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AMTSBLATT - Landkreis Aichach Friedberg

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Bekanntmachung des Landratsamtes <strong>Aichach</strong>-<br />

<strong>Friedberg</strong>; Immissionsschutz<br />

Immissionsschutzrecht;<br />

Standortbezogene Vorprüfung nach § 3 a und §<br />

3 c des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die<br />

Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum<br />

Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit<br />

39.500 Mastgeflügelplätzen durch die Reinhard<br />

und Richard Herb GbR, Maria – Birnbaumstraße<br />

1, 86577 Sielenbach auf den Grundstücken Flur-<br />

Nrn. 813 und 820 der Gemarkung Sielenbach;<br />

Die Reinhard und Richard Herb GbR, Maria –<br />

Birnbaumstraße 1, 86577 Sielenbach, hat beim<br />

Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> die Genehmigung<br />

gemäß § 4 Bundes – Immissionsschutzgesetz für<br />

die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum<br />

Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit 39.500<br />

Mastgeflügelplätzen auf den Grundstücken Flur-<br />

Nrn. 813 und 820 der Gemarkung Sielenbach<br />

beantragt.<br />

Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> hatte im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3 a<br />

Satz 1 i.V.m. 3 c Satz 2 des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in<br />

Verbindung mit Nr. 7.3.3. der Anlage 1 des UVPG in<br />

einer standortbezogenen Vorprüfung des<br />

Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />

ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das<br />

Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher<br />

Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2<br />

des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche<br />

nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.<br />

Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> kam nach<br />

seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch<br />

die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen<br />

sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

für das Vorhaben nicht erforderlich .<br />

Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht<br />

selbständig anfechtbar.<br />

Stefan Renner<br />

Oberregierungsrat<br />

_________________________________________<br />

Bekanntmachung der Satzung zur 1. Änderung<br />

der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes<br />

zur Wasserversorgung der Magnusgruppe<br />

Satzung<br />

Zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung<br />

vom 01.01.2007 des Zweckverbandes zur<br />

Wasserversorgung der Magnusgruppe<br />

Aufgrund Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />

kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555,<br />

ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt<br />

geändert durch § 13 des Gesetzes vom 27. Juli<br />

2009 (GVBl S. 400) erlässt der Zweckverband zur<br />

Wasserversorgung der Magnusgruppe durch Beschluss<br />

der Verbandsversammlung vom 22.11.2010 folgende 1.<br />

Änderung der Wasserabgabesatzung vom 01.01.2007.<br />

§ 1<br />

§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden,<br />

die den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des<br />

Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung<br />

für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich<br />

vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht<br />

vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das<br />

Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten<br />

Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-<br />

DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und<br />

Geräte, die<br />

1. In einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden<br />

sind oder<br />

2. In einem anderen Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union oder in der Türkei<br />

rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr<br />

gebracht worden sind<br />

und die nicht den technischen Spezifikationen der<br />

Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich<br />

der in den vorgenannten Staaten durchgeführten<br />

Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig<br />

behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte<br />

Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2010 in Kraft.<br />

<strong>Aichach</strong>, den 23.11.2010<br />

gez.<br />

Rupert Reitberger<br />

Verbandsvorsitzender<br />

______________________________________________<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des<br />

Schulverbandes Hollenbach für das Haushaltsjahr<br />

2011<br />

Haushaltssatzung des Schulverbandes Hollenbach<br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

Auf Grund der Art. 40 bis 43 KommZG und der Art. 61 ff.<br />

der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband<br />

Hollenbach folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das<br />

Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 420.200 €<br />

und<br />

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