01.03.2013 Aufrufe

Erläuterung zu - MBWSV NRW

Erläuterung zu - MBWSV NRW

Erläuterung zu - MBWSV NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

36<br />

Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der<br />

im Feuerwehrwesen gebräuchlichen DIN 14095:1998-08 und DIN 14096-1<br />

bis -3: 2000-01 entsprechen. Die Flucht- und Rettungswegepläne dienen der<br />

Orientierung.<br />

Zu § 114 (Verantwortliche Personen für Hochhäuser)<br />

Hochhäuser sind durch bauliche und technische Komplexität,<br />

unterschiedliche Nut<strong>zu</strong>ngsarten und eine große Zahl von Personen<br />

gekennzeichnet. Dies wirft besondere Anforderungen an den Betrieb auf, die<br />

durch den Eigentümer erfüllt werden müssen. Mit der Anforderung einer<br />

Bestellung eines geeigneten Brandschutzbeauftragten wird die Regelung des<br />

§ 54 Absatz 2 Nr. 18 BauO <strong>NRW</strong> umgesetzt.<br />

Der Brandschutzbeauftragte muss für die dauerhafte Betriebssicherheit,<br />

insbesondere der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sorgen. Der<br />

Brandschutzbeauftragte muss eine ordnungsgemäße Wartung und die<br />

Beachtung der Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung<br />

der technischen Gebäudesausrüstung gemäß der Prüfverordnung sicher<br />

stellen.<br />

Bei Wohnhochhäusern nach § 111 kann diese Aufgabe durch einen<br />

geeigneten Hausmeister wahrgenommen werden. Die Aufgaben des<br />

Brandschutzbeauftragten können auch von Fachfirmen wahrgenommen<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Qualifikation („Eignung“) wird auf entsprechende<br />

Lehrgangsangebote und die Richtlinie 12–09/01: 2001–07 der „Vereinigung<br />

<strong>zu</strong>r Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.“ (vfdb) hingewiesen, an<br />

deren Erarbeitung der Werkfeuerwehrverband Deutschland, die<br />

Schadenversicherer und der Verein der Brandschutzbeauftragten in<br />

Deutschland beteiligt waren.<br />

Kapitel 4: Bestehende Hochhäuser<br />

Zu § 115 (Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser)<br />

Soweit Hochhäuser auf der Grundlage der <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Erteilung der<br />

Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und<br />

genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der<br />

Bauordnung oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den<br />

Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue<br />

Bestimmungen vorgeschrieben wird. Eine Anpassungspflicht besteht daher<br />

nur, soweit sich eine solche aus § 87 BauO <strong>NRW</strong> ergibt.<br />

Hinsichtlich der Betriebsvorschriften besteht allerdings für bestehende<br />

Hochhäuser die generelle Pflicht, diese ein Jahr nach Inkrafttreten dieser<br />

Verordnung an<strong>zu</strong>wenden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!