Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
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6 Übersichtstabellen<br />
Übertragungsgr<strong>und</strong>sätze (Bridging Principles)<br />
Tabelle 6.1: Gefahrenklassen <strong>und</strong> anwendbare Übertragungsgr<strong>und</strong>sätze (Bridging Principles)<br />
Verdünnung<br />
Chargenanalogie<br />
67<br />
Konzentrierung<br />
hochgefährlicher<br />
Gemische<br />
Interpolation<br />
innerhalb einer<br />
Toxizitätskategorie<br />
Im<br />
Wesentlichen<br />
ähnliche<br />
Gemische<br />
Überprüfung<br />
bei veränderter<br />
Zusammensetzung<br />
Akute Toxizität � 1 2 � � � � � �<br />
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut � 3 � � � � � �<br />
Schwere Augenschädigung/Augenreizung � 3 � � � � � �<br />
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut � 3 � � � �<br />
Keimzellmutagenität � 3 4 � 4 � 4 � 4<br />
Karzinogenität � 3 4 � 4 � 4 � 4<br />
Reproduktionstoxizität � 3 4 � 4 � 4 � 4<br />
STOT (einmalige Exposition) � 3 � � � � � �<br />
STOT (wiederholte Exposition) � 3 � � � � � �<br />
Aspirationsgefahr � 3 5 � � � � �<br />
Gewässergefährdend � 1 3 � � � � �<br />
Die Ozonschicht schädigend<br />
1 Es ist das Verfahren zur Einstufung von Gemischen aufgr<strong>und</strong> der Gemischbestandteile (Additivitätsformel) anzuwenden.<br />
2 Werden geprüfte Gemische mit Wasser oder einem anderen völlig ungiftigen Bestandteil versetzt, kann die Toxizität des verdünnten<br />
Gemisches aus der Toxizität des Ausgangsgemisches errechnet werden.<br />
3 Alternativ kann das Verfahren der Einstufung über die Bestandteile angewendet werden.<br />
4 Für Gemische, deren Einstufung übertragen werden soll, gelten folgende Bedingungen: Versuchsdaten <strong>für</strong> das Gemisch selbst sind im<br />
Einzelfall zur Einstufung heranzuziehen, wenn sie auf Wirkungen hinweisen, die bei einer Beurteilung der einzelnen Bestandteile nicht zu<br />
erkennen ware. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dass die Versuchsergebnisse <strong>für</strong> das Gemisch insgesamt schlüssig sind. Geeignete<br />
Unterlagen zur Begründung der Einstufung sind auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.<br />
5 nur anzuwenden, wenn die Konzentration des/der aspirationsgefährlichen Stoffe/s mindestens 10 % betragen.<br />
Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte<br />
Aerosole<br />
Gefährliche Stoffe sind als Bestandteile (auch in Form einer identifizierten Verunreinigung oder<br />
Beimengung) bei der Einstufung von Gemischen zu berücksichtigen, wenn die Stoffkonzentrationen<br />
die Werte der nachfolgenden Tabelle erreichen oder überschreiten, es sei denn, in<br />
Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung oder im <strong>Einstufungs</strong>- <strong>und</strong> Kennzeichnungsverzeichnis sind<br />
andere Werte (spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren) festgelegt. <strong>Das</strong> gleiche gilt<br />
<strong>für</strong> die Einstufung von Stoffen, die andere gefährliche Stoffe enthalten.<br />
Tabelle 6.2: Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte<br />
Einstufung des Stoffes Berücksichtigungsgrenzwert<br />
Akute Toxizität Kategorien 1 bis 3 0,1 % 1<br />
Akute Toxizität Kategorie 4 1 % 1<br />
2 1<br />
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1 %<br />
2 1<br />
Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 %<br />
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 0,1 % 3<br />
Keimzellmutagenität - Kategorie 1A oder 1B 0,1 % 3<br />
Keimzellmutagenität - Kategorie 2 1 % 3<br />
Karzinogenität - Kategorie 1A, 1B oder 2 0,1 % 3<br />
Reproduktionstoxizität - Kategorie 1A, 1B oder 2 0,1 % 3<br />
Reproduktionstoxizität - Wirkungen auf oder über die Laktation 0,3 % 3<br />
STOT (einmalige Exposition) 1 % 3<br />
STOT (wiederholte Exposition) 1 % 3<br />
Akut Gewässergefährdend - Kategorie 1 0,1 % 4<br />
Chronisch Gewässergefährdend - Kategorie 1 0,1 % 4<br />
Chronisch Gewässergefährdend - Kategorien 2 bis 4 1 %<br />
Die Ozonschicht schädigend 0,1 % 3<br />
1 Wurde ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt, gilt der niedrigere Wert als Berücksichtigungsgrenzwert.<br />
2 es sei denn, es besteht Anlass zu der Annahme, dass auch eine geringere Konzentration einstufungsrelevant ist.<br />
3 Wurde ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt, gilt dieser spezifische Konzentrationsgrenzwert als Berücksichtigungsgrenzwert.<br />
4 es sei denn, aus der Anwendung des M-Faktors ergibt sich eine geringere einstufungsrelevante Konzentration.