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Ausbau Flughafen Frankfurt Main Gutachten G4 Altlasten

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<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren<br />

118<br />

HARRESS PICKEL CONSULT<br />

Generell sind Schadensherdsanierungen, wie Auskofferung, Einkapselung, thermische<br />

Methoden etc. nach einer Bebauung von Sanierungsbereichen bereichsweise<br />

oder vollständig nicht mehr möglich. Die Zugänglichkeit zu den Schadensherden ist<br />

meistens dann nicht mehr gegeben.<br />

Generell wird ein Gefährdungspotenzial für das Schutzgut Mensch – vor allem bei<br />

den geplanten Baumaßnahmen (z. B. Staubentwicklung, Ausgasung von leichtflüchtigen<br />

Schadstoffen) – dadurch vermieden, dass, im Fall des Auftretens organosensorischer<br />

Auffälligkeiten, entsprechende Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen<br />

in Anlehnung an die BGR 128 berücksichtigt und ein Arbeits- und Sicherheitsplan<br />

gemäß BGR 128 erstellt wird.<br />

Sollte im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen in den Bereichen, in denen gemäß<br />

Datenrecherche und historischer Erkundung kein Verdacht für eine Schadstoffbelastung<br />

vorlag und daher keine umwelttechnischen Untersuchungen durchgeführt<br />

wurden, dennoch organosensorisch auffälliges Bodenmaterial angetroffen<br />

werden, sollte eine gutachterliche Begleitung der Aushubmaßnahmen erfolgen.<br />

Hierdurch kann sichergestellt werden, dass organosensorisch auffälliges Bodenmaterial<br />

separiert und nach erfolgter abfalltechnischer Deklaration entsprechend entsorgt<br />

werden kann.<br />

Nach Abschluss der Aushubmaßnahmen sollten die Bereiche, in denen Schadstoffbelastungen<br />

festgestellt worden sind, zur Beweissicherung beprobt werden.<br />

6.4 Start- /Landebahnsystem<br />

Die umwelttechnischen Untersuchungen zeigten, dass in den untersuchten Bereichen<br />

keine Schadstoffbelastungen vorliegen und somit keine potenziellen Gefährdungen<br />

für die Schutzgüter in der Ist-Situation und im Rahmen der Baumaßnahmen<br />

auftreten können. Es sind keine schädlichen Bodenveränderungen bekannt. Der<br />

Nitrat-Grundwasserschadensfall erstreckt sich teilweise in den Teiluntersuchungsraum,<br />

wird aber von der Baumaßnahme (außerhalb des Grundwassers) nicht berührt.<br />

Derzeit sind keine Konflikte zwischen den geplanten Baumaßnahmen und der laufenden<br />

hydraulischen Sanierung des Nitrat-Grundwasserschadensfalls (NW-G 02)<br />

ersichtlich (siehe hierzu auch <strong>Gutachten</strong> G5 – Hydrologie / Hydrogeologie /14/).<br />

Sollte im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen in den Bereichen, in denen gemäß<br />

Datenrecherche und historischer Erkundung kein Verdacht für eine Schadstoffbelastung<br />

vorlag und daher keine umwelttechnischen Untersuchungen durchgeführt<br />

wurden, dennoch organosensorisch auffälliges Bodenmaterial angetroffen<br />

werden, sollte eine gutachterliche Begleitung der Aushubmaßnahmen erfolgen.<br />

Hierdurch kann sichergestellt werden, dass organosensorisch auffälliges Bodenmaterial<br />

separiert und nach erfolgter abfalltechnischer Deklaration entsprechend entsorgt<br />

werden kann.

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