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9. Beteiligungsbericht - Landkreis Aichach Friedberg

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Vorwort des Landrats<br />

________________________________________________________<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

der <strong>Landkreis</strong> bedient sich zur Erfüllung eines Teils seiner Aufgaben privatrechtlich<br />

oder öffentlich-rechtlich selbständiger Organisationen. Dabei sollen vor allem die Vorteile<br />

privatrechtlicher Gestaltungsformen im Dienste der Sache genutzt werden. Neben<br />

eigenen Gesellschaften arbeiten insbesondere die <strong>Landkreis</strong>e Augsburg und<br />

<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> sowie die Stadt Augsburg zur Erfüllung gemeinsamer Interessen<br />

auf dieser Basis zusammen. Die <strong>Landkreis</strong>ordnung (LKrO) eröffnet dazu vielfältige<br />

Möglichkeiten. So entstanden Vereine und Zweckverbände, die kommunale Aufgaben<br />

eigenständig erfüllen, sowie Gesellschaften privaten Rechts, die an der Gestaltung<br />

unserer Region mitwirken.<br />

Um trotz dieser Angliederungen die Transparenz zu erhalten, ist nach Art. 82 Abs. 3<br />

LKrO jährlich ein Bericht zu erstellen. Dieser <strong>Beteiligungsbericht</strong>, der zum neunten<br />

Mal erscheint, dient insbesondere der Information. Dazu werden in diesem Bericht<br />

2010, der im Jahr 2011 erscheint, die geprüften Ergebnisse 2008 und 2009 vorgestellt.<br />

Dabei kommt neben den allgemeinen Entwicklungen der Organisationen vor allem<br />

den wirtschaftlichen Kennzahlen große Bedeutung zu. Es ist die gesamte Bilanz und<br />

die vollständige Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen; ebenso alle Beteiligungen<br />

an Unternehmen, auch wenn dem <strong>Landkreis</strong> weniger als 5 % des Stammkapitals<br />

gehören.<br />

Die Steuerung der Unternehmen erfolgt über den Wirtschaftsplan und das unterjährige<br />

Berichtswesen. Diese Aufgabe obliegt den Aufsichtsräten und Gesellschaftsvertretern.<br />

Soweit Entscheidungen unter Gremialvorbehalt zu treffen sind, erfolgt eine<br />

gesonderte Beratung in den kommunalverfassungsrechtlich zuständigen Gremien.<br />

Auch die Wahrnehmung der Rechte aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)<br />

erfolgt im Wege der Beratungen über die Jahresrechnungen und die Prüfungsberichte<br />

zu den Jahresrechnungen und ist zunächst Aufgabe der Vertreter des <strong>Landkreis</strong>es<br />

in den Aufsichtsräten und Gesellschafterversammlungen der Unternehmen.

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