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Vollständiger Text - Kontrollamt der Stadt Wien

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KONTROLLAMT DER STADT WIEN<br />

Rathausstraße 9<br />

A-1082 <strong>Wien</strong><br />

Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810<br />

e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at<br />

www.kontrollamt.wien.at<br />

DVR: 0000191<br />

KA - K-23/06<br />

Prüfung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen<br />

Hausbetreuungs GmbH und <strong>der</strong><br />

TO 29<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Außenbetreuungs GmbH,<br />

Ersuchen gem. § 73 Abs. 6a WStV<br />

vom 19. Dezember 2006<br />

Tätigkeitsbericht 2007


KA - K-23/06 Seite 2 von 61<br />

KURZFASSUNG<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs GmbH (WW-H) und<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Außenbetreuungs GmbH (WW-A) entstand <strong>der</strong> Eindruck,<br />

dass ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Personalunion des Geschäftsführers (GF) <strong>der</strong> WW-H<br />

und WW-A sämtliche bisher vorhandenen Probleme sowohl in organisatorischer als<br />

auch personeller Hinsicht gelöst zu sein schienen.<br />

Bei <strong>der</strong> Anschaffung eines neuen Dienstwagens für den GF war vor allem die Auswahl<br />

<strong>der</strong> Fahrzeugtype, ein Geländewagen <strong>der</strong> Luxusklasse, <strong>der</strong> neben einem hohen Ankaufspreis<br />

auch erhöhte Wartungskosten und gemessen an dem Einsatzgebiet einen<br />

sehr hohen Treibstoffverbrauch mit sich bringt, zu beanstanden.<br />

Durch die Reduzierung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Hausbetreuung konnte im Bereich <strong>der</strong> Unternehmung<br />

"<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen" (WW) ein noch höherer Anstieg <strong>der</strong> Betriebskosten<br />

verhin<strong>der</strong>t werden.<br />

Bei den Ausschreibungen des Fuhrparks und <strong>der</strong> Reinigungsmittel wurde aus <strong>der</strong> Sicht<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerb nicht in den Vor<strong>der</strong>grund gerückt.<br />

Die vom <strong>Kontrollamt</strong> bemängelte und nicht ausreichend dokumentierte Verteilung von<br />

Gutscheinen an Kundinnen bzw. Kunden und Lieferantinnen bzw. Lieferanten, die zum<br />

Bezug einer Jahres-Vignette für Autobahnen berechtigen, wurde für das Jahr 2008 nicht<br />

mehr vorgenommen.


KA - K-23/06 Seite 3 von 61<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Prüfersuchen ...............................................................................................................5<br />

1.1 Fragwürdige Personalentwicklung.............................................................................5<br />

1.2 Nicht nachvollziehbare Aufwendungen......................................................................8<br />

1.3 Unregelmäßigkeiten bei den Ausschreibungen .........................................................9<br />

1.4 Anlagevermögen ("Schwarzlager")............................................................................9<br />

2. Ergebnisse <strong>der</strong> Einschau durch das <strong>Kontrollamt</strong> .......................................................12<br />

2.1 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.1 ......................................................12<br />

2.1.1 Hohe Personalfluktuation......................................................................................12<br />

2.1.2 Auflösung des Dienstverhältnisses von Frau L.....................................................14<br />

2.1.3 Auflösung <strong>der</strong> Dienstverhältnisse von Herrn So. und Herrn S. .............................15<br />

2.1.4 Auflösung des Dienstverhältnisses von Frau U. ...................................................16<br />

2.1.5 Personalausschreibung Herr K.............................................................................18<br />

2.1.6 Bestellung des Herrn J. als GF.............................................................................21<br />

2.1.7 Erteilung <strong>der</strong> Prokura............................................................................................22<br />

2.2 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.2 ......................................................23<br />

2.3 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.3 ......................................................24<br />

2.4 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.4 ......................................................24<br />

2.5 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.5 ......................................................24<br />

2.6 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.6 ......................................................25<br />

2.7 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.7 ......................................................25<br />

2.7.1 Ausschreibung bzgl. des Fuhrparks im Jahr 2004................................................25<br />

2.7.2 Ausschreibung bzgl. des Fuhrparks im Jahr 2006................................................28<br />

2.7.3 Austausch des Peugeot 807 und Beschaffung eines Audi Q 7.............................30<br />

2.7.4 Bemerkungen des <strong>Kontrollamt</strong>es zum Wechsel des Dienstautos und<br />

Anschaffung eines Audi Q7 ...........................................................................................31<br />

2.8 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.8 ......................................................35<br />

2.9 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.9 ......................................................37<br />

2.10 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.10 ..................................................38<br />

2.11 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.11 ..................................................39


KA - K-23/06 Seite 4 von 61<br />

3. Bemerkungen zu den Angaben im Antrag.................................................................39<br />

3.1 Reinigungsfirma.......................................................................................................39<br />

3.2 Volksanwaltschaft....................................................................................................39<br />

3.3 Rechtsberatungskosten...........................................................................................39<br />

3.4 Ausschreibung Reinigungsmittel .............................................................................40<br />

3.5 Schneeräumgeräte ..................................................................................................42<br />

4. Sonstige Feststellungen ............................................................................................43<br />

4.1 Gebarung <strong>der</strong> Fahrzeuge ........................................................................................43<br />

4.2 Aufzugsbetreuung ...................................................................................................45<br />

4.2.1 Vertragsinhalt .......................................................................................................45<br />

4.2.2 Vertragserfüllung ..................................................................................................47<br />

4.3 Gehaltsentwicklung des GF.....................................................................................50<br />

4.4 Leistungskatalog......................................................................................................52<br />

4.5 Auszüge aus dem Kassajournal ..............................................................................54<br />

4.6 Steuererklärungen ...................................................................................................54<br />

4.6.1 Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung ...........................................................54<br />

4.6.2 Abrechnungsmodus mit WW ................................................................................55<br />

4.6.3 Mangelhafte Umsatzsteuervoranmeldungen ........................................................56<br />

4.7 Freie DienstnehmerInnen ........................................................................................57<br />

4.8 Jahres-Vignette .......................................................................................................58<br />

Anhang<br />

ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................60<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................61


KA - K-23/06 Seite 5 von 61<br />

PRÜFUNGSERGEBNIS<br />

1. Prüfersuchen<br />

Von den Gemein<strong>der</strong>äten des freiheitlichen Landtags- und Gemein<strong>der</strong>atsklubs<br />

Dr. Herbert Madejski, Mag. Harald Stefan und Mag. Dietbert Kowarik wurde gem. § 73<br />

Abs. 6a <strong>Wien</strong>er <strong>Stadt</strong>verfassung (WStV) ein Ersuchen an das <strong>Kontrollamt</strong> gerichtet:<br />

Seit <strong>der</strong> Aufhebung des Hausbesorgergesetzes mit Wirksamkeit 1.7.2000 (Wohnrechtsnovelle<br />

2000) gelten in diesem Bereich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,<br />

wie das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz. Lediglich die bestehenden<br />

Dienstverhältnisse unterliegen nach wie vor dem Hausbesorgergesetz.<br />

Seit November des Jahres 2002 werden in <strong>Wien</strong> frei werdende Hausbesorgersprengel<br />

durch die eigens dazu gegründete "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs Gmbh" übernommen,<br />

eine 100 % Tochterfirma von <strong>Wien</strong>er Wohnen. Diese wurde mit dem Zweck gegründet,<br />

einerseits den Mietern auch zukünftig eine hausbesorgerähnliche Betreuungsform<br />

bieten zu können und an<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> vom Mietrechtsgesetz gefor<strong>der</strong>ten Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> Hausbetreuungskosten gerecht zu werden.<br />

An <strong>der</strong> Spitze des Konzerns steht somit "<strong>Wien</strong>er Wohnen" (Direktrice St.). Dieser<br />

nachgereiht ist die 100 % Tochter "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs Gmbh" (Leitung<br />

Herrt J.) und dieser wie<strong>der</strong>um nachgereiht ist die 100 % Tochter "<strong>Wien</strong>er Wohnen<br />

AußenbetreuungsGmbH" (Leitung Herr K.).<br />

Seit dem Jahr 2002 wurde eine Fülle von Missständen bekannt, die die Hausbetreuung<br />

betreffen und hier beispielsweise angeführt werden.<br />

1.1 Fragwürdige Personalentwicklung<br />

I) Im Jahr 2002 wird die "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH" gegründet, wobei<br />

unter an<strong>der</strong>en Herr J. als Prokurist in die Geschäftsführung berufen wird. Im folgenden<br />

Jahr wird Herr J. nach seiner Meisterprüfung als 3. Geschäftsführer berufen. Die Meis-


KA - K-23/06 Seite 6 von 61<br />

terprüfung legt Herr J. bei Komm.Rat F., einem bei <strong>Stadt</strong>rat Faymann oft gesehenen<br />

"Interessensvertreter", ab.<br />

Mit dem Jahr 2004 wird auch die "<strong>Wien</strong>er Wohnen Außenbetreuungs GmbH" gegründet,<br />

wobei zwei Geschäftsführer, Herr S. und Herr So. aus <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

Gmbh" ausscheiden müssen und in die Außenbetreuung wechseln.<br />

Damit verbleibt Herr J. als alleiniger Geschäftsführer in <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH"<br />

und ist gleichzeitig Eigentümervertreter <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH".<br />

Bereits Ende Mai 2004 wurden die beiden nunmehrigen Geschäftsführer <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er<br />

Wohnen AußenbetreuungsGmbH" davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Dienste mit<br />

Ende August in <strong>der</strong> Außenbetreuung nicht mehr benötigt werden.<br />

Einer <strong>der</strong> beiden wird sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses in eine an<strong>der</strong>e<br />

Magistratsabteilung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> versetzt. Der an<strong>der</strong>e, nicht mehr benötigte Geschäftsführer,<br />

wird trotz seiner Qualifikationen und langjährigen Tätigkeit bei <strong>Wien</strong>er<br />

Wohnen mehr als ein Jahr als eine Art Amtsgehilfe in einem Kundendienstzentrum von<br />

<strong>Wien</strong>er Wohnen "geparkt", um dann auch in eine an<strong>der</strong>e Magistratsabteilung versetzt<br />

zu werden.<br />

Wie aus dem direkten Umfeld des <strong>Wien</strong>er Wohnbaustadtrates Werner Faymann längst<br />

durchgesickert ist, war von Anfang an klar, dass Herr Robert K. als neuer Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH" bestellt wird. Und obwohl die Berufung<br />

des Herrn K. bereits als "offenes Geheimnis" bekannt war, wurde noch um<br />

30.000 Euro eine Ausschreibung bei <strong>der</strong> "R. GmbH" veranlasst.<br />

Der auf Grund <strong>der</strong> Ausschreibung bestellte Geschäftsführer war aber schon vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Ausschreibung Herrn J. als solcher bekannt.<br />

Im Zuge dieser Ausschreibung wurde auch die Position des Prokuristen mit Frau U.<br />

besetzt. Frau U. musste im September 2006 die "<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH"<br />

schnellstens verlassen, um für die freigestellte Betriebsrätin <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er


KA - K-23/06 Seite 7 von 61<br />

Wohnen HausbetreuungsGmbH" die Position <strong>der</strong> Prokuristin frei zu machen. Frau St.<br />

ist seit Dezember 2006 Prokuristin <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH".<br />

Frau S. hat als freigestellte Betriebsrätin <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH"<br />

den Geschäftsführer Herrn J. sehr unterstützt und viele bedenkliche Personalentschei-<br />

dungen mitgetragen. So wurde sie, trotz ihrer Freistellung als Betriebsrat im Mutter-<br />

unternehmen, mit beson<strong>der</strong>en Vollmachten ausgestattet, in das Tochterunternehmen<br />

"<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH" von Herrn J. entsandt, um die ausge-<br />

schiedene Prokuristin U. zu ersetzen.<br />

In dieser beratenden Funktion zeichnet sich Frau S. beson<strong>der</strong>s aus, in dem sie unter<br />

an<strong>der</strong>em für eine massive Kündigungswelle und an<strong>der</strong>e arbeitsrechtlich bedenkliche<br />

Entscheidungen mitverantwortlich zeichnet.<br />

Ob Frau S. die formalen Anfor<strong>der</strong>ungen für die Prokura erfüllt, muss bezweifelt werden.<br />

II) Kurz nach Gründung <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH" wurden zwei Arbeitnehmerinnen<br />

mit gewerkschaftlicher Vorbildung von <strong>Wien</strong>er Wohnen an die "<strong>Wien</strong>er<br />

Wohnen HausbetreuungsGmbH" überstellt, um dort auch den gewerkschaftlichen Einfluss<br />

sicher zu stellen.<br />

Am 18. Juni 2003 wurde schließlich die längst fällige Betriebsratswahl durchgeführt, bei<br />

<strong>der</strong> zwei Listen "Frau S." und "Frau L." antraten und sich <strong>der</strong> Wahl stellten.<br />

Die Listenführerin <strong>der</strong> Liste "Frau L." wurde massiv gemobbt, <strong>der</strong> Computer von Frau<br />

Betriebsrat L. durchsucht und die gefundenen, teilweise vertraulichen Daten gegen sie<br />

verwendet. Die massiven Attacken endeten letztlich im Dezember 2003 mit einer einvernehmlichen<br />

Auflösung des Dienstverhältnisses, <strong>der</strong> die inzwischen entnervte Betriebsrätin<br />

Frau L. zustimmen musste.<br />

Aus heutiger Sicht können sowohl Frau S. wie auch <strong>der</strong> heutige Geschäftsführer Herr J.<br />

als die Betreiber dieser Kampangne bezeichnet werden. Frau S. hingegen durfte als<br />

freigestellte Betriebsrätin sogar nebenbei bei <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen Außenbetreu-<br />

ungsGmbH" arbeiten und wurde in weiterer Folge auch Prokuristin in dieser Gesell-<br />

schaft.


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Wenn man weiß, dass die Zentralbetriebsrätin, Frau S., die Schwiegermutter von Herrn<br />

U. (Bereichsleiter bei <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH") ist, <strong>der</strong> seinerseits<br />

<strong>der</strong> Schwager von Herrn B. und Herr B. wie<strong>der</strong>um stv. Direktor von <strong>Wien</strong>er Wohnen ist,<br />

so sei es nicht weiter verwun<strong>der</strong>lich, dass die Dinge bereits im Vorfeld entschieden wa-<br />

ren. Der Bru<strong>der</strong> von Herrn B. ist in <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH" für das<br />

Qualitätsmanagement verantwortlich und wurde ebenfalls im Dezember 2006 zum Prokuristen<br />

ernannt.<br />

Der stellvertretende Direktor von <strong>Wien</strong>er Wohnen, Herr B., ist zurzeit mit <strong>der</strong> Gründung<br />

eines Wohnungsreinigungsunternehmens befasst und es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass er in Folge auch Aufträge von <strong>Wien</strong>er Wohnen bekommt o<strong>der</strong> bekommen<br />

wird.<br />

Die Stimmung bei <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH" und "AußenbetreuungsGmbH"<br />

ist äußerst schlecht, die Arbeitsbedingungen katastrophal.<br />

III) In den letzten vier Jahren wurden in <strong>der</strong> Hausbetreuung bei einem Personalstand<br />

von rund 350 Mitarbeitern, nur rund 50 sind beim ÖGB, 300 abgebaut. Darunter auch<br />

als behin<strong>der</strong>t Eingestufte, die bevor man sich von ihnen trennte, so unter Druck gesetzt<br />

wurden, dass sie auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingingen.<br />

Diesbezüglich ist auf den Volksanwaltschaftsbericht VA W/422-G/05, MPRGIR-V-<br />

1212/05 von 2006 zu verweisen.<br />

Mittlerweile sind die beiden Unternehmen, die "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH"<br />

und die "<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH", sowohl bei Gericht und den Arbeitnehmervertretungen<br />

Arbeiterkammer und ÖGB/HPGD mehr als bekannt.<br />

1.2 Nicht nachvollziehbare Aufwendungen<br />

Wurden bis zum Jahr 2004 jährlich etwa 50.000,- Euro an Rechtsberatungskosten aus-<br />

gegeben, stiegen diese Kosten seit Übernahme <strong>der</strong> Geschäftsführung durch Herrn J. im<br />

Jahr 2004 exorbitant an und betragen bereits mehr als 100.000,- Euro pro Jahr.<br />

Dieser Umstand ist insbeson<strong>der</strong>e deshalb nicht erklärbar, weil die Rechtsberatungs-<br />

kosten angeblich ausgeschrieben werden und die "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreu-<br />

ungsGmbH" keine eigene Rechtsabteilung hat.


KA - K-23/06 Seite 9 von 61<br />

1.3 Unregelmäßigkeiten bei den Ausschreibungen<br />

Ausschreibungskriterien wurden vom <strong>Kontrollamt</strong> bereits im Bericht vom 8.2.2005 kriti-<br />

siert.<br />

Anlässlich einer Ausschreibung für Reinigungsmittel durch die "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbH"<br />

nach dem Bundesvergabegesetz haben sich 11 bis 12 Bewerber gemeldet.<br />

Gewonnen hat die Fa. "S. GmbH", die an siebenter Stelle letztlich gereiht war.<br />

Dabei wurde gegen das Bundesvergabegesetz verstoßen, weil Reinigungsmaterial,<br />

Reinigungsmittel, Angebot von Schulungsmöglichkeiten, Einscheibenmaschinen und<br />

Geräte als ein Los ausgewiesen wurden (Kehrmaschinen waren extra).<br />

Die Schulungsmöglichkeiten hätten in eine eigene Ausschreibung gehört. Dieser Umstand<br />

als auch jener, grundsätzlich Schulungsmöglichkeiten für Mitarbeiter auszuschreiben,<br />

die nachweislich nur ein an <strong>der</strong> Ausschreibung beteiligtes Unternehmen anbieten<br />

kann, führt zu <strong>der</strong> Annahme, dass die Ausschreibung auf den Sieger "S. GmbH"<br />

zugeschnitten wurde. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die extreme Gewichtung<br />

dieses Kriteriums und den Umstand, dass "S. GmbH" beziehungsweise <strong>der</strong> Vertreter<br />

dieser Firma bei <strong>der</strong> Ausschreibungseröffnung gar nicht anwesend war.<br />

Eine Begründung für die Nie<strong>der</strong>lage bei <strong>der</strong> Ausschreibung erfolgte nicht, es wurde den<br />

Beteiligten nur die Anzahl <strong>der</strong> Bewertungspunkte mitgeteilt.<br />

Testmaterialien für die Ausschreibung wurden erst nach Ablauf <strong>der</strong> achttägigen Einspruchsfrist<br />

und dann ungeöffnet, d.h. nicht benutzt, an die Ausschreibungsteilnehmer<br />

zurückgesandt und Testergebnisse an Betroffene nicht ausgehändigt.<br />

Und obwohl es sich um ein Billigbieterverfahren handelte, wurde "S. GmbH", obwohl ihr<br />

Anbot 70.000 Euro über dem eines an<strong>der</strong>en lag, vorgezogen.<br />

1.4 Anlagevermögen ("Schwarzlager")<br />

Noch zu Zeiten des Hausbesorgergesetzes wurden verschiedene Reinigungsmaterialien<br />

von <strong>Wien</strong>er Wohnen den Hausbesorgern zur Verfügung gestellt und über die Betriebskosten<br />

den Mietern verrechnet. Diese Reinigungsutensilien wurden von den<br />

Hausbesorgern in <strong>der</strong> jeweiligen Wohnhausanlage in einem dafür vorgesehenen Raum<br />

gelagert.


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Seit <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs Gmbh" wird bei <strong>der</strong> Freiwer-<br />

dung eines Hausbesorgerpostens dieses Arbeitsgebiet eben von <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen<br />

Hausbetreuungs Gmbh" übernommen. In den Materialkammern des ehemaligen Hausbesorgers<br />

befanden sich dann nicht unwesentliche Restbestände an Reinigungsutensilien,<br />

die durch die Verrechnung <strong>der</strong> letzten Jahre ja bereits von den Mietern bezahlt<br />

wurden.<br />

Die "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs Gmbh" hätte die vorgefundenen Gegenstände<br />

inventarisieren müssen, was aber nicht erfolgt ist. Infolge dieser Entwicklung sind zahlreiche<br />

Sachen verschwunden, wobei Indizien darauf hinweisen, die "<strong>Wien</strong>er Wohnen<br />

Hausbetreuungs Gmbh" habe die Materialien neuerlich an die Mieter weiterverrechnet,<br />

sodass es zu einer Doppelverrechnung kam.<br />

Bei Gründung <strong>der</strong> beiden 100% Töchter von "<strong>Wien</strong>er Wohnen" hätten diese cirka 40 bis<br />

50 funktionstüchtige Schneeräumungsgeräte übernehmen können, was aber abgelehnt<br />

wurde. Stattdessen wurde eine eigene Ausschreibung für neue Schneeräumungsgeräte<br />

gemacht und diese Geräte auch neu angekauft.<br />

Die "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs Gmbh" arbeitet in den durch Sie übernommenen<br />

Gebäuden laut Anfragebeantwortung durch den amtsführenden <strong>Stadt</strong>rat Faymann um<br />

40 % billiger als die Hausbesorger. Die Betriebskosten wurden aber in den davon betroffenen<br />

Gebäuden trotzdem nicht herabgesetzt.<br />

"<strong>Wien</strong>er Wohnen" hat die Stützpunkte, von denen aus die "<strong>Wien</strong>er Wohnen HausbetreuungsGmbh"<br />

operiert, nach den Wünschen <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

Gmbh" auf Kosten von "<strong>Wien</strong>er Wohnen" und <strong>der</strong>en Mieter mo<strong>der</strong>nisiert und hergerichtet,<br />

ohne die Arbeiten auszuschreiben.<br />

Es ist aber nicht bekannt, ob, wann, in welchem Ausmaß und unter welchen Bedingungen<br />

die Kosten <strong>Wien</strong>er Wohnen und seinen Mietern rückerstattet werden. Darüber<br />

hinaus ist nicht bekannt, ob diese Investitionen und damit die Kosten überhaupt notwendig<br />

waren.


KA - K-23/06 Seite 11 von 61<br />

Geprüft wird die "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs Gmbh" durch die Steuerberatungskanzlei<br />

T. GmbH aus Tulln. Zwei <strong>der</strong> drei Teilhaber dieser Kanzlei, nämlich Herr T. und<br />

Herr G. sind in den letzten Jahren im Zusammenhang mit Bankprüfungen (Testierungen)<br />

immer wie<strong>der</strong> negativ erwähnt worden. So wurde <strong>der</strong> Steuerberater Herr T. im Zusammenhang<br />

mit dem Zusammenbruch <strong>der</strong> Riegerbank wegen schwer wiegen<strong>der</strong><br />

buchhaltärische und an<strong>der</strong>en Vergehen in erster Instanz vom Handelsgericht <strong>Wien</strong>, von<br />

Richterin Frau M. verurteilt. Ob dieses Urteil Rechtskraft erlangte ist nicht bekannt.<br />

1.5 Die gefertigten Gemein<strong>der</strong>äte stellen daher gemeinsam mit den Mitunterzeichnern<br />

gemäß § 73 Abs. 6a WStV folgendes Ersuchen an das <strong>Kontrollamt</strong>:<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> möge die Personalentwicklung, die nicht nachvollziehbaren Aufwendungen,<br />

das Anlagevermögen ("Schwarzlager") und die Ausschreibungsmodalitäten<br />

und die zusammenhängenden Umstände im Sinne <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit,<br />

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen, im Beson<strong>der</strong>en:<br />

1.5.1 Die hohe Fluktuation beim Personal in den letzten vier Jahren und die mehr als<br />

fragwürdigen Umstände rund um die Absetzung von Frau L., <strong>der</strong> beiden Gründungsgeschäftsführer<br />

Herr S. und Herr So. <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

Gmbh", <strong>der</strong> Prokuristin Frau U. <strong>der</strong> "<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH", sowie<br />

die Bestellungsvorgänge <strong>der</strong> Geschäftsführer Herr. J. "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

Gmbh", Herr K. "<strong>Wien</strong>er Wohnen AußenbetreuungsGmbH" und die Erteilung <strong>der</strong><br />

Prokura an Frau S. und Herrn B.<br />

1.5.2 Inwieweit Prozesskosten und Abschlagszahlungen an die Betroffenen tatsächlich<br />

entstanden sind und in welcher Höhe,<br />

1.5.3 ob "<strong>Wien</strong>er Wohnen" Aufträge an die eigenen 100 % Tochterunternehmen vergeben<br />

hat und ob diese ausgeschrieben wurden,<br />

1.5.4 wie ausgeschrieben wurde (nur in-house o<strong>der</strong> auch darüber hinaus),<br />

1.5.5 inwieweit persönliche und verwandtschaftliche o<strong>der</strong> ähnliche Interessen bei <strong>der</strong><br />

Auftragsvergabe hinsichtlich Auftragserteilung und Kosten eine Rolle gespielt haben,


KA - K-23/06 Seite 12 von 61<br />

1.5.6 ob es beim Anlagevermögen (Schwarzlager) zu Doppelverrechnungen kam,<br />

1.5.7 ob die Anschaffung <strong>der</strong> Firmenwägen, <strong>der</strong>en Nachrüstung und Folgebetreuung<br />

(Service, Reparaturen und Wartungsarbeiten) <strong>der</strong> beiden Tochtergesellschaften von<br />

<strong>Wien</strong>er Wohnen nach den vergaberechtlichen Vorschriften ausgeschrieben wurden,<br />

1.5.8 warum die Betriebskosten bei den durch die "<strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

Gmbh" übernommenen Gebäuden nicht gesenkt wurden, obwohl eine deutliche Ersparnis<br />

eingetreten ist,<br />

1.5.9 warum ein Steuerberater aus Tulln für die Unternehmensprüfung herangezogen<br />

wurde, dem schwere Verstöße gegen Rechtsvorschriften unterstellt wurden,<br />

1.5.10 die Rückerstattung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Stützpunkte an <strong>Wien</strong>er<br />

Wohnen und <strong>der</strong>en Mieter,<br />

1.5.11 ob diese Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten ausgeschrieben wurden und welcher Mehrbedarf<br />

dadurch entstanden ist.<br />

2. Ergebnisse <strong>der</strong> Einschau durch das <strong>Kontrollamt</strong><br />

Die Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es erfolgte überwiegend in den Räumlichkeiten <strong>der</strong> WW-H<br />

und betraf vornehmlich sämtliche im Ersuchen angeführte Prüfgegenstände. Hiezu<br />

wurden dem <strong>Kontrollamt</strong> schriftliche Unterlagen über Ausschreibungen, Gesellschafterinnenbeschlüsse,<br />

Mietverträge etc. vorgelegt sowie ein temporärer, lesen<strong>der</strong> Zugriff<br />

auf das elektronische Buchhaltungssystem eingeräumt. Darüber hinaus wurden insbeson<strong>der</strong>e<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit stichprobenweise die Kassenjournale, einzelne Belege sowie<br />

Rechnungen <strong>der</strong> Buchhaltung und <strong>der</strong> Lohnverrechnung einer Überprüfung unterzogen.<br />

2.1 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.1<br />

2.1.1 Hohe Personalfluktuation<br />

Die Personalfluktuation <strong>der</strong> WW-H während <strong>der</strong> Jahre 2002 bis 2007 lässt sich für An-<br />

gestellte anhand <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle zahlenmäßig darstellen:


KA - K-23/06 Seite 13 von 61<br />

Eintritte Austritte Personalstand<br />

2002 4 - 4<br />

2003 3 - 7<br />

2004 14 3 18<br />

2005 18 4 32<br />

2006 24 15 41<br />

2007* 4 1 44<br />

Gesamt 67 23 -<br />

* 2007 zum Stichtag Februar 2007<br />

Die Austrittsgründe sind <strong>der</strong> nachstehenden Tabelle zu entnehmen:<br />

Austrittsgrund Anzahl<br />

Einvernehmliche Auflösung 11<br />

Beendigung freier Dienstverträge 5<br />

Kündigung durch DienstnehmerInnen 2<br />

Zeitablauf 3<br />

Lösung Probezeit Dienstgeberin 1<br />

Lösung Probezeit DienstnehmerInnen 1<br />

Die Personalfluktuation <strong>der</strong> WW-H während <strong>der</strong> Jahre 2002 bis 2007 lässt sich für ArbeiterInnen<br />

anhand <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle zahlenmäßig darstellen. (Diese Aufstellung<br />

ist aus den Quartalsberichten <strong>der</strong> WW-Lohnverrechnung entnommen, die die Verrechnung<br />

<strong>der</strong> ArbeiterInnen <strong>der</strong> WW-H vornimmt.)<br />

Eintritte Austritte Personalstand<br />

2002 17 2 15<br />

2003 191 42 164<br />

2004 168 93 239<br />

2005 171 115 295<br />

2006 206 146 355<br />

2007* 82 55 382<br />

Gesamt 835 453 -<br />

* 2007 zum Stichtag Februar 2007<br />

Über den Grund <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Dienstverhältnisse <strong>der</strong> ArbeiterInnen liegen keine<br />

statistischen Angaben vor.<br />

Die Personalfluktuation <strong>der</strong> WW-A während <strong>der</strong> Jahre 2005 bis 2007 lässt sich für alle<br />

Beschäftigte anhand <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle zahlenmäßig darstellen:<br />

Eintritte Austritte Personalstand<br />

2005 87 16 71<br />

2006 126 76 121


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Eintritte Austritte Personalstand<br />

2007* 14 14 121<br />

Gesamt 227 106 -<br />

* 2007 zum Stichtag Februar 2007<br />

Die Austrittsgründe sind <strong>der</strong> nachstehenden Tabelle zu entnehmen:<br />

Austrittsgrund Anzahl<br />

Einvernehmliche Auflösung 37<br />

Beendigung freier Dienstverträge 1<br />

Kündigung durch DienstnehmerInnen 16<br />

Kündigung durch Dienstgeberin 14<br />

Fristlose Entlassung 12<br />

Zeitablauf 6<br />

Lösung Probezeit Dienstgeberin 8<br />

Lösung Probezeit DienstnehmerInnen 11<br />

Unberechtigter vorzeitiger Austritt 1<br />

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass im Jahr 2006 im Vergleich zu den übrigen Jahren<br />

eine verhältnismäßig hohe Anzahl an Austritten in allen Beschäftigungsgruppen zu verzeichnen<br />

war.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Die Personalfluktuation <strong>der</strong> WW-H bzw. WW-A ist im Branchenvergleich<br />

lt. mündlicher Auskunft <strong>der</strong> Wirtschaftskammer Österreich<br />

relativ gering.<br />

2.1.2 Auflösung des Dienstverhältnisses von Frau L.<br />

Mit Dienstvertrag vom 1. Oktober 2002 wurde Frau L. als Vorarbeiterin mit Bereichsleiterinfunktion<br />

beschäftigt.<br />

Frau L. wurde bei <strong>der</strong> am 18. Juni 2003 durchgeführten Betriebsratswahl als Listenführerin<br />

<strong>der</strong> Liste Frau L. zur Betriebsrätin gewählt.<br />

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgte am 15. Dezember<br />

2003, wobei Frau L. eine freiwillige Abfertigung in <strong>der</strong> Höhe von drei Monatslöhnen zugesichert<br />

wurde.


KA - K-23/06 Seite 15 von 61<br />

Die im Prüfauftrag angeführten Vorwürfe, Frau L. sei massiv gemobbt worden, konnten<br />

vom <strong>Kontrollamt</strong> im Rahmen <strong>der</strong> ihm zustehenden Prüfbefugnis nicht verifiziert werden.<br />

We<strong>der</strong> fanden sich in den vorgelegten Unterlagen entsprechende Hinweise, noch ha-<br />

ben persönliche Gespräche mit dem <strong>der</strong>zeitigen Betriebsrat Hinweise hervorgebracht,<br />

dass die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ihre Ursache in massiven<br />

Mobbinghandlungen haben könnten.<br />

2.1.3 Auflösung <strong>der</strong> Dienstverhältnisse von Herrn So. und Herrn S.<br />

Für das <strong>Kontrollamt</strong> war es bemerkenswert, dass bei Kündigungen, sei es durch die<br />

Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer o<strong>der</strong> durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber,<br />

entsprechende Dossiers, die von einem Anwalt erstellt werden, angelegt wurden,<br />

in denen Verfehlungen <strong>der</strong> betreffenden Personen penibel aufgelistet sind. Diese Vorgangsweise<br />

liegt auch bei <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Geschäftsführerverträge von Herrn So.<br />

und Herrn S. vor, obwohl diese freiwillig aus <strong>der</strong> WW-A ausschieden.<br />

Der Inhalt <strong>der</strong> Dossiers über die beiden GF <strong>der</strong> WW-A war Folgen<strong>der</strong>:<br />

"Es war die Aufgabe <strong>der</strong> GF, eine Kostenkalkulation zu erstellen, in <strong>der</strong> die voraussichtlichen<br />

Kosten die <strong>der</strong>zeitigen Kosten nicht überschreiten dürfen. Diese Kalkulation<br />

wurde trotz mehrmaliger Urgenzen in <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Form nicht vorgelegt. Die Personalkalkulation<br />

basiert auf unrichtigen Prämissen, die Beschaffungskosten wurden zu<br />

hoch veranschlagt, eine Ausschreibung konnte mangels rechtzeitiger Vorlage <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Unterlagen nicht durchgeführt werden."<br />

Ein weiterer Vorwurf bezog sich auf ihre (frühere) Tätigkeit als GF <strong>der</strong> WW-H und betraf<br />

die mangelnde Rechnungskontrolle im Bereich des Ausbaus <strong>der</strong> Stützpunkte, was aus<br />

<strong>der</strong> Sicht des beauftragten Anwaltes einen Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Geschäftsmannes darstellte.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> vorgelegten Unterlagen entstand für das <strong>Kontrollamt</strong> <strong>der</strong> Eindruck, dass<br />

die beiden GF <strong>der</strong> WW-A kaum über Kompetenzen verfügten und sich alle betriebsrelevanten<br />

Entscheidungen von <strong>der</strong> Generalversammlung <strong>der</strong> WW-H genehmigen lassen


KA - K-23/06 Seite 16 von 61<br />

mussten. Das betraf z.B. die Einstellung von Personal, aber auch die Anschaffung von<br />

Gerätschaften und Materialien. Diese Einschränkung <strong>der</strong> Kompetenzen erschien bemerkenswert,<br />

da durch diese Maßnahme die Leitung <strong>der</strong> WW-A faktisch durch die<br />

WW-H wahrgenommen wurde.<br />

Ein weiterer erwähnenswerter Umstand liegt darin, dass alle bisherigen GF <strong>der</strong> WW-A<br />

die von <strong>der</strong> Muttergesellschaft gestellten Vorgaben nicht erfüllen konnten und schließlich<br />

bei allen bisherigen drei GF das Dienstverhältnis einvernehmlich auf Vorschlag <strong>der</strong><br />

GF <strong>der</strong> WW-H aufgelöst wurde.<br />

Abschließend war noch die Praxis <strong>der</strong> Beauftragung einer anwaltlichen Stellungnahme<br />

bzgl. <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> einzelnen Dienstverträge erörterungswürdig. In allen<br />

GF-Verträgen war vereinbart, dass das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen<br />

aufgelöst werden kann. Falls von Seiten <strong>der</strong> WW-H tatsächlich <strong>der</strong> Wunsch bestand,<br />

sich von den betreffenden GF zu trennen, hätte eine Kündigung je<strong>der</strong>zeit ausgesprochen<br />

werden können, ohne dass vorher eine anwaltliche Stellungnahme eingeholt hätte<br />

werden müssen.<br />

Die Auflösung <strong>der</strong> beiden Geschäftsführerverträge erfolgte einvernehmlich, daher sind<br />

auch keine Prozesskosten angefallen.<br />

2.1.4 Auflösung des Dienstverhältnisses von Frau U.<br />

Frau U. hatte sich ebenfalls für die Position <strong>der</strong> Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers<br />

<strong>der</strong> WW-A beworben. Hinsichtlich dieser Kandidatin wurde von <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Personalauswahl<br />

beauftragten R. GmbH. festgehalten, dass diese Person hervorragend zu<br />

organisieren und zu verhandeln verstehe und die nötige Führungsstärke besitze. Da<br />

auch von <strong>der</strong> Persönlichkeit her Frau U. lt. Unterlage <strong>der</strong> R. GmbH. eine "diskutierbare"<br />

Kandidatin darstellte, wurde Frau U. eine (an<strong>der</strong>e) Funktion in <strong>der</strong> WW-A angeboten<br />

und in <strong>der</strong> Folge mit <strong>der</strong> Prokura betraut.<br />

Am 31. August 2006 wurde das Dienstverhältnis unter Einhaltung <strong>der</strong> zweimonatigen<br />

Kündigungsfrist per 31. Oktober 2006 beendet, nachdem eine einvernehmliche Auflö-


KA - K-23/06 Seite 17 von 61<br />

sung des Dienstverhältnisses von Frau U. abgelehnt wurde. Laut den Aussagen des GF<br />

<strong>der</strong> WW-H war die Arbeitsleistung bereits seit Beginn des Anstellungsverhältnisses<br />

nicht zufrieden stellend. Der GF führte dies auf persönliche, im familiären Bereich gele-<br />

gene Gründe zurück. Zur Verbesserung <strong>der</strong> Situation ersuchte Frau U. um Erlaubnis,<br />

einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, was ihr auch gestattet wurde. Der<br />

gewünschte Erfolg wäre jedoch nicht eingetreten. Die Mängel in <strong>der</strong> Personalführung,<br />

die lt. firmeninterner Aufgabenverteilung ausschließlich Frau U. innehatte, wurden nicht<br />

behoben. Ab Mitte des Jahres 2006 wurde von <strong>der</strong> Muttergesellschaft hilfsweise Personal<br />

<strong>der</strong> WW-A zur Verfügung gestellt, damit die notwendigen Arbeiten, die Frau U. hätte<br />

erledigen müssen, tatsächlich verrichtet werden. Dabei sei immer mehr die behauptete<br />

Unzulänglichkeit <strong>der</strong> Arbeitsleistung von Frau U. zum Vorschein gekommen. Letztlich<br />

erfolgte die Kündigung <strong>der</strong> Prokuristin, da diese mit einer einvernehmlichen Auflösung<br />

nicht einverstanden war.<br />

Am Tag nach <strong>der</strong> Kündigung trat Frau U. in den Krankenstand. Die WW-H beauftragte<br />

am 13. September 2006 einen gewerblich befugten Berufsdetektiv mit <strong>der</strong> Überwachung<br />

von Frau U. Im Zuge <strong>der</strong> Observation, für die 2.125,20 EUR in Rechnung gestellt<br />

wurden, konnte am 14. September 2006 eine Verletzung <strong>der</strong> vom Arzt bestimmten<br />

Ausgehzeit festgestellt werden.<br />

Eine mit <strong>der</strong> Beurteilung dieses Sachverhaltes beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kam<br />

zu dem Ergebnis, dass Frau U. durch dieses Verhalten einen Entlassungsgrund gesetzt<br />

hatte, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> WW-A auch unverzüglich ausgesprochen wurde.<br />

Am 16. Oktober 2006 langte eine Anonymverfügung <strong>der</strong> Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung<br />

bei <strong>der</strong> WW-A ein. Laut Magistratsabteilung 67 wurde am 5. September<br />

2006 um 17.00 Uhr in <strong>Wien</strong> 10, Favoritenstraße 125, ein Fahrzeug abgestellt,<br />

ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen<br />

Parkschein gesorgt zu haben. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um das Dienstauto<br />

von Frau U., die im Krankenstand außerhalb <strong>der</strong> vom Arzt festgelegten Ausgehzeit<br />

unterwegs war.


KA - K-23/06 Seite 18 von 61<br />

Abgesehen von einem Beschwerdebrief an die Präsidialabteilung des Bürgermeisters<br />

akzeptierte Frau U. die Entlassung.<br />

2.1.5 Personalausschreibung Herr K.<br />

Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 beauftragte die WW-H die R. GmbH. mit <strong>der</strong> Suche<br />

und Auswahl einer GF bzw. eines GF für die WW-A, nachdem diese ein entsprechendes<br />

Angebot über die zu erbringende Dienstleistung gestellt hatte. Die Position <strong>der</strong> GF<br />

bzw. des GF sollte mit 1. September 2005 besetzt werden. Die fachlichen und persönlichen<br />

Voraussetzungen für diese Tätigkeit waren im Angebot genau festgelegt und entsprachen<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen für eine Leitungsposition <strong>der</strong> gegenständlichen Branche.<br />

Dementsprechend war das Suchfeld auf Hausbetreuungsunternehmen und Winterdienstfirmen<br />

fokussiert.<br />

Die zu erbringende Leistung <strong>der</strong> R. GmbH. umfasste die Erstellung einer Zielfirmenliste,<br />

einer KandidatInnenliste und die konkrete Ansprache <strong>der</strong> recherchierten Personen. Bei<br />

Eignung und Interesse sind die Kandidatinnen und Kandidaten zu einem persönlichen<br />

Gespräch einzuladen.<br />

Weiters wurde vereinbart am 25./26. Juni und am 2./3. Juli 2005 in einer Tageszeitung<br />

ein Inserat auf einer Drittelseite zu schalten.<br />

In weiterer Folge war ein Hearing zu veranstalten, zu dem die besten Kandidatinnen<br />

und Kandidaten einzuladen sind. Als Ergebnis waren Kompetenzprofile zu erstellen,<br />

aus denen die Stärken und Schwächen <strong>der</strong> einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten<br />

ersichtlich werden. Als Zeitrahmen waren vier bis sechs Wochen in Aussicht gestellt.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Inserate haben sich 52 BewerberInnen gemeldet. Von <strong>der</strong> R. GmbH.<br />

wurden sechs Kandidatinnen und Kandidaten angesprochen. In weiterer Folge wurden<br />

sieben Interviews geführt. Die daraus gewonnenen Informationen führten zu einer Präsentation<br />

von insgesamt fünf Kandidatinnen und Kandidaten, die zu einer Gesprächsrunde<br />

mit einem Mitarbeiter <strong>der</strong> R. GmbH., dem GF <strong>der</strong> WW-H und <strong>der</strong> Direktorin von<br />

WW eingeladen wurden. Abgesehen von einer urlaubsbedingten Abwesenheit präsen-


KA - K-23/06 Seite 19 von 61<br />

tierten die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ein Konzept über die Vorstellungen<br />

<strong>der</strong> künftigen Aufgabe in <strong>der</strong> genannten Gesprächsrunde.<br />

Aus diesem Auswahlverfahren ging Herr K. als <strong>der</strong>jenige Kandidat hervor, <strong>der</strong> die fachlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen in allen Punkten am besten erfüllte.<br />

Aus den vorgelegten Unterlagen war ersichtlich, dass Herr K. von <strong>der</strong> R. GmbH. in<br />

fachlicher Hinsicht als sehr guter Kandidat qualifiziert wurde. Gleiches gilt auch für die<br />

Beurteilung seiner Persönlichkeit für die gegenständliche Position. Herr K. wurde darauf<br />

hin als handelsrechtlicher GF <strong>der</strong> WW-A auf unbestimmte Zeit mit Beginn 1. September<br />

2005 bestellt.<br />

Die übrigen in die engere Auswahl gekommenen BewerberInnen wurden sowohl in<br />

fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht als "diskutierbare" Kandidatinnen und Kandidaten<br />

qualifiziert, allerdings fehlte bei einem Bewerber die Erfahrung im Winterdienst,<br />

und ein an<strong>der</strong>er Bewerber war während <strong>der</strong> Entscheidungsphase urlaubsbedingt abwesend<br />

und konnte an <strong>der</strong> letzten Gesprächsrunde nicht teilnehmen.<br />

Bereits mit Schreiben vom 29. Jänner 2006 teilte Herr K. <strong>der</strong> WW-H unter Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Kündigungsfrist mit, seinen Anstellungsvertrag mit 31. März 2006 aufzulösen. Das<br />

daraufhin vom GF <strong>der</strong> WW-H geführte Gespräch brachte als Ergebnis die Rücknahme<br />

<strong>der</strong> ausgesprochenen Aufkündigung des Dienstverhältnisses.<br />

Nur fünf Monate später erfolgte mit Schreiben vom 30. Juni 2006 neuerlich die Aufkündigung<br />

durch Herrn K. per 31. August 2006. Die WW-H beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

mit <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Aufkündigung und kam zu dem Ergebnis, dass<br />

sich die bei <strong>der</strong> Personalausschreibung festgestellte Kompetenz des Herr K. bzgl. des<br />

Winterdienstes zwar bestätigt hat, im Gegensatz dazu hatten sich die auf Grund <strong>der</strong><br />

Angaben von Herrn K. erwarteten Kompetenzen im Sommerdienst nicht bestätigt. Mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> abgeschlossenen Agenden für den Winterdienst 2005/06 hatte Herr K.<br />

offensichtlich die ihm obliegenden Aufgaben seiner Geschäftsführertätigkeit nicht mit<br />

<strong>der</strong> gesetzlich gefor<strong>der</strong>ten ausreichenden Sorgfalt eines Geschäftsmannes wahrge-


KA - K-23/06 Seite 20 von 61<br />

nommen. So stellten sich ab März 2005 im Bereich <strong>der</strong> Tätigkeiten für den Sommer-<br />

dienst zahlreiche Unzulänglichkeiten heraus, die darauf zurückzuführen waren, dass<br />

Herr K. das vorhandene Betriebsführerprogramm nicht anwendete und die ihm zur Verfügung<br />

gestellten Personalressourcen für die auf das EDV-System passende Planung<br />

nicht angenommen hat. MitarbeiterInnen <strong>der</strong> WW-H haben im Zuge einer Überprüfung<br />

erhebliche Fehlplanungen festgestellt. Diese betrafen sowohl die eingesetzten MitarbeiterInnen<br />

als auch die verwendeten Fahrzeuge und Arbeitsmittel. Weiters fehlten verlässliche<br />

betriebswirtschaftliche Daten, die für eine Planung des Wirtschaftsjahres 2007<br />

erfor<strong>der</strong>lich gewesen wären.<br />

Aus <strong>der</strong> Sicht des Rechtsanwaltes kam die Kündigung des Herrn K. jedoch zur Unzeit,<br />

da sich die zu betreuenden Flächen ab <strong>der</strong> Wintersaison 2006/07 nahezu verdoppeln<br />

werden und für die Planung dieser Betreuung Herr K. benötigt werde.<br />

In weiterer Folge wurde mit Herrn K. Folgendes vereinbart:<br />

- Das Anstellungsverhältnis bleibt bis Ende <strong>der</strong> Wintersaison 2006/07 zumindest jedoch<br />

bis zum 31. Dezember 2006 aufrecht. Eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses<br />

per 31. Dezember 2006 erfolgt nur dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt <strong>der</strong> Winterdienst<br />

für die Saison 2006/07 sowie die Grünflächenbetreuung für das Jahr 2007 organisiert<br />

ist und einwandfrei durchgeführt werden kann.<br />

- Herr K. hat den Informationsfluss innerhalb des Unternehmens so zu gestalten, dass<br />

sich die Generalversammlung, sohin <strong>der</strong> GF <strong>der</strong> WW-H stets über sämtliche betriebswirtschaftlich<br />

relevante Daten Gewissheit verschaffen kann. Darüber hinaus hat<br />

Herr K. die auf Weisung <strong>der</strong> Generalversammlung zur Verfügung gestellte personelle<br />

und sonstige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.<br />

- Wenn bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses die WW-A durch Herrn K. als<br />

GF fachlich einwandfrei geleitet wird, kann von <strong>der</strong> vereinbarten Konkurrenzklausel<br />

Abstand genommen werden.


KA - K-23/06 Seite 21 von 61<br />

- Für den Fall, dass bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses die WW-A durch<br />

Herrn K. als GF fachlich einwandfrei geleitet wird und dabei insbeson<strong>der</strong>e sämtliche<br />

bindenden Weisungen <strong>der</strong> Generalversammlung befolgt werden, besteht kein Grund,<br />

die Entlastung als GF für das Jahr 2006 zu verwehren.<br />

Dieses Schreiben wurde von Herr K. am 15. September 2006 unterfertigt, seine Tätigkeit<br />

im Unternehmen endete mit 31. Dezember 2006.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> WW-H und WW-A stellt die Beiziehung anwaltlicher<br />

Beratung bei <strong>der</strong> Auflösung des Dienstverhältnisses eines GF eine<br />

übliche Vorgangsweise dar.<br />

Die Bestellung des GF <strong>der</strong> WW-A und die damit verbundenen Inseratschaltungen<br />

wurden entsprechend dem Stellenbesetzungsgesetz<br />

durchgeführt.<br />

2.1.6 Bestellung des Herrn J. als GF<br />

Der nunmehrige GF <strong>der</strong> WW-H war bereits bei Gründung <strong>der</strong> WW-H als Prokurist beschäftigt<br />

und vertrat die WW-H gemeinsam mit einem weiteren GF o<strong>der</strong> Gesamtprokuristen.<br />

Mit 1. Jänner 2004 wurde er neben den damaligen GF, Herrn S. und Herrn So.,<br />

zum dritten GF bestellt und konnte die Gesellschaft entwe<strong>der</strong> mit einem weiteren GF<br />

o<strong>der</strong> einem Gesamtprokuristen vertreten. Seit 20. Dezember 2004 ist Herr J. einziger<br />

GF und vertritt die Gesellschaft WW-H selbstständig nach außen. Die entsprechenden<br />

Gesellschafterbeschlüsse lagen dem <strong>Kontrollamt</strong> vor.<br />

Nach Ausscheiden des GF Herrn K. am 31. Dezember 2006 aus <strong>der</strong> WW-A wurde <strong>der</strong><br />

vakante Posten des GF <strong>der</strong> WW-A nicht mehr ausgeschrieben, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> GF <strong>der</strong><br />

WW-H übernahm auch die Tätigkeit <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> WW-A.<br />

Bei einer nachträglichen Betrachtung des seinerzeitigen, von <strong>der</strong> R. GmbH. erstellten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsprofils <strong>der</strong> Ausschreibung des GF <strong>der</strong> WW-A wurde u.a. eine langjährige


KA - K-23/06 Seite 22 von 61<br />

Erfahrung in <strong>der</strong> Organisation des Winterdienstes gefor<strong>der</strong>t, die <strong>der</strong> nunmehrige GF<br />

nicht aufweist. Allerdings ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass die vorhandenen<br />

Probleme bzgl. <strong>der</strong> Organisation und Qualitätskontrolle nunmehr behoben wurden bzw.<br />

keine Beschwerden we<strong>der</strong> von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch von Mieterinnen<br />

und Mietern dem <strong>Kontrollamt</strong> bekannt sind.<br />

Für das <strong>Kontrollamt</strong> entstand <strong>der</strong> Eindruck, dass ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Personalunion<br />

des GF <strong>der</strong> WW-H und WW-A sämtliche bisher vorhandenen Probleme sowohl in organisatorischer<br />

als auch personeller Hinsicht gelöst erscheinen.<br />

2.1.7 Erteilung <strong>der</strong> Prokura<br />

2.1.7.1 Mit Dienstvertrag vom 30. November 2006 wurde Frau S. als Prokuristin <strong>der</strong><br />

WW-A mit Wirksamkeit 1. Dezember 2006 angestellt. Die Erteilung <strong>der</strong> Prokura erfolgte<br />

mit Generalversammlungsbeschluss vom 24. November 2006, also sechs Tage vor Abschluss<br />

des Dienstvertrages. Davor war Frau S. in <strong>der</strong> WW-H beschäftigt und zudem<br />

als freigestellte Betriebsrätin tätig.<br />

Die Erteilung <strong>der</strong> Prokura erfolgte wie in den übrigen Fällen formalrechtlich korrekt<br />

durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss und wurde auch in das Firmenbuch<br />

eingetragen. Die Prokura ist in §§ 48 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt.<br />

Das UGB sieht keine Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen, um jemanden die<br />

Prokura zu erteilen. Somit obliegt es den GesellschafterInnen, ob und vor allem an wen<br />

eine Prokura erteilt wird.<br />

2.1.7.2 Herr B. wurde mit Dienstvertrag vom 28. Oktober 2002 als Reinigungskraft mit<br />

Vorarbeiterstellvertreterfunktion in <strong>der</strong> WW-H angestellt.<br />

Am 25. Februar 2004 erhielt Herr B. einen mit sechs Monaten befristeten Vertrag als<br />

Logistikbeauftragter im Angestelltenverhältnis ausgestellt. Dem Dienstvertrag war zu<br />

entnehmen, dass wegen <strong>der</strong> über dem Kollektivvertrag liegenden Entgeltregelung alle<br />

Ansprüche des Arbeitnehmers wie z.B. Überstunden bereits durch das Gehalt zur<br />

Gänze abgegolten sind. Das Dienstverhältnis wurde am 2. September 2004 in ein unbefristetes<br />

umgewandelt.


KA - K-23/06 Seite 23 von 61<br />

Mit 1. Mai 2006 wurde Herr B. als Leiter <strong>der</strong> Qualitätssicherung eingesetzt. Am 25. Juni<br />

2006 legte Herr B. die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und<br />

Gebäu<strong>der</strong>einiger mit gutem Erfolg ab.<br />

Interessanterweise wurde Herr B. mit Dienstvertrag vom 30. November 2006 mit Wirksamkeit<br />

1. Dezember 2006 nochmals als Leiter <strong>der</strong> Abteilung Qualitätssicherung angestellt.<br />

Gleichzeitig wurde dem Dienstnehmer mit Generalversammlungsbeschluss vom<br />

24. November 2006 ebenfalls mit Wirksamkeit 1. Dezember 2006 die Prokura erteilt.<br />

Innerhalb weniger Monate erhöhte sich sein monatliches Entgelt um rd. 82 %.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Es ist festzuhalten, dass Herr B. mit Dienstvertrag vom 30. November<br />

2006 nicht nochmals als Leiter <strong>der</strong> Abteilung Qualitätssicherung<br />

angestellt wurde. Es wurde lediglich ein neuer Dienstvertrag<br />

abgeschlossen, in dem auch die dienstrechtliche Verantwortung<br />

in Bezug auf die erteilte Prokura entsprechend berücksichtigt<br />

wurde.<br />

2.2 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.2<br />

Da die beiden in Rede stehenden ehemaligen GF ihre Dienstverhältnisse einvernehmlich<br />

aufgelöst haben, kam es zu keinen arbeitsrechtlichen Verfahren vor Gericht. Somit<br />

konnten auch keine Prozesskosten entstehen, da die WW-H bzw. die WW-A alle eventuell<br />

vorhandenen Probleme bereits im Vorfeld einer Lösung zugeführt hatten.<br />

Für die einvernehmliche Auflösung des Anstellungsvertrages als GF <strong>der</strong> WW-H im Dezember<br />

2004 wurde den beiden ausscheidenden GF ein Bruttomonatsbezug im Ausmaß<br />

von je 6.032,-- EUR ausbezahlt.<br />

Für die einvernehmliche Auflösung des Anstellungsvertrages als GF <strong>der</strong> WW-A mit 31.<br />

August 2005, somit lediglich acht Monate nach Abschluss des Anstellungsvertrages,<br />

erhielten die beiden ausscheidenden GF eine Einmalzahlung von je 15.000,-- EUR.


KA - K-23/06 Seite 24 von 61<br />

Im Anstellungsvertrag war eine Beendigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen<br />

Kündigungsfrist vorgesehen, die auf Grund <strong>der</strong> vereinbarten einvernehmlichen Auflö-<br />

sung nicht eingehalten werden musste.<br />

2.3 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.3<br />

WW hat Aufträge an ihr 100 %iges Tochterunternehmen erteilt. Weitere Aufträge für die<br />

Betreuung von Wohnhausanlagen (WHA) erfolgen dann, wenn ein HausbesorgerInnenposten<br />

vakant geworden ist. Diese Leistungen wurden nicht ausgeschrieben.<br />

2.4 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.4<br />

Nach Gründung <strong>der</strong> WW-H erfolgte die Beauftragung durch WW in Form <strong>der</strong> In-House-<br />

Vergabe. Diese liegt dann vor, wenn die öffentliche Auftraggeberin bzw. <strong>der</strong> öffentliche<br />

Auftraggeber über eine Auftragnehmerin bzw. über einen Auftragnehmer eine Kontrolle<br />

ausübt wie über eine eigene Dienststelle und diese bzw. dieser zugleich ihre bzw. seine<br />

Tätigkeit im Wesentlichen für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber verrichtet, die<br />

ihre bzw. seine Anteile innehat.<br />

Unter Beibehaltung <strong>der</strong> Rahmenbedingungen im Gründungszeitpunkt <strong>der</strong> WW-H kann<br />

aus <strong>der</strong> Sicht des <strong>Kontrollamt</strong>es nach wie vor ohne Ausschreibung <strong>der</strong> Leistungen im<br />

Weg <strong>der</strong> In-House-Vergabe die Beauftragung <strong>der</strong> WW-H erfolgen. Allerdings sollte in<br />

regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />

die In-House-Vergabe unverän<strong>der</strong>t vorliegen, o<strong>der</strong> ob durch die Erweiterung des Tätigkeitsbereiches<br />

<strong>der</strong> WW-H diese weggefallen sind.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen":<br />

Der Empfehlung des <strong>Kontrollamt</strong>es wird Rechnung getragen werden.<br />

2.5 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.5<br />

Einen Zusammenhang mit persönlichen o<strong>der</strong> verwandtschaftlichen o<strong>der</strong> ähnlichen Interessen<br />

konnte das <strong>Kontrollamt</strong> im Zusammenhang mit den geprüften Ausschreibungen<br />

nicht feststellen.


KA - K-23/06 Seite 25 von 61<br />

Allerdings waren in Verbindung mit freien Dienstverträgen sehr wohl Personen für die<br />

WW-H tätig, wo persönliche, verwandtschaftliche o<strong>der</strong> ähnliche Interessen des GF bzw.<br />

von Mitarbeitern in Führungspositionen nicht denkunmöglich erschienen.<br />

Hiezu verweist das <strong>Kontrollamt</strong> zu den Ausführungen unter den Pkten. 4.2 und 4.7.<br />

2.6 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.6<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Übernahme eines vakanten HausbesorgerInnensprengels kommt es immer<br />

wie<strong>der</strong> vor, dass in Lagerräumen Materialien des Hauses von <strong>der</strong> ehemaligen Hausbesorgerin<br />

bzw. vom ehemaligen Hausbesorger gelagert waren. Dabei handelt es sich um<br />

Glühbirnen, Leuchtstofflampen, Sicherungen, Reinigungsmaterial, Schaufeln etc. Die<br />

zwischen WW und <strong>der</strong> WW-H getroffene Vereinbarung sieht vor, dass diese von <strong>der</strong><br />

WW-H übernommen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Lager in <strong>Wien</strong> 22, Rothergasse<br />

2, angemietet. Die übernommenen Gegenstände werden <strong>der</strong> so genannten Lagerliste<br />

<strong>der</strong> jeweiligen WHA zugeordnet. Die Materialien selbst werden im Lager getrennt<br />

nach ihrer Art aufbewahrt. Eine Rückverfolgung zu den Ursprungsorten ist nicht<br />

mehr möglich.<br />

Den jeweiligen WHA werden die noch brauchbaren Gegenstände finanziell abgegolten,<br />

wobei eine Wertmin<strong>der</strong>ung berücksichtigt wird.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> sah in dieser durchaus praktikablen Vorgangsweise jedoch das Problem,<br />

dass den Mieterinnen und Mietern ein geringerer als <strong>der</strong> seinerzeitige Anschaffungspreis<br />

ersetzt wird, obwohl diese Materialien nie verwendet wurden. Unabhängig<br />

von dieser Problematik konnte <strong>der</strong> Vorwurf <strong>der</strong> Doppelverrechnung nach stichprobenweiser<br />

Einschau in die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht bestätigt werden. Ergänzend<br />

dazu wurde bemerkt, dass die WW-H die Materialien von WW ankauft und bei<br />

Leistungen für WW diese wie<strong>der</strong> in Rechnung stellt.<br />

2.7 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.7<br />

2.7.1 Ausschreibung bzgl. des Fuhrparks im Jahr 2004<br />

Die WW-H beauftragte im März 2004 die Rechtsanwaltskanzlei (RA) H. mit <strong>der</strong> Durch-<br />

führung einer europaweiten Ausschreibung zur Anschaffung von Doppelkabinen-Kas-


KA - K-23/06 Seite 26 von 61<br />

tenwagen und Kastenwagen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erweiterung des Fuhrparks. Es<br />

war geplant, in Form eines Rahmenvertrages innerhalb von drei Jahren insgesamt 30<br />

Stück Doppelkabinen-Kastenwagen und zwölf Stück Kastenwagen anzuschaffen. Über<br />

den Lieferumfang hinaus behielt sich die Auftraggeberin die Option vor, die die Auftrag-<br />

geberin berechtigt, binnen drei Jahren ab Zuschlagserteilung weitere 30 Stück Doppel-<br />

kabinen-Kastenwagen und weitere zwölf Stück Kastenwagen abzurufen.<br />

Das durchgeführte offene Verfahren wurde europaweit am 13. Mai 2004 im Amtsblatt<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union und national im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> bekannt gemacht.<br />

Sieben Unternehmen haben Ausschreibungsunterlagen angefor<strong>der</strong>t, lediglich ein Unternehmen<br />

konnte letztlich ein <strong>der</strong> Ausschreibung gemäßes Angebot legen. Eine Bieterin,<br />

die PA. GmbH, hat zwar fristgerecht ein verschlossenes Kuvert abgegeben, es<br />

enthielt aber kein ausschreibungskonformes Angebot.<br />

Die Angebotsöffnung erfolgte am 22. Juni 2004 in den Räumlichkeiten <strong>der</strong> RA H. In<br />

weiterer Folge wurde auch die Angebotsprüfung durchgeführt. Demnach war das Angebot<br />

<strong>der</strong> M. GmbH formrichtig und vollständig. Sämtliche Eignungsnachweise wurden erbracht<br />

und sämtliche Muss-Kriterien erfüllt. Sowohl die Ausschreibungskonformität des<br />

Angebotes wie auch die Preisangemessenheit waren gegeben.<br />

Am 8. Juli 2004 wurde die einzige im Verfahren verbliebene Bieterin von <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Zuschlagserteilung verständigt. Nach Ablauf <strong>der</strong> Stillhaltefrist gem. § 100 BVergG<br />

hat die WW-H am 23. Juli 2004 den Zuschlag erteilt.<br />

Die RA H. legte für Leistungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ausschreibung des Fuhrparks<br />

eine Rechnung in <strong>der</strong> Höhe von 14.720,38 EUR.<br />

Nach Durchsicht <strong>der</strong> zu diesem Vergabeverfahren vorgelegten Unterlagen war für das<br />

<strong>Kontrollamt</strong> Folgendes festzustellen:<br />

In <strong>der</strong> technischen Leistungsbeschreibung bei<strong>der</strong> Fahrzeugtypen lautet die Position 1:<br />

Turbodiesel (Common Rail Technik) 2.000 cm 3 (+/- 10 %), 69 kW - 74 kW.


KA - K-23/06 Seite 27 von 61<br />

Wie bereits erwähnt, legte die PA. GmbH zwar ein Angebot, dieses war aber nicht aus-<br />

schreibungsgemäß. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, dass von einer Angebotsle-<br />

gung abgesehen wurde, da die Leistungsbeschreibung Common Rail Technik zu eng<br />

sei.<br />

Aus <strong>der</strong> Sicht des <strong>Kontrollamt</strong>es wurde durch die Festlegung auf die genannte Technologie<br />

<strong>der</strong> BieterInnenkreis eingeschränkt und damit <strong>der</strong> Wettbewerb nicht unter allen<br />

Umständen geför<strong>der</strong>t.<br />

In Position 4 <strong>der</strong> technischen Leistungsbeschreibung bei<strong>der</strong> Fahrzeugtypen wurde eine<br />

Fahrzeughöhe inkl. begehbaren, originalen Dachgepäckträger von maximal 2.008 mm<br />

bedungen. Im Zuge <strong>der</strong> Präzisierung <strong>der</strong> Ausschreibungsunterlagen im Vergabeverfahren<br />

wurde diese Position insofern ersetzt, als statt <strong>der</strong> angegebenen maximalen Höhe<br />

von 2.008 mm nunmehr 2.080 mm verlangt wurden.<br />

Im Angebot <strong>der</strong> M. GmbH beträgt die Fahrzeughöhe 2.055 mm.<br />

Ein Interessent teilte <strong>der</strong> RA H. mit, dass er sich an <strong>der</strong> Ausschreibung nicht beteiligen<br />

werde, da die Fahrzeugmaße im Innenraum einer Co-Produktion <strong>der</strong> Firmen Fiat, Peugeot<br />

und Citroen entsprechen würden und von keiner weiteren Herstellerin bzw. keinem<br />

weiteren Hersteller angeboten werden könnten.<br />

Nach Durchsicht <strong>der</strong> in den Unterlagen vorhandenen Prospekte drängte sich für das<br />

<strong>Kontrollamt</strong> <strong>der</strong> Schluss auf, dass auf Grund <strong>der</strong> Ausschreibung lediglich die Marke<br />

Peugeot bzw. baugleiche Modelle die genannten Ausschreibungskriterien erfüllen<br />

konnten. An<strong>der</strong>e Fahrzeugmarken waren entwe<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> kW-Leistung, des Hubraumes<br />

o<strong>der</strong> des Innenraumvolumens nicht geeignet.<br />

Auch hier gilt das bereits zu <strong>der</strong> Common Rail Technik Ausgeführte. Da es sich immer-<br />

hin um drei Fahrzeugmarken handelt, die in <strong>der</strong> Lage waren, dieses Ausschreibungs-<br />

kriterium zu erfüllen, kann man nicht von einer unzulässigen Einschränkung des Bieter-<br />

Innenkreises sprechen. Nach Ansicht des <strong>Kontrollamt</strong>es hätte aber auch in diesem<br />

Punkt eine noch stärkere Forcierung des Wettbewerbes im Vor<strong>der</strong>grund stehen können.


KA - K-23/06 Seite 28 von 61<br />

Weiters fiel dem <strong>Kontrollamt</strong> im Zuge <strong>der</strong> Einschau auf, dass auf Basis des abgeschlos-<br />

senen Rahmenvertrages ein verbindliches Angebot über Zusatzausstattungen von <strong>der</strong><br />

M. GmbH gelegt wurde. In einem Sideletter vom 29. Oktober 2004 wurde dieses Ange-<br />

bot von <strong>der</strong> WW-H auch angenommen. Darin wurde für den Einbau von nicht in <strong>der</strong><br />

Ausschreibung umfassten Ausstattungen ein Preis von 280,-- EUR pro Fahrzeug ver-<br />

einbart.<br />

Die saisonalbedingten Reifenwechsel werden wie die ordnungsgemäße Wartung <strong>der</strong><br />

Fahrzeuge ebenfalls von <strong>der</strong> M. GmbH mit Firmensitz in St. Pölten durchgeführt. Laut<br />

Aussage <strong>der</strong> WW-H soll zumindest <strong>der</strong> Reifenwechsel immer dann in <strong>Wien</strong> erfolgen,<br />

wenn Reinigungsleistungen in Objekten durchgeführt und die Kfz vor diesen Objekten<br />

geparkt und daher nicht gebraucht werden. Auf diesem Weg sollte die Arbeitsleistung<br />

weiter optimiert werden. Tatsächlich wird <strong>der</strong> Reifenwechsel in den Stützpunkten <strong>der</strong><br />

WW-H durchgeführt. Für das Umstecken <strong>der</strong> Reifen und die daran anschließende Lagerung<br />

werden 120,-- EUR pro Jahr und Fahrzeug verrechnet.<br />

2.7.2 Ausschreibung bzgl. des Fuhrparks im Jahr 2006<br />

Die WW-H beauftragte die RA H. mit <strong>der</strong> Durchführung einer europaweiten Ausschreibung<br />

eines Rahmenvertrages mit <strong>der</strong> Laufzeit von zwei Jahren über die Lieferung von<br />

55 Fiskal-Lastkraftwagen (Lkw). Da <strong>der</strong> konkrete Bedarf nur sehr vage abschätzbar sei,<br />

hatte die Auftragnehmerin bzw. <strong>der</strong> Auftragnehmer nur Anspruch auf die Abnahme von<br />

zehn Fahrzeugen. Das offene Verfahren wurde auf Grund des Auftragswertes europaweit<br />

im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union bekannt gemacht. Die Einschaltung erfolgte<br />

am 8. August 2006. Insgesamt haben elf Interessentinnen und Interessenten die<br />

Ausschreibungsunterlagen angefor<strong>der</strong>t. Die Angebotsöffnung erfolgte am 21. September<br />

2006 in den Räumlichkeiten <strong>der</strong> RA H. Von den elf Interessentinnen und Interessenten,<br />

die die Ausschreibungsunterlagen erhalten haben, legten lediglich zwei BieterInnen<br />

ein Angebot.<br />

Ein Angebot musste wegen Vorliegens zwingen<strong>der</strong> Gründe auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

§ 129 Abs. 1 Z. 7 BVergG ausgeschieden werden. Im Begleitschreiben waren Vorbehalte<br />

zu den in <strong>der</strong> Ausschreibung gefor<strong>der</strong>ten Unterlagen enthalten, und es wurde so-


KA - K-23/06 Seite 29 von 61<br />

mit ein nicht ausschreibungskonformes Angebot abgegeben. Durch das Streichen einzelner<br />

Absätze wurden u.a. die Vertragsdauer, die Festpreisregelung, die Skontoregelung<br />

und die so genannte Letzt-Modell-Regelung nicht akzeptiert.<br />

Am Ende lag nur ein Angebot vor, gegen das keine technischen o<strong>der</strong> preislichen Bedenken<br />

bestanden.<br />

Mit Schreiben vom 26. September 2006 wurde die übrig gebliebene Bieterin, die M.<br />

GmbH, von <strong>der</strong> Zuschlagsentscheidung gem. § 131 BVergG in Kenntnis gesetzt und ihr<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Stillhaltefrist <strong>der</strong> Zuschlag erteilt. Die auf Grund <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

nicht zu berücksichtigende Bieterin wurde ebenfalls über diese Tatsache<br />

informiert.<br />

Die RA H. legte für die Leistungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ausschreibung des Fuhrparks<br />

eine Rechnung in <strong>der</strong> Höhe von 8.638,38 EUR.<br />

Bei Durchsicht <strong>der</strong> im Akt befindlichen Unterlagen konnte das <strong>Kontrollamt</strong> Folgendes<br />

feststellen:<br />

Entgegen <strong>der</strong> ersten Ausschreibung im Jahr 2004 war nunmehr die Common Rail<br />

Technik kein Eignungskriterium mehr, son<strong>der</strong>n ein Zuschlagskriterium.<br />

Es gab auch eine Än<strong>der</strong>ung bzgl. <strong>der</strong> vereinbarten Lieferfristen. Die Auftragnehmerin<br />

war verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ab Abrufung des Fahrzeuges dieses zu<br />

liefern. Es stand <strong>der</strong> Bieterin jedoch frei, eine Verkürzung <strong>der</strong> Lieferfristen anzubieten.<br />

In <strong>der</strong> Ausschreibung <strong>der</strong> Fiskal-Lkw war nunmehr eine Klimaanlage bedungen.<br />

Die aus den Gründen des § 129 Abs. 1 Z. 7 BVergG auszuscheidende Bieterin wäre<br />

nach <strong>der</strong> Angebotsbewertung an erster Stelle zu reihen gewesen.


KA - K-23/06 Seite 30 von 61<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Wie schon das <strong>Kontrollamt</strong> richtig feststellt, wurde bei <strong>der</strong> Ausschreibung<br />

des Fuhrparks im Jahr 2006 durch die Festlegung <strong>der</strong><br />

Common Rail Technik als Zuschlagskriterium versucht, den Wettbewerb<br />

weiter zu forcieren.<br />

2.7.3 Austausch des Peugeot 807 und Beschaffung eines Audi Q 7<br />

Über den Beschaffungsvorgang eines neuen Dienstwagens für den GF lagen zunächst<br />

zwei undatierte Angebote über Direktionsfahrzeuge <strong>der</strong> PA. GmbH mit Preiskalkulationen<br />

vor. Das erste Angebot betraf einen Audi A6 allroad quattro 3,0 TDI V6 mit 171 kW;<br />

inkl. zusätzlicher Ausstattung belief sich <strong>der</strong> Preis auf 62.000,-- EUR, <strong>der</strong> ursprüngliche<br />

Listenpreis inkl. Son<strong>der</strong>ausstattung betrug 79.447,46 EUR abzüglich 360,-- EUR Normverbrauchsabgabe<br />

(NoVA)-Bonus für Dieselpartikelfilter. Das zweite Angebot über einen<br />

Audi Q7 3,0 TDI V6 quattro mit 171 kW lautete preislich auf 64.500,-- EUR, als ursprünglicher<br />

Listenpreis inkl. Son<strong>der</strong>ausstattung ergab sich ein Betrag von 82.195,43<br />

EUR abzüglich 360,-- EUR NoVA-Bonus für Dieselpartikelfilter. Beide Fahrzeuge könnten<br />

im Oktober 2006 mit ca. 9.000 km abgegeben werden.<br />

Am 2. August 2006 unterbreitete die PA. GmbH per E-Mail dem GF <strong>der</strong> WW-H zwei<br />

neue Angebote:<br />

Die erste Variante betraf einen Audi Q 7 3,0 TDI V6 quattro D-PF mit 171 kW, Automatik-Getriebe<br />

<strong>der</strong> als Dienstwagen bei <strong>der</strong> PA. GmbH angemeldet war; die Fahrzeugübergabe<br />

könnte Mitte Oktober 2006 mit ca. 8.000 km erfolgen. Der Angebotspreis betrug<br />

49.500,-- EUR exkl. USt und exkl. NoVA, das entspricht einem Bruttopreis von<br />

68.544,-- EUR. Der Nachlass vom Listenpreis des angebotenen Modells von 89.678,82<br />

EUR betrug demnach 23,2 %. Auf die zusätzliche Ausstattung dieses Modells entfiel ein<br />

Anteil von 56 % des Listenpreises von 57.390,-- EUR.<br />

Bei <strong>der</strong> zweiten Variante handelte es sich ebenfalls um einen Audi Q7 mit den gewünschten<br />

Spezifikationen. Dieses Fahrzeug wird im Zeitraum vom Jänner 2007 bis


KA - K-23/06 Seite 31 von 61<br />

April 2007 als Direktionswagen eingesetzt. Der Abgabetermin bzw. die Fahrzeugüber-<br />

gabe könnte Mitte April 2007 mit ca. 9.000 km und einem Angebotspreis von 46.500,--<br />

EUR exkl. USt und exkl. NoVA erfolgen. Das entspricht einem Bruttopreis von 64.368,--<br />

EUR. Der Listenpreis dieses angebotenen Modells inkl. <strong>der</strong> zusätzlichen Ausstattung<br />

beträgt 81.235,48 EUR.<br />

Am 14. August 2006 suchte <strong>der</strong> GF <strong>der</strong> WW-H bei <strong>der</strong> Alleingesellschafterin WW<br />

schriftlich um Genehmigung zum Ankauf eines Audi Q7 als Firmenfahrzeug zu einem<br />

Bruttokaufpreis von 68.544,-- EUR an. Die Beson<strong>der</strong>heiten wie Vorführauto in Luxusausführung,<br />

Teilung <strong>der</strong> Rechnung und <strong>der</strong>gleichen waren im Antrag auf Genehmigung<br />

nicht vermerkt.<br />

Als Begründung für den Fahrzeugtausch gab <strong>der</strong> GF an, bereits im Oktober 2006 das<br />

vorgenannte Fahrzeug erwerben zu können, da <strong>der</strong> Leasingvertrag für das <strong>der</strong>zeitige<br />

(Anmerkung vom <strong>Kontrollamt</strong>: am 24. März 2003 übernommene und auf 48 Monate<br />

geleaste) Fahrzeug, ein Peugeot 807 (Kaufpreis 38.731,-- EUR) ohnedies Anfang<br />

kommenden Jahres ausläuft.<br />

Die Direktorin von WW genehmigte den Ankauf des gewünschten Fahrzeuges, <strong>der</strong> zwei<br />

Tage danach vom GF <strong>der</strong> WW-H getätigt wurde.<br />

2.7.4 Bemerkungen des <strong>Kontrollamt</strong>es zum Wechsel des Dienstautos und Anschaffung<br />

eines Audi Q7<br />

Im Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 2003 zwischen WW und dem (handelsrechtlichen<br />

wie auch gewerberechtlichen) GF <strong>der</strong> WW-H ist im Pkt. IV. Entgelt Abs. 3 festgehalten:<br />

Der GF erhält weiters Anspruch auf Nutzung eines angemessenen Firmenfahrzeuges.<br />

Als angemessen ist ein Fahrzeug anzusehen, dessen Anschaffungskosten maximal<br />

45 % des - zum Anschaffungszeitpunkt gültigen - Jahresbruttoentgeltes betragen. Das<br />

Fahrzeug darf zu privaten Zwecken verwendet werden und ist bei Urlaubsfahrten angemessen<br />

auf Kosten des Dienstnehmers Vollkasko und gegen Diebstahl zu versi-


KA - K-23/06 Seite 32 von 61<br />

chern. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses steht dem Dienstnehmer das Ankaufs-<br />

recht zum Eurotax-Listenpreis o<strong>der</strong> die Übernahme des Leasingvertrages zu.<br />

Zu diesem Passus im Vertrag merkte das <strong>Kontrollamt</strong> an, dass sich aus <strong>der</strong> Formulierung<br />

"... 45 % des - zum Anschaffungszeitpunkt gültigen - Jahresbruttoentgeltes ..." ein<br />

zu großer Spielraum für die Berechnung des Kaufpreises des anzuschaffenden Dienstfahrzeuges<br />

ergibt. Zum einen fehlt <strong>der</strong> Hinweis, ob <strong>der</strong> Fahrzeugpreis mit o<strong>der</strong> ohne<br />

USt gemeint ist, zum an<strong>der</strong>en ist nicht klar, inwieweit bei <strong>der</strong> Berechnung des Jahresbruttoentgeltes<br />

vereinbarte Incentivezahlungen zu berücksichtigen sind.<br />

Auch wurde nicht darauf Bedacht genommen, dass bei einem Leasingfahrzeug die tatsächlich<br />

anfallenden Kosten um einiges höher sind als <strong>der</strong> für die Anschaffung relevante<br />

Preis des Fahrzeuges. Darüber hinaus vermisste das <strong>Kontrollamt</strong> umweltrelevante<br />

und auch sonstige Kosten sparende Aspekte.<br />

Die Anschaffung eines neuen Dienstwagens nach dreieinhalb Jahren entspricht nicht<br />

den Grundsätzen einer sparsamen Gebarung. Es lag we<strong>der</strong> eine ausreichende Begründung<br />

vor, noch waren nachvollziehbare wirtschaftliche Überlegungen erkennbar, die<br />

einen Ausstieg aus dem Leasingvertrag zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigten.<br />

Ferner war die Auswahl <strong>der</strong> Fahrzeugtype, ein Geländewagen <strong>der</strong> Luxusklasse, <strong>der</strong><br />

neben einem hohen Ankaufspreis auch erhöhte Wartungskosten und gemessen an dem<br />

Einsatzgebiet einen sehr hohen Treibstoffverbrauch mit sich bringt, für das <strong>Kontrollamt</strong><br />

we<strong>der</strong> zweckmäßig noch nachvollziehbar. Der Verbrauch nach <strong>der</strong> Economic Commission<br />

for Europe (ECE) ist innerorts mit 14,6 l/100 km angegeben. Die CO2-Emission<br />

beträgt 282 g/km. Sogar vergleichsweise Fahrzeuge <strong>der</strong> klassischen Bauart mit gleicher<br />

Motorisierung weisen wesentlich geringere Werte auf. Da das Fahrzeug dienstlich überwiegend<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zum Einsatz kommt, war <strong>der</strong> Bedarf eines permanent Vierrad getriebenen<br />

Dienstfahrzeuges nicht erkennbar.<br />

Weiters fiel auf, dass <strong>der</strong> im Leasingvertrag vom Oktober 2006 angegebene Kaufpreis<br />

nur 54.624,-- EUR betrug. In diesem Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 54 Monaten


KA - K-23/06 Seite 33 von 61<br />

wurde eine Anzahlung von 10.000,-- EUR vereinbart, außerdem wird bereits nach 36<br />

Monaten <strong>der</strong> Restwert von 10.000,-- EUR fällig.<br />

Die Anzahlung von 10.000,-- EUR wurde allerdings erst Anfang des Jahres 2007 im<br />

Zuge <strong>der</strong> Einschau durch das <strong>Kontrollamt</strong> entrichtet.<br />

Im Jänner 2007 erfolgte von <strong>der</strong> WW-H eine Zahlung in <strong>der</strong> Höhe von 13.920,-- EUR an<br />

die PA. GmbH. Der Rechnung vom 24. Jänner 2007 ist eine Belastung für die nachträgliche<br />

Mehrausstattung des Audi Q7 3.0 TDI V6 quattro Automatik D - PF/171 kW mit<br />

einem Betrag in <strong>der</strong> Höhe von 10.000,-- EUR zuzüglich 1.600,-- EUR NoVA und<br />

2.320,-- EUR USt, in Summe somit 13.920,-- EUR zu entnehmen.<br />

Eine Nachfrage des <strong>Kontrollamt</strong>es bei <strong>der</strong> PA. GmbH ergab, dass es sich bei <strong>der</strong> in<br />

Rede stehenden Rechnung nicht um eine nachträgliche Mehrausstattung, son<strong>der</strong>n um<br />

eine Teilung des ursprünglichen Kaufpreises handelt, wobei die Belastung erst im Jänner<br />

2007 erfolgen sollte.<br />

Ergänzend ist anzumerken, dass <strong>der</strong> Kauf von Winterreifen im Jänner 2007 bei <strong>der</strong> PA.<br />

GmbH in <strong>der</strong> Höhe von 2.050,80 EUR den Gesamtkosten des Fahrzeuges anzurechnen<br />

wäre.<br />

Unabhängig von dem bisher Dargelegten darf auch die steuerliche Komponente nicht<br />

außer Acht gelassen werden. Die steuerliche Absetzbarkeit eines Firmenfahrzeuges ist<br />

durch die so genannte Luxustangente beschränkt; diese beträgt <strong>der</strong>zeit 40.000,-- EUR.<br />

Alle darüber hinausgehenden Beträge im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anschaffung eines<br />

neuen Kfz können steuerlich nicht abgeschrieben werden, da sie nur mehr die Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> gesellschaftlichen Repräsentation des Steuerpflichtigen befriedigen würden.<br />

Im konkreten Fall ist daher <strong>der</strong> WW-H ein steuerlicher Nachteil für die Differenz zwischen<br />

den genannten 40.000,-- EUR und dem tatsächlichen Anschaffungswert entstanden.


KA - K-23/06 Seite 34 von 61<br />

Für das <strong>Kontrollamt</strong> stellte sich somit die Frage, ob durch diese Rechnungsteilung <strong>der</strong><br />

Versuch unternommen wurde, die steuerliche Luxustangente zu umgehen bzw. den die<br />

Luxustangente übersteigenden Betrag möglichst gering zu halten. Auch <strong>der</strong> Umstand,<br />

dass seitens <strong>der</strong> Leasingfirma <strong>der</strong> auszuweisende Leasingaktivposten vom angegebe-<br />

nen Kaufpreis von 54.624,-- EUR ausging und die Mehrausstattung von 13.920,-- EUR<br />

nicht berücksichtigt wurde, weist in diese Richtung.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Der Wechsel des Peugeot 807 wurde erfor<strong>der</strong>lich, weil in dreieinhalb<br />

Jahren für das Fahrzeug insgesamt 48 Werkstatt-Reparaturen<br />

auf Grund von Elektronikproblemen notwendig waren. Darüber<br />

hinaus konnte dieses Fahrzeug mit einem Leasing-Restwert von<br />

13.975,75 EUR inkl. USt zu einem Verkaufspreis von 19.000,--<br />

EUR inkl. USt weiter veräußert werden.<br />

Letztlich ist die Beschaffung des Audi Q7 durch den Dienstvertrag<br />

und zusätzlich durch den Gesellschafterbeschluss vom 14. August<br />

2006 gedeckt.<br />

Der Verbrauch nach ECE-Überland ist mit 8,30 l angegeben, somit<br />

ergibt sich lt. technischer Leistungsbeschreibung von Audi ein<br />

Durchschnittsverbrauch von 10,50 l. Auf Grund <strong>der</strong> Tankkartenaufzeichnungen<br />

errechnet sich ein tatsächlicher Verbrauch von rd.<br />

10,50 l.<br />

Dem Kaufvertrag lag ein Angebot vom 2. August 2006 zu Grunde.<br />

Darin ist ausdrücklich ein Kaufpreis für das Basisfahrzeug von<br />

54.624,-- EUR inkl. NoVA und USt sowie ein Kaufpreis für Mehrausstattungen<br />

von 13.920,-- EUR inkl. NoVA und USt enthalten.<br />

Dieses Angebot wurde letztlich angenommen und dadurch <strong>der</strong><br />

Kaufvertrag geschlossen.


KA - K-23/06 Seite 35 von 61<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Anschaffungskosten über <strong>der</strong> Luxustangente ergibt<br />

sich unter Berücksichtigung einer fünfjährigen Abschreibung jähr-<br />

lich eine nicht gewinnreduzierende Ausgabe von 1.400,-- EUR.<br />

Zur Beschaffung <strong>der</strong> Winterbereifung gab es drei Vergleichsangebote,<br />

wobei das günstigste angenommen wurde.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen":<br />

Der Kritik des <strong>Kontrollamt</strong>es an <strong>der</strong> Formulierung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Bestimmung des Anstellungsvertrages wird anlässlich<br />

<strong>der</strong> nächsten erfor<strong>der</strong>lich werdenden Än<strong>der</strong>ung dieses Vertrages<br />

Rechnung getragen, und es wird eine entsprechende Neuformulierung<br />

vorgenommen werden.<br />

2.8 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.8<br />

Die WW-Lohnverrechnung hält sämtliche HausbesorgerInnensprengel von WW mit den<br />

nach <strong>der</strong> jeweils geltenden Entgeltverordnung bzw. nach dem Mindestlohntarif zustehenden<br />

Lohnbestandteilen in einer Exceltabelle in Evidenz. Anlässlich <strong>der</strong> Auflösung<br />

eines HausbesorgerInnenpostens übernimmt die WW-H die Betreuung des vakanten<br />

Sprengels. Anhand dieser Aufzeichnungen konnte das <strong>Kontrollamt</strong> feststellen, welche<br />

Kosteneinsparung durch den Wechsel in <strong>der</strong> Betreuungsform entstanden ist. Dabei ist<br />

allerdings zu beachten, dass nicht regelmäßig anfallende Kosten wie z.B. Beseitigung<br />

ekelerregen<strong>der</strong> Verunreinigungen, Reinigungen nach Wohnhaussanierungen etc. nicht<br />

berücksichtigt sind.<br />

Die folgende Grafik zeigt demnach die in Prozenten ausgedrückten Einsparungen bezogen<br />

auf die einzelnen HausbesorgerInnensprengel infolge <strong>der</strong> Übernahme dieser<br />

Betreuungsagenden durch die WW-H:


KA - K-23/06 Seite 36 von 61<br />

17<br />

Einsparungen bezogen auf HausbesorgerInnensprengel<br />

nach Übernahme durch WW-H<br />

84<br />

223<br />

bis 50 % bis 40 % bis 30 % bis 20 % bis 10 % teurer<br />

Um die tatsächlichen Einsparungen aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> MieterInnen zu ermitteln, müssten<br />

die anlässlich <strong>der</strong> Betriebskostenabrechnungen den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten<br />

angelasteten Ausgaben gem. § 23 Mietrechtsgesetz (MRG) herangezogen werden.<br />

Ein <strong>der</strong>artiger Kostenvergleich wird von WW <strong>der</strong>zeit nicht vorgenommen.<br />

Eine stichprobenweise Einschau in einzelne Betriebskostenabrechnungen <strong>der</strong> letzten<br />

Jahre hat ergeben, dass die tatsächlich verrechneten Hausbetreuungskosten <strong>der</strong> WW-<br />

H nach dem Ausscheiden <strong>der</strong> Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers z.T. wesentlich<br />

geringer waren. Dieser Umstand war zumeist mit <strong>der</strong> Abfertigung <strong>der</strong> Hausbesorgerin<br />

bzw. des Hausbesorgers zu erklären.<br />

Zu <strong>der</strong> Frage, warum die Betriebskosten nicht gesenkt wurden, führt das <strong>Kontrollamt</strong><br />

Folgendes aus:<br />

WW schreibt die Betriebskosten entsprechend den §§ 21 bis 24 MRG über eine monat-<br />

liche Pauschalverrechnung vor. Die Abrechnung <strong>der</strong> Betriebskosten pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

187<br />

112<br />

14


KA - K-23/06 Seite 37 von 61<br />

erfolgt spätestens zum 30. Juni des Folgejahres. Die Kosten für die Betreuung des<br />

Hauses sind in § 23 MRG geregelt und nur einer von mehreren Bestandteilen <strong>der</strong> Be-<br />

triebskosten. Daher ist <strong>der</strong> Schluss, bei Reduzierung einer Betriebskostenposition wer-<br />

den die Gesamtbetriebskosten für die Mieterin bzw. den Mieter automatisch günstiger,<br />

nicht von vornherein zulässig, da gleichzeitig an<strong>der</strong>e Betriebskosten, wie z.B. die Müllgebühr<br />

steigen können. Es ist vielmehr von <strong>der</strong> Tatsache auszugehen, dass im Bereich<br />

von WW ein noch höherer Anstieg <strong>der</strong> Betriebskosten durch die Reduzierung <strong>der</strong> Kosten<br />

für die Hausbetreuung verhin<strong>der</strong>t werden konnte.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Die in <strong>der</strong> angeführten Tabelle ausgewiesenen Kosten zeigen eine<br />

deutliche Einsparung gegenüber <strong>der</strong> Betreuung nach dem HBG.<br />

Berücksichtigt man zusätzlich die Synergieeffekte durch Wegfall<br />

<strong>der</strong> Dienstwohnung und günstigere Material- und Gerätebeschaffung,<br />

zeigt sich eine noch deutlichere Kosteneinsparung.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen":<br />

Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen des GF <strong>der</strong><br />

WW-H in seiner Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass<br />

einerseits Pauschalabrechnungsbeträge seit dem Jahr 2002 nicht<br />

erhöht wurden, und an<strong>der</strong>erseits bei den Arbeiten lt. dem unter<br />

Pkt. 4.4 dargestellten Leistungskatalog z.T. sogar Preisreduktionen<br />

erfolgt sind.<br />

2.9 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.9<br />

Der von <strong>der</strong> C. GmbH erstellte Jahresabschluss <strong>der</strong> WW-H wurde bis zum Jahr 2004<br />

von <strong>der</strong> B. GmbH geprüft. Ab dem Jahr 2005 führte diese Prüfung die G. GmbH mit Sitz<br />

in <strong>Wien</strong> durch. Wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, kam es durch den<br />

Wechsel für die WW-H zu einer Kosteneinsparung von rd. 37 %. Somit entspricht es<br />

nicht den Tatsachen, dass die T. GmbH mit Sitz in Tulln die Prüfung <strong>der</strong> WW-H durchführte.


KA - K-23/06 Seite 38 von 61<br />

Die im Prüfersuchen aufgestellte Behauptung hat ihre Ursache offenbar darin, dass ein<br />

mit 90 % an <strong>der</strong> G. GmbH beteiligter Gesellschafter zum selben Zeitpunkt mit 50 % als<br />

Gesellschafter an <strong>der</strong> T. GmbH beteiligt war.<br />

Bei den von <strong>der</strong> WW-H vorgelegten Unterlagen bzgl. <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses<br />

ist eine Rechnung <strong>der</strong> T. GmbH in <strong>der</strong> Höhe von 1.040,40 EUR erwähnenswert.<br />

Hiebei handelt es sich um eine Unterstützung bei Vorstellungsgesprächen<br />

und bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> BewerberInnen für den Posten im Bereich <strong>der</strong> Buchhaltung<br />

und Personalverrechnung.<br />

Die behaupteten schweren Verstöße gegen die Rechtsvorschriften konnten vom <strong>Kontrollamt</strong><br />

im Rahmen seiner Prüfungskompetenzen nicht festgestellt werden.<br />

2.10 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.10<br />

Für die Errichtung <strong>der</strong> fünf Stützpunkte fielen laut WW folgende Kosten an:<br />

Stützpunkt im <strong>Wien</strong>er Gemeindebezirk Errichtungskosten in EUR<br />

11. 287.331,91<br />

13. 634.104,55<br />

15. 353.618,59<br />

19. 178.051,00<br />

22. 1.237.707,75<br />

Summe 2.690.813,80<br />

Die Kosten wurden von WW in Form eines Referatskredites übernommen, wobei nach<br />

Aussage von WW die MieterInnen <strong>der</strong> entsprechenden WHA nicht belastet wurden. Die<br />

Arbeiten erfolgten im Auftrag <strong>der</strong> WW-H unter Zuhilfenahme eines Baubetreuers. Eine<br />

Rückerstattung <strong>der</strong> Kosten für die Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Stützpunkte an WW ist nicht vorgesehen.<br />

Den vorgeschriebenen Mieten <strong>der</strong> jeweiligen Stützpunkte liegt ein angemessener<br />

Hauptmietzins zu Grunde, <strong>der</strong> auf Grund eines Gutachtens <strong>der</strong> Magistratsabteilung 25 -<br />

<strong>Stadt</strong>erneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser ermittelt wurde. Diese Vorgangsweise<br />

wird grundsätzlich von WW auch bei an<strong>der</strong>en Vermietungen von Geschäftsräumlichkeiten<br />

angewandt.


KA - K-23/06 Seite 39 von 61<br />

2.11 Beantwortung des Fragenkomplexes Pkt. 1.5.11<br />

Die Arbeiten wurden durch einen Baubetreuer abgewickelt, <strong>der</strong> je nach Höhe des Ge-<br />

werkes auch entsprechende Ausschreibungen durchgeführt hat.<br />

Die Frage hinsichtlich eines allfälligen Mehraufwandes stellt sich in diesem Fall nicht. Im<br />

Bereich von WW werden Geschäftsräumlichkeiten anlässlich einer Vermietung grundsätzlich<br />

nicht adaptiert. Diese Arbeiten erfolgen durchwegs durch die neue Mieterin<br />

bzw. den neuen Mieter. Daraus ergibt sich, dass alle für die Herstellung <strong>der</strong> Räumlichkeiten<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Umbau- bzw. Adaptierungskosten als Mehraufwand für WW zu<br />

werten sind.<br />

3. Bemerkungen zu den Angaben im Antrag<br />

3.1 Reinigungsfirma<br />

Die Behauptung, "<strong>der</strong> stellvertretende Direktor von WW sei zurzeit mit <strong>der</strong> Gründung<br />

eines Wohnungsreinigungsunternehmens befasst" konnte vom <strong>Kontrollamt</strong> nach Befragung<br />

<strong>der</strong> genannten Person nicht verifiziert werden.<br />

3.2 Volksanwaltschaft<br />

Auf die im Antrag verwiesene Stellungnahme bzgl. des Volksanwaltsberichtes VA<br />

W/422-G/05, MPRGIR-V-1212/05 vom Jahr 2006 stellte das <strong>Kontrollamt</strong> fest, dass eine<br />

Stellungnahme seitens <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> zu diesem Themenbereich mit dem Verweis auf<br />

mangelnde Zuständigkeit <strong>der</strong> Volksanwaltschaft nicht abgegeben wurde.<br />

3.3 Rechtsberatungskosten<br />

Die WW-H verbucht ihren Beratungsaufwand auf den Konten 7751 Beratungsaufwand<br />

und 7752 Rechts- und Beratungsaufwand.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> hat anhand <strong>der</strong> von <strong>der</strong> WW-H zur Verfügung gestellten Saldenlisten<br />

<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>jahre 2002 bis 2006 nachfolgende Kosten für den Beratungs- (Konto 7751)<br />

und Rechts- und Beratungsaufwand (Konto 7752) zusammengestellt (in EUR):


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Konto Bezeichnung Bilanz Bilanz Bilanz Bilanz zum<br />

2002 2003 2004 2005 31.12.06*<br />

7751 Beratungsaufwand<br />

16.583,90 36.286,73 78.445,47 101.672,00 82.184,40<br />

7752 Rechts- und<br />

Beratungsaufwand<br />

1.579,40 33.695,32 50.196,35 23.177,35 19.281,21<br />

Gesamt 18.163,30 69.982,05 128.641,82 124.849,35 101.465,61<br />

* Die Bilanz 2006 liegt noch nicht vor, die Beträge umfassen nicht das 13. Monat bzw. die Um- und Nachbuchungen.<br />

Die Steigerung <strong>der</strong> dargestellten Kosten war auf vermehrte Ausschreibungstätigkeit, die<br />

ausschließlich durch Externe erfolgte, und auf die verstärkte Inanspruchnahme von anwaltlicher<br />

Beratung zurückzuführen. So wurden z.B. Beratungen und Dienstleistungen<br />

bei Verträgen bzgl. freier DienstnehmerInnen, <strong>der</strong> Aufzugswartung, <strong>der</strong> GF und <strong>der</strong> Betriebsvereinbarungen,<br />

aber auch im Vorfeld <strong>der</strong> Beendigungen von GF- bzw. ProkuristInnenverträgen<br />

eingeholt.<br />

3.4 Ausschreibung Reinigungsmittel<br />

Die WW-H schrieb in einem offenen Verfahren Rahmenverträge für die Lieferung von<br />

Reinigungsmitteln und -utensilien sowie die Durchführung von Personalschulungen<br />

(Los 1), die Lieferung von motorbetriebenen Handkehrmaschinen (Los 2) und die Lieferung<br />

von motorbetriebenen Aufsitz-Kehrmaschinen (Los 3) aus. Mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Ausschreibung wurde wie<strong>der</strong>um die RA H. beauftragt.<br />

Die drei genannten Rahmenverträge wurden jeweils in einem eigenen Los ausgeschrieben.<br />

Das offene Verfahren wurde europaweit im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union und national in <strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er Zeitung bekannt gemacht. Die Einschaltung erfolgte<br />

am 4. Jänner 2005.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Bekanntmachung haben 27 interessierte Unternehmen die Ausschreibungsunterlagen<br />

angefor<strong>der</strong>t, von denen letztlich elf BieterInnen ein Angebot abgegeben<br />

haben. Davon waren acht BieterInnen wegen Vorliegens zwingen<strong>der</strong> Gründe auszuscheiden<br />

und im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. So wurde z.B.<br />

eine Bieterin ausgeschieden, weil die für die Vermietung von Räumlichkeiten zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Schulung bekannt gegebene Firma kein Subunternehmerangebot


KA - K-23/06 Seite 41 von 61<br />

gelegt hatte, obwohl dies in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t wor-<br />

den war. Bei <strong>der</strong> Angebotsöffnung wurde von einem Vertreter einer Bieterin erklärt, das<br />

Angebot einer Mitbewerberin "voll inhaltlich zu kennen". Weiters blieben bei einigen An-<br />

geboten zahlreiche Positionen lt. Ausschreibung unausgefüllt. Bei einem Angebot fehl-<br />

ten die in <strong>der</strong> Ausschreibung festgelegten Mindestkriterien. Ein weiteres Angebot wurde<br />

deswegen ausgeschieden, weil kein Schulungskonzept beigelegt wurde, das aber nach<br />

<strong>der</strong> Ausschreibung ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t wurde.<br />

Die übrig gebliebenen Angebote wurden entsprechend den Zuschlagskriterien <strong>der</strong> Ausschreibung<br />

gewichtet, und auf diesem Weg wurde die jeweilige Bestbieterin ermittelt.<br />

Den Zuschlag für die Lose 1 und 3 erhielt die S. GmbH und für Los 2 die Firma B.<br />

Die nicht zum Zuge gekommenen Bieterinnen akzeptierten die Zuschlagsentscheidung,<br />

eine Anfechtung <strong>der</strong> unterlegenen Bieterinnen erfolgte nicht.<br />

Auch hier gilt das bereits zu <strong>der</strong> Ausschreibung des Fuhrparks Gesagte. Durch die in<br />

<strong>der</strong> Ausschreibung verlangten Schulungen mit Schulungsunterlagen und vorgeschriebenen<br />

eigenen Räumlichkeiten wurde aus <strong>der</strong> Sicht des <strong>Kontrollamt</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerb<br />

nicht in den Vor<strong>der</strong>grund gerückt. So mussten wegen fehlen<strong>der</strong> Unterlagen bzw. <strong>der</strong><br />

entsprechenden Angebote für die Position Schulung zwei an<strong>der</strong>e Bieterinnen vom weiteren<br />

Verfahren ausgeschlossen werden.<br />

Der im Prüfersuchen erhobene Vorwurf, die an ursprünglich siebenter Stelle gereihte<br />

Bieterin habe nur deshalb den Zuschlag erhalten, weil gegen das BVergG verstoßen<br />

wurde, konnte vom <strong>Kontrollamt</strong> nicht verifiziert werden. Die Vorgangsweise hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> im Zuge <strong>der</strong> Angebotsprüfung auszuscheidenden BieterInnen war durch das<br />

BVergG gedeckt und stand somit im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen. Auch<br />

<strong>der</strong> Vorwurf, Reinigungsmaterial, Reinigungsmittel, das Angebot von Schulungen und<br />

Einscheibenmaschinen und Geräte wären in einem Los ausgeschrieben worden, konnte<br />

seitens des <strong>Kontrollamt</strong>es nicht bestätigt werden. Wie bereits eingangs erwähnt, erfolgte<br />

die Ausschreibung in drei Losen.


KA - K-23/06 Seite 42 von 61<br />

Weiters entspricht es auch nicht den Tatsachen, dass die Ausschreibung schon alleine<br />

deswegen auf eine Bieterin zugeschnitten wurde, weil die gefor<strong>der</strong>ten Schulungsmög-<br />

lichkeiten nur eine einzige Bieterin in seinem Angebot hatte. Es ist zwar richtig, dass<br />

zwei Bieterinnen u.a. auch deswegen auszuscheiden waren, weil sie die gefor<strong>der</strong>ten<br />

Schulungen nicht angeboten hatten, allerdings waren für die beiden genannten noch<br />

an<strong>der</strong>e Ausscheidungsgründe maßgeblich.<br />

Die beiden übrig gebliebenen Bieterinnen erfüllten alle Ausschreibungskriterien.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Das Zuschlagskriterium "Schulungsräume" war nur mit 1,5 % gewichtet<br />

und hatte damit kaum Einfluss auf die tatsächliche Entscheidung,<br />

welcher Bieterin bzw. welchem Bieter <strong>der</strong> Zuschlag erteilt<br />

wird.<br />

3.5 Schneeräumgeräte<br />

Laut Aussage von WW werden seit Herbst 1999 maschinelle, noch funktionstüchtige<br />

Arbeitsmittel, sofern sie in einer WHA nicht mehr benötigt werden, in eine an<strong>der</strong>e WHA<br />

überstellt. Das trifft aber nur für jene Geräte zu, die eine Restnutzungsdauer von mehr<br />

als einem Jahr aufweisen und bei denen keine Reparaturen erfor<strong>der</strong>lich sind. Sonst<br />

liegt ein Grund für eine Skartierung des Gerätes vor.<br />

Beim Übertrag in eine an<strong>der</strong>e WHA wird ein Restwert ermittelt, <strong>der</strong> den Mieterinnen und<br />

Mietern des bisherigen Objektes in <strong>der</strong> Hauptmietzinsreserve gutgeschrieben wird.<br />

Diesbezüglich wurden dem <strong>Kontrollamt</strong> entsprechende Unterlagen vorgelegt.<br />

Für das <strong>Kontrollamt</strong> war somit ersichtlich, dass ein Großteil <strong>der</strong> angesprochenen<br />

Schneeräumgeräte im Bereich von WW weiterhin benötigt wird und aus diesem Grund<br />

ein Verkauf nicht erfolgen konnte.<br />

Seitens <strong>der</strong> WW-H wurden dem <strong>Kontrollamt</strong> Unterlagen über acht Schneefräsen vorgelegt.<br />

Daraus war erkennbar, dass diese Geräte den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> WW-A bzgl.


KA - K-23/06 Seite 43 von 61<br />

des Auswurfkanals und <strong>der</strong> Räumbreite nicht entsprachen. Es wäre aus Sicht <strong>der</strong><br />

WW-A unwirtschaftlich gewesen, die "Altgeräte" von WW zu kaufen, da <strong>der</strong> Ankaufpreis<br />

im Verhältnis zur Restnutzung gegenüber einem Neuankauf zu hoch bemessen war.<br />

4. Sonstige Feststellungen<br />

4.1 Gebarung <strong>der</strong> Fahrzeuge<br />

Im Zuge <strong>der</strong> stichprobenweisen Prüfung <strong>der</strong> Unterlagen hinsichtlich <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

Fahrzeuge stellte das <strong>Kontrollamt</strong> nicht ordnungsgemäße und lückenhafte Aufzeichnungen<br />

fest.<br />

Die Evidenthaltung des Fuhrparks erfolgte in einer Access-Datenbank, die allerdings<br />

seit einem dreiviertel Jahr nicht mehr gewartet wurde. Seitens <strong>der</strong> WW-H wurde dies<br />

mit einem neu angeschafften EDV-System begründet, welches allerdings noch nicht voll<br />

betriebsbereit war.<br />

Den einzelnen Fahrzeugen sind Tankkarten zugeteilt, welche es den Fahrerinnen und<br />

Fahrern erlauben, die Betankungen bei vorgegebenen Tankstellen ohne Zahlung vor<br />

Ort vorzunehmen. Die Zahlung erfolgt monatlich mit einer Sammelrechnung über die<br />

WW-H bzw. WW-A. Eine Aufstellung <strong>der</strong> ausgegebenen und benutzten Tankkarten war<br />

zunächst mangels aktueller Daten nicht möglich.<br />

Bei <strong>der</strong> Überprüfung einer Sammelrechnung fiel dem <strong>Kontrollamt</strong> eine Tankkarte auf,<br />

die keinem Fahrzeug zuordenbar war. Eine Rückfrage ergab, dass es sich um einen<br />

weißen Peugeot Boxer mit einem <strong>Wien</strong>er Kennzeichen handelt, <strong>der</strong> seit Oktober 2006<br />

als Leihfahrzeug <strong>der</strong> WW-A von <strong>der</strong> M. GmbH in St. Pölten kostenlos zur Verfügung gestellt<br />

wurde. Auf Grund <strong>der</strong> guten Geschäftsbeziehungen wurde dieses Fahrzeug probeweise<br />

zur Entsorgung von Laubabfällen verwendet, ein allfälliger Ankauf wurde in<br />

Aussicht gestellt.<br />

Hiezu bemerkte das <strong>Kontrollamt</strong>, dass die geschlossene Bauart dieses Leihfahrzeuges<br />

für den Abtransport von nassem Laub nicht geeignet erscheint. Außerdem ist bereits<br />

seit Jahren ein Fahrzeug dieser Bauart im Unternehmen im Einsatz, sodass die Not-<br />

wendigkeit einer probeweisen Nutzung nicht nachvollziehbar war.


KA - K-23/06 Seite 44 von 61<br />

Da eine eindeutige Kennzeichnung <strong>der</strong> Tankkarten fehlt, sind diese nicht lückenlos allen<br />

Fahrzeugen zuordenbar. So enthielten z.B. nur einige Karten das Kennzeichen des<br />

Fahrzeugs. Weiters erfolgte <strong>der</strong> Bezug von Diesel und Benzin über eine Karte, sofern<br />

dem Dieselfahrzeug gleichzeitig ein benzingetriebenes Gerät (z.B. Laubsauger) zuge-<br />

ordnet war. Eine Kostenkontrolle über den Spritverbrauch war somit nicht möglich.<br />

Bei einem Tankvorgang wurden neben 50 l Diesel auch 81 l Benzin bezogen. Nach<br />

Aussage <strong>der</strong> WW-A verfügt jedes Fahrzeug, welches zusätzlich benzingetriebene Geräte<br />

mitführt, nur über einen 20 l Kanister. Die bezogenen Spritmengen konnten dem<br />

<strong>Kontrollamt</strong> gegenüber nicht glaubhaft dargestellt werden.<br />

Außerdem war zu bemängeln, dass Tankkarten auch zur Bezahlung von Getränken,<br />

zum Ankauf von Jahres-Vignetten sowie für zahlreiche Besuche von Waschstraßen verwendet<br />

wurden.<br />

Es ist auch nicht in Aussicht genommen, die Fahrzeuge <strong>der</strong> Geschäftsleitung in dieses<br />

neue EDV-System zu integrieren. In <strong>der</strong> bisherigen elektronischen Fuhrparkverwaltung<br />

waren alle Fahrzeuge inkl. jene <strong>der</strong> Geschäftsleitung erfasst. Allerdings war dem GF<br />

<strong>der</strong> WW-H ein Peugeot Partner (d.i. ein Kleintransporter) zugeordnet. Richtigerweise<br />

hätte es ein Peugeot 807 bzw. nach dem erfolgten Wechsel ein Audi Q7 sein müssen.<br />

Weiters wurden bereits aus <strong>der</strong> Firma ausgeschiedene MitarbeiterInnen immer noch als<br />

LenkerInnen von Kfz geführt.<br />

Es war daher seitens <strong>der</strong> WW-H nicht möglich, ohne größerem Aufwand dem <strong>Kontrollamt</strong><br />

bekannt zu geben, wie viele Fahrzeuge im Fuhrpark vorhanden sind bzw. welchen<br />

Spritverbrauch sie aufweisen, wie groß die gefahrene Kilometerleistung ist, bzw. welche<br />

verschuldeten o<strong>der</strong> unverschuldeten Schäden am Fahrzeug entstanden sind.<br />

Die vorhandenen Fahrzeugdaten wurden von <strong>der</strong> WW-H nicht ausgewertet. Somit war<br />

auch nicht feststellbar, wie sich die Kilometerleistung und damit im Zusammenhang<br />

stehend <strong>der</strong> tatsächliche Treibstoffverbrauch <strong>der</strong> einzelnen Fahrzeuge darstellt. Dies


KA - K-23/06 Seite 45 von 61<br />

erscheint aus <strong>der</strong> Sicht des <strong>Kontrollamt</strong>es deshalb bemerkenswert, da <strong>der</strong> Treibstoff-<br />

verbrauch bei <strong>der</strong> Ausschreibung ein wesentliches Kriterium war.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Die Leihvariante war lediglich auf Grund eines Lieferengpasses,<br />

<strong>der</strong> durch die Umstellung auf eine neue Fahrzeugtype hervorgerufen<br />

wurde, notwendig und mit keinen Kosten verbunden.<br />

4.2 Aufzugsbetreuung<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Hausbetreuung und die Instandhaltung von<br />

städtischen WHA, wobei die Hausbetreuung und die Instandhaltung jene Tätigkeiten<br />

betreffen, die bisher von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern gemäß HBG ausgeübt<br />

wurden. Weiters sind die Aufnahme und die Bereitstellung von Personal zur Durchführung<br />

dieser Tätigkeiten und die Administration aller dienst- und besoldungsrechtlichen<br />

Belange <strong>der</strong> bislang mit <strong>der</strong> Hausbetreuung <strong>der</strong> städtischen WHA betrauten Personen<br />

Unternehmensgegenstand.<br />

4.2.1 Vertragsinhalt<br />

Am 27. September 2005 unterfertigten die WW-H und die S. AG einen im Folgenden<br />

auszugsweise zitierten Vertrag:<br />

"Gegenstand dieses Vertrages ist die Betreuung <strong>der</strong> Aufzugsanlagen gemäß <strong>der</strong> einen<br />

integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Liste. Unter Aufzugsbetreuung<br />

wird ausschließlich die Durchführung <strong>der</strong> Betriebskontrollen gemäß § 8 Abs. 5 und<br />

Abs. 6 des <strong>Wien</strong>er Aufzugsgesetzes LGBl. Nr. 12/1953 in <strong>der</strong> damals geltenden Fassung<br />

(WAZG) verstanden. Nicht von <strong>der</strong> Tätigkeit umfasst ist insbeson<strong>der</strong>e die Notbefreiung<br />

sowie die dem Sachverständigen vorbehaltene Tätigkeit und Überprüfung.<br />

Die WW-H wird die Aufzugsbetreuung selbst o<strong>der</strong> durch einen von ihr beauftragten<br />

Dritten, bei dem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 9 WAZG vorliegen, vornehmen<br />

o<strong>der</strong> vornehmen lassen. Erfolgt die Aufzugsbetreuung von einem von <strong>der</strong> WW-H be-


KA - K-23/06 Seite 46 von 61<br />

auftragten Dritten, muss es sich dabei um ein im mehrheitlichen Eigentum <strong>der</strong> WW-H<br />

stehendes Unternehmen handeln.<br />

Die von <strong>der</strong> WW-H durchgeführten Betriebskontrollen sind zu dokumentieren. Die S. AG<br />

ist berechtigt, die Dokumentationen abzufor<strong>der</strong>n. Allfällige Mängel sind <strong>der</strong> S. AG unverzüglich<br />

bekannt zugeben. Hiezu wird festgehalten, dass die Mängelbekanntgabe<br />

entwe<strong>der</strong> direkt bei <strong>der</strong> Notrufverbindung o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> ServicesteIle <strong>der</strong> jeweiligen Aufzugsanlage<br />

zu erfolgen hat und eine telefonische Bekanntgabe ausreichend ist.<br />

Die WW-H erklärt sich bereit, weitere nicht in <strong>der</strong> Beilage aufgezählte Aufzugsanlagen<br />

zu denselben mit <strong>der</strong> gegenständlichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu<br />

betreuen, sofern die S. AG die zusätzlich zu betreuenden Aufzugsanlagen <strong>der</strong> WW-H<br />

rechtzeitig, d.h. mindestens einen Monat vor den vorzunehmenden Kontrollen bekannt<br />

gibt. In diesem Fall gilt <strong>der</strong> gegenständliche Vertrag als um die neu übernommenen Aufzugsanlagen<br />

erweitert.<br />

Die WW-H leistet Gewähr dafür, dass die Betriebskontrollen im gesetzlich vorgesehenen<br />

Zeitraum durchgeführt und dokumentiert werden.<br />

Als Entgelt für die Überprüfungstätigkeit wird ein Betrag von 14,-- EUR pro Überprüfung<br />

und Anlage zuzüglich gesetzlicher USt in <strong>der</strong> jeweils geltenden Höhe vereinbart. Dieses<br />

Entgelt ist wertgesichert gemäß Verbraucherpreisindex 2000 o<strong>der</strong> eines an seine Stelle<br />

tretenden Index. Erstmals erfolgt die Indexanpassung zum 1. Jänner 2006 und in weiterer<br />

Folge jeweils jährlich zum 1. Jänner <strong>der</strong> Folgejahre.<br />

Die Abrechnung erfolgt für sämtliche überprüften Anlagen jeweils pro Monat im Nachhinein.<br />

Die S. AG erklärt, mit <strong>der</strong> Abrechnung in Form einer Sammelrechnung einverstanden<br />

zu sein.<br />

Der in Rechnung gestellte Betrag ist binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung zur<br />

Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Zinsen p.a. vereinbart.


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Für jede nachweislich nicht durchgeführte Überprüfung leistet die WW-H pro Anlage<br />

eine Pönalezahlung in Höhe von 12 % des vereinbarten Entgeltes. Der Nachweis <strong>der</strong><br />

Überprüfung gilt bei Vorlage <strong>der</strong> Überprüfungsblätter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> elektronischen Zeiterfassungsaufzeichnungen<br />

als erbracht.<br />

Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit <strong>der</strong> 40. Kalen<strong>der</strong>woche 2005 und<br />

wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Teilen unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Letzten des Monats gekündigt<br />

werden. Das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen sofort zu kündigen,<br />

bleibt hievon unberührt."<br />

Die im Vertrag erwähnte Liste liegt dem <strong>Kontrollamt</strong> vor. Bei den genannten Adressen<br />

handelt es sich ausschließlich um WHA bzw. Wohnhäuser im <strong>Wien</strong>er <strong>Stadt</strong>gebiet, die<br />

nicht im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> stehen.<br />

Am 17. Oktober 2005 wurde ein inhaltsgleicher Vertrag über die Betreuung von Aufzugsanlagen<br />

für WHA bzw. Wohnhäuser im Bundesland Nie<strong>der</strong>österreich abgeschlossen.<br />

Als Entgelt für die Überprüfungstätigkeit wurde ein Betrag von 17,80 EUR pro<br />

Überprüfung und Anlage zuzüglich gesetzlicher USt in <strong>der</strong> jeweils geltenden Höhe vereinbart.<br />

4.2.2 Vertragserfüllung<br />

Um die übernommenen Verpflichtungen ab <strong>der</strong> 44. Kalen<strong>der</strong>woche 2005 erfüllen zu<br />

können, wurden neue Mitarbeiter - u.zw. durch Abschluss von freien Dienstverträgen -<br />

mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> notwendigen Überprüfungen betraut. Für die Überprüfung <strong>der</strong><br />

in <strong>Wien</strong> befindlichen Aufzüge bezahlt die WW-H einen Betrag von 9,-- EUR zuzüglich<br />

10 % Aufwandsentschädigung und 20 % USt pro überprüften Aufzug, für Aufzüge im<br />

Bundesland Nie<strong>der</strong>österreich wird ein Betrag von 11,-- EUR zuzüglich 10 % Aufwandsentschädigung<br />

und 20 % USt ausbezahlt. Die Abrechnungen erfolgen monatlich, wobei<br />

allerdings die Honorarnoten <strong>der</strong> drei betroffenen freien Dienstnehmer an die WW-H mittels<br />

E-Mail durch einen freien Dienstnehmer erfolgt. Dieser ist nach Angaben des Kreditschutzverbandes<br />

von 1870 Inhaber einer Unternehmensberatung, die als Einzelunternehmen<br />

geführt wird.


KA - K-23/06 Seite 48 von 61<br />

Die dem <strong>Kontrollamt</strong> vorgelegten Honorarnoten waren nicht unterfertigt. Auffällig war<br />

außerdem, dass einige Rechnungslegungen zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die<br />

Leistung noch nicht vollständig erbracht war. So wurde z.B. die Rechnung für den Jänner<br />

2007 in <strong>der</strong> vierten Kalen<strong>der</strong>woche am Donnerstag, dem 25. Jänner 2007 gelegt.<br />

Der Leistungszeitraum betraf die ersten fünf Kalen<strong>der</strong>wochen. Die Rechnungsbeträge<br />

lt. Honorarnoten wurden im Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Gehälter <strong>der</strong> Bediensteten<br />

<strong>der</strong> WW-H angewiesen. Der Auszahlungsbetrag für einen freien Dienstnehmer betrug<br />

für das in Rede stehende Monat 9.476,61 EUR.<br />

Wie das <strong>Kontrollamt</strong> aus den vorhandenen Unterlagen erkennen konnte, handelt es<br />

sich bei einem dieser freien Dienstnehmer um einen nahen Verwandten eines Gesellschafters<br />

jener Steuerberatungsgesellschaft, die von <strong>der</strong> WW-H mit <strong>der</strong> Bilanzprüfung<br />

beauftragt wurde.<br />

Die Überprüfung von nicht im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> befindlichen Aufzugsanlagen<br />

findet keine Rechtfertigung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmenszweckes.<br />

Der Unternehmenszweck bezieht sich nur auf jene Arbeiten, die im Zuge von<br />

Hausbetreuungsleistungen an städtischen Gebäuden anfallen. Schon aus diesem<br />

Grund hätte die WW-H die Betreuung von privaten Objekten nicht übernehmen dürfen.<br />

Weiters waren aus <strong>der</strong> Sicht des <strong>Kontrollamt</strong>es die haftungsrelevanten Fragen nicht<br />

ausreichend geklärt worden. Die entsprechenden Vertragsverhandlungen wurden zwar<br />

von einem Rechtsanwalt begleitet, eine entsprechende gutachtliche Stellungnahme zu<br />

diesem Themenkomplex war den Akten aber nicht zu entnehmen.<br />

Abschließend verwies das <strong>Kontrollamt</strong> auf die Ausführungen zu Pkt. 2.4, da die Verrichtung<br />

von Tätigkeiten für einen an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> öffentlichen Auftraggeberin unter gewissen<br />

Voraussetzungen eine weitere Beauftragung in Form <strong>der</strong> In-House-Vergabe vergaberechtlich<br />

problematisch erscheinen könnte.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Die Honorarnoten entsprechen vollinhaltlich dem Rechnungsle-


KA - K-23/06 Seite 49 von 61<br />

gungsgesetz in Österreich. Warum die Honorarnoten ein Datum<br />

um den 25. des Monats haben, aber bis zum Letzten des Monats<br />

abgerechnet sind, ist damit zu erklären, dass diese sozialversicherungspflichtig<br />

sind und über das Lohnprogramm abgerechnet werden,<br />

um rechtzeitig - wie ein Lohn (Überweisung zwei bis drei<br />

Tage vor ultimo) - ausbezahlt werden zu können. Weiters ist anzumerken,<br />

dass <strong>der</strong> im <strong>Kontrollamt</strong>sbericht angeführte Auszahlungsbetrag<br />

das Honorar inkl. <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer darstellt<br />

und einen Leistungszeitraum von fünf Wochen beinhaltet. Um die<br />

Übersichtlichkeit und Kontrolle <strong>der</strong> Abrechnungen zu bewahren,<br />

wurde mit den freien Dienstnehmern vereinbart, dass nur ganze<br />

Wochen abgerechnet werden dürfen.<br />

Da ein durchschnittlicher Kalen<strong>der</strong>monat 4,33 Wochen beinhaltet,<br />

werden daher unterschiedlich fünf bzw. vier Wochen in Rechnung<br />

gestellt.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen":<br />

Im Gesellschaftsvertrag ist unter § 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

festgehalten: "Gegenstand des Unternehmens ist ..............<br />

e) die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand<br />

im Zusammenhang stehen<strong>der</strong> Hilfs- und Nebengeschäfte".<br />

Aus <strong>der</strong> Sicht von WW kann daher die Durchführung von Aufzugskontrollen<br />

in privaten Wohnhäusern im untergeordneten Umfang<br />

als Nebengeschäft betrachtet werden, zumal auch die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Betriebskontrollen an Aufzugsanlagen in den betreuten<br />

städtischen WHA zum Aufgabenbereich <strong>der</strong> WW-H gehört, so wie<br />

dies auch zum Aufgabenbereich <strong>der</strong> HausbesorgerInnen von<br />

städtischen WHA gehört. Neben <strong>der</strong> mit dieser Betreuung von<br />

Aufzügen in privaten Objekten verbundenen Erweiterung <strong>der</strong><br />

Erfahrung und des Wissensstandes in <strong>der</strong> WW-H wird durch das


KA - K-23/06 Seite 50 von 61<br />

positive Ergebnis aus diesem Geschäftsfeld auch ein finanzieller<br />

Deckungsbeitrag erzielt, <strong>der</strong> im Endeffekt den Mieterinnen und<br />

Mietern <strong>der</strong> städtischen WHA zugute kommt.<br />

Die schließlich geäußerten Bedenken des <strong>Kontrollamt</strong>es betreffend<br />

die möglicherweise entstehende vergaberechtliche Problematik<br />

können seitens WW so nicht geteilt werden. Sowohl nach<br />

<strong>der</strong> Judikatur des EuGH wie auch nach <strong>der</strong> Lehre sind die Zulässigkeitsgrenzen<br />

<strong>der</strong> In-House-Vergabe durch diese neben <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

für die WW ausgeübte unternehmerische Markttätigkeit<br />

in keinem Fall in Gefahr überschritten zu werden. Die<br />

WW-H erbringt nach wie vor nahezu ihre gesamte Tätigkeit für die<br />

öffentliche Auftraggeberin WW.<br />

4.3 Gehaltsentwicklung des GF<br />

Im Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 2003 wurde mit dem jetzt tätigen GF ab 1.<br />

Jänner 2004 als Entgelt ein jährlicher Bruttobezug für seine gesamte Tätigkeit vereinbart.<br />

Weiters steigt <strong>der</strong> Gehalt ab 1. Jänner 2005 vier Jahre lang jährlich um 4 % des<br />

ursprünglichen Gehaltes. Danach findet eine weitere Anhebung durch Wertsicherung<br />

gemäß einschlägiger kollektivvertraglicher Regelungen für Büroangestellte statt.<br />

Am 13. Jänner 2006 erfolgte eine erste Ergänzung zum Anstellungsvertrag, die nur den<br />

Bereich Entgelt betraf. Demnach erhält <strong>der</strong> GF als Entgelt für seine gesamte Tätigkeit<br />

rückwirkend ab 1. Jänner 2006 einen jährlichen Bruttobezug, <strong>der</strong> rd. 28 % über dem<br />

Vorjahresgehalt liegt. Dieses Entgelt wird jährlich um das gleiche Ausmaß, um welches<br />

die Gehälter <strong>der</strong> Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> erhöht werden, angehoben. Falls als Gehaltserhöhung<br />

<strong>der</strong> Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> kein fixer Prozentsatz auf das Gesamtgehalt<br />

vereinbart wurde, ist zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft und dem GF die Erhöhung einvernehmlich<br />

zu interpretieren.<br />

Diese Gehaltserhöhung im Ausmaß von rd. 28 % konnte nur deswegen zustande kommen,<br />

weil diese die Alleingesellschafterin WW bewilligte. Ausgehend von <strong>der</strong> letztgültig


KA - K-23/06 Seite 51 von 61<br />

abgeschlossenen Vereinbarung hätte die jährliche Erhöhung vier Jahre lang lediglich<br />

4 % betragen.<br />

Der Vollständigkeit halber weist das <strong>Kontrollamt</strong> darauf hin, dass es sich hiebei nur um<br />

das Entgelt aus seiner Tätigkeit als GF in <strong>der</strong> WW-H handelt. Der genannte GF übernahm<br />

mit 1. Jänner 2007 zusätzlich die alleinige Geschäftsführung <strong>der</strong> WW-A. Für<br />

diese Tätigkeit erhält <strong>der</strong> GF ein Bruttogehalt von rd. 43 % seines Bruttobezugs als GF<br />

<strong>der</strong> WW-H monatlich.<br />

Zu den dargelegten Bezügen gelangt noch eine entsprechende Incentivevereinbarung,<br />

die an das monatliche Entgelt des GF geknüpft ist, zur Auszahlung. Bei Erreichung <strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Incentivevereinbarung festgelegten Ziele erfolgt im Optimalfall eine Auszahlung<br />

von drei Monatsgehältern.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Die Erhöhung des GF-Gehaltes (rd. 28 %) in <strong>der</strong> WW-H hat sich<br />

auf Grund <strong>der</strong> alleinigen Geschäftsführung und <strong>der</strong> rasanten Entwicklung<br />

des Unternehmens im Hinblick auf Umsatzzahlen, MitarbeiterInnenzahlen<br />

etc. ergeben. Auf Grund dieser Unternehmensentwicklung<br />

ist die Erhöhung des GF-Gehaltes jedenfalls gerechtfertigt<br />

und würde im Übrigen auch ein deutlich höheres Gehalt des<br />

GF rechtfertigen.<br />

Darüber hinaus ergibt sich aus <strong>der</strong> Studie "Verdienst Geschäftsführer<br />

in Österreich" (Standard vom 4. Juni 2007) sowie aus <strong>der</strong><br />

Gehaltsstudie (Trend vom 20. Mai 2005), dass sich das GF-Gehalt<br />

deutlich im untersten Bereich vergleichbarer Unternehmen befindet.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen":<br />

Die Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom Jänner 2006 hat <strong>der</strong>


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Tatsache Rechnung getragen, dass <strong>der</strong> nunmehrige GF <strong>der</strong><br />

WW-H ursprünglich als Prokurist angestellt und beschäftigt war,<br />

mit 1. Jänner 2004 zum dritten GF bestellt und seit 20. Dezember<br />

2004 als alleiniger GF beschäftigt war. Zugleich hat sich die<br />

WW-H durch die kontinuierliche Übernahme von Betreuungssprengeln<br />

bei den Umsatzzahlen genauso wie bei <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

MitarbeiterInnen in diesen Jahren enorm entwickelt. Auf Grund<br />

dieser Entwicklungen und <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> alleinigen<br />

Geschäftsführung verbundenen erweiterten Verantwortlichkeit ist<br />

die Erhöhung des GF-Gehaltes jedenfalls gerechtfertigt gewesen;<br />

das Jahresgehalt des GF liegt im Übrigen auch weit unter jenem<br />

Betrag, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Fortführung <strong>der</strong> WW-H mit drei GF (Situation<br />

bis 20. Dezember 2004) in Summe für diese Geschäftsführung an<br />

Gehältern nach den ursprünglichen Vereinbarungen aufzuwenden<br />

gewesen wäre.<br />

4.4 Leistungskatalog<br />

Die Verrechnung <strong>der</strong> Leistungen zwischen <strong>der</strong> WW-H und WW erfolgt anhand eines erstellten<br />

Leistungskataloges, in dem sämtliche anfallende Arbeiten mit Preisen festgelegt<br />

sind.<br />

Der erstmals erstellte Leistungskatalog datiert vom 28. April 2003 und blieb bis Ende<br />

März 2006 unverän<strong>der</strong>t.<br />

Dieser unterteilt sich in Elektriker-, Schlosser-, Installateur-, Maler- und Anstreicherarbeiten<br />

sowie sonstige Arbeiten. Die einzelnen Arbeiten werden in einer Verrechnungsliste<br />

je nach Art pro Stück, pro Tür, pro Stunde o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Fläche angegeben. Die<br />

Beträge sind in fünf Spalten (1. Spalte: Material inkl. Kleinmaterialpauschale, 2. Spalte:<br />

Erledigung im Zuge <strong>der</strong> Reinigung, 3. Spalte: Betrag inkl. USt, 4. Spalte: Erledigung<br />

nach geson<strong>der</strong>ter Beauftragung und 5. Spalte: Preis inkl. USt) angegeben.<br />

Bei Durchsicht <strong>der</strong> Zahlen in den einzelnen Spalten fiel auf, dass diese in keinem logi-<br />

schen Zusammenhang standen. Die Addition <strong>der</strong> 1. und 2. Spalte ergab manchmal die


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in <strong>der</strong> 3. Spalte ausgewiesene Summe, also jenen Betrag, den WW vereinbarungsge-<br />

mäß an die WW-H zu leisten hätte. Es fanden sich aber in einer Reihe von Arbeitsposi-<br />

tionen Unstimmigkeiten. So war z.B. bei einer Position erkennbar, dass die 1. und 2.<br />

Spalte (6,-- EUR und 46,-- EUR) addiert in <strong>der</strong> 3. Spalte statt 52,-- EUR 55,-- EUR er-<br />

gaben. Aber auch <strong>der</strong> umgekehrte Fall war feststellbar. So wurden aus 9,50 EUR in <strong>der</strong><br />

1. und 2. Spalte in <strong>der</strong> 3. Spalte irrtümlich 11,-- EUR.<br />

Im Zuge von Stichproben einzelner Rechnungen stellte das <strong>Kontrollamt</strong> fest, dass seitens<br />

<strong>der</strong> WW-H nicht immer die vereinbarten Bruttobeträge lt. Leistungskatalog in<br />

Rechnung gestellt wurden. So wurden z.B. in einem Fall bzgl. <strong>der</strong> Gang- und Schließbarmachung<br />

einer Tür im Zuge <strong>der</strong> Reinigung 26,40 EUR in Rechnung gestellt, lt.<br />

Leistungskatalog waren aber 26,-- EUR (inkl. USt) vereinbart. Diese geringe Differenz<br />

erschien dem <strong>Kontrollamt</strong> angesichts <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> verrechneten Arbeiten über einen<br />

Zeitraum von mehreren Jahren erwähnenswert.<br />

Nach Ansicht des <strong>Kontrollamt</strong>es wurde bei vielen Positionen des Leistungskataloges<br />

verabsäumt, die Nettobeträge an die zur Verrechnung gelangenden Bruttobeträge anzupassen.<br />

Bei Legung <strong>der</strong> genannten Rechnung ging die WW-H offenbar von <strong>der</strong><br />

Summe in <strong>der</strong> 2. Spalte ohne USt (22,-- EUR) aus und verrechnete WW den Betrag <strong>der</strong><br />

2. Spalte zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen USt in <strong>der</strong> Höhe von 20 % und kam so zu dem in<br />

<strong>der</strong> Rechnung ausgewiesenen Betrag von 26,40 EUR, obwohl lt. Leistungskatalog 26,--<br />

EUR inkl. USt zu verrechnen gewesen wären.<br />

Dieser Umstand wurde allerdings von WW im Zuge <strong>der</strong> stichprobenweise durchgeführten<br />

Rechnungskontrollen nie geltend gemacht und jedes Mal <strong>der</strong> von <strong>der</strong> WW-H in<br />

Rechnung gestellte Betrag zur Anweisung gebracht. Die vorgelegten Rechnungen waren<br />

rechnerisch richtig, sodass <strong>der</strong> Fehler WW nur auffallen hätte können, wenn bei<br />

einer Rechnungskontrolle <strong>der</strong> Leistungskatalog herangezogen worden wäre.<br />

Mit 1. April 2006 wurde ein neuer, überarbeiteter Katalog für Reparaturen vereinbart,<br />

welcher auch über das Internet downloadbar ist. Nunmehr wurde die Aufstellung <strong>der</strong><br />

einzelnen Arbeiten und die damit zusammenhängenden Preise insofern präzisiert, als


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eine nachvollziehbare Darstellung zwischen Netto- und Bruttobeträgen aufgenommen<br />

wurde. Stichproben von Rechnungen in diesem Zeitraum haben zu keinen Beanstan-<br />

dungen geführt.<br />

4.5 Auszüge aus dem Kassajournal<br />

Die Kassenjournale <strong>der</strong> WW-H und WW-A werden in Form von Exceltabellen geführt,<br />

wobei die einzelnen Bewegungen fortlaufend nummeriert wurden. Entsprechende<br />

Überprüfungen sind im Kassabuch vermerkt. Die Genehmigung von Ausgaben erfolgt<br />

durch den GF.<br />

Die stichprobenweise Einschau in das Kassajournal <strong>der</strong> WW-H ergab folgendes Ergebnis:<br />

Auf <strong>der</strong> Einnahmenseite konnte das <strong>Kontrollamt</strong> eine größere Anzahl Ersätze von SMS-<br />

Gebühren feststellen, die die WW-H und die WW-A ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

für die private Nutzung <strong>der</strong> Firmenhandys in Rechnung stellte. Die Bandbreite<br />

<strong>der</strong> Einnahmen lag zwischen 0,30 EUR und 166,-- EUR.<br />

Obwohl die Betankungen <strong>der</strong> Fahrzeuge mittels Tankkarten - also bargeldlos - erfolgen<br />

sollten, betrafen einige Positionen im Kassajournal Tankrechnungen bei jener Firma,<br />

bei denen die WW-H und WW-A die Tankkarten bezogen hatten. Weiters waren aber<br />

auch Tankrechnungen von an<strong>der</strong>en Mineralölfirmen feststellbar.<br />

Der Großteil <strong>der</strong> Kontenbewegungen betraf Kfz-Anmeldungen, Rechnungen für Parkscheine,<br />

von verschiedenen Baumärkten für Kleinmaterial und Rechnungen, die <strong>der</strong> so<br />

genannten "Kaffeekassa" zuzuordnen sind.<br />

4.6 Steuererklärungen<br />

4.6.1 Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung<br />

Die Einschau in die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung für 2005 mit <strong>der</strong> firmenmäßigen<br />

Zeichnung <strong>der</strong> WW-H vom 22. August 2006 zeigte bemerkenswerte Unterschiede<br />

bei den ausgewiesenen Umsatzerlösen.


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Den in <strong>der</strong> Körperschaftsteuererklärung ausgewiesenen Umsatzerlösen von 11,94 Mio.<br />

EUR steht in <strong>der</strong> Umsatzsteuererklärung eine Bemessungsgrundlage für alle Lieferun-<br />

gen und sonstige Leistungen einschließlich <strong>der</strong> Anzahlungen von nur 11,14 Mio.EUR<br />

gegenüber. Stellt man die Umsatzerlöse lt. Körperschaftsteuererklärung, die exakt den<br />

vom Wirtschaftsprüfer testierten Umsatzerlösen des Jahresabschlusses entsprechen,<br />

den Umsatzerlösen gemäß <strong>der</strong> Umsatzsteuerverprobung gegenüber, so ergibt sich folgendes<br />

Bild:<br />

Körperschaft-<br />

Umsatzsteuererklärung<br />

in EUR<br />

steuererklärung in EUR<br />

Erlöse AC Pauschale 7.653.679,09 7.653.679,09<br />

Erlöse nichtfakturierte Leistungen 3.151.525,07 -<br />

Sonstige Erlöse 1.136.066,56 1.136.066,56<br />

Fiktive Anzahlungen - 2.232.630,79<br />

Gesamtsumme 11.941.270,72 11.022.376,44<br />

Von den von <strong>der</strong> WW-H erzielten Umsatzerlösen von 11,94 Mio.EUR wurden für das<br />

Geschäftsjahr 2005 nur 11,02 Mio.EUR als umsatzsteuerpflichtig erklärt.<br />

Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsteht die Steuerschuld für Lieferungen<br />

und sonstige Leistungen mit dem Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die<br />

Lieferung o<strong>der</strong> sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt<br />

sich um einen Kalen<strong>der</strong>monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des<br />

Kalen<strong>der</strong>monats erfolgt, in dem die Lieferung o<strong>der</strong> sonstige Leistung erbracht worden<br />

ist. Wird das Entgelt o<strong>der</strong> ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt<br />

worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,<br />

in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Bezogen auf die Situation<br />

bei <strong>der</strong> WW-H bedeutet dies vereinfacht ausgedrückt, dass die aufgezeigte Differenz<br />

von 0,92 Mio.EUR den Unterschiedbetrag von den Umsatzerlösen für Dezember<br />

2005 zu den etwaigen Anzahlungen für Dezember 2005 darstellen hätte müssen.<br />

4.6.2 Abrechnungsmodus mit WW<br />

Bei Durchsicht <strong>der</strong> dem <strong>Kontrollamt</strong> vorgelegten Buchungsbelegen bzw. Kontoauszügen<br />

war zunächst festzustellen, dass sich, wie auch im Bericht des Wirtschaftsprüfers<br />

über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 erwähnt, die Erlöse


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aus nicht fakturierten Leistungen in <strong>der</strong> Höhe von 3,15 Mio.EUR im überwiegenden<br />

Maß (3,11 Mio.EUR) auf Quartalsabrechnungen für 2005 beziehen, die erst im Jahr<br />

2006 fakturiert wurden.<br />

Bei dem entsprechenden Buchungsbeleg handelt es sich um eine mehrere Seiten umfassende<br />

Aufstellung <strong>der</strong> mit 5. Jänner 2006 fakturierten Pauschalabrechnungen für das<br />

vierte Quartal 2005. Bemerkenswert erschien dem <strong>Kontrollamt</strong>, dass neben <strong>der</strong> Bruttobzw.<br />

Nettorechnungssumme auch die bereits erhaltenen Anzahlungen von 2,97<br />

Mio.EUR brutto (das entspricht 2,53 Mio.EUR netto) und <strong>der</strong> noch offene Restbetrag<br />

von 0,75 Mio.EUR angeführt wurden.<br />

Der Kontoauszug des so genannten "fiktiven Anzahlungskonto", auf dem folglich die tatsächlichen<br />

Anzahlungen für die letztlich durchzuführenden Pauschalabrechnungen zu<br />

verbuchen sind, wies lt. <strong>der</strong> von <strong>der</strong> geprüften Stelle zur Verfügung gestellten Kopie<br />

einen Habensaldo von 2,31 Mio.EUR auf. Dieser Saldo stimmt we<strong>der</strong> mit dem entsprechenden<br />

Betrag des selbsterstellten Buchungsbeleges <strong>der</strong> Quartalsabrechnung (2,53<br />

Mio.EUR) noch mit dem in <strong>der</strong> Umsatzsteuerverprobung angegebenen Wert (2,23<br />

Mio.EUR) überein.<br />

4.6.3 Mangelhafte Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

Der Umsatzsteuererklärung für 2005 <strong>der</strong> WW-H mit firmenmäßiger Zeichnung vom<br />

22. August 2006 war die Bekanntgabe einer Restschuld von 28.688,02 EUR zu entnehmen,<br />

folglich ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung die Umsatzsteuervoranmeldung<br />

bis zum 15. Februar 2006 nicht fertig gestellt hatte.<br />

Als positiv zu bewerten war die Tatsache, dass bei Selbstbemessungsabgaben es genügt,<br />

wenn auf dem Einzahlungsabschnitt die Abgabenart und <strong>der</strong> Entrichtungszeitraum<br />

bekannt gegeben werden und die Abgabe, wenn auch verspätet, entrichtet wird. Die formelle<br />

Bezeichnung "Selbstanzeige" ist in diesen Fällen nicht erfor<strong>der</strong>lich, um die strafbefreiende<br />

Wirkung des § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu erreichen (VwGH vom<br />

20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0062). Laut Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (OGH<br />

vom 27. Juli 1998, Zl. 12 Os 41/98) wird insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> USt darauf hingewiesen,


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dass die Jahresumsatzsteuererklärung als konkludente Darlegung <strong>der</strong> Verfehlung zu<br />

beurteilen ist, wonach bei fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen durch eine kor-<br />

rekte Jahresumsatzsteuererklärung keine strafbare Umsatzhinterziehung besteht.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> stellte hiezu abschließend fest, dass bei einer im Jahr 2002 als Tochterunternehmen<br />

<strong>der</strong> WW gegründeten Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand<br />

<strong>der</strong> Hausbetreuung und Instandhaltung von städtischen WHA die Anlaufschwierigkeiten<br />

bereits überwunden sein müssten.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Durch die Umstellung <strong>der</strong> Abrechnungsmodalitäten mit WW können<br />

in Hinkunft Abgrenzungsprobleme bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> USt<br />

ausgeschlossen werden.<br />

4.7 Freie DienstnehmerInnen<br />

Bei Durchsicht <strong>der</strong> Unterlagen stellte das <strong>Kontrollamt</strong> weiters fest, dass eine beim GF<br />

mitversicherte Person ebenfalls im Unternehmen beschäftigt ist. Sie ist in Form eines<br />

freien Dienstvertrages für Botenfahrten angestellt und erhält für diese Tätigkeit, die<br />

zweimal pro Woche bei freier Zeiteinteilung zu erfolgen hat, 300,-- EUR im Monat.<br />

Mit Dienstvertrag vom 6. November 2006 wurde <strong>der</strong> Sohn vom ehemaligen Stellvertreter<br />

<strong>der</strong> Direktorin <strong>der</strong> Muttergesellschaft <strong>der</strong> WW-H als Saunawart für die städtische<br />

WHA im 6. <strong>Wien</strong>er Gemeindebezirk angestellt. Für die Saunabetreuung wurde ein monatliches<br />

Entgelt in <strong>der</strong> Höhe von 815,-- EUR vereinbart, die benötigten Betriebsmittel<br />

und die Arbeitskleidung werden von <strong>der</strong> Dienstgeberin zur Verfügung gestellt. Der abgeschlossene<br />

Dienstvertrag wurde allerdings nicht vom GF unterfertigt, son<strong>der</strong>n von<br />

einer Mitarbeiterin im Sekretariat <strong>der</strong> WW-H.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Der freie Dienstvertrag mit <strong>der</strong> beim GF mitversicherten Person<br />

wurde mit 30. Juni 2007 beendet. Die zweimal pro Woche vorzu-


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nehmenden Botenfahrten für interne Arbeits- und Dienstpost wird<br />

seither von einem Botendienst durchgeführt.<br />

Die Dienstleistung des freien Dienstnehmers für die Saunabetreuung<br />

in <strong>der</strong> WHA im 6. <strong>Wien</strong>er Gemeindebezirk beinhaltet nicht nur<br />

die Saunabetreuung, son<strong>der</strong>n auch die Anwesenheit bei <strong>der</strong> Saunabenützung<br />

durch MieterInnen sowie die Reinigung nach je<strong>der</strong><br />

Benützung. Darüber hinaus wurde nach Rückfrage beim freien<br />

Dienstnehmer festgestellt, dass <strong>der</strong> ihm ausgehändigte Original-<br />

Dienstvertrag auch vom GF <strong>der</strong> WW-H unterzeichnet wurde.<br />

Lediglich das Zweitexemplar, das im Personalakt in <strong>der</strong> WW-H abgelegt<br />

ist, wurde vom GF nicht unterschrieben. Die Unterschrift<br />

wurde nachgeholt.<br />

4.8 Jahres-Vignette<br />

Laut einer Rechnung eines Automobilclubs vom 10. Dezember 2004 kaufte die WW-H<br />

300 Stück Gutscheine zu je 72,60 EUR um insgesamt 21.780,-- EUR, die den Bezug<br />

einer Jahres-Vignette für Autobahnen berechtigten. Es wurde am 15. Dezember 2004<br />

eine Bescheinigung über den Erhalt von 300 Stück Jahres-Vignetten ausgestellt. Der<br />

Großteil, nämlich 258 Stück, wurde an MitarbeiterInnen als Weihnachtsgeschenk verteilt.<br />

Hierüber liegt eine entsprechende Bestätigung vor. In den Genuss dieser Gutscheine<br />

kamen allerdings nur jene MitarbeiterInnen, die ein volles Jahr bei <strong>der</strong> WW-H angestellt<br />

waren. Zwölf Gutscheine wurden für Firmenautos verwendet, 18 Gutscheine waren<br />

für Kundinnen und Kunden bzw. Lieferantinnen und Lieferanten vorgesehen und 14<br />

Gutscheine wurden wie<strong>der</strong> retourniert.<br />

Für das Jahr 2006 wurden lt. einer Aufstellung vom 31. Dezember 2005 240 Stück dieser<br />

Gutscheine bestellt.<br />

Auffallend dabei war, dass - wie aus den eingesehenen Unterlagen ersichtlich - in den<br />

Jahren 2005 und 2006 stets ein Kontingent zwischen 13 Stück bis 15 Stück direkt dem


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GF übergeben wurde. Während die MitarbeiterInnen den Erhalt <strong>der</strong> Vignetten/Gutschei-<br />

ne quittierten, war die weitere Verwendung <strong>der</strong> an den GF übergebenen Vignetten/Gut-<br />

scheine nicht nachvollziehbar dokumentiert.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs<br />

GmbH:<br />

Die vom <strong>Kontrollamt</strong> angeführten 13 Stück und 15 Stück für die<br />

Jahre 2005 und 2006 wurden - wie in den Vorjahren - für Kundinnen<br />

und Kunden bzw. Lieferantinnen und Lieferanten verwendet.<br />

Für das Jahr 2008 wurden keine Gutscheine für Kundinnen und<br />

Kunden bzw. Lieferantinnen und Lieferanten, die den Bezug einer<br />

Jahres-Vignette für Autobahnen berechtigen, beschafft.<br />

Die Stellungnahmen <strong>der</strong> geprüften Einrichtungen sind den jeweiligen Berichtsabschnitten<br />

zugeordnet worden.<br />

Der <strong>Kontrollamt</strong>sdirektor:<br />

Dr. Erich Hechtner<br />

<strong>Wien</strong>, im März 2008


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ALLGEMEINE HINWEISE<br />

Allfällige Rundungsdifferenzen bei <strong>der</strong> Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen.<br />

Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn <strong>der</strong> rechtlichen Verpflichtung<br />

zum Schutz <strong>der</strong>artiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

wurde bei <strong>der</strong> Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es wird<br />

um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein<br />

könnte.


KA - K-23/06 Seite 61 von 61<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

BVergG......................................Bundesvergabegesetz<br />

CO2............................................Kohlendioxid<br />

EDV ...........................................Elektronische Datenverarbeitung<br />

EuGH.........................................Europäischer Gerichtshof<br />

GF .............................................Geschäftsführer<br />

HBG...........................................Hausbesorgergesetz<br />

HGPD ........................................Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst<br />

Kfz .............................................Kraftfahrzeug<br />

kW .............................................Kilowatt<br />

Lkw ............................................Lastkraftwagen<br />

MRG ..........................................Mietrechtsgesetz<br />

NoVA .........................................Normverbrauchsabgabe<br />

ÖGB ..........................................Österreichischer Gewerkschaftsbund<br />

RA .............................................Rechtsanwaltskanzlei<br />

SMS...........................................Short Massage Service<br />

UGB...........................................Unternehmensgesetzbuch<br />

VwGH ........................................Verwaltungsgerichtshof<br />

WAZG........................................<strong>Wien</strong>er Aufzugsgesetz<br />

WHA ..........................................Wohnhausanlage<br />

WStV .........................................<strong>Wien</strong>er <strong>Stadt</strong>verfassung<br />

WW............................................Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen"<br />

WW-A ........................................<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Außenbetreuungs GmbH<br />

WW-H........................................<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen Hausbetreuungs GmbH

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