Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
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Die bisherige Prüfmethode A.14 ‚Explosionsgefahr‘ führt anhand der Prüfung der<br />
• thermischen Empfindlichkeit (Koenen-Test, Explosion bei 2mm oder 6mm),<br />
• mechanischen Empfindlichkeit bei Schlagbeanspruchung (Fallhammerprüfung, Explosion<br />
bei 40 bzw. 7,5 J Schlagenergie),<br />
• mechanischen Empfindlichkeit bei Reibbeanspruchung (Prüfung im Reibapparat, Explosion<br />
bei 360 N bzw. 120 N Reibstiftbelastung)<br />
zu einer anderen Einstufung als nach UN-GHS bzw. CLP-Verordnung. Auf UN-Ebene gab <strong>und</strong> gibt<br />
es zahlreiche Aktivitäten, um die beschriebenen Defizite im Zusammenhang mit Stoffen mit<br />
explosionsgefährlichen Eigenschaften zu überwinden. Trotz einiger erster Fortschritte im Biennium<br />
2007 bis 2008 ist eine Lösung in absehbarer Zeit noch nicht in Sicht.<br />
Beispiele:<br />
Einige organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe <strong>und</strong> Gemische, Typ C, werden als<br />
explosionsgefährlich gemäß der Stoffrichtlinie eingestuft, z. B. Dibenzoylperoxid 75 % mit 25 %<br />
Wasser oder 2,2’-Azodi-(isobutyronitril). Die Einstufung nach UN-GHS bzw. CLP-Verordnung ist<br />
insofern nicht entsprechend, als dass die explosiven Eigenschaften nicht kommuniziert werden.<br />
Brandfördernd:<br />
Organische Peroxide<br />
Die Einstufung von organischen Peroxiden als brandfördernd nach Stoff- <strong>und</strong><br />
Zubereitungsrichtlinie mit O, R7 ermöglichte keine Differenzierung der Gefahrenpotentiale.<br />
Die Einstufung nach CLP-Verordnung berücksichtigt verschiedene Typen von organischen<br />
Peroxiden nach der eine Differenzierung aufgr<strong>und</strong> ihrer gefährlichen Eigenschaften möglich ist.<br />
O; R7 wird nach Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie ‚per Definition‘ an alle organischen Peroxide<br />
vergeben, die nicht explosionsgefährlich sind (Kennzeichnung mit E; R2 oder E; R3). Organische<br />
Peroxide werden dann als brandfördernde Substanzen betrachtet, wenn das Strukturelement –O-<br />
O- vorhanden ist. Lediglich Gemische bei denen bestimmte Werte <strong>für</strong> den Gehalt an organischem<br />
Peroxid bzw. Aktivsauerstoff <strong>und</strong> Wasserstoffperoxid unterschritten werden, werden nicht mit O;<br />
R7 gekennzeichnet. Die Mehrzahl der organischen Peroxide besitzen aber keine oxidierenden<br />
Eigenschaften; ihre Hauptgefahren sind Reaktivität <strong>und</strong> Entzündbarkeit. Deshalb werden sie unter<br />
der CLP-Verordnung einer eigenen Gefahrenklasse ‚Organische Peroxide‘ zugeordnet: Es werden<br />
fast alle organischen Peroxide entsprechend eingestuft (nur die Grenzwerte <strong>für</strong> Aktivsauerstoff <strong>und</strong><br />
Wasserstoffperoxid unterscheiden sich geringfügig von denen nach Stoffrichtlinie). Die weitere<br />
Unterteilung in die Typen A bis G nach CLP-Verordnung erfolgt anhand der Ergebnisse der<br />
Prüfserien A bis H nach dem Handbuch über Prüfungen <strong>und</strong> Kriterien der UN-Empfehlungen <strong>für</strong><br />
die Beförderung gefährlicher Güter.<br />
Oxidierende Gase<br />
O; R8: Für das Berechnungsverfahren von Gasgemischen ergeben sich geringfügige Unterschiede<br />
bei der Bewertung des Oxidationsvermögens:<br />
Stoffrichtlinie: Σi xi ·Ci ≥ 21 (ISO 10156:1996)<br />
CLP-Verordnung: Σi xi ·Ci > 23,5 % (ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) oder ISO 10156-2 (aktuelle<br />
Ausgabe)). Die Auswirkungen auf oxidierende Gasgemische <strong>für</strong> die Einstufung <strong>und</strong><br />
Kennzeichnung sind als gering anzusehen.<br />
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