Erläuterung zu - MBWSV NRW
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offene Gänge ausgeschlossen. Eine eigene Lüftungsanlage ist nicht<br />
erforderlich. Offene Gänge, die in Gebäudenischen und Innenecken liegen,<br />
gewährleisten keinen freien Ab<strong>zu</strong>g von Rauch. Satz 3 stellt sicher, dass kein<br />
Rauch durch geöffnete Fenster in den Sicherheitstreppenraum gelangt.<br />
Damit innenliegende Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern dem<br />
Schutzziel des § 17 Abs. 3 Satz 3 BauO <strong>NRW</strong> genügen, schreibt Absatz 8<br />
Satz 1 Vorräume vor, in die kein Feuer und Rauch eindringen darf. Die<br />
Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen daher nach § 101 auch<br />
belüftet werden. Diese Vorräume haben die Funktion von<br />
Sicherheitsschleusen und dürfen deshalb neben den <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng des<br />
Vorraums erforderlichen Einrichtungen keine weiteren Brandlasten<br />
aufweisen.<br />
Die Beschränkung der Zahl der Öffnungen in den Wänden nach Satz 2<br />
minimiert die Möglichkeit des Eintritts von Feuer und Rauch. Neben<br />
baulichen Anforderungen bedarf dies einer Lüftungsanlage. Weitere<br />
technische Standards für Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume<br />
ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik, gegebenenfalls den<br />
Technischen Baubestimmungen.<br />
Die Regelung des Absatzes 9 dient der Minimierung des Eintritts von Rauch<br />
in innenliegende Treppenräume von Kellergeschossen ohne<br />
Aufenthaltsräumen. Eine Druckbelüftung dieser Vorräume ist gemäß § 101<br />
nicht vorgeschrieben. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage<br />
müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Diese<br />
Anforderung berücksichtigt die Probleme der Feuerwehren bei der<br />
Brandbekämpfung von Kellerbränden. Bei Hochhäusern mit selbsttätigen<br />
Feuerlöschanlagen kann aufgrund eines anderen Brandszenarios auf die<br />
Anforderung jedoch verzichtet werden.<br />
Der in Absatz 10 geregelte Mindestabstand der Türen bezweckt, dass eine<br />
Person nicht beide Türen gleichzeitig offen halten kann, und minimiert<br />
dadurch den Eintritt von Rauch.<br />
Zu § 96 (Notwendige Flure von Hochhäusern )<br />
Das Schutzziel für notwendige Flure ergibt sich aus § 38 BauO <strong>NRW</strong>.<br />
Laubengänge sind notwendige Flure, die als offene Gänge vor den<br />
Außenwänden angeordnet sind (§ 38 Abs. 5 BauO <strong>NRW</strong>). Bereits aus § 90<br />
Abs. 1 ergibt sich, dass die tragenden Bauteile offener Gänge, die als<br />
notwendige Flure dienen, in Hochhäusern feuerbeständig sein müssen.<br />
In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen und Dämmstoffe gemäß § 38<br />
Abs. 6 Satz 1 BauO <strong>NRW</strong> aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die<br />
Anforderungen an Bodenbeläge in notwendigen Fluren bestimmen sich nach<br />
§ 93 Absatz 1 Satz 2.