Erläuterung zu - MBWSV NRW
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Die in den Abbildungen dargestellten Steigeleitungen können auch an der<br />
Einspeisestelle in ein Geschoss <strong>zu</strong>sammengeführt werden. Eine Ringleitung<br />
im Geschoss ist nicht gefordert.<br />
Bereits bei der Planung der selbsttätigen Feuerlöschanlage muss<br />
sichergestellt werden, dass der durch die selbsttätige Feuerlöschanlage <strong>zu</strong><br />
leistende Brandschutz des Gebäudes im Fall von Revisionen und<br />
Reparaturen bestehen bleibt. Bei Hochhäusern über 60 m sollte deshalb die<br />
Alarmventilstation mit einem Bypass ausgestattet werden.<br />
Die Anforderungen des Absatzes 4 können z.B. erfüllt werden, wenn für die<br />
Einspeisung in den Etagen RS-Klappen und Absperrschieber und <strong>zu</strong>sätzlich<br />
ein Absperrschieber pro Steigleitung (Leckagefall) vorgesehen sind.<br />
Aus der Regelung des Absatzes 5 ergibt sich, dass alle notwendigen<br />
Treppenräume, also auch die Sicherheitstreppenräume, über nasse<br />
Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss verfügen müssen. Die<br />
Kennzeichnung richtet sich nach DIN 4066:1997-07 „Hinweisschilder für die<br />
Feuerwehr“ und muss in der SBauVO nicht besonders geregelt werden.<br />
Trockene Steigleitungen sind nicht <strong>zu</strong>lässig, da sie in ihrer Funktionsfähigkeit<br />
durch Fremdeinwirkung unbemerkt beeinträchtigt werden können.<br />
Die Vorgabe der gleichzeitigen Wasserentnahme von 200 l/min an drei<br />
Entnahmestellen nach Absatz 6 sichert, dass auch für extreme Lagen<br />
ausreichende Löschmittelmengen vorhanden sind. Auf Grund der<br />
Anforderungen des § 17 Abs. 1 BauO <strong>NRW</strong> müssen die Leitungen und<br />
Entnahmestellen bereits während der Bauphase, ab Erreichen der<br />
Hochhausgrenze von 22 m, eingeschränkt funktionsfähig sein. Eine "nasse"