AMTSBLATT - Landkreis Aichach Friedberg
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07.11.2011<br />
<strong>AMTSBLATT</strong><br />
DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG<br />
Herausgeber: Landratsamt <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> und Dienststelle <strong>Friedberg</strong><br />
Halbjährlicher Bezugspreis Euro 50,00. Bestellungen über das<br />
Landratsamt, 86551 <strong>Aichach</strong>. Kündigungen nur pro Halbjahr möglich.<br />
Kostenloser Bezug über das Internet unter:<br />
www.lra-aic-fdb.de<br />
Einzelverkauf, Landratsamt – Pforte Euro 2,50<br />
Bekanntmachung des Fachzentrums<br />
Agrarökologie; Anordnung über ein<br />
zeitliches Ausbringungsverbot für<br />
Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an<br />
verfügbarem Stickstoff, ausgenommen<br />
Festmist<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Jahrgang 66/Nr. 9<br />
Bekanntmachung des Landratsamtes<br />
<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>; Immissionsschutz<br />
Anordnung über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an<br />
verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist<br />
Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Fachzentrum Agrarökologie erlässt als zuständige Behörde<br />
(Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 4 Abs. 5 Düngeverordnung vom 05.03.2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I<br />
Nr. 7) folgende Anordnung.<br />
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff,<br />
ausgenommen Festmist wird abweichend von § 4 Abs. 5 Düngeverordnung auf<br />
Grünlandflächen im <strong>Landkreis</strong> <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong><br />
im Hinblick auf die besonderen, weitgehend einheitlichen Standort- und Nutzungsverhältnisse, festgelegt auf den<br />
Zeitraum vom<br />
1. Dezember 2011 bis 15. Februar 2012.<br />
Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Anordnung unberührt.<br />
Dies gilt insbesondere für die Sperrfrist für Ackerflächen und die Bestimmung, dass stickstoffhaltige Düngemittel<br />
nur ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist.<br />
Die Sperrfrist gilt nicht für Festmist.<br />
Ebenso bleiben von dieser Ausnahmeregelung förderrelevante Auflagen des Bayerischen<br />
Kulturlandschaftsprogramms - Teil A unberührt.<br />
Rainer Mendle<br />
Landwirtschaftsdirektor<br />
Immissionsschutzrecht;<br />
Standortbezogene Vorprüfung nach § 3a und 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />
für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage)<br />
der Michl und Fischer GbR, vertreten durch Herrn Christian Michl, Augsburger Straße 15, 86495 Eurasburg, auf<br />
dem Grundstück mit der Flur-Nr. 230 der Gemarkung Eurasburg;<br />
Die Michl und Fischer GbR, Augsburger Straße 15, 86495 Eurasburg, hat beim Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong><br />
die Genehmigung gemäß § 4 Bundes – Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer<br />
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Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf dem Grundstück mit der Flur-Nr. 230<br />
der Gemarkung Eurasburg beantragt.<br />
Die bestehende baurechtlich genehmigte Biogasanlage wird dabei um einen zweiten Verbrennungsmotor<br />
(BHKW), ein neues Endlager mit Foliendachgasspeicher, ein neues Endlager mit Betondecke, ein zweites<br />
Feststoffeinbringungssystem und eine weitere Fahrsilokammer erweitert.<br />
Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3a Satz 1 i.V.m. §<br />
3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 1.3.2. der Anlage<br />
1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur<br />
aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten<br />
Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.<br />
Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die<br />
Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich.<br />
Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig<br />
anfechtbar.<br />
Renner<br />
(ORR)<br />
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