Erläuterung zu - MBWSV NRW
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B) Ausbildung von geschoßübergreifenden Schächten.<br />
Aufgrund des Kamineffektes von Schächten im Brandfall muss nach<br />
maximal 30 m eine feuerbeständige Schottung erfolgen. Für die<br />
Öffnungen <strong>zu</strong> den Geschossen reicht eine feuerhemmende Ausführung<br />
nicht aus, sondern es müssen feuerbeständige, rauchdichte und<br />
selbstschließende Bauteile verwendet werden. Außerdem ist jeder<br />
geschottete Schachtabschnitt mit einer eigenen Rauchableitung und<br />
einem freien Querschnitt von mindestens 10% der Schachtfläche<br />
aus<strong>zu</strong>statten.<br />
Installationsschächte für Wasserleitungen oder Brennstoffleitungen werden<br />
nicht geschossweise abgeschottet.<br />
Zu § 109 (Lüftungsanlagen von Hochhäusern)<br />
Die Regelung sichert die Funktionsfähigkeit der Druckbelüftungsanlagen ab.<br />
Im Übrigen ergeben sich die Anforderungen an Lüftungsanlagen aus § 42<br />
BauO <strong>NRW</strong>, die in der Lüftungsanlagen-Richtlinie – LüAR <strong>NRW</strong> – weiter<br />
ausgeführt sind.<br />
Zu § 110 (Feuerstätten, Brennstofflagerung von Hochhäusern)<br />
Die Regelung dient der Risikominimierung. Zu den Einzelfeuerstätten im<br />
Sinne von Absatz 1 Satz 2 gehören auch die Gas-Haushalts-Kochgeräte.<br />
Dies entspricht der Systematik des § 43 Abs. 3 BauO <strong>NRW</strong> in Verbindung<br />
mit §§ 1 und 4 FeuVO. Die Regelung des Satzes 2 schließt nicht aus, dass<br />
im Einzelfall Abweichungen, z.B. für Gaststättenbetriebe, <strong>zu</strong>gelassen werden<br />
können.<br />
Der Tagesvorrat an Brennstoffen für den Betrieb der<br />
Sicherheitsstromversorgungsanlage gem. Absatz 2 Satz 2 muss mindestens<br />
für 3 Stunden und darf höchstens für 24 Stunden bemessen sein.<br />
Abschnitt 4:<br />
Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe<br />
Zu § 111 (Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m<br />
Höhe)<br />
Der Anwendungsbereich des § 111 umfasst sowohl die Errichtung neuer<br />
Hochhäuser als auch die Änderungen bestehender Hochhäuser. Das<br />
Konzept der SBauVO sieht vor, dass bei Hochhäusern zwischen 22 und 60<br />
m Höhe nicht bereits die gleichen Anforderungen wie an Hochhäuser<br />
oberhalb von 60 m Höhe <strong>zu</strong> stellen sind. Es wäre auch sachlich nicht<br />
gerechtfertigt, z.B. an ein Gebäude mit 24 m Höhe die gleichen<br />
Anforderungen <strong>zu</strong> stellen, wie an ein Gebäude mit 150 m Höhe.