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Dorferneuerungsplan Suterode (PDF, ca. 35 MB) - Katlenburg-Lindau

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<strong>Dorferneuerungsplan</strong> <strong>Suterode</strong> (DEP) 2008 <strong>Suterode</strong> Alles Alles andere andere … … als als als hinterm hinterm Wald!<br />

Wald!<br />

Beispiel einer möglichen Örtlichen Bauvorschrift für die Altdorflage als Diskussionsgrundlage.<br />

Der Arbeitskreis hat sich mehrheitlich gegen die Aufstellung einer entsprechenden Satzung<br />

ausgesprochen und setzt stattdessen auf Beratung und Freiwilligkeit.<br />

§ 1 Geltungsbereich Altdorflage = Plangebiet der Dorferneuerung<br />

§ 2 Dach, Dachform, Dacheindeckung und Dachteile<br />

(1) Als Dachform für Hauptgebäude sind nur Satteldächer, Walm-, Mansard- und Krüppelwalmdächer<br />

mit jeweils beidseitig gleicher Dachneigung nicht unter 38° zulässig. An- bzw. Abschleppungen<br />

in die Dachflächen sind möglich.<br />

(2) Neben- und Wirtschaftsgebäude sowie sonstige Gebäude sind zulässig mit Sattel-, Walm-,<br />

Mansard- und Krüppelwalmdächern mit jeweils beidseitig gleicher Dachneigung oder mit Pultdächern.<br />

Bei diesen vorgenannten Gebäuden müssen Sattel- und Krüppelwalmdächer mindestens<br />

30 0 , Walm-, Mansard- und Pultdächer mindestens 18 0 Dachneigung erhalten. Kombinationen der<br />

genannten Dachformen sind möglich. An- bzw. Abschleppungen in die Dachflächen sind wie unter<br />

§ 2 (1) möglich. Die vorgenannten Festlegungen gelten nicht für Flächen, die von öffentlichen<br />

Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind.<br />

(3) Von den Festlegungen unter § 2 (1) und § 2 (2) sowie § 2 (4) kann abgewichen werden bei<br />

sog. Carports aus hölzernen Konstruktionen und Garagen, wenn diese jeweils an die Grenze gebaut<br />

werden dürfen oder diese nicht von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind.<br />

(4) Die Dacheindeckung ist nur in roten Farbtönen zulässig;<br />

Glasierte und glänzende Eindeckungsmaterialien sind bei allen Gebäuden unzulässig.<br />

(5) Abweichend von § 2 (4) sind Grasdächer, Glas für schräge Dachflächen von Wintergärten und<br />

Vorbauten, Dachflächenfenster und Sonnenkollektoren zulässig. Sonnenkollektoren sind bis zu<br />

50% Fläche der zugehörigen Dachfläche zulässig. Die konstruktiven Rahmenteile und Einfassungen<br />

von Sonnenkollektoren haben sich der Farbe der umgebenden Dachfläche anzupassen. Sonnenkollektoren<br />

müssen flächenbündig mit der Dachfläche aufliegen bzw. dürfen mit ihren Konstruktionsteilen<br />

nicht mehr als 30 cm aus der Dachhaut herausragen.<br />

§ 3 Fassaden<br />

(1) Fassadenoberflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, sind nur in<br />

folgenden Materialien und Ausführungen zulässig (Farbtöne sind noch nach RAL zu beschreiben):<br />

• Holz als senkrecht an die Fassade angebrachte Bretter<br />

• Holzfachwerk<br />

• Sichtmauerwerk in rot bis rotbraunen und ockergelben Farbtönen<br />

• Putz<br />

• rote Tonziegel, rote Betondachsteine oder rote (Faser-) Zementplatten bis zu einer max.<br />

Größe von 40 cm je Plattenseite<br />

• Naturschiefer- bzw. Kunstschieferplatten in grauen Farbtönen<br />

Projektgemeinschaft: planungsgruppe lange puche gmbh, Northeim und Planungsbüro Brudniok, Göttingen<br />

692 DEP.doc 109

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