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Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

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8.1 Physikalisch-chemische Gefahren<br />

Die größten strukturellen Unterschiede sind bei den physikalischen Gefahren zu verzeichnen.<br />

Einige Einstufungen nach Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie stimmen gut mit den entsprechenden<br />

CLP-Einstufungen überein, andere fallen in mehrere Gefahrenklassen. Zudem wird die CLP-<br />

Verordnung eine Reihe von Klassen einführen, die im System nach Stoff- <strong>und</strong><br />

Zubereitungsrichtlinie keine Entsprechung haben. Die Anzahl der aufgr<strong>und</strong> physikalischer<br />

Gefahren eingestuften Stoffe <strong>und</strong> Gemische wird zunehmen. In vielen Fällen ist es nicht ohne<br />

weiteres möglich, die Einstufungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften nach Stoff- <strong>und</strong><br />

Zubereitungsrichtlinie direkt in eine CLP-Einstufung zu überführen.<br />

Nach Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie werden gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Gemische hinsichtlich der<br />

physikalisch-chemischen Eigenschaften eingestuft, wenn sie folgende gefährliche Eigenschaften<br />

(Gefährlichkeitsmerkmale) im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes erfüllen:<br />

explosionsgefährlich,<br />

brandfördernd,<br />

hochentzündlich,<br />

leichtentzündlich,<br />

entzündlich.<br />

Tabelle 8.1A: Übersicht der Einstufung <strong>und</strong> Kennzeichnung <strong>für</strong> die physikalisch-chemischen<br />

Eigenschaften nach Stoffrichtlinie<br />

Einstufung Kennzeichnung Aggregatzustand<br />

explosionsgefährlich R2, R3 E R2, R3 flüssig oder fest<br />

brandfördernd R7, R8, R9 O R7, R8, R9 gasförmig, flüssig oder fest<br />

hochentzündlich R12 F+ R12 gasförmig oder flüssig<br />

leichtentzündlich R11, R15, R17 F R11, R15, R17 flüssig oder fest<br />

entzündlich R10 - R10 flüssig (gasförmig)<br />

In der CLP-Verordnung sind die physikalischen Gefahren stärker strukturiert, wobei das<br />

Ordnungsprinzip der 5 Gefährlichkeitsmerkmale durch die 16 Gefahrenklassen ersetzt wird, die<br />

meistens auch den Aggregatzustand berücksichtigen. Im Prinzip handelt es sich um keine <strong>neue</strong>n<br />

Eigenschaften, da die Gefahrenklassen bereits aus den Gefahrgutvorschriften bekannt sind <strong>und</strong><br />

die Gefahrenkategorien in vielen Fällen aus den Verpackungsgruppen abgeleitet werden können.<br />

Vielmehr ermöglicht die CLP-Verordnung eine differenziertere Beschreibung der vorliegenden<br />

Eigenschaften.<br />

Der Systemübergang sollte den Herstellern <strong>und</strong> Importeuren in Bezug auf die physikalischen<br />

Gefahren keine größeren Schwierigkeiten bereiten, da die Kriterien bereits aus den<br />

Gefahrgutvorschriften bekannt sind <strong>und</strong> entsprechende Erfahrungen vorhanden sein sollten. Die<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Einstufungen beziehen sich teilweise auf das Verhalten des verpackten Stoffes<br />

bzw. bestimmte Volumina <strong>und</strong> nicht auf Gefahren aus intrinsischen Stoffeigenschaften. Ferner gibt<br />

es Prüfmethoden <strong>und</strong> -kriterien nicht nur <strong>für</strong> Stoffe, sondern auch <strong>für</strong> Erzeugnisse.<br />

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