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Bayerisches Landesamt für Steuern - LSWB

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<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

Dienststelle München 80284 München<br />

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Physiothera-<br />

peuten und staatlich geprüften Masseure<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG<br />

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind steuerfrei die „Heilbehandlungen<br />

im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der<br />

Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme<br />

oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“.<br />

Für die Anerkennung der Steuerfreiheit einer Leistung nach § 4 Nr. 14<br />

Buchst. a UStG ist es erforderlich, dass<br />

die die Behandlung durchführende Person eine in § 4 Nr. 14<br />

Buchst. a UStG ausdrücklich genannte oder eine ähnliche heilberufliche<br />

Tätigkeit ausübt UND<br />

die jeweilige Leistung eine Heilbehandlung darstellt.<br />

Die erste Voraussetzung – die Befähigung – ist sowohl bei der Berufs-<br />

gruppe der Physiotherapeuten als auch der staatlich geprüften Masseure<br />

erfüllt (§ 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, Abschn. 4.14.4 Abs. 2 und<br />

Abs. 11 UStAE).<br />

Physiotherapeuten und Masseure nach dem Masseur- und Physiothera-<br />

peutengesetz (MPhG) unterscheiden sich von Ärzten oder Heilpraktikern<br />

jedoch dadurch, dass sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften nicht<br />

zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur<br />

Ausübung der Heilkunde berechtigt sind (Urteil des BVerwG vom<br />

26.8.2009, 3 C 19/08, BVerwGE 134 S. 345). Die Ausbildung vermittelt<br />

Datum 25.10.2011<br />

Aktenzeichen S 7170.1.1-10/52 St33<br />

Bearbeiter Jessica Lehner<br />

Sebastian Roith<br />

Internet: www.lfst.bayern.de<br />

Grundsätze<br />

heilberufliche Tätigkeit<br />

(Befähigung)<br />

berufsrechtliche<br />

Besonderheiten


- 2 - <strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

25.10.2011<br />

S 7170.1.1-10/52 St33<br />

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keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer selbständigen<br />

Erstdiagnose, sondern nur <strong>für</strong> die nachgelagerte Heilmittelerbringung.<br />

Dies hat zwar keine Auswirkung auf die Befähigung an sich, spielt aber<br />

eine wichtige Rolle bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung – das<br />

Vorliegen einer Heilbehandlung.<br />

Bei der Beurteilung, ob eine Heilbehandlung vorliegt, muss jede Leistung<br />

<strong>für</strong> sich betrachtet werden. Unter Beachtung der Rechtsprechung<br />

des EuGH sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten,<br />

die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und,<br />

soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen<br />

beim Menschen vorgenommen werden (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4<br />

UStAE). Es ist jeweils zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund<br />

steht.<br />

Für die Steuerfreiheit von Physiotherapieleistungen (z.B. Massagen) ist<br />

es daher erforderlich, dass diese Teil eines konkreten, individuellen, der<br />

Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder<br />

Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil<br />

vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl II 2005 S. 904). Leistungen, die aus<br />

kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens<br />

(„Wellness“) durchgeführt werden oder die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug<br />

haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand<br />

verbessern sollen, sind nicht steuerbefreit (BFH-Urteil vom<br />

7.7.2005, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 28.9.2007, V B 7/06, BFH/NV<br />

2008 S. 122).<br />

Die Steuerbefreiung kommt <strong>für</strong> physiotherapeutische Leistungen daher<br />

nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rah-<br />

men einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme<br />

erbracht werden.<br />

Auch Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose,<br />

<strong>für</strong> die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht<br />

als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern <strong>für</strong> diese Anschlussbehandlungen<br />

keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei<br />

um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.<br />

Heilbehandlung<br />

Abgrenzung zu<br />

Wellness-<br />

Behandlungen<br />

Erfordernis einer<br />

ärztlichen Anordnung<br />

Folgebehandlungen


- 3 - <strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

25.10.2011<br />

S 7170.1.1-10/52 St33<br />

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Aufgrund in der Vergangenheit teilweise abweichender Rechtsauffas- Nichtbeanstandung<br />

sung kann es allerdings <strong>für</strong> vor dem 1.1.2012 ausgeführte Umsätze unbeanstandet<br />

bleiben, wenn ein Physiotherapeut / staatlich geprüfter<br />

Masseur die Behandlungen, die er im Anschluss an (ebenfalls von ihm<br />

vorgenommene) ärztlich verordnete Behandlungen durchgeführt hat,<br />

bisher steuerfrei behandelt hat.<br />

Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG<br />

Nach den vorgenannten Grundsätzen sind sowohl klassische Physiothe-<br />

rapieleistungen ohne Verordnung als auch typische Wellness-/ Kosmetik-Anwendungen<br />

umsatzsteuerpflichtig. Für diese Leistungen kommt die<br />

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht, da gemäß<br />

Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE bestimmte physiotherapeutische Leistungen<br />

(wie z.B. Fango oder Heilmassage) als begünstigte Heilbäder einzustufen<br />

sind.<br />

Da es <strong>für</strong> die Anwendung der Steuerermäßigung ausreicht, dass das<br />

Heilbad seiner Art nach allgemeinen Heilzwecken dient (Abschn. 12.11<br />

Abs. 4 UStAE), unterliegen die Umsätze, die typischerweise von Physiotherapeuten<br />

oder staatlich geprüften Masseuren erbracht werden und<br />

die von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind,<br />

dem ermäßigten Steuersatz.<br />

Reine Wellness-Anwendungen (z.B. Thai-Massagen, Hot Stone, Lomi-<br />

Lomi u.Ä.) unterliegen hingegen insgesamt dem vollen Steuersatz.<br />

gez.<br />

Hilmer Meyer<br />

physiotherapeutische<br />

Leistungen als Heilbäder<br />

Ermäßigung <strong>für</strong> als<br />

Heilmittel anerkannte<br />

Maßnahmen<br />

voller Steuersatz <strong>für</strong><br />

Wellness

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