Erläuterung zu - MBWSV NRW
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Zu § 91 (Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen von<br />
Hochhäusern)<br />
11<br />
Nach Absatz 1 Satz 1 müssen Abschlüsse von Öffnungen in<br />
raumabschließenden Bauteilen der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser<br />
Bauteile entsprechen. Die Sätze 2 und 3 beinhalten Erleichterungen für<br />
Türen in bestimmten Bauteilen, insbesondere im Zuge von Rettungswegen.<br />
Untergeordnete (lichtdurchlässige) Seitenteile und obere Blenden an diesen<br />
Türen, die nicht der Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür entsprechen, können<br />
damit nicht <strong>zu</strong>gelassen werden.<br />
Satz 4 verweist auf die Regelung des § 39 Abs 4 BauO <strong>NRW</strong> und<br />
berücksichtigt die technischen Besonderheiten von Fahrschachttüren. Für die<br />
Anforderungen an Fahrschachttüren dieser Auf<strong>zu</strong>gsschächte gelten die<br />
technischen Regeln der DIN 18091 und DIN 4102-5. Im Hinblick auf das<br />
Schutzziel des Satzes 4 bzw. des gleichlautenden Schutzzieles des § 39 Abs<br />
4 BauO <strong>NRW</strong> ist das jeweilige Gesamtsystem <strong>zu</strong> betrachten. Für<br />
Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen ist § 99 Abs. 8 <strong>zu</strong> beachten.<br />
Der nach § 99 Abs. 4 vor dem Fahrschacht des Feuerwehrauf<strong>zu</strong>gs<br />
angeordnete und mit Lüftungsanlagen nach § 101 ausgestattete Vorraum<br />
bietet insgesamt ausreichend Schutz vor dem Eindringen von Feuer und<br />
Rauch. Aus diesem Grund besteht keine besondere Anforderung an die<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. Rauchdichtigkeit der Fahrschachttür des<br />
Feuerwehrauf<strong>zu</strong>gs.<br />
Damit eine flächendeckende Brandbekämpfung möglich ist, müssen<br />
Systemböden und Unterdecken nach Absatz 2 Satz 1 Revisionsöffnungen<br />
haben. Die Brandmelder müssen leicht <strong>zu</strong>gänglich sein. Damit werden<br />
Wartungsarbeiten erleichtert und im Falle eines Alarmes die schnelle<br />
Auffindbarkeit des auslösenden Brandmelders ermöglicht. Satz 2 beschränkt<br />
die Zahl der Wartungsöffnungen für andere Anlagen und Einrichtungen.<br />
Die Anordnung der Revisionsöffnungen ergibt sich aus der Anordnung der<br />
erforderlichen Brandmelder unter Berücksichtigung einer flächendeckenden<br />
Brandbekämpfung auch der schwer <strong>zu</strong>gänglichen Bereiche. Zulässige<br />
Ausführungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Leitungsanlagen-Richtlinie<br />
(LAR <strong>NRW</strong>).<br />
Die brandschutztechnischen Anforderungen an durchgehende Systemböden<br />
und durchgehende Unterdecken ergeben sich aus § 90 Abs.7. Trotz der<br />
raumabschließenden Funktion der durchgehenden Systemböden und<br />
Unterdecken sind Öffnungen in diesen Bauteilen erforderlich, damit die<br />
technische Büroausstattung an die in den Hohlräumen geführten<br />
Installationsleitungen angeschlossen werden können.<br />
Für die Abschlüsse von Revisionsöffnungen und in der Größe beschränkten<br />
Öffnungen in Systemböden, z. B. Bodenauslässe, wird nach Absatz 3 auf<br />
den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit verzichtet und nur eine<br />
Anforderung an das Brandverhalten des Baustoffes gestellt. Dies ist im<br />
Hinblick auf das Schutzziel vertretbar, weil diese Öffnungen