Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
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8.1 Physikalisch-chemische Gefahren<br />
Die größten strukturellen Unterschiede sind bei den physikalischen Gefahren zu verzeichnen.<br />
Einige Einstufungen nach Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie stimmen gut mit den entsprechenden<br />
CLP-Einstufungen überein, andere fallen in mehrere Gefahrenklassen. Zudem wird die CLP-<br />
Verordnung eine Reihe von Klassen einführen, die im System nach Stoff- <strong>und</strong><br />
Zubereitungsrichtlinie keine Entsprechung haben. Die Anzahl der aufgr<strong>und</strong> physikalischer<br />
Gefahren eingestuften Stoffe <strong>und</strong> Gemische wird zunehmen. In vielen Fällen ist es nicht ohne<br />
weiteres möglich, die Einstufungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften nach Stoff- <strong>und</strong><br />
Zubereitungsrichtlinie direkt in eine CLP-Einstufung zu überführen.<br />
Nach Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie werden gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Gemische hinsichtlich der<br />
physikalisch-chemischen Eigenschaften eingestuft, wenn sie folgende gefährliche Eigenschaften<br />
(Gefährlichkeitsmerkmale) im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes erfüllen:<br />
explosionsgefährlich,<br />
brandfördernd,<br />
hochentzündlich,<br />
leichtentzündlich,<br />
entzündlich.<br />
Tabelle 8.1A: Übersicht der Einstufung <strong>und</strong> Kennzeichnung <strong>für</strong> die physikalisch-chemischen<br />
Eigenschaften nach Stoffrichtlinie<br />
Einstufung Kennzeichnung Aggregatzustand<br />
explosionsgefährlich R2, R3 E R2, R3 flüssig oder fest<br />
brandfördernd R7, R8, R9 O R7, R8, R9 gasförmig, flüssig oder fest<br />
hochentzündlich R12 F+ R12 gasförmig oder flüssig<br />
leichtentzündlich R11, R15, R17 F R11, R15, R17 flüssig oder fest<br />
entzündlich R10 - R10 flüssig (gasförmig)<br />
In der CLP-Verordnung sind die physikalischen Gefahren stärker strukturiert, wobei das<br />
Ordnungsprinzip der 5 Gefährlichkeitsmerkmale durch die 16 Gefahrenklassen ersetzt wird, die<br />
meistens auch den Aggregatzustand berücksichtigen. Im Prinzip handelt es sich um keine <strong>neue</strong>n<br />
Eigenschaften, da die Gefahrenklassen bereits aus den Gefahrgutvorschriften bekannt sind <strong>und</strong><br />
die Gefahrenkategorien in vielen Fällen aus den Verpackungsgruppen abgeleitet werden können.<br />
Vielmehr ermöglicht die CLP-Verordnung eine differenziertere Beschreibung der vorliegenden<br />
Eigenschaften.<br />
Der Systemübergang sollte den Herstellern <strong>und</strong> Importeuren in Bezug auf die physikalischen<br />
Gefahren keine größeren Schwierigkeiten bereiten, da die Kriterien bereits aus den<br />
Gefahrgutvorschriften bekannt sind <strong>und</strong> entsprechende Erfahrungen vorhanden sein sollten. Die<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Einstufungen beziehen sich teilweise auf das Verhalten des verpackten Stoffes<br />
bzw. bestimmte Volumina <strong>und</strong> nicht auf Gefahren aus intrinsischen Stoffeigenschaften. Ferner gibt<br />
es Prüfmethoden <strong>und</strong> -kriterien nicht nur <strong>für</strong> Stoffe, sondern auch <strong>für</strong> Erzeugnisse.<br />
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