Bayerisches Landesamt für Steuern - LSWB
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- 2 - <strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />
25.10.2011<br />
S 7170.1.1-10/52 St33<br />
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keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer selbständigen<br />
Erstdiagnose, sondern nur <strong>für</strong> die nachgelagerte Heilmittelerbringung.<br />
Dies hat zwar keine Auswirkung auf die Befähigung an sich, spielt aber<br />
eine wichtige Rolle bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung – das<br />
Vorliegen einer Heilbehandlung.<br />
Bei der Beurteilung, ob eine Heilbehandlung vorliegt, muss jede Leistung<br />
<strong>für</strong> sich betrachtet werden. Unter Beachtung der Rechtsprechung<br />
des EuGH sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten,<br />
die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und,<br />
soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen<br />
beim Menschen vorgenommen werden (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4<br />
UStAE). Es ist jeweils zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund<br />
steht.<br />
Für die Steuerfreiheit von Physiotherapieleistungen (z.B. Massagen) ist<br />
es daher erforderlich, dass diese Teil eines konkreten, individuellen, der<br />
Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder<br />
Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil<br />
vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl II 2005 S. 904). Leistungen, die aus<br />
kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens<br />
(„Wellness“) durchgeführt werden oder die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug<br />
haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand<br />
verbessern sollen, sind nicht steuerbefreit (BFH-Urteil vom<br />
7.7.2005, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 28.9.2007, V B 7/06, BFH/NV<br />
2008 S. 122).<br />
Die Steuerbefreiung kommt <strong>für</strong> physiotherapeutische Leistungen daher<br />
nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rah-<br />
men einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme<br />
erbracht werden.<br />
Auch Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose,<br />
<strong>für</strong> die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht<br />
als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern <strong>für</strong> diese Anschlussbehandlungen<br />
keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei<br />
um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.<br />
Heilbehandlung<br />
Abgrenzung zu<br />
Wellness-<br />
Behandlungen<br />
Erfordernis einer<br />
ärztlichen Anordnung<br />
Folgebehandlungen