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PDF: Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

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Beihilfevorschriften - 1 - § 1 BayBhV<br />

Abschnitt I<br />

Allgemeines<br />

§ 1<br />

<strong>Anwendungsbereich</strong>, <strong>Zweckbestimmung</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtsnatur</strong><br />

(1) 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- <strong>und</strong> Geburtsfällen, bei<br />

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen <strong>und</strong> sonstigen Fällen. 2 Die Beihilfen<br />

ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.<br />

(2) 1 Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 2 Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder<br />

gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung<br />

zustehenden <strong>und</strong> noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.<br />

(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten<br />

Personen <strong>und</strong> ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomh<strong>und</strong>ertsatz oder als Pauschale<br />

gewährt.<br />

Landesamt für Finanzen, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 01.04.2011


Beihilfevorschriften - 2 - VV zu § 1 BayBhV<br />

Zu Absatz 1<br />

Abschnitt II<br />

Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung<br />

VV zu § 1 BayBhV<br />

<strong>Zweckbestimmung</strong><br />

1Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der<br />

Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. 2 Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr<br />

die dem Beamten <strong>und</strong> seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche <strong>und</strong> soziale Verpflichtung,<br />

sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt<br />

wird.<br />

Zu Absatz 2<br />

1. 1 Der Anspruch auf Beihilfe ist vererblich. 2 Die Erbeneigenschaft ist bei der Antragstellung in geeigneter<br />

Weise, z. B. durch die Vorlage eines Erbscheines (§§ 2365 bis 2367 BGB), nachzuweisen. 3 Auf die Vorlage<br />

eines Erbscheins kann verzichtet werden, wenn die Antragstellung durch den überlebenden Ehegatten<br />

bzw. Lebenspartner (Lebenspartner <strong>und</strong> Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)<br />

oder Kinder der oder des Verstorbenen erfolgt, die Aufwendungen durch die Vorlage<br />

von Originalbelegen nachgewiesen werden <strong>und</strong> die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das Bezügekonto<br />

der verstorbenen Beihilfeberechtigten bzw. des verstorbenen Beihilfeberechtigten erfolgt; Halbsatz<br />

1 gilt nicht, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die antragstellende Person nicht Erbe ist.<br />

2. Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten <strong>und</strong> der berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tage vor dem Tod jeweils<br />

maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen des Art. 96 Abs. 3 BayBG.<br />

3. Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis seines Todes noch erlassene<br />

Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen.<br />

4. Die Originalbelege sind vor der Rückgabe von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet<br />

kenntlich zu machen.<br />

5.<br />

1 Alle Belege sind an den Antragsteller zurückzugeben (§ 48 Abs. 3 Satz 5). 2 Zur Geltendmachung von<br />

Rabatten nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (Art. 11a des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz<br />

– AMNOG – vom 22. Dezember 2010, BGBl I S. 2262, in der jeweils geltenden Fassung) hat die<br />

Beihilfefestsetzungsstelle vor der Rückgabe der entsprechenden Belege Kopien zu fertigen.<br />

Landesamt für Finanzen, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 01.04.2011

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