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Merkblatt über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzgut

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LfL FREISING - IPZ 6b Freising, den 11.03.2003<br />

Verkehrs- <strong>und</strong> Betriebskontrollen Tel.: 08161/71-3137<br />

Vöttinger Straße 38 Fax: 08161/71-5227<br />

85354 Freising Nr.: PZ 5b-Merkbl-S.031<br />

E-Mail: hans.geiger@LfL.bayern.de<br />

M e r k b l a t t<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Inverkehrbringen</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Saatgut</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflanzgut</strong> landwirtschaftlicher Arten (ohne Rebe)<br />

nach dem <strong>Saatgut</strong>recht<br />

- ohne Gewähr, für die Einhaltung der saatgutrechtlichen Vorschriften ist jeder Inverkehrbringer selbst verantwortlich -<br />

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ist gesetzlich beauftragt, die Einhaltung der<br />

saatgutrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Einfuhr <strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>Inverkehrbringen</strong> <strong>von</strong> landwirtschaftlichen<br />

Arten in Bayern zu <strong>über</strong>wachen.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen:<br />

a) <strong>Saatgut</strong>verkehrsgesetz (SaatG) vom 20.08.1985 (BGBl. I S. 1633)<br />

b) <strong>Saatgut</strong>verordnung (<strong>Saatgut</strong>V) vom 21.01.1986 (BGBl. I S. 146), in der Neufassung vom<br />

11.05.1999 (BGBl. I S. 946)<br />

c) Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV) vom 21.01.1986 (BGBl. I S. 192)<br />

d) <strong>Saatgut</strong>aufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) vom 21.01.1986 (BGBl. I S. 214)<br />

Diese Rechtsvorschriften sind erlassen worden zur Förderung der <strong>Saatgut</strong>qualität, zum Schutz des<br />

Verbrauchers, zur Ordnung des <strong>Saatgut</strong>verkehrs, zur Sicherung des <strong>Saatgut</strong>es vor Verfälschung <strong>und</strong><br />

zur Förderung der Erzeugung <strong>und</strong> der Qualität <strong>von</strong> Saat- <strong>und</strong> Erntegut.<br />

1. Saat- <strong>und</strong> <strong>Pflanzgut</strong> darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Erteilen eines<br />

Bescheides amtlich anerkannt worden ist. Es darf daneben allerdings nur solange in den Verkehr<br />

gebracht werden, als es den gesetzlichen Anforderungen (Mindestreinheit, Mindestkeimfähigkeit,<br />

Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten, Höchstgehalt an Feuchtigkeit, ...) noch entspricht.<br />

Die Anerkennung in Vertragsstaaten des EWR ist der Anerkennung in Deutschland gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gleichgestellt; die Anerkennung in Drittstaaten ist nur für bestimmte Länder <strong>und</strong> für bestimmte<br />

Pflanzenarten gleichgestellt.<br />

Nur Esparsette, Pannonische Wicke <strong>und</strong> Schwarzer Senf darf nach einer Zulassung als Handelssaatgut<br />

in den Verkehr gebracht werden.<br />

<strong>Saatgut</strong>mischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies gestattet ist <strong>und</strong> wenn<br />

eine Mischungsnummer erteilt worden ist.<br />

<strong>Inverkehrbringen</strong> heißt dabei jedes Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten <strong>und</strong> jedes Abgeben<br />

an andere.<br />

2. Saat- <strong>und</strong> <strong>Pflanzgut</strong> muss gekennzeichnet sein mit einem Etikett, Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett<br />

<strong>und</strong> ggf. mit einem Einleger (falls Etikett nicht reißfest).<br />

Für <strong>das</strong> Etikett ist eine Mindestgröße <strong>und</strong> eine <strong>von</strong> der jeweiligen Kategorie des <strong>Saatgut</strong>es abhängige<br />

Farbe vorgeschrieben.<br />

Die vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung müssen in deutscher Sprache gemacht sein.<br />

Packungen mit eingeführtem <strong>Saatgut</strong> müssen in einer der EG-Sprachen gekennzeichnet sein (bei<br />

<strong>Saatgut</strong> nach dem OECD-System ist englische oder französische Sprache vorgeschrieben).<br />

Bei gebeiztem <strong>Saatgut</strong> sind in der Kennzeichnung die Bezeichnung des angewandten Pflanzenschutzmittels<br />

<strong>und</strong> die vom B<strong>und</strong>esamt für Verbraucherschutz <strong>und</strong> Lebensmittelsicherheit (BVL) -<br />

früher <strong>von</strong> der Biologischen B<strong>und</strong>esanstalt (BBA) - vergebene Zulassungsnummer oder die Wirkstoffe<br />

des Pflanzenschutzmittels in deutscher Sprache anzugeben.<br />

Das Pflanzenschutzmittel muss vom BVL zugelassen sein. Aus dem Ausland darf <strong>Saatgut</strong> nur<br />

dann eingeführt <strong>und</strong> hier in den Verkehr gebracht werden, wenn <strong>das</strong> Pflanzenschutzmittel in einem


- 2 –<br />

Mitgliedstaat zugelassen ist, die dortige Zulassung den Anforderungen der EG-Richtlinie entspricht<br />

<strong>und</strong> die Anwendung des Pflanzenschutzmittels in Deutschland nicht verboten ist oder wenn <strong>das</strong><br />

BVL auf Antrag festgestellt hat, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung <strong>und</strong><br />

Wirkung einem in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht.<br />

Angaben <strong>über</strong> die Keimfähigkeit <strong>und</strong> <strong>das</strong> Tausendkorngewicht des <strong>Saatgut</strong>es dürfen nur dann angegeben<br />

sein, wenn diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind.<br />

3. <strong>Saatgut</strong> muss verpackt <strong>und</strong> amtlich verschlossen sein, damit kein unbemerkter Zugriff auf Etikett<br />

<strong>und</strong> Inhalt der Packung möglich ist.<br />

Als Verschlusssicherung können je nach Art des <strong>Saatgut</strong>es <strong>und</strong> der Packung verwendet sein: eine<br />

Plombe an der Naht, eine amtliche Siegelmarke, ein durchnähtes Etikett der Anerkennungsstelle,<br />

ein Selbstschließverfahren (Ventilsack, ...), eine Naht bei einer Verpackung mit einer besonderen<br />

Nummernleiste.<br />

Aus vorschriftsmäßig verschlossenen <strong>und</strong> gekennzeichneten Packungen können kleine Mengen<br />

Saat- <strong>und</strong> <strong>Pflanzgut</strong> (2-30 kg je nach Fruchtart bzw. Mischungsart; 10 kg bei Pflanzkartoffeln) an<br />

Letztverbraucher unverschlossen <strong>und</strong> ohne Kennzeichnung abgegeben werden (sog. „Auspf<strong>und</strong>en“).<br />

Auf Verlangen des Empfängers müssen ihm aber bestimmte Angaben schriftlich mitgeteilt<br />

werden.<br />

Für bestimmte Arten ist auch die Abgabe einer größeren Menge ohne Verschließung zulässig (s. §<br />

42 <strong>Saatgut</strong>V).<br />

4. Für <strong>Saatgut</strong>-Kleinpackungen („Kleinpackung EG A“, „Kleinpackung EG B“, „Kleinpackung, <strong>Inverkehrbringen</strong><br />

nur in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zulässig“) gelten vereinfachte Kennzeichnungs-<br />

<strong>und</strong> Verschließungsvorschriften.<br />

5. Jeder Inverkehrbringer <strong>von</strong> Saat- <strong>und</strong> <strong>Pflanzgut</strong> muss Gewähr dafür leisten, <strong>das</strong>s dieses artecht<br />

<strong>und</strong> – soweit es einer Sorte zugehört – auch sortenecht ist <strong>und</strong> <strong>das</strong>s es bei der Abgabe die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt (Keimfähigkeit, Reinheit, Besatz ...).<br />

Hierzu ist nach einer Überlagerung unter Umständen eine erneute Untersuchung des <strong>Saatgut</strong>es<br />

vor dem erneuten <strong>Inverkehrbringen</strong> in der neuen Saison erforderlich.<br />

6. <strong>Saatgut</strong> darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken<br />

in den Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere <strong>über</strong> Eigenschaften, Herkunft,<br />

Beschaffenheit <strong>und</strong> Behandlung, führen kann.<br />

Erntegut, <strong>das</strong> nach dem <strong>Saatgut</strong>verkehrsgesetz nicht als <strong>Saatgut</strong> in den Verkehr gebracht werden<br />

darf (nicht anerkannt, erfüllt die Anforderungen nicht, ...), darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe<br />

oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als<br />

<strong>Saatgut</strong> verwendbar erscheinen lässt (z.B. bei Angeboten in der Presse oder im Internet).<br />

7. Wer <strong>Saatgut</strong> in den Verkehr bringt, muss dies der zuständigen Behörde (in Bayern die Bayerische<br />

Landesanstalt für Landwirtschaft in Freising – s. Kopf) anzeigen <strong>und</strong> muss <strong>über</strong> Ein- <strong>und</strong> Ausgänge<br />

<strong>von</strong> <strong>Saatgut</strong> Aufzeichnungen nach der <strong>Saatgut</strong>aufzeichnungsverordnung anfertigen <strong>und</strong> diese<br />

Aufzeichnungen sechs Jahre aufbewahren.<br />

Kontrolle<br />

Die Einhaltung der genannten Vorschriften wird <strong>von</strong> der Arbeitsgruppe IPZ 6b der LfL Freising im Verb<strong>und</strong><br />

mit den Sachgebieten 2.1 P der Landwirtschaftsämter Ingolstadt, Rosenheim, Deggendorf, Regensburg,<br />

Bayreuth, Ansbach, Würzburg <strong>und</strong> Augsburg <strong>über</strong>wacht.<br />

Diese Landwirtschaftsämter führen die Kontrollen an allen Stellen des <strong>Inverkehrbringen</strong>s in unregelmäßigen<br />

Abständen durch.<br />

Für die Ahndung <strong>von</strong> Verstößen ist die Regierung <strong>von</strong> Schwaben, Sachgebiet 750, Fronhof 10 in<br />

86152 Augsburg zuständig.<br />

Die einschlägigen Rechtsvorschriften <strong>und</strong> weitere Merkblätter können im Internet eingesehen <strong>und</strong> heruntergeladen<br />

werden (WWW.LfL.Bayern.de/ >Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung).<br />

Für eventuelle weitere Fragen hinsichtlich der Einfuhr <strong>und</strong> des <strong>Inverkehrbringen</strong>s steht die Arbeitsgruppe<br />

Verkehrs- <strong>und</strong> Betriebskontrollen der LfL (s. Kopf des <strong>Merkblatt</strong>es) gerne zur Verfügung.


- 3 –<br />

Möglichkeiten der Verschließung <strong>und</strong> Kennzeichnung <strong>von</strong> <strong>Saatgut</strong>packungen<br />

Packung Verschluß Etikett<br />

Kleinpackungen i.S. der <strong>Saatgut</strong>V<br />

Dürfen nicht geöffnet werden<br />

können, ohne <strong>das</strong> Verschlußsystem<br />

zu verletzen oder auf der<br />

Packung andere deutliche Spuren<br />

zu hinterlassen<br />

Angaben auf oder an den Packungen;<br />

bei transparenter Umhüllung<br />

auch auf einem eingelegten<br />

Etikett<br />

Nähsack - Kreuzbodensack Naht mit Plombe gesichert Etikett quer <strong>von</strong> dieser Naht<br />

durchnäht<br />

Nähsack - Kreuzbodensack amtliches Etikett quer durchnäht amtliches Etikett quer <strong>von</strong> dieser<br />

Naht durchnäht<br />

Nähsack - Kreuzbodensack<br />

• mit Nummernleiste<br />

• Nur bei Packungen aus nicht<br />

gewebtem Material<br />

Zugeklebt, Verschweißt<br />

Papier- <strong>und</strong> Plastikpackungen<br />

mit nur einer Öffnung<br />

Ventilsack<br />

• Mit nur einer Öffnung (Ventil)<br />

• Nur bei Getreide, Weiße,<br />

Blaue <strong>und</strong> Gelbe Lupine, Futtererbse,<br />

Ackerbohne, Pannonische<br />

Wicke, Saatwicke,<br />

Zottelwicke, Sojabohne <strong>und</strong><br />

Sonnenblume.<br />

zugenähte Öffnung - unverwischbare<br />

Nummernleiste, beginnend<br />

am oberen Rand mit der<br />

Nummer 1, die ausweist, daß die<br />

Säcke ihre ursprüngliche Größe<br />

bewahrt haben<br />

Zugeklebt, verschweißt,<br />

so daß die Füllöffnung nicht<br />

mehr geöffnet werden kann,<br />

ohne <strong>das</strong> Verschlußsystem zu<br />

verletzen<br />

Ventil<br />

• mit einer Länge <strong>von</strong> mindestens<br />

22 % der Sackbreite<br />

• muß durch den Druck des<br />

<strong>Saatgut</strong>es <strong>von</strong> innen verschlossen<br />

sein<br />

BigBag; Anhänger; Silozug alle Öffnungen verschlossen;<br />

Verschließung jeweils mit Plombe<br />

gesichert<br />

• amtliches Etikett durchnäht<br />

oder an beliebiger Stelle aufgeklebt<br />

(leicht erkennbar,<br />

deutlich lesbar)<br />

• Firmenetikett <strong>von</strong> dieser Naht<br />

quer durchnäht<br />

• Firmenklebeetikett mit amtlicher<br />

Siegelmarke (fortlaufende<br />

Nr.) an beliebiger Stelle<br />

• amtliches Etikett an beliebiger<br />

Stelle aufgeklebt (leicht erkennbar,<br />

deutlich lesbar)<br />

• Firmenklebeetikett mit amtlicher<br />

Siegelmarke (fortlaufende<br />

Nr.) an beliebiger Stelle<br />

• amtliches Etikett an beliebiger<br />

Stelle aufgeklebt (leicht erkennbar,<br />

deutlich lesbar)<br />

• Firmenklebeetikett mit amtlicher<br />

Siegelmarke (fortlaufende<br />

Nr.) an beliebiger Stelle<br />

• Firmenetikett in ein mit Plombe<br />

amtlich gesichertes<br />

Verschlußsystem einbezogen<br />

• amtliches Etikett an beliebiger<br />

Stelle aufgeklebt (leicht erkennbar,<br />

deutlich lesbar)<br />

• Firmenklebeetikett mit amtlicher<br />

Siegelmarke (fortlaufende<br />

Nr.) an beliebiger Stelle<br />

Anstelle eines „amtlichen Etiketts“ oder eines Firmen(klebe)etiketts kann bei Getreide, Futterpflanzen<br />

oder Öl- <strong>und</strong> Faserpflanzen auf den Packungen auch ein Aufdrucketikett angebracht sein (wenn die<br />

Packung eine <strong>von</strong> der Anerkennungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt).


- 4 –<br />

Zusammenfassung der Kennzeichnungsvorschriften<br />

für <strong>Saatgut</strong>-Kleinpackungen - ohne Gewähr -<br />

Bei Kleinpackungen müssen angegeben sein:<br />

1. die Bezeichnung der Kleinpackung<br />

Bezeichnung der Kleinpackung (so<br />

wörtlich anzugeben)<br />

"Kleinpackung EG B“<br />

"Kleinpackung EG"<br />

"Kleinpackung, <strong>Inverkehrbringen</strong><br />

nur in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland zulässig"<br />

Es darf nur <strong>Saatgut</strong> enthalten<br />

sein <strong>von</strong>:<br />

Bis zu maximal reine Körner oder<br />

Knäuel:<br />

Futterpflanzen 10 kg netto bzw.<br />

Monogerm- <strong>und</strong> Präzisionssaatgut<br />

<strong>von</strong> Rüben<br />

sonstiges <strong>Saatgut</strong> <strong>von</strong> Rüben<br />

Getreide außer Mais<br />

Mais<br />

Öl- <strong>und</strong> Faserpflanzen<br />

2,5 kg netto<br />

10 kg netto<br />

30 kg netto<br />

10 kg netto<br />

10 kg netto<br />

bis maximal<br />

100.000<br />

Körner oder<br />

Knäuel<br />

(wenn nach Stückzahl<br />

abgepackt)<br />

2. Name <strong>und</strong> Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer<br />

3. Art <strong>und</strong> Kategorie<br />

4. Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem <strong>Saatgut</strong>)<br />

5. Kennummer der Partie (bei „Kleinpackung EG B“ <strong>und</strong> bei „Kleinpackung EG“)<br />

bzw.<br />

Partienummer (bei „Kleinpackung, <strong>Inverkehrbringen</strong> nur in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zulässig“)<br />

- <strong>von</strong> dem abfüllenden Betrieb festzusetzen -<br />

6. Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel<br />

7. Zusätzliche Angaben:<br />

• bei Monogerm- <strong>und</strong> Präzisionssaatgut müssen zusätzlich angegeben sein: „Monogermsaatgut“<br />

beziehungsweise „Präzisionssaatgut“ sowie die angegebenen Ober- <strong>und</strong> Untergrenzen der Sortierung<br />

(Kaliber);<br />

• bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem <strong>Saatgut</strong> die Angabe der Behandlung.<br />

Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung <strong>und</strong><br />

die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung <strong>und</strong> der Zulassungsnummer kann<br />

der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden;<br />

• bei Zertifiziertem <strong>Saatgut</strong> <strong>von</strong> Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze<br />

bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des <strong>Saatgut</strong>verkehrsgesetzes), die Angabe: „Nicht zur Nutzung<br />

als Futterpflanze bestimmt“;<br />

• bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem <strong>Saatgut</strong> die Angabe der Art der Behandlung;<br />

• bei pilliertem oder granuliertem <strong>Saatgut</strong> <strong>das</strong> Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht<br />

- wenn die Füllmenge (Gewicht) angegeben ist -;<br />

• bei granuliertem <strong>Saatgut</strong> die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit;<br />

• bei <strong>Saatgut</strong>, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind:<br />

− die Art der Zusätze <strong>und</strong> (bei Angabe des Gewichtes):<br />

− <strong>das</strong> Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.


- 5 –<br />

Bei Kleinpackungen mit <strong>Saatgut</strong>mischungen müssen angegeben<br />

sein:<br />

1. die Bezeichnung der Kleinpackung<br />

Bezeichnung der Kleinpackung (so<br />

wörtlich anzugeben)<br />

"Kleinpackung EG A“<br />

"Kleinpackung EG B“<br />

"Kleinpackung, <strong>Inverkehrbringen</strong><br />

nur in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland zulässig"<br />

Es darf nur <strong>Saatgut</strong> enthalten sein für Mit dem Gewicht<br />

(reine Körner):<br />

• Gründüngung<br />

• Körnererzeugung Leguminosen<br />

(auch mit Getreide)<br />

•<br />

Verwendungszwecke außerhalb der<br />

Landwirtschaft<br />

• Gründüngung<br />

• Futternutzung<br />

• Körnererzeugung Leguminosen<br />

(auch mit Getreide)<br />

• Verwendungszwecke außerhalb der<br />

Landwirtschaft<br />

• Gründüngung<br />

• Futternutzung<br />

• Körnererzeugung Getreide<br />

• Körnererzeugung Leguminosen<br />

(auch mit Getreide)<br />

• Verwendungszwecke außerhalb der<br />

Landwirtschaft<br />

bis 2 kg netto<br />

bis 2 kg netto<br />

bis 2 kg netto<br />

<strong>über</strong> 2 bis 10 kg netto<br />

bis 10 kg netto<br />

<strong>über</strong> 2 bis 10 kg netto<br />

<strong>über</strong> 2 bis 10 kg netto<br />

<strong>über</strong> 10 bis 15 kg 1) netto<br />

<strong>über</strong> 10 bis 15 kg 1) netto<br />

bis 30 kg netto<br />

<strong>über</strong> 10 bis 30 kg netto<br />

<strong>über</strong> 10 bis 30 kg netto<br />

2. Name <strong>und</strong> Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer<br />

3. "<strong>Saatgut</strong>mischung für ... " (Verwendungszweck)<br />

4. Kennummer der Partie (bei „Kleinpackung EG B“)<br />

bzw.<br />

Mischungsnummer (bei „Kleinpackung EG A“ <strong>und</strong> bei „Kleinpackung, <strong>Inverkehrbringen</strong> nur in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland zulässig“)<br />

5. Füllmenge oder Stückzahl der Körner<br />

6. Zusätzliche Angaben:<br />

• für jeden Bestandteil zusätzlich<br />

− die Art,<br />

− bei anerkanntem <strong>Saatgut</strong> <strong>und</strong> Standardsaatgut die Sortenbezeichnung <strong>und</strong><br />

− den Anteil in vom H<strong>und</strong>ert des Gewichtes;<br />

bei „Kleinpackung EG A“ jedoch nur die Art <strong>und</strong> deren Gewichtsanteil.<br />

Enthält die <strong>Saatgut</strong>mischung <strong>Saatgut</strong> einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem<br />

Anteil <strong>von</strong> mehr als 3 vom H<strong>und</strong>ert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom<br />

1)<br />

Bei Mischungen mit mehr als 50 v.H. des Gewichtes an <strong>Saatgut</strong> <strong>von</strong> Getreide, Lupinen, Futtererbse Ackerbohne, Wicken,<br />

Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg


- 6 –<br />

H<strong>und</strong>ert des Gewichtes <strong>und</strong> die Keimfähigkeit in vom H<strong>und</strong>ert der reinen Körner anzugeben;<br />

• bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem <strong>Saatgut</strong> die Angabe der Behandlung.<br />

Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung <strong>und</strong> die Zulassungsnummer<br />

anzugeben; anstelle der Bezeichnung <strong>und</strong> der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff<br />

oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden;<br />

• bei Zertifiziertem <strong>Saatgut</strong> <strong>von</strong> Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze<br />

bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des <strong>Saatgut</strong>verkehrsgesetzes), die Angabe: „Nicht zur Nutzung<br />

als Futterpflanze bestimmt“;<br />

• bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem <strong>Saatgut</strong> die Angabe der Art der Behandlung;<br />

• bei pilliertem oder granuliertem <strong>Saatgut</strong> <strong>das</strong> Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht<br />

- wenn die Füllmenge (Gewicht) angegeben ist -;<br />

• bei granuliertem <strong>Saatgut</strong> die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit;<br />

• bei <strong>Saatgut</strong>, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind:<br />

− die Art der Zusätze <strong>und</strong> (bei Angabe des Gewichtes):<br />

− <strong>das</strong> Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.

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