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9. Beteiligungsbericht - Landkreis Aichach Friedberg

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Veröffentlichung der Geschäftsführerbezüge<br />

Bei Gesellschaften privaten Rechts (GmbH) werden die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden<br />

Unternehmensorgans nach Art. 82 Abs. 3 LKrO unter der Rubrik „Organe der Gesellschaft“ dargestellt. Die<br />

jeweiligen Einzelbezüge werden ausgewiesen, wenn entsprechende Regelungen im Anstellungsvertrag die Pflicht<br />

zur Mitteilung der Bezüge vorsehen oder diese freiwillig zur Veröffentlichung mitgeteilt werden.<br />

Bestehen diese Voraussetzungen nicht, erfolgt die Veröffentlichung der Gesamtbezüge nach § 285 Nr. 9 HGB,<br />

soweit die Offenlegung der Bezüge durch die Gesellschaft nicht unter Verweis auf § 286 Abs. 4 HGB unterbleibt.<br />

Dies ist dann der Fall, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds des geschäftsführenden<br />

Unternehmensorgans feststellen lassen.

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