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Ausbau Flughafen Frankfurt Main Gutachten G4 Altlasten

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<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren<br />

4 Zustandsanalyse<br />

4.1 Datenerhebung und Historische Erkundung<br />

Band C <strong>G4</strong> <strong>Altlasten</strong><br />

Ersteller HPC HARRESS PICKEL CONSULT AG<br />

Stand 20.07.2004<br />

HARRESS PICKEL CONSULT<br />

In den folgenden Kapiteln werden die Ergebnisse der Datenerhebung und der Historischen<br />

Erkundung des Instituts Fresenius für die einzelnen Teiluntersuchungsräume<br />

aufgeführt.<br />

4.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung<br />

Für die allgemeine textliche und kartographische Darstellung der Ergebnisse der<br />

Historischen Recherchen wurden die nachfolgenden Begriffe definiert und verwendet:<br />

ALTLASTENVERDACHTSFLÄCHEN (ALVF) sind:<br />

1. Verdachtsflächen, bei denen es sich im Sinne des BBodSchG § 2 Abs. 4<br />

um Grundstücke handelt, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen<br />

besteht und<br />

2. Altlastverdächtige Flächen, bei denen es sich im Sinne des BBodSchG<br />

§ 2 Abs. 6 um Altablagerungen und Altstandorte handelt, bei denen der<br />

Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für<br />

den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.<br />

− SCHÄDLICHE BODENVERÄNDERUNGEN im Sinne des BBodSchG § 2 Abs. 3 sind<br />

Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit<br />

herbeizuführen.<br />

− GRUNDWASSERVERUNREINIGUNGEN liegen nach der hessischen Gw-VwV Nr. 3.4<br />

Abs. 1 zu § 77 Hessisches Wassergesetz (HWG) vor, wenn der Boden oder<br />

das Grundwasser erhöhte Stoffkonzentrationen enthalten. Im Rahmen dieser<br />

Dokumentation werden Bereiche im Grundwasser definiert, in denen erhöhte<br />

Schadstoffkonzentrationen nachgewiesen und Schadstofffahnen erfasst wurden.<br />

− ALTLASTEN im Sinne des BBodSchG § 2 Abs. 5 werden unterteilt in:<br />

1. Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf<br />

denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen)<br />

und<br />

2. Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden<br />

Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung<br />

einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),<br />

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