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9. Beteiligungsbericht - Landkreis Aichach Friedberg

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Einführung<br />

_________________________________________________________<br />

Zum neunten Mal stellt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> einen <strong>Beteiligungsbericht</strong><br />

vor. Diese Ausgabe erfasst die Jahre 2008 und 200<strong>9.</strong><br />

Der <strong>Beteiligungsbericht</strong> soll dafür sorgen, trotz Ausgliederung kommunaler Aufgaben<br />

in Gesellschaften des Privatrechts, deren Erfüllung für die politischen Entscheidungsträger,<br />

die Kommunen und den Bürger transparent zu gestalten.<br />

Die Grundlagen für die Konzeption des Berichts bilden die <strong>Landkreis</strong>ordnung für den<br />

Freistaat Bayern (LKrO) und die veröffentlichten Daten aus Geschäfts-, Tätigkeits-<br />

und Jahresberichten sowie den Prüfberichten zu den Jahresabschlüssen der Unternehmen.<br />

Nach Art. 82 Abs. 3 LKrO hat der <strong>Landkreis</strong> die Pflicht, jährlich einen Bericht über<br />

seine Beteiligungen an Gesellschaften des Privatrechts zu veröffentlichen, wenn ihm<br />

mindestens der 20. Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. Zur besseren Übersichtlichkeit<br />

und vollständigen Information sind auch jene Gesellschaften aufgenommen,<br />

an denen dem <strong>Landkreis</strong> weniger als der 20. Teil des Stammkapitals gehört.<br />

Der Bericht soll dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse,<br />

die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Ertragslage<br />

und die Kreditaufnahmen enthalten. Auf diese Weise erhält das Kreistagsmitglied<br />

einen umfassenden Überblick über alle Beteiligungen des <strong>Landkreis</strong>es. Der Bericht<br />

ist damit auch als Arbeitsgrundlage für die Ausschuss- und Kreistagsarbeit geeignet.<br />

Auch Angaben über die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden<br />

Unternehmensorgans der Unternehmen in Privatrechtsform sollen aufgenommen<br />

werden. Haben die Betreffenden ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung nicht<br />

erklärt, sind die Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft<br />

nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in den Jahresabschluss aufzunehmen<br />

sind. Kann man von dieser Veröffentlichung auf die Bezüge eines Mitglieds<br />

schließen, können diese Angaben nach Handelsrecht unterbleiben. Allerdings besteht<br />

für den <strong>Landkreis</strong> die Pflicht, darauf hinzuwirken, über eine vertragliche Verpflichtung<br />

eine Veröffentlichung zu erreichen.<br />

Hinzu kommen – soweit vorhanden – Leistungsdaten und eine stichwortartige Zusammenfassung<br />

der wichtigsten Entwicklungen.

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