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Erläuterung zu - MBWSV NRW

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Ein Verzicht auf selbsttätige Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und<br />

Alarmierungsanlagen nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn die unter den<br />

Nummern 1 bis 5 genannten Randbedingungen nachgewiesen werden.<br />

Die Regelungen in Satz 1 Nr. 1 und 2 lassen unabhängig von der Art der<br />

Nut<strong>zu</strong>ng die Realisierung des vorbeugenden Brandschutzes durch bauliche<br />

Lösungen mit raumabschließend feuerbeständigen Bauteilen <strong>zu</strong>. Mit der<br />

Begren<strong>zu</strong>ng der Größe der Nut<strong>zu</strong>ngseinheit auf 200 m² wird auf eine<br />

konkrete Grundfläche abgestellt.<br />

In Nr. 3 wird als weitere Bedingung für die Erleichterungen eine Behinderung<br />

des Brandüberschlags von Geschoss <strong>zu</strong> Geschoss, jedoch keine dauerhafte<br />

Verhinderung unterstellt.<br />

Da auch in Hochhäusern unter 60 m Höhe Aufzüge mit Brandfallsteuerung<br />

sowie <strong>zu</strong>m Teil auch Feuerwehraufzüge erforderlich und innenliegende<br />

Sicherheitstreppen <strong>zu</strong>lässig sind, ist es nach Nr. 4 notwendig, die<br />

Brandfallsteuerung und die Druckbelüftungsanlagen selbsttätig aus<strong>zu</strong>lösen.<br />

Da<strong>zu</strong> ist eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen Brandmeldern <strong>zu</strong>mindest<br />

in den Vorräumen und notwendigen Fluren erforderlich.<br />

Für die Früherkennung eines Brandes in den Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten genügen<br />

nach Nr. 5 Rauchwarnmelder nach DIN 14676:2006-08 mit 230-Volt-<br />

Netzanschluss. Die übrigen Anforderungen der SBauVO bleiben unberührt.<br />

Satz 2 erweitert die Anwendung für die Erleichterungen nach Satz 1 auf<br />

Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnut<strong>zu</strong>ngen oder anderen<br />

gleichwertigen Nut<strong>zu</strong>ngen mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, da diese<br />

nach der BauO <strong>NRW</strong> vom Risikopotential her vergleichbar sind.<br />

Die Regelungen von Absatz 2 sehen Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten mit Büro- und<br />

Verwaltungsnut<strong>zu</strong>ng oder anderen gleichwertigen Nut<strong>zu</strong>ngen bis <strong>zu</strong> 1600 m²<br />

Größe vor und ermöglichen für diese Nut<strong>zu</strong>ngsarten eine größere Flexibilität<br />

bei der Grundrissgestaltung. Dabei kann auf eine Brandmeldeanlage<br />

verzichtet werden, wenn die Gebäude über selbsttätige Feuerlöschanlagen<br />

und Alarmierungsanlagen verfügen. Diese Regelung ist auch für<br />

Umbaumaßnahmen in bestehenden Hochhäusern von Bedeutung, weil der<br />

nachträgliche Einbau von selbsttätigen Löschanlagen in der Regel möglich<br />

ist. Das Sicherheitsniveau bestehender Hochhäuser kann damit deutlich<br />

erhöht werden.<br />

Nach Absatz 2 Satz 3 kann für Hochhäuser mit Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten mit Büro-<br />

und Verwaltungsnut<strong>zu</strong>ng oder anderen gleichwertigen Nut<strong>zu</strong>ngen bis <strong>zu</strong><br />

1600 m² Größe mit selbsttätigen Löschanlagen und mit nicht mehr als 30 m<br />

Höhe auf Feuerwehraufzüge verzichtet werden. Als vom Risikopotential<br />

gleichwertige Nut<strong>zu</strong>ngen können auch Hochhäuser mit Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten<br />

mit nicht mehr als 200 m² (z.B. Wohnhochhäuser), mit selbsttätigen<br />

Feuerlöschanlagen und nicht mehr als 30 m Höhe angesehen werden.<br />

Gerade in den Innenstadtbereichen der Großstädte in Nordrhein-Westfalen<br />

gibt es eine Vielzahl bestehender Gebäude mit einer Höhe von knapp über<br />

22 m Höhe. Um die Errichtung und vor allem den Umbau bestehender

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