AMTSBLATT - Landkreis Aichach Friedberg
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Bekanntmachung des Landratsamtes <strong>Aichach</strong>-<br />
<strong>Friedberg</strong>; Immissionsschutz<br />
Immissionsschutzrecht;<br />
Standortbezogene Vorprüfung nach § 3 a und §<br />
3 c des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die<br />
Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum<br />
Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit<br />
39.500 Mastgeflügelplätzen durch die Reinhard<br />
und Richard Herb GbR, Maria – Birnbaumstraße<br />
1, 86577 Sielenbach auf den Grundstücken Flur-<br />
Nrn. 813 und 820 der Gemarkung Sielenbach;<br />
Die Reinhard und Richard Herb GbR, Maria –<br />
Birnbaumstraße 1, 86577 Sielenbach, hat beim<br />
Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> die Genehmigung<br />
gemäß § 4 Bundes – Immissionsschutzgesetz für<br />
die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum<br />
Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit 39.500<br />
Mastgeflügelplätzen auf den Grundstücken Flur-<br />
Nrn. 813 und 820 der Gemarkung Sielenbach<br />
beantragt.<br />
Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> hatte im<br />
Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3 a<br />
Satz 1 i.V.m. 3 c Satz 2 des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in<br />
Verbindung mit Nr. 7.3.3. der Anlage 1 des UVPG in<br />
einer standortbezogenen Vorprüfung des<br />
Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />
ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das<br />
Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher<br />
Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2<br />
des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche<br />
nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.<br />
Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> kam nach<br />
seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch<br />
die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen<br />
sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
für das Vorhaben nicht erforderlich .<br />
Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht<br />
selbständig anfechtbar.<br />
Stefan Renner<br />
Oberregierungsrat<br />
_________________________________________<br />
Bekanntmachung der Satzung zur 1. Änderung<br />
der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes<br />
zur Wasserversorgung der Magnusgruppe<br />
Satzung<br />
Zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung<br />
vom 01.01.2007 des Zweckverbandes zur<br />
Wasserversorgung der Magnusgruppe<br />
Aufgrund Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />
kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555,<br />
ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt<br />
geändert durch § 13 des Gesetzes vom 27. Juli<br />
2009 (GVBl S. 400) erlässt der Zweckverband zur<br />
Wasserversorgung der Magnusgruppe durch Beschluss<br />
der Verbandsversammlung vom 22.11.2010 folgende 1.<br />
Änderung der Wasserabgabesatzung vom 01.01.2007.<br />
§ 1<br />
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden,<br />
die den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des<br />
Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung<br />
für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich<br />
vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht<br />
vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das<br />
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten<br />
Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-<br />
DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und<br />
Geräte, die<br />
1. In einem anderen Vertragsstaat des<br />
Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden<br />
sind oder<br />
2. In einem anderen Mitgliedsstaat der<br />
Europäischen Union oder in der Türkei<br />
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr<br />
gebracht worden sind<br />
und die nicht den technischen Spezifikationen der<br />
Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich<br />
der in den vorgenannten Staaten durchgeführten<br />
Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig<br />
behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte<br />
Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2010 in Kraft.<br />
<strong>Aichach</strong>, den 23.11.2010<br />
gez.<br />
Rupert Reitberger<br />
Verbandsvorsitzender<br />
______________________________________________<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des<br />
Schulverbandes Hollenbach für das Haushaltsjahr<br />
2011<br />
Haushaltssatzung des Schulverbandes Hollenbach<br />
(<strong>Landkreis</strong> <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>)<br />
für das Haushaltsjahr 2011<br />
Auf Grund der Art. 40 bis 43 KommZG und der Art. 61 ff.<br />
der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband<br />
Hollenbach folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das<br />
Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 420.200 €<br />
und<br />
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