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Erläuterung zu - MBWSV NRW

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offene Gänge ausgeschlossen. Eine eigene Lüftungsanlage ist nicht<br />

erforderlich. Offene Gänge, die in Gebäudenischen und Innenecken liegen,<br />

gewährleisten keinen freien Ab<strong>zu</strong>g von Rauch. Satz 3 stellt sicher, dass kein<br />

Rauch durch geöffnete Fenster in den Sicherheitstreppenraum gelangt.<br />

Damit innenliegende Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern dem<br />

Schutzziel des § 17 Abs. 3 Satz 3 BauO <strong>NRW</strong> genügen, schreibt Absatz 8<br />

Satz 1 Vorräume vor, in die kein Feuer und Rauch eindringen darf. Die<br />

Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen daher nach § 101 auch<br />

belüftet werden. Diese Vorräume haben die Funktion von<br />

Sicherheitsschleusen und dürfen deshalb neben den <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng des<br />

Vorraums erforderlichen Einrichtungen keine weiteren Brandlasten<br />

aufweisen.<br />

Die Beschränkung der Zahl der Öffnungen in den Wänden nach Satz 2<br />

minimiert die Möglichkeit des Eintritts von Feuer und Rauch. Neben<br />

baulichen Anforderungen bedarf dies einer Lüftungsanlage. Weitere<br />

technische Standards für Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume<br />

ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik, gegebenenfalls den<br />

Technischen Baubestimmungen.<br />

Die Regelung des Absatzes 9 dient der Minimierung des Eintritts von Rauch<br />

in innenliegende Treppenräume von Kellergeschossen ohne<br />

Aufenthaltsräumen. Eine Druckbelüftung dieser Vorräume ist gemäß § 101<br />

nicht vorgeschrieben. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage<br />

müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Diese<br />

Anforderung berücksichtigt die Probleme der Feuerwehren bei der<br />

Brandbekämpfung von Kellerbränden. Bei Hochhäusern mit selbsttätigen<br />

Feuerlöschanlagen kann aufgrund eines anderen Brandszenarios auf die<br />

Anforderung jedoch verzichtet werden.<br />

Der in Absatz 10 geregelte Mindestabstand der Türen bezweckt, dass eine<br />

Person nicht beide Türen gleichzeitig offen halten kann, und minimiert<br />

dadurch den Eintritt von Rauch.<br />

Zu § 96 (Notwendige Flure von Hochhäusern )<br />

Das Schutzziel für notwendige Flure ergibt sich aus § 38 BauO <strong>NRW</strong>.<br />

Laubengänge sind notwendige Flure, die als offene Gänge vor den<br />

Außenwänden angeordnet sind (§ 38 Abs. 5 BauO <strong>NRW</strong>). Bereits aus § 90<br />

Abs. 1 ergibt sich, dass die tragenden Bauteile offener Gänge, die als<br />

notwendige Flure dienen, in Hochhäusern feuerbeständig sein müssen.<br />

In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen und Dämmstoffe gemäß § 38<br />

Abs. 6 Satz 1 BauO <strong>NRW</strong> aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die<br />

Anforderungen an Bodenbeläge in notwendigen Fluren bestimmen sich nach<br />

§ 93 Absatz 1 Satz 2.

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