9. Beteiligungsbericht - Landkreis Aichach Friedberg
9. Beteiligungsbericht - Landkreis Aichach Friedberg
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Vorwort des Landrats<br />
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Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
der <strong>Landkreis</strong> bedient sich zur Erfüllung eines Teils seiner Aufgaben privatrechtlich<br />
oder öffentlich-rechtlich selbständiger Organisationen. Dabei sollen vor allem die Vorteile<br />
privatrechtlicher Gestaltungsformen im Dienste der Sache genutzt werden. Neben<br />
eigenen Gesellschaften arbeiten insbesondere die <strong>Landkreis</strong>e Augsburg und<br />
<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> sowie die Stadt Augsburg zur Erfüllung gemeinsamer Interessen<br />
auf dieser Basis zusammen. Die <strong>Landkreis</strong>ordnung (LKrO) eröffnet dazu vielfältige<br />
Möglichkeiten. So entstanden Vereine und Zweckverbände, die kommunale Aufgaben<br />
eigenständig erfüllen, sowie Gesellschaften privaten Rechts, die an der Gestaltung<br />
unserer Region mitwirken.<br />
Um trotz dieser Angliederungen die Transparenz zu erhalten, ist nach Art. 82 Abs. 3<br />
LKrO jährlich ein Bericht zu erstellen. Dieser <strong>Beteiligungsbericht</strong>, der zum neunten<br />
Mal erscheint, dient insbesondere der Information. Dazu werden in diesem Bericht<br />
2010, der im Jahr 2011 erscheint, die geprüften Ergebnisse 2008 und 2009 vorgestellt.<br />
Dabei kommt neben den allgemeinen Entwicklungen der Organisationen vor allem<br />
den wirtschaftlichen Kennzahlen große Bedeutung zu. Es ist die gesamte Bilanz und<br />
die vollständige Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen; ebenso alle Beteiligungen<br />
an Unternehmen, auch wenn dem <strong>Landkreis</strong> weniger als 5 % des Stammkapitals<br />
gehören.<br />
Die Steuerung der Unternehmen erfolgt über den Wirtschaftsplan und das unterjährige<br />
Berichtswesen. Diese Aufgabe obliegt den Aufsichtsräten und Gesellschaftsvertretern.<br />
Soweit Entscheidungen unter Gremialvorbehalt zu treffen sind, erfolgt eine<br />
gesonderte Beratung in den kommunalverfassungsrechtlich zuständigen Gremien.<br />
Auch die Wahrnehmung der Rechte aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)<br />
erfolgt im Wege der Beratungen über die Jahresrechnungen und die Prüfungsberichte<br />
zu den Jahresrechnungen und ist zunächst Aufgabe der Vertreter des <strong>Landkreis</strong>es<br />
in den Aufsichtsräten und Gesellschafterversammlungen der Unternehmen.