Erläuterung zu - MBWSV NRW
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Ein Verzicht auf selbsttätige Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und<br />
Alarmierungsanlagen nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn die unter den<br />
Nummern 1 bis 5 genannten Randbedingungen nachgewiesen werden.<br />
Die Regelungen in Satz 1 Nr. 1 und 2 lassen unabhängig von der Art der<br />
Nut<strong>zu</strong>ng die Realisierung des vorbeugenden Brandschutzes durch bauliche<br />
Lösungen mit raumabschließend feuerbeständigen Bauteilen <strong>zu</strong>. Mit der<br />
Begren<strong>zu</strong>ng der Größe der Nut<strong>zu</strong>ngseinheit auf 200 m² wird auf eine<br />
konkrete Grundfläche abgestellt.<br />
In Nr. 3 wird als weitere Bedingung für die Erleichterungen eine Behinderung<br />
des Brandüberschlags von Geschoss <strong>zu</strong> Geschoss, jedoch keine dauerhafte<br />
Verhinderung unterstellt.<br />
Da auch in Hochhäusern unter 60 m Höhe Aufzüge mit Brandfallsteuerung<br />
sowie <strong>zu</strong>m Teil auch Feuerwehraufzüge erforderlich und innenliegende<br />
Sicherheitstreppen <strong>zu</strong>lässig sind, ist es nach Nr. 4 notwendig, die<br />
Brandfallsteuerung und die Druckbelüftungsanlagen selbsttätig aus<strong>zu</strong>lösen.<br />
Da<strong>zu</strong> ist eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen Brandmeldern <strong>zu</strong>mindest<br />
in den Vorräumen und notwendigen Fluren erforderlich.<br />
Für die Früherkennung eines Brandes in den Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten genügen<br />
nach Nr. 5 Rauchwarnmelder nach DIN 14676:2006-08 mit 230-Volt-<br />
Netzanschluss. Die übrigen Anforderungen der SBauVO bleiben unberührt.<br />
Satz 2 erweitert die Anwendung für die Erleichterungen nach Satz 1 auf<br />
Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnut<strong>zu</strong>ngen oder anderen<br />
gleichwertigen Nut<strong>zu</strong>ngen mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, da diese<br />
nach der BauO <strong>NRW</strong> vom Risikopotential her vergleichbar sind.<br />
Die Regelungen von Absatz 2 sehen Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten mit Büro- und<br />
Verwaltungsnut<strong>zu</strong>ng oder anderen gleichwertigen Nut<strong>zu</strong>ngen bis <strong>zu</strong> 1600 m²<br />
Größe vor und ermöglichen für diese Nut<strong>zu</strong>ngsarten eine größere Flexibilität<br />
bei der Grundrissgestaltung. Dabei kann auf eine Brandmeldeanlage<br />
verzichtet werden, wenn die Gebäude über selbsttätige Feuerlöschanlagen<br />
und Alarmierungsanlagen verfügen. Diese Regelung ist auch für<br />
Umbaumaßnahmen in bestehenden Hochhäusern von Bedeutung, weil der<br />
nachträgliche Einbau von selbsttätigen Löschanlagen in der Regel möglich<br />
ist. Das Sicherheitsniveau bestehender Hochhäuser kann damit deutlich<br />
erhöht werden.<br />
Nach Absatz 2 Satz 3 kann für Hochhäuser mit Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten mit Büro-<br />
und Verwaltungsnut<strong>zu</strong>ng oder anderen gleichwertigen Nut<strong>zu</strong>ngen bis <strong>zu</strong><br />
1600 m² Größe mit selbsttätigen Löschanlagen und mit nicht mehr als 30 m<br />
Höhe auf Feuerwehraufzüge verzichtet werden. Als vom Risikopotential<br />
gleichwertige Nut<strong>zu</strong>ngen können auch Hochhäuser mit Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten<br />
mit nicht mehr als 200 m² (z.B. Wohnhochhäuser), mit selbsttätigen<br />
Feuerlöschanlagen und nicht mehr als 30 m Höhe angesehen werden.<br />
Gerade in den Innenstadtbereichen der Großstädte in Nordrhein-Westfalen<br />
gibt es eine Vielzahl bestehender Gebäude mit einer Höhe von knapp über<br />
22 m Höhe. Um die Errichtung und vor allem den Umbau bestehender