Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stoff B). Somit ist das Gemisch nicht als hautätzend einzustufen. Der Konzentrationsbereich <strong>für</strong><br />
hautätzende Stoffe, der eine Einstufung des Gemisches als hautreizend bewirkt, wird in Tabelle<br />
6.4 in Kapitel 6 mit ≥ 1% aber < 5% angegeben. Da die Summe der hautätzenden Inhaltsstoffe<br />
mit 2% in diesen Bereich fällt, muss das Gemisch als hautreizend eingestuft werden.<br />
Schwere Augenschädigung/Augenreizung<br />
Eine Einstufung über den pH-Wert wird nicht vorgenommen, da dieser nicht extrem ausfällt (siehe<br />
oben). Somit ist das <strong>Einstufungs</strong>verfahren über die Inhaltsstoffe anzuwenden. Relevant sind die<br />
Stoffe A, B <strong>und</strong> C. Wie bei der Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ ist zu klären, ob<br />
das Additivitätsprinzip <strong>für</strong> einzelne Stoffe nicht anwendbar ist. Für das Beispiel wird angenommen,<br />
dass das Additivitätsprinzip <strong>für</strong> alle relevanten Stoffe anwendbar ist. 23 Somit enthält die Tabelle 6.6<br />
in Kapitel 6 die anzuwendenden Konzentrationsgrenzwerte. 20 Danach ist ein Gemisch hinsichtlich<br />
der Wirkung am Auge in die Kategorie 1 (Schwere Augenschädigung) einzustufen, wenn die<br />
Summe der Bestandteile, die als hautätzend oder bezüglich der Wirkung am Auge in die Kategorie<br />
1 eingestuft sind, mindestens 3% beträgt. Im Beispielgemisch ergibt sich <strong>für</strong> solche Bestandteile<br />
eine Summe von 3,5% (Stoff A <strong>und</strong> Stoff B). <strong>Das</strong> Gemisch ist damit hinsichtlich der Wirkung<br />
am Auge in die Kategorie 1 einzustufen.<br />
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut<br />
Im Beispielgemisch ist Stoff B als einziger Inhaltsstoff als sensibilisierend eingestuft. Tabelle 6.8 in<br />
Kapitel 6 enthält die Konzentrationsgrenzwerte, die angeben, wann ein Inhaltsstoff die Einstufung<br />
des Gemisches auslöst. 20 Stoff B ist als sensibilisierend <strong>für</strong> die Atemwege eingestuft. Für feste<br />
oder flüssige Gemische liegt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert solcher Inhaltsstoffe bei 1%.<br />
Da der Anteil von Stoff B diesen Wert überschreitet, ist das Gemisch selbst ebenfalls als<br />
sensibilisierend <strong>für</strong> die Atemwege einzustufen.<br />
Andere Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />
Andere Ges<strong>und</strong>heitsgefahren sind <strong>für</strong> das Beispielgemisch nicht relevant, da die Inhaltsstoffe<br />
keine entsprechenden Einstufungen aufweisen.<br />
Umweltgefahren<br />
Gewässergefährdung<br />
Für das betrachtete Beispielgemisch liegen keine Prüfergebnisse hinsichtlich der aquatischen<br />
Toxizität zum Gemisch als Ganzes vor. Prüfdaten zu ähnlich zusammengesetzten Gemischen sind<br />
ebenfalls nicht vorhanden. Damit kann die Einstufung auch nicht über die Anwendung von<br />
Übertragungsgr<strong>und</strong>sätzen (Bridging Principles) vorgenommen werden. Folglich ist das Verfahren<br />
der Einstufung über die Inhaltsstoffe anzuwenden. Für das Beispielgemisch soll angenommen<br />
werden, dass <strong>für</strong> die Inhaltsstoffe keine Multiplikationsfaktoren über den Anhang VI Teil 3 der CLP-<br />
Verordnung oder über das <strong>Einstufungs</strong>- <strong>und</strong> Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt sind. 20 Die<br />
Einstufung der akuten Gewässergefährdung erfolgt getrennt von der Einstufung der chronischen<br />
Wirkung.<br />
Akute Gewässergefährdung<br />
Wenn <strong>für</strong> mehr als einen Bestandteil Daten zur akuten aquatischen Toxizität vorliegen, können die<br />
L(E)C50-Werte 24 zur Ermittlung einer kombinierten Toxizität miteinander verrechnet werden (siehe<br />
Kapitel 4 Nr. 4.3.1 Abb. 25). Dabei sollen sich die Werte möglichst auf dieselbe taxonomische<br />
24 L(E)C50 bezieht sich in der Regel auf 96 h LC50 (Fische), 48 h EC50 (Krebstiere) <strong>und</strong>/oder 72 h ErC50 oder 96 h ErC50 (Algen oder<br />
andere Wasserpflanzen). Diese Spezies werden stellvertretend <strong>für</strong> alle Wasserorganismen betrachtet; Daten über andere Spezies<br />
(beispielsweise Lemna spp.) sind bei geeigneter Testmethodik ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
62