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Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

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6 Übersichtstabellen<br />

Übertragungsgr<strong>und</strong>sätze (Bridging Principles)<br />

Tabelle 6.1: Gefahrenklassen <strong>und</strong> anwendbare Übertragungsgr<strong>und</strong>sätze (Bridging Principles)<br />

Verdünnung<br />

Chargenanalogie<br />

67<br />

Konzentrierung<br />

hochgefährlicher<br />

Gemische<br />

Interpolation<br />

innerhalb einer<br />

Toxizitätskategorie<br />

Im<br />

Wesentlichen<br />

ähnliche<br />

Gemische<br />

Überprüfung<br />

bei veränderter<br />

Zusammensetzung<br />

Akute Toxizität � 1 2 � � � � � �<br />

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut � 3 � � � � � �<br />

Schwere Augenschädigung/Augenreizung � 3 � � � � � �<br />

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut � 3 � � � �<br />

Keimzellmutagenität � 3 4 � 4 � 4 � 4<br />

Karzinogenität � 3 4 � 4 � 4 � 4<br />

Reproduktionstoxizität � 3 4 � 4 � 4 � 4<br />

STOT (einmalige Exposition) � 3 � � � � � �<br />

STOT (wiederholte Exposition) � 3 � � � � � �<br />

Aspirationsgefahr � 3 5 � � � � �<br />

Gewässergefährdend � 1 3 � � � � �<br />

Die Ozonschicht schädigend<br />

1 Es ist das Verfahren zur Einstufung von Gemischen aufgr<strong>und</strong> der Gemischbestandteile (Additivitätsformel) anzuwenden.<br />

2 Werden geprüfte Gemische mit Wasser oder einem anderen völlig ungiftigen Bestandteil versetzt, kann die Toxizität des verdünnten<br />

Gemisches aus der Toxizität des Ausgangsgemisches errechnet werden.<br />

3 Alternativ kann das Verfahren der Einstufung über die Bestandteile angewendet werden.<br />

4 Für Gemische, deren Einstufung übertragen werden soll, gelten folgende Bedingungen: Versuchsdaten <strong>für</strong> das Gemisch selbst sind im<br />

Einzelfall zur Einstufung heranzuziehen, wenn sie auf Wirkungen hinweisen, die bei einer Beurteilung der einzelnen Bestandteile nicht zu<br />

erkennen ware. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dass die Versuchsergebnisse <strong>für</strong> das Gemisch insgesamt schlüssig sind. Geeignete<br />

Unterlagen zur Begründung der Einstufung sind auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.<br />

5 nur anzuwenden, wenn die Konzentration des/der aspirationsgefährlichen Stoffe/s mindestens 10 % betragen.<br />

Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte<br />

Aerosole<br />

Gefährliche Stoffe sind als Bestandteile (auch in Form einer identifizierten Verunreinigung oder<br />

Beimengung) bei der Einstufung von Gemischen zu berücksichtigen, wenn die Stoffkonzentrationen<br />

die Werte der nachfolgenden Tabelle erreichen oder überschreiten, es sei denn, in<br />

Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung oder im <strong>Einstufungs</strong>- <strong>und</strong> Kennzeichnungsverzeichnis sind<br />

andere Werte (spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren) festgelegt. <strong>Das</strong> gleiche gilt<br />

<strong>für</strong> die Einstufung von Stoffen, die andere gefährliche Stoffe enthalten.<br />

Tabelle 6.2: Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte<br />

Einstufung des Stoffes Berücksichtigungsgrenzwert<br />

Akute Toxizität Kategorien 1 bis 3 0,1 % 1<br />

Akute Toxizität Kategorie 4 1 % 1<br />

2 1<br />

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1 %<br />

2 1<br />

Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 %<br />

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 0,1 % 3<br />

Keimzellmutagenität - Kategorie 1A oder 1B 0,1 % 3<br />

Keimzellmutagenität - Kategorie 2 1 % 3<br />

Karzinogenität - Kategorie 1A, 1B oder 2 0,1 % 3<br />

Reproduktionstoxizität - Kategorie 1A, 1B oder 2 0,1 % 3<br />

Reproduktionstoxizität - Wirkungen auf oder über die Laktation 0,3 % 3<br />

STOT (einmalige Exposition) 1 % 3<br />

STOT (wiederholte Exposition) 1 % 3<br />

Akut Gewässergefährdend - Kategorie 1 0,1 % 4<br />

Chronisch Gewässergefährdend - Kategorie 1 0,1 % 4<br />

Chronisch Gewässergefährdend - Kategorien 2 bis 4 1 %<br />

Die Ozonschicht schädigend 0,1 % 3<br />

1 Wurde ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt, gilt der niedrigere Wert als Berücksichtigungsgrenzwert.<br />

2 es sei denn, es besteht Anlass zu der Annahme, dass auch eine geringere Konzentration einstufungsrelevant ist.<br />

3 Wurde ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt, gilt dieser spezifische Konzentrationsgrenzwert als Berücksichtigungsgrenzwert.<br />

4 es sei denn, aus der Anwendung des M-Faktors ergibt sich eine geringere einstufungsrelevante Konzentration.

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