Erläuterung zu - MBWSV NRW
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Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der<br />
im Feuerwehrwesen gebräuchlichen DIN 14095:1998-08 und DIN 14096-1<br />
bis -3: 2000-01 entsprechen. Die Flucht- und Rettungswegepläne dienen der<br />
Orientierung.<br />
Zu § 114 (Verantwortliche Personen für Hochhäuser)<br />
Hochhäuser sind durch bauliche und technische Komplexität,<br />
unterschiedliche Nut<strong>zu</strong>ngsarten und eine große Zahl von Personen<br />
gekennzeichnet. Dies wirft besondere Anforderungen an den Betrieb auf, die<br />
durch den Eigentümer erfüllt werden müssen. Mit der Anforderung einer<br />
Bestellung eines geeigneten Brandschutzbeauftragten wird die Regelung des<br />
§ 54 Absatz 2 Nr. 18 BauO <strong>NRW</strong> umgesetzt.<br />
Der Brandschutzbeauftragte muss für die dauerhafte Betriebssicherheit,<br />
insbesondere der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sorgen. Der<br />
Brandschutzbeauftragte muss eine ordnungsgemäße Wartung und die<br />
Beachtung der Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung<br />
der technischen Gebäudesausrüstung gemäß der Prüfverordnung sicher<br />
stellen.<br />
Bei Wohnhochhäusern nach § 111 kann diese Aufgabe durch einen<br />
geeigneten Hausmeister wahrgenommen werden. Die Aufgaben des<br />
Brandschutzbeauftragten können auch von Fachfirmen wahrgenommen<br />
werden.<br />
Hinsichtlich der Qualifikation („Eignung“) wird auf entsprechende<br />
Lehrgangsangebote und die Richtlinie 12–09/01: 2001–07 der „Vereinigung<br />
<strong>zu</strong>r Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.“ (vfdb) hingewiesen, an<br />
deren Erarbeitung der Werkfeuerwehrverband Deutschland, die<br />
Schadenversicherer und der Verein der Brandschutzbeauftragten in<br />
Deutschland beteiligt waren.<br />
Kapitel 4: Bestehende Hochhäuser<br />
Zu § 115 (Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser)<br />
Soweit Hochhäuser auf der Grundlage der <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Erteilung der<br />
Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und<br />
genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der<br />
Bauordnung oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den<br />
Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue<br />
Bestimmungen vorgeschrieben wird. Eine Anpassungspflicht besteht daher<br />
nur, soweit sich eine solche aus § 87 BauO <strong>NRW</strong> ergibt.<br />
Hinsichtlich der Betriebsvorschriften besteht allerdings für bestehende<br />
Hochhäuser die generelle Pflicht, diese ein Jahr nach Inkrafttreten dieser<br />
Verordnung an<strong>zu</strong>wenden.