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Erläuterung zu - MBWSV NRW

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Gebäude <strong>zu</strong> erleichtern, wird bei Hochhäusern bis 30 m Höhe mit<br />

selbsttätigen Feuerlöschanlagen auf den Einbau von Feuerwehraufzügen<br />

verzichtet. Solche Gebäude können maximal 3 Geschosse mehr als ein<br />

Gebäude knapp unterhalb der Hochhausgrenze haben. Damit wird es den<br />

Einsatzkräften der Feuerwehr, wie in der seit 1990 geltenden Fassung der<br />

HochhVO <strong>NRW</strong>, <strong>zu</strong>gemutet, einen Aufstieg in einem notwendigen<br />

Treppenraum bis 30 m Höhe vor<strong>zu</strong>nehmen. Der Zeitraum, in dem ein<br />

vollausgerüsteter Feuerwehrmann das oberste Geschoss eines Gebäudes<br />

bis 30 m Höhe erreicht, wird im Vergleich <strong>zu</strong> einem Gebäude unter 22 m<br />

Höhe deutlich verlängert, da die Feurwehrmänner bei solchen Höhen an ihre<br />

körperlichen Grenzen stoßen (Vgl. <strong>Erläuterung</strong> <strong>zu</strong> § 99 Absatz 1). Dies wird<br />

in Hinblick auf die im Gebäude vorhandene selbsttätige Feuerlöschanlage als<br />

vertretbar angesehen.<br />

Nach Absatz 3 dürfen vor notwendigen Treppenräumen und<br />

Feuerwehrauf<strong>zu</strong>gsschächten von Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe<br />

gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn alle sonstigen<br />

Anforderungen an die Vorräume erfüllt werden und sie über die<br />

entsprechende Größe verfügen, da die Selbstrettung und der Löschangriff<br />

der Feuerwehr zeitlich versetzt stattfinden. In diesen Fällen werden keine<br />

getrennten lüftungstechnische Anlagen nach § 101 gefordert, da die<br />

Regelung des § 101 eine bauliche Trennung der innenliegenden<br />

Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie der<br />

Feuerwehrauf<strong>zu</strong>gsschächte und deren Vorräume voraussetzt. Wird in Fällen<br />

gemeinsamer Vorräume nur eine Lüftungsanlage eingebaut, ist im Hinblick<br />

auf die mittlere Luftgeschwindigkeit der Lüftungsanlage im Regelfall die<br />

höhere Anforderung an den Sicherheitstreppenraumes ein<strong>zu</strong>halten.<br />

Abweichend <strong>zu</strong> den Regelungen von § 95 lässt Absatz 4 in Hochhäusern mit<br />

nicht mehr als 60 m Höhe die direkte Anbindung von bis <strong>zu</strong> 2<br />

Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten an Vorräume innenliegender Sicherheitstreppenräume,<br />

an Vorräume der Feuerwehraufzüge oder an gemeinsame Vorräume <strong>zu</strong>.<br />

Diese Erleichterung, bei der auf notwendige Flure verzichtet wird, setzt<br />

allerdings das Vorhandensein von selbsttätigen Feuerlöschanlagen voraus.<br />

Für die Anforderungen an die Abschlüsse von Öffnungen in Bauteilen gilt<br />

§ 91. Der Mindestabstand nach Satz 2, 2. Halbsatz ist der lichte Abstand<br />

zwischen den Türzargen.<br />

Kapitel 3: Betriebsvorschriften von Hochhäusern<br />

Zu § 112 (Freihaltung der Rettungswege von Hochhäusern)<br />

Die Regelung entspricht den Anforderungen anderer Teile der SBauVO bzw.<br />

anderer Sonderbauvorschriften. Das Verbot des Absatzes 2 ist erforderlich,<br />

um Vorräume und notwendigen Treppenräume brandlastfrei und<br />

verkehrssicher <strong>zu</strong> halten.<br />

Zu § 113 (Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und<br />

Rettungswegepläne für Hochhäuser)

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