02.03.2013 Aufrufe

Bayerisches Landesamt für Steuern - LSWB

Bayerisches Landesamt für Steuern - LSWB

Bayerisches Landesamt für Steuern - LSWB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 2 - <strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

25.10.2011<br />

S 7170.1.1-10/52 St33<br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer selbständigen<br />

Erstdiagnose, sondern nur <strong>für</strong> die nachgelagerte Heilmittelerbringung.<br />

Dies hat zwar keine Auswirkung auf die Befähigung an sich, spielt aber<br />

eine wichtige Rolle bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung – das<br />

Vorliegen einer Heilbehandlung.<br />

Bei der Beurteilung, ob eine Heilbehandlung vorliegt, muss jede Leistung<br />

<strong>für</strong> sich betrachtet werden. Unter Beachtung der Rechtsprechung<br />

des EuGH sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten,<br />

die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und,<br />

soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen<br />

beim Menschen vorgenommen werden (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4<br />

UStAE). Es ist jeweils zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund<br />

steht.<br />

Für die Steuerfreiheit von Physiotherapieleistungen (z.B. Massagen) ist<br />

es daher erforderlich, dass diese Teil eines konkreten, individuellen, der<br />

Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder<br />

Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil<br />

vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl II 2005 S. 904). Leistungen, die aus<br />

kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens<br />

(„Wellness“) durchgeführt werden oder die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug<br />

haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand<br />

verbessern sollen, sind nicht steuerbefreit (BFH-Urteil vom<br />

7.7.2005, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 28.9.2007, V B 7/06, BFH/NV<br />

2008 S. 122).<br />

Die Steuerbefreiung kommt <strong>für</strong> physiotherapeutische Leistungen daher<br />

nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rah-<br />

men einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme<br />

erbracht werden.<br />

Auch Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose,<br />

<strong>für</strong> die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht<br />

als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern <strong>für</strong> diese Anschlussbehandlungen<br />

keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei<br />

um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.<br />

Heilbehandlung<br />

Abgrenzung zu<br />

Wellness-<br />

Behandlungen<br />

Erfordernis einer<br />

ärztlichen Anordnung<br />

Folgebehandlungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!