01.03.2013 Aufrufe

Erläuterung zu - MBWSV NRW

Erläuterung zu - MBWSV NRW

Erläuterung zu - MBWSV NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zu § 91 (Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen von<br />

Hochhäusern)<br />

11<br />

Nach Absatz 1 Satz 1 müssen Abschlüsse von Öffnungen in<br />

raumabschließenden Bauteilen der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser<br />

Bauteile entsprechen. Die Sätze 2 und 3 beinhalten Erleichterungen für<br />

Türen in bestimmten Bauteilen, insbesondere im Zuge von Rettungswegen.<br />

Untergeordnete (lichtdurchlässige) Seitenteile und obere Blenden an diesen<br />

Türen, die nicht der Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür entsprechen, können<br />

damit nicht <strong>zu</strong>gelassen werden.<br />

Satz 4 verweist auf die Regelung des § 39 Abs 4 BauO <strong>NRW</strong> und<br />

berücksichtigt die technischen Besonderheiten von Fahrschachttüren. Für die<br />

Anforderungen an Fahrschachttüren dieser Auf<strong>zu</strong>gsschächte gelten die<br />

technischen Regeln der DIN 18091 und DIN 4102-5. Im Hinblick auf das<br />

Schutzziel des Satzes 4 bzw. des gleichlautenden Schutzzieles des § 39 Abs<br />

4 BauO <strong>NRW</strong> ist das jeweilige Gesamtsystem <strong>zu</strong> betrachten. Für<br />

Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen ist § 99 Abs. 8 <strong>zu</strong> beachten.<br />

Der nach § 99 Abs. 4 vor dem Fahrschacht des Feuerwehrauf<strong>zu</strong>gs<br />

angeordnete und mit Lüftungsanlagen nach § 101 ausgestattete Vorraum<br />

bietet insgesamt ausreichend Schutz vor dem Eindringen von Feuer und<br />

Rauch. Aus diesem Grund besteht keine besondere Anforderung an die<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. Rauchdichtigkeit der Fahrschachttür des<br />

Feuerwehrauf<strong>zu</strong>gs.<br />

Damit eine flächendeckende Brandbekämpfung möglich ist, müssen<br />

Systemböden und Unterdecken nach Absatz 2 Satz 1 Revisionsöffnungen<br />

haben. Die Brandmelder müssen leicht <strong>zu</strong>gänglich sein. Damit werden<br />

Wartungsarbeiten erleichtert und im Falle eines Alarmes die schnelle<br />

Auffindbarkeit des auslösenden Brandmelders ermöglicht. Satz 2 beschränkt<br />

die Zahl der Wartungsöffnungen für andere Anlagen und Einrichtungen.<br />

Die Anordnung der Revisionsöffnungen ergibt sich aus der Anordnung der<br />

erforderlichen Brandmelder unter Berücksichtigung einer flächendeckenden<br />

Brandbekämpfung auch der schwer <strong>zu</strong>gänglichen Bereiche. Zulässige<br />

Ausführungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Leitungsanlagen-Richtlinie<br />

(LAR <strong>NRW</strong>).<br />

Die brandschutztechnischen Anforderungen an durchgehende Systemböden<br />

und durchgehende Unterdecken ergeben sich aus § 90 Abs.7. Trotz der<br />

raumabschließenden Funktion der durchgehenden Systemböden und<br />

Unterdecken sind Öffnungen in diesen Bauteilen erforderlich, damit die<br />

technische Büroausstattung an die in den Hohlräumen geführten<br />

Installationsleitungen angeschlossen werden können.<br />

Für die Abschlüsse von Revisionsöffnungen und in der Größe beschränkten<br />

Öffnungen in Systemböden, z. B. Bodenauslässe, wird nach Absatz 3 auf<br />

den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit verzichtet und nur eine<br />

Anforderung an das Brandverhalten des Baustoffes gestellt. Dies ist im<br />

Hinblick auf das Schutzziel vertretbar, weil diese Öffnungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!