PDF: Implantologische Leistungen - Landesamt für Finanzen
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Beihilfevorschriften - 21 - § 17 BayBhV<br />
§ 17<br />
<strong>Implantologische</strong> <strong>Leistungen</strong><br />
1Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> implantologische <strong>Leistungen</strong> sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen<br />
beihilfefähig:<br />
1. nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne<br />
angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,<br />
2. bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn nach einem einzuholenden<br />
Gutachten auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.<br />
2 Liegen die Indikationen nicht vor, sind die Aufwendungen <strong>für</strong> mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich<br />
vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare <strong>Leistungen</strong> aus<br />
öffentlichen Kassen gewährt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 3 Dabei sind die Gesamtaufwendungen<br />
der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen<br />
Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. 4 Unabhängig von den Sätzen 2 und 3 sind die<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> Suprakonstruktionen im Rahmen der Gebührenordnung <strong>für</strong> Zahnärzte beihilfefähig. 5 § 14<br />
gilt entsprechend.<br />
<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong>, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 01.05.2009
Beihilfevorschriften VV zu § 17 BayBhV<br />
VV zu § 17 BayBhV<br />
<strong>Implantologische</strong> <strong>Leistungen</strong><br />
1. Bezüglich der Frage, ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig<br />
waren, vgl. Nr. 2 Satz 3 zu § 8.<br />
2. Vom Begriff der implantologischen <strong>Leistungen</strong> werden neben den <strong>Leistungen</strong> nach Abschnitt K des<br />
Gebührenverzeichnisses der GOZ auch Aufwendungen <strong>für</strong> ggf. erforderliche vorbereitende operative<br />
Maßnahmen (z. B. Knochenaufbau) nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erfasst.<br />
3. Es ist davon auszugehen, dass zu bereits vorhandenen Implantaten Beihilfen oder vergleichbare <strong>Leistungen</strong><br />
aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sofern der Beihilfeberechtigte nicht in geeigneter Weise,<br />
z.B. durch Beihilfebescheide oder Rechnungen, eine Finanzierung ohne <strong>Leistungen</strong> eines Dienstherrn<br />
oder öffentlichen Arbeitgebers belegen kann.<br />
4. Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen <strong>für</strong> den Austausch von Sekundärteilen erfolgt sinngemäß<br />
nach § 17 Sätze 1 bis 3, 5.<br />
<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong>, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 01.08.2009