteile vom 9.6.2011 vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Der BFH hatte sich insoweit erstmals entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert und damit einen entscheidenden Schritt in Richtung Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts getan. Mit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011 hat das Bundesministerium auf die Urteile des BFH reagiert und bis zu einer grundlegenden Neuerung des Reisekostenrechts erste Regelungen zur Auslegung einer regelmäßigen Arbeitsstätte getroffen. Die BMF-Projektgruppe greift diese Kriterien auf und skizziert, entsprechend der Klassifikation des Reisekostenbegriffs, Vereinfachungsvorschläge in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten.

DStV-Forum 04/2012<br />

TB-Nr.: 18/12<br />

Reformansätze zum Reisekostenrecht - Jetzt nicht den Mut verlieren!<br />

Bereits seit Jahren fordern Wirtschaft und Steuerexperten eine umfassende Reformierung des<br />

als zu kompliziert bezeichneten und mit gewaltigem Bürokratieaufwand verbundenen<br />

Reisekostenrechts. Dieser Notwendigkeit sah sich nunmehr auch die Bundesregierung<br />

verbunden und fasste unlängst im Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BT-<br />

Drs. 17/5125) das Ziel, eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

herbeizuführen. Als Grundlage weiterer Diskussionen beauftragte sie das Bundesministerium<br />

der Finanzen (BMF) damit, mögliche Vereinfachungsansätze herauszuarbeiten. Die hierfür<br />

vom BMF einberufene Projektgruppe hatte im August 2011 Länder, Ressorts und Verbände<br />

zu einem fachlichen Gedankenaustausch eingeladen, an dem der Deutsche<br />

Steuerberaterverband e.V. (DStV) durch seinen Präsidenten StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-<br />

Christoph Seewald sowie Geschäftsführer RA/StB Norman Peters vertreten war. Ihre<br />

Empfehlungen und Vorschläge hat die Projektgruppe nun im "Bericht zu Reformansätzen und<br />

Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts ʺ (30.12.2011)<br />

zusammengefasst und dem Bundestag am 24.1.2012 zur weiteren Beratung vorgelegt.<br />

Ein häufiger Kritikpunkt im Zusammenhang mit Überlegungen zur Neukonzeption des<br />

Reisekostenrechts beruht auf der fehlenden gesetzlichen Definition der "regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte". Die vielfach in der Literatur vertretene Auffassung, dass ein Arbeitnehmer je<br />

Dienstverhältnis nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, wurde im vergangenen<br />

Jahr durch drei Urteile vom 9.6.2011 vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Der BFH hatte<br />

sich insoweit erstmals entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert und damit einen<br />

entscheidenden Schritt in Richtung Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts getan.<br />

Mit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011 hat das Bundesministerium auf die Urteile des BFH<br />

reagiert und bis zu einer grundlegenden Neuerung des Reisekostenrechts erste Regelungen<br />

zur Auslegung einer regelmäßigen Arbeitsstätte getroffen. Die BMF-Projektgruppe greift diese<br />

Kriterien auf und skizziert, entsprechend der Klassifikation des Reisekostenbegriffs,<br />

Vereinfachungsvorschläge in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen<br />

und Übernachtungskosten.


Dabei liegt der Fokus einer steuerlichen Vereinfachung im Bereich der Fahrtkosten klar in<br />

der Herausarbeitung einer gesetzlichen Definition des bislang unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

"regelmäßige Arbeitsstätteʺ. Nach dem Vorschlag der Projektgruppe soll hierfür künftig in eine<br />

ʺerste Tätigkeitsstätte" und "übrige Tätigkeitsstättenʺ unterschieden werden . Der DStV<br />

begrüßt ausdrücklich eine gesetzliche Verankerung des Begriffs regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

Diese Regelung bedarf jedoch keiner erneuten Umschreibung des Rechtsbegriffs durch<br />

Unterscheidung in erste bzw. übrige Tätigkeitsstätte/n. Lediglich eine gezielt auf dem Begriff<br />

der regelmäßigen Arbeitsstätte basierende Definition wird künftig zur Rechtssicherheit und<br />

damit Vereinfachung beitragen. In diesem Zusammenhang sollen auch weitere bislang<br />

unbestimmte Begrifflichkeiten, wie "weiträumiges Arbeitsgebietʺ, ʺFahrtätigkeit" und<br />

"Einsatzwechseltätigkeitʺ, künftig gesetzlich geregelt werden.<br />

Als Diskussionsgrundlage für Vereinfachungen im Bereich der<br />

Verpflegungsmehraufwendungen stellen die Projektmitarbeiter des BMF folgende vier<br />

Modelle vor, die einen Abbau des Bürokratieaufwands aus der dreistufigen Staffelung der<br />

Mindestabwesenheitszeiten zum Ziel haben:<br />

eintägig<br />

Auswärtstätigkeit Modell I* Modell II*<br />

Pauschbeträge<br />

Modell III*<br />

Modell IV<br />

(Variante a) (Variante b)<br />

Mindestabwesenheit<br />

8 Stunden - 6 Euro - 6 Euro 6 Euro<br />

10 Stunden 9 Euro - - - -<br />

12 Stunden - - 12 Euro - -<br />

14 Stunden - - - 12 Euro 12 Euro<br />

mehrtägig An-/Abreisetag 9 Euro 6 Euro 12 Euro 6 Euro 12 Euro<br />

Zwischentage 24 Euro 24 Euro 24 Euro 24 Euro 24 Euro<br />

*Bei den Modellen I-III können zusätzlich ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit auch bis zu 6 Euro täglich oder bis zu<br />

90 Euro mtl. vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden.


Die vorliegende zusammengefasste Darstellung verdeutlicht, dass sich das Modell IV im<br />

Bereich der mehrtägigen Auswärtstätigkeit noch einmal in zwei Varianten unterscheidet.<br />

Während Variante a) für An- und Abreisetage ohne weitere Prüfung lediglich einen<br />

Verpflegungspauschbetrag von jeweils 6 Euro vorsieht, beträgt selbiger in Variante b) jeweils<br />

12 Euro. Dass allein aufgrund dieser Begünstigung das Modell IV, Variante b) eine<br />

entsprechend „… höhere Zustimmung durch einen großen Teil der Betroffenen“ erwarten<br />

lässt, bleibt auch den Mitarbeitern des BMF-Projekts nicht unbemerkt.<br />

Da, unabhängig von dieser betraglichen Unterscheidung, beide Varianten des Modell IV,<br />

insbesondere im Bereich der eintägigen Auswärtstätigkeit, keinen Vereinfachungseffekt zum<br />

bisher geltenden Recht aufweisen, tragen sie im Vergleich zu den weiteren Vorschlägen am<br />

wenigsten zur Erreichung des Reformziels bei. Zugleich ist ein Vorschlag, der erst ab einer<br />

Mindestabwesenheitszeit von 12 Stunden bzw. 14 Stunden greift (Modell III), nach Auffassung<br />

des DStV unangemessen. Auch ein Verpflegungspauschbetrag von 6 Euro bei einer<br />

Abwesenheitszeit von mindestens 8 Stunden ohne weitere Staffelung (Modell II) ist nicht mehr<br />

zeitgemäß. Zum einen ergibt sich eine erhebliche Schlechterstellung von Personen, die<br />

gegenwärtig 14 Stunden oder mehr beruflich auswärts tätig sind. Zum anderen haben die<br />

Verpflegungspauschalen seit der Euro-Einführung im Jahre 2002 keine betragliche<br />

Anpassung erfahren. Allein unter Berücksichtigung der inflationären Entwicklung ist es somit<br />

fraglich, ob ein Betrag von 6 Euro, der nunmehr seit 10 Jahren in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG<br />

verankert ist, noch als realitätsgerecht gilt.<br />

Generell kann eine Vereinfachung im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen nur durch<br />

eine strikte Abschaffung der bislang geltenden Staffelung erfolgen, wie diese beispielsweise<br />

im Rahmen des Modell I zum Ausdruck kommt. Da der damit einhergehende Bürokratieabbau<br />

nicht allein der Wirtschaft, sondern zugleich auch dem Fiskus zugutekommt, sieht der DStV<br />

hingegen einen Pauschbetrag von 12 Euro bei eintägiger Auswärtstätigkeit ab einer<br />

Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden bzw. 10 Stunden (ohne weitere Staffelung) sowie bei<br />

mehrtägiger Auswärtstätigkeit an An- und Abreisetagen für absolut gerechtfertigt.<br />

Zwischentage bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit sind weiterhin mit 24 Euro anzusetzen. Eine<br />

Reform im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen darf sich keinesfalls zuungunsten<br />

der Steuerpflichtigen auswirken. Da sich mögliche Steuermindereinnahmen aus dem<br />

vorbezeichneten Vorschlag jedoch mit den im Zuge eines umfassenden Bürokratieabbaus<br />

ermöglichten Einsparungen seitens der Finanzverwaltung kompensieren lassen, läuft diese<br />

modifizierte Variante des Modell I unseres Erachtens schlussendlich auf eine Win-win-<br />

Situation hinaus.


Weitere Vereinfachungen strebt die Projektgruppe bei der Dreimonatsfrist an. Entgegen der<br />

von den Verbänden vorgeschlagenen gänzlichen Abschaffung der Dreimonatsfrist, beschränkt<br />

sich der Vorschlag jedoch bislang nur auf den Verzicht der Besteuerung des geldwerten<br />

Vorteils für den Fall der unentgeltlichen bzw. verbilligten Verpflegung bei gleichzeitigem<br />

Ausschluss bzw. Begrenzung des Werbungskostenabzugs.<br />

Im Bereich der Übernachtungskosten liegt der Schwerpunkt der Vereinfachung in der<br />

Abschaffung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Hier soll zukünftig eine Orientierung an den<br />

tatsächlich geleisteten Aufwendungen mit flächen- und betragsmäßiger Begrenzung erfolgen.<br />

Weitere Rechtssicherheit soll auch in diesem Bereich durch gesetzliche Definitionen der<br />

Begriffe ʺWohnungʺ und "Unterkunftʺ geschaffen werden.<br />

Der geforderte Bürokratieabbau wird bei beherzter Umsetzung infolge erheblicher<br />

Arbeitserleichterungen auch hinreichende Einsparungen aufseiten der Finanzverwaltung mit<br />

sich bringen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber in den anstehenden<br />

Beratungen jetzt nicht den Mut verliert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!