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Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

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Einstufung<br />

Als Einstufung bezeichnet man die Untersuchung, ob <strong>für</strong> einen Stoff oder ein Gemisch einzelne<br />

Gefährlichkeitsmerkmale bzw. Gefahrenklassen zutreffend sind. Bei der Einstufung gehen sowohl<br />

die CLP-Verordnung als auch die Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie in erster Linie von den<br />

intrinsischen Eigenschaften der Stoffe <strong>und</strong> Gemische aus. 3 <strong>Das</strong> bisherige System nach<br />

Stoffrichtlinie kennt zwei Arten der Einstufung <strong>und</strong> Kennzeichnung, die Selbsteinstufung <strong>und</strong> die<br />

Legaleinstufung. Während es sich bei der Selbsteinstufung um die eigenverantwortliche<br />

Einstufung eines Stoffes bzw. Gemisches durch den Hersteller oder Importeur handelt, ist die<br />

Legaleinstufung eine amtlich vorgegebene Einstufung, die innerhalb der Europäischen Union<br />

verbindlich anzuwenden ist. Die CLP-Verordnung kennt ebenfalls beide Arten der Einstufung <strong>und</strong><br />

Kennzeichnung, allerdings wird mit dem Begriff der ‚harmonisierten Einstufung‘ ein <strong>neue</strong>r Terminus<br />

<strong>für</strong> die Legaleinstufung eingeführt. Neben dieser begrifflichen Änderung ändern sich mit der CLP-<br />

Verordnung jedoch auch die Vorgaben <strong>für</strong> die Anwendung der in Anhang VI aufgeführten<br />

harmonisierten Einstufungen <strong>und</strong> Kennzeichnungen. Nach CLP-Verordnung hat die Einstufung<br />

eines legal eingestuften Stoffes gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung zu<br />

erfolgen. Darüber hinaus sind alle übrigen Gefahren (Gefahrenklassen <strong>und</strong> Differenzierungen), die<br />

nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu<br />

bewerten <strong>und</strong> ggf. selbst einzustufen. Im Rahmen des alten <strong>Einstufungs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Kennzeichnungssystem</strong>s besteht eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der<br />

entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung<br />

explizit verlangt (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Liegen dem Einstufer eines<br />

Stoffes Informationen vor, die eine Änderung der Legaleinstufung erforderlich machen, so ist ein<br />

entsprechender Umstufungsvorschlag bei der zuständigen Behörde vorzulegen.<br />

Systematisch findet in beiden Systemen eine Unterteilung der Gefahren in physikalische Gefahren,<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren <strong>und</strong> Umweltgefahren statt. Die Stoffrichtlinie definiert 15<br />

Gefährlichkeitsmerkmale. Sind die Kriterien <strong>für</strong> mindestens ein Gefährlichkeitsmerkmal erfüllt, gilt<br />

der Stoff bzw. das Gemisch als gefährlich. Die CLP-Verordnung definiert insgesamt 28<br />

Gefahrenklassen: 16 <strong>für</strong> die physikalischen Gefahren, 10 <strong>für</strong> die Ges<strong>und</strong>heitsgefahren <strong>und</strong> 2 <strong>für</strong><br />

die Umweltgefahren.<br />

Nach der Stoffrichtlinie weisen die Gefährlichkeitsmerkmale selbst keine Unterteilung auf, mit<br />

Ausnahme der krebserzeugenden, erbgutverändernden <strong>und</strong> fortpflanzungsgefährdenden<br />

Eigenschaften, die sich in jeweils drei Kategorien aufspalten. Zur weiteren Differenzierung der<br />

auftretenden Gefährdungen führt die Stoffrichtlinie die Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-<br />

Sätze) ein. So können die verschiedenen Expositionswege, über die eine bestimmte Wirkung<br />

auftritt, erst über die R-Sätze angezeigt werden. Zudem wird bei den Gefährlichkeitsmerkmalen<br />

ätzend <strong>und</strong> umweltgefährlich anhand der R-Sätze eine Differenzierung hinsichtlich des<br />

Schweregrades der Wirkung innerhalb der gleichen Gefahrenkategorie vorgenommen.<br />

Die CLP-Verordnung verwendet bei bestimmten Gefahrenklassen den Begriff der Differenzierung,<br />

um zwischen Expositionswegen oder verschiedenen Wirkungsarten zu unterscheiden, so z.B. oral,<br />

dermal <strong>und</strong> inhalativ <strong>für</strong> die ‚akute Toxizität‘ oder akute bzw. chronische Wirkung hinsichtlich der<br />

‚Gewässergefährdung‘. Die Gefahrenklassen <strong>und</strong> Differenzierungen wiederum sind in<br />

Gefahrenkategorien unterteilt, die in der Regel eine Abstufung der Stärke der jeweiligen Gefahr<br />

darstellen. Zusätzlich werden einige Gefahrenklassen der physikalischen Gefahren über den<br />

Aggregatzustand unterschieden.<br />

Kennzeichnung<br />

In Bezug auf die Anforderungen an die Kennzeichnung weisen die beiden Systeme eine Reihe von<br />

Gemeinsamkeiten auf. Die meisten der zu verwendenden Kennzeichnungselemente haben eine<br />

Entsprechung im jeweils anderen System.<br />

Einige wesentliche Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Vergabe der Gefahrensymbole/ -<br />

piktogramme. Zudem entfallen die Gefahrenbezeichnungen nach Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie,<br />

da<strong>für</strong> werden von der CLP-Verordnung Signalwörter als <strong>neue</strong> Kennzeichnungselemente<br />

3 In einzelnen Fällen ist die Einstufung aufgr<strong>und</strong> zusätzlicher Informationen wie z. B. der physikalischen Form, in der der Stoff oder das<br />

Gemisch in den Verkehr gebracht wird, zu modifizieren. Die Einstufung ist in einigen Klassen auch abhängig von der Verpackung bzw.<br />

von der chemischen Struktur (z. B. organische Peroxide).<br />

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