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AMTSBLATT - Landkreis Aichach Friedberg

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17. Dezember 2010<br />

<strong>AMTSBLATT</strong><br />

DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG<br />

Herausgeber: Landratsamt <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> und Dienststelle <strong>Friedberg</strong><br />

Halbjährlicher Bezugspreis Euro 50,00. Bestellungen über das<br />

Landratsamt, 86551 <strong>Aichach</strong>. Kündigungen nur pro Halbjahr möglich.<br />

Kostenloser Bezug über das Internet unter:<br />

www.lra-aic-fdb.de<br />

Einzelverkauf, Landratsamt – Pforte Euro 2,50<br />

Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />

für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />

Augsburg<br />

Bekanntmachung der Satzung zur 1.<br />

Änderung der Wasserabgabesatzung des<br />

Zweckverbandes zur Wasserversorgung<br />

der Magnusgruppe<br />

Bekanntmachungen der Gemeinde<br />

Merching; Änderungssatzungen zur<br />

Kinderhortsatzung<br />

Bekanntmachungen des Landratsamtes<br />

<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>; Bauordnung<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

des Schulverbandes Merching für das<br />

Haushaltsjahr 2010<br />

Bekanntmachung des Zweckverbandes für<br />

Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />

Augsburg<br />

Änderung der Satzung des Zweckverbandes<br />

für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />

Augsburg<br />

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für<br />

Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />

Augsburg hat in ihrer Sitzung am 12.11.2010<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

Satzung:<br />

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes für<br />

Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />

Augsburg vom 15.10.2003 (Amtsblatt der Regierung<br />

von Schwaben Nr. 22/2003, Seite 217 ff. und<br />

Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 7/2006,<br />

Seite 74) wird wie folgt geändert:<br />

§ 1<br />

§ 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Jahrgang 65/Nr.10<br />

Bekanntmachung des Landratsamtes<br />

<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>: Immissionsschutz<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

des Schulverbandes Hollenbach für das<br />

Haushaltsjahr 2011<br />

Bekanntmachung der Gemeinde<br />

Ruhpolding; 40. Bayerische<br />

Behördenskimeisterschaften 2011<br />

Bekanntmachung des Landratsamtes<br />

<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>; Satzung zur<br />

Änderung der Satzung zur Regelung der<br />

Entschädigung<br />

Die Umlagebeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden<br />

gegenüber den Verbandsmitgliedern jeweils für ein Jahr<br />

durch Umlagebescheid festgesetzt. Die<br />

Umlageteilbeträge werden jeweils zum 01.02., 01.05.,<br />

01.08. und 01.11. fällig. Der Zweckverband kann im<br />

Einzelfall auch einen anderen Fälligkeitstermin<br />

festsetzen. Bis zur Festsetzung einer neuen<br />

Verbandsumlage kann der Zweckverband anteilmäßige<br />

Vorauszahlungen auf der Grundlage der Verbandumlage<br />

des vorhergehenden Haushaltsjahres erheben.<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft.<br />

Augsburg, den 01.12.2010<br />

Zweckverband für Rettungsdienst<br />

und Feuerwehralarmierung Augsburg<br />

Dr. Kurt Gribl<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Oberbürgermeister der Stadt Augsburg<br />

______________________________________________<br />

1


Bekanntmachung des Landratsamtes <strong>Aichach</strong>-<br />

<strong>Friedberg</strong>; Immissionsschutz<br />

Immissionsschutzrecht;<br />

Standortbezogene Vorprüfung nach § 3 a und §<br />

3 c des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die<br />

Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum<br />

Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit<br />

39.500 Mastgeflügelplätzen durch die Reinhard<br />

und Richard Herb GbR, Maria – Birnbaumstraße<br />

1, 86577 Sielenbach auf den Grundstücken Flur-<br />

Nrn. 813 und 820 der Gemarkung Sielenbach;<br />

Die Reinhard und Richard Herb GbR, Maria –<br />

Birnbaumstraße 1, 86577 Sielenbach, hat beim<br />

Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> die Genehmigung<br />

gemäß § 4 Bundes – Immissionsschutzgesetz für<br />

die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum<br />

Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit 39.500<br />

Mastgeflügelplätzen auf den Grundstücken Flur-<br />

Nrn. 813 und 820 der Gemarkung Sielenbach<br />

beantragt.<br />

Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> hatte im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3 a<br />

Satz 1 i.V.m. 3 c Satz 2 des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in<br />

Verbindung mit Nr. 7.3.3. der Anlage 1 des UVPG in<br />

einer standortbezogenen Vorprüfung des<br />

Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />

ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das<br />

Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher<br />

Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2<br />

des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche<br />

nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.<br />

Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> kam nach<br />

seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch<br />

die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen<br />

sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

für das Vorhaben nicht erforderlich .<br />

Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht<br />

selbständig anfechtbar.<br />

Stefan Renner<br />

Oberregierungsrat<br />

_________________________________________<br />

Bekanntmachung der Satzung zur 1. Änderung<br />

der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes<br />

zur Wasserversorgung der Magnusgruppe<br />

Satzung<br />

Zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung<br />

vom 01.01.2007 des Zweckverbandes zur<br />

Wasserversorgung der Magnusgruppe<br />

Aufgrund Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />

kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555,<br />

ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt<br />

geändert durch § 13 des Gesetzes vom 27. Juli<br />

2009 (GVBl S. 400) erlässt der Zweckverband zur<br />

Wasserversorgung der Magnusgruppe durch Beschluss<br />

der Verbandsversammlung vom 22.11.2010 folgende 1.<br />

Änderung der Wasserabgabesatzung vom 01.01.2007.<br />

§ 1<br />

§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden,<br />

die den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des<br />

Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung<br />

für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich<br />

vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht<br />

vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das<br />

Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten<br />

Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-<br />

DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und<br />

Geräte, die<br />

1. In einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden<br />

sind oder<br />

2. In einem anderen Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union oder in der Türkei<br />

rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr<br />

gebracht worden sind<br />

und die nicht den technischen Spezifikationen der<br />

Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich<br />

der in den vorgenannten Staaten durchgeführten<br />

Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig<br />

behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte<br />

Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2010 in Kraft.<br />

<strong>Aichach</strong>, den 23.11.2010<br />

gez.<br />

Rupert Reitberger<br />

Verbandsvorsitzender<br />

______________________________________________<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des<br />

Schulverbandes Hollenbach für das Haushaltsjahr<br />

2011<br />

Haushaltssatzung des Schulverbandes Hollenbach<br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

Auf Grund der Art. 40 bis 43 KommZG und der Art. 61 ff.<br />

der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband<br />

Hollenbach folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das<br />

Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 420.200 €<br />

und<br />

2


im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 20.000<br />

€<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht<br />

vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im<br />

Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

Schulverbandsumlage<br />

§ 4<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte<br />

Bedarf (Umlagesoll) zur Finan-zierung von<br />

Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das<br />

Haushaltsjahr 2011 auf 344.450 € festgesetzt<br />

und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die<br />

Mitglieder des Schulverbandes umgelegt<br />

(Verwaltungsumlage).<br />

2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage<br />

wird die maßgebende Schülerzahl nach dem<br />

Stand vom 01. Oktober 2010 auf 215<br />

Verbandsschüler festgesetzt.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird je<br />

Verbandsschüler auf 1.602,093023 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />

Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht<br />

beansprucht.<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011<br />

in Kraft.<br />

Hollenbach, 30.11.2010<br />

Schullverband Hollenbach<br />

Riß, Vorsitzender der Schulverbandsversammlung<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt<br />

während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle<br />

des Schulverbandes Hollenbach, das ist die<br />

Gemeinde Hollenbach in 86568 Hollenbach,<br />

Hauptstraße 93, innerhalb der allgemeinen<br />

Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.<br />

Der Haushaltsplan liegt dort vom Tage der<br />

Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich<br />

auf (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 24, 26 Abs. 1,<br />

Art. 41 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO, § 4<br />

Bekanntmachungsverordnung).<br />

_________________________________________<br />

Bekanntmachungen der Gemeinde Merching;<br />

Änderungssatzungen der Kinderhortsatzung<br />

Schulverband Merching<br />

Geschäftsführende Gemeinde: Merching<br />

1. Änderungsasatzung zur Kinderhortsatzung (KIHS)<br />

Aufgrund von Art. 8, 11 Abs.1 des Gesetzes über<br />

Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und § 2 der<br />

Zweckvereinbarung zwischen dem Schulverband<br />

Merching und den Gemeinden Merching, Schmiechen<br />

und Steindorf erlässt der Schulverband Merching<br />

folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung zur<br />

Errichtung und zum Betrieb eines bedarfsgerechten<br />

Kinderhorts (Kinderhortsatzung) vom 17.09.2007<br />

§ 1<br />

§ 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:<br />

Die Kindertageseinrichtung besteht aus einem Hort im<br />

Sinn von Art. 2 BayKiBiG für schulpflichtige Kinder in der<br />

Regel bis zum 14. Lebensjahr.<br />

§ 2<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Merching, den 09.12.2010<br />

Martin Walch<br />

Schulverbandsvorsitzender<br />

2. Änderungssatzung zur Kinderhortsatzung (KIHS)<br />

Aufgrund von Art. 8, 11 Abs.1 des Gesetzes über<br />

Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und § 2 der<br />

Zweckvereinbarung zwischen dem Schulverband<br />

Merching und den Gemeinden Merching, Schmiechen<br />

und Steindorf erlässt der Schulverband Merching<br />

folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung zur<br />

Errichtung und zum Betrieb eines bedarfsgerechten<br />

Kinderhorts (Kinderhortsatzung) vom 17.09.2007.<br />

§ 1<br />

§ 9 Nr. 2 wird wie folgt geändert:<br />

Die Kindertageseinrichtung wird ab dem Schuljahr<br />

2008/2009 wie folgt geöffnet:<br />

Montag bis Donnerstag (an Werktagen)<br />

11.15 Uhr – 17.15 Uhr<br />

Freitag (an Werktagen)<br />

11.15 Uhr – 16.00 Uhr<br />

3


§ 2<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Merching, den 09.12.2010<br />

Martin Walch<br />

Schulverbandsvorsitzender<br />

3. Änderungssatzung zur Kinderhortsatzung<br />

(KIHS)<br />

Aufgrund von Art. 8, 11 Abs.1 des Gesetzes über<br />

Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und § 2<br />

der Zweckvereinbarung zwischen dem<br />

Schulverband Merching und den Gemeinden<br />

Merching, Schmiechen und Steindorf erlässt der<br />

Schulverband Merching folgende 3.<br />

Änderungssatzung zur Satzung zur Errichtung und<br />

zum Betrieb eines bedarfsgerechten Kinderhorts<br />

(Kinderhortsatzung) vom 17.09.2007<br />

§ 1<br />

§ 9 wird wie folgt geändert:<br />

§ 9 Nr. 8<br />

Im Rahmen einer möglichen Ferienbetreuung kann<br />

der Träger von Nr. 2 abweichende Öffnungszeiten<br />

festlegen.<br />

§ 2<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Merching, den 09.12.2010<br />

Martin Walch<br />

Schulverbandsvorsitzender<br />

_________________________________________<br />

Bekanntmachung der Gemeinde Ruhpolding;<br />

Die Gemeinde Ruhpolding führt am 04./05. Februar<br />

2011 die 40. Bayerischen<br />

Behördenskimeisterschaften der inneren<br />

Verwaltung durch. Teilnahmeberechtigt sind<br />

ganzjährig beschäftigte Bedienstete der Städte,<br />

Märkte, Gemeinden, Landratsämter, Regierungen<br />

und des Innenministeriums einschließlich der<br />

Staatsbauverwaltung und Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts mit Ausnahme der Behörden, die eigene<br />

Skimeisterschaften durchführen. Ausgetragen<br />

werden je zwei Riesentorläufe (Mannschafts- und<br />

Einzelwertung) und Langläufe (Einzelwertung und<br />

Staffel). An die Behörden, die bereits in den<br />

Vorjahren teilgenommen haben, werden die<br />

Ausschreibungen Anfang Dezember versandt.<br />

Weitere Interessenten können die Ausschreibung im<br />

Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de<br />

herunterladen oder bei der Gemeinde Ruhpolding,<br />

Rathausplatz 1, 83324 Ruhpolding, Tel.<br />

08663/540172, Fax 08663/540177 anfordern.<br />

_________________________________________<br />

Bekanntmachungen des Landratsamtes <strong>Aichach</strong>-<br />

<strong>Friedberg</strong>; Bauordnung<br />

Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO kann bei mehr als<br />

20 Beteiligten die Zustellung eines<br />

Baugenehmigungsbescheides durch eine öffentliche<br />

Bekanntmachung ersetzt werden. Wir bitten daher um<br />

Veröffentlichung der nachfolgenden Mitteilung im<br />

Amtsblatt:<br />

„Betreff: Baurecht; Nutzungsänderung des ehemaligen<br />

Fleischereibetriebes in einen Betrieb zur Entrostung<br />

neuer Fahrzeugteile in <strong>Aichach</strong>, Augsburger Straße 31,<br />

Flur-Nr. 1040 Gemarkung <strong>Aichach</strong>.“<br />

Mit Bescheid vom 18.11.2010 wurde vom Landratsamt<br />

<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> – Untere Bauaufsichtsbehörde –<br />

folgende Genehmigung erteilt:<br />

„Die bauaufsichtliche Genehmigung zur<br />

Nutzungsänderung des ehemaligen Fleischereibetriebes<br />

in einen Betrieb zur Entrostung neuer Fahrzeugteile auf<br />

dem Grundstück Flur-Nr. 1040 der Gemarkung <strong>Aichach</strong><br />

wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom<br />

18.11.2010 versehenen Unterlagen nachträglich erteilt.“<br />

Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem<br />

Genehmigungsbescheid<br />

zugrunde liegenden Antragsunterlagen, können von den<br />

betroffenen Nachbarn beim Landratsamt <strong>Aichach</strong>-<br />

<strong>Friedberg</strong>, Münchener Str. 9, 86551 <strong>Aichach</strong>, Zimmer<br />

215, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.<br />

Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch<br />

öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Sätze<br />

4 – 6 Bayer. Bauordnung).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die<br />

Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: 11 23<br />

43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4,<br />

86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />

erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den<br />

Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des<br />

Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen<br />

bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der<br />

Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder<br />

Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />

sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beifügen.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur<br />

Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />

22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das<br />

Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts<br />

abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen<br />

Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den<br />

Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein<br />

Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

4


Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß §<br />

212 a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende<br />

Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,<br />

kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden<br />

Wirkung gestellt werden.<br />

Im Auftrag<br />

Michael Gram<br />

Regierungsoberinspektor<br />

Vorhaben: Voranfrage für die Errichtung<br />

einer Lagerhalle, einer<br />

Maschinenhalle sowie eines<br />

Betriebsgebäudes<br />

Antragsteller: Herr Ludwig Ortlieb<br />

Baggerbetrieb Transporte<br />

Kanalarbeiten<br />

Wendelsteinstr.14, 86415<br />

Mering<br />

Bauort: 86415 Mering<br />

Gemarkung: Mering, FlurNr.:<br />

2011<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt<br />

Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO kann bei mehr<br />

als 20 Beteiligten die Zustellung eines<br />

Baugenehmigungsbescheides durch eine öffentliche<br />

Bekanntmachung ersetzt werden. Wir bitten daher<br />

um Veröffentlichung der nachfolgenden Mitteilung<br />

im Amtsblatt:<br />

„Betreff: Voranfrage für die Errichtung einer<br />

Lagerhalle, einer Maschinenhalle sowie eines<br />

Betriebsgebäudes in Mering auf dem Grundstück<br />

Flur-Nr. 2011 der Gemarkung Mering.“<br />

Mit Bescheid vom 06.12.2010 wurde vom<br />

Landratsamt <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> – Untere<br />

Bauaufsichtsbehörde – folgende Genehmigung<br />

erteilt:<br />

„Das Grundstück Fl.-Nr. 2011 der Gemarkung<br />

Mering ist mit einer Lagerhalle, einer<br />

Maschinenhalle, sowie einem Betriebsgebäude<br />

bebaubar.<br />

Der Entscheidung liegt der mit Prüfvermerk vom<br />

06.12.2010 versehene gezeichnete Lageplan als<br />

Bestandteil dieses Bescheides zugrunde.<br />

Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem<br />

Genehmigungsbescheid<br />

zugrunde liegenden Antragsunterlagen, können von<br />

den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt<br />

<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>, Münchener Str. 9, 86551<br />

<strong>Aichach</strong>, Zimmer 215, während der Öffnungszeiten<br />

eingesehen werden.<br />

Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch<br />

öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2<br />

Sätze 4 – 6 Bayer. Bauordnung).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die<br />

Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: 11 23<br />

43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4,<br />

86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />

erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den<br />

Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des<br />

Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen<br />

bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der<br />

Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder<br />

Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />

sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beifügen.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur<br />

Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />

22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das<br />

Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts<br />

abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen<br />

Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den<br />

Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein<br />

Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß § 212 a<br />

Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung.<br />

Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,<br />

Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, kann ein Antrag auf<br />

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez.<br />

Franz Rieber<br />

______________________________________________<br />

Bekanntmachung des Landratsamtes <strong>Aichach</strong>-<br />

<strong>Friedberg</strong>;<br />

Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der<br />

Entschädigung<br />

Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der<br />

Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und<br />

Kreisbürger<br />

§ 1<br />

In § 4 Abs. 1 wird das Wort „erhöht“ durch das Wort<br />

„angepasst“ ersetzt.<br />

§ 2<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält in Halbsatz 1 folgende Fassung:<br />

Neben den Entschädigungen nach § 1 erhalten<br />

Kreistagsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des<br />

Kreistages und seiner Ausschüsse sowie an Gremien<br />

nach § 1 Abs. 5, wenn sie......<br />

§ 3<br />

Diese Änderung der Satzung tritt mit Wirkung ab<br />

1.1.2011 in Kraft.<br />

______________________________________________<br />

5


Bekanntmachung der Haushaltssatzung des<br />

Schulverbandes Merching für das Haushaltsjahr<br />

2010<br />

Haushaltssatzung des<br />

Schulverbandes Merching<br />

Geschäftsführende Gemeinde: Merching<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2010<br />

Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26<br />

Abs. 1 KommZG und mit Art. 63 ff. der<br />

Gemeindeordnung erlässt der Schulverband<br />

Merching folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das<br />

Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt.<br />

Er schließt im<br />

Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben<br />

mit 625.300 €<br />

und im<br />

Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben<br />

mit 114.700 €<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht<br />

festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im<br />

Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

a) Die Höhe des, durch die sonstigen Einnahmen im<br />

Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der<br />

nach den einschlägigen Bestimmungen auf die<br />

Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden<br />

soll (Verwaltungsumlage), wird auf 440.000 €<br />

festgesetzt (Umlagesoll).<br />

b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im<br />

Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der<br />

nach den einschlägigen Bestimmungen auf die<br />

Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden<br />

soll (Investitionsumlage), wird auf 0,00 €<br />

festgesetzt (Umlagesoll).<br />

c) Die Verbandsschule wurde am 01. Oktober 2009<br />

von insgesamt 335 Schülern (ohne Gastschüler)<br />

besucht. Für die Bemessung der<br />

Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt<br />

der Betrag pro Schüler<br />

im Verwaltungshaushalt 1.313,4328 €<br />

im Vermögenshaushalt 0,0000 €<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen<br />

Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

90.000 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.<br />

Merching, den 11.05.2010<br />

Martin Walch<br />

Schulverbandsvorsitzender<br />

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