01.03.2013 Aufrufe

Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stoff B). Somit ist das Gemisch nicht als hautätzend einzustufen. Der Konzentrationsbereich <strong>für</strong><br />

hautätzende Stoffe, der eine Einstufung des Gemisches als hautreizend bewirkt, wird in Tabelle<br />

6.4 in Kapitel 6 mit ≥ 1% aber < 5% angegeben. Da die Summe der hautätzenden Inhaltsstoffe<br />

mit 2% in diesen Bereich fällt, muss das Gemisch als hautreizend eingestuft werden.<br />

Schwere Augenschädigung/Augenreizung<br />

Eine Einstufung über den pH-Wert wird nicht vorgenommen, da dieser nicht extrem ausfällt (siehe<br />

oben). Somit ist das <strong>Einstufungs</strong>verfahren über die Inhaltsstoffe anzuwenden. Relevant sind die<br />

Stoffe A, B <strong>und</strong> C. Wie bei der Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ ist zu klären, ob<br />

das Additivitätsprinzip <strong>für</strong> einzelne Stoffe nicht anwendbar ist. Für das Beispiel wird angenommen,<br />

dass das Additivitätsprinzip <strong>für</strong> alle relevanten Stoffe anwendbar ist. 23 Somit enthält die Tabelle 6.6<br />

in Kapitel 6 die anzuwendenden Konzentrationsgrenzwerte. 20 Danach ist ein Gemisch hinsichtlich<br />

der Wirkung am Auge in die Kategorie 1 (Schwere Augenschädigung) einzustufen, wenn die<br />

Summe der Bestandteile, die als hautätzend oder bezüglich der Wirkung am Auge in die Kategorie<br />

1 eingestuft sind, mindestens 3% beträgt. Im Beispielgemisch ergibt sich <strong>für</strong> solche Bestandteile<br />

eine Summe von 3,5% (Stoff A <strong>und</strong> Stoff B). <strong>Das</strong> Gemisch ist damit hinsichtlich der Wirkung<br />

am Auge in die Kategorie 1 einzustufen.<br />

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut<br />

Im Beispielgemisch ist Stoff B als einziger Inhaltsstoff als sensibilisierend eingestuft. Tabelle 6.8 in<br />

Kapitel 6 enthält die Konzentrationsgrenzwerte, die angeben, wann ein Inhaltsstoff die Einstufung<br />

des Gemisches auslöst. 20 Stoff B ist als sensibilisierend <strong>für</strong> die Atemwege eingestuft. Für feste<br />

oder flüssige Gemische liegt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert solcher Inhaltsstoffe bei 1%.<br />

Da der Anteil von Stoff B diesen Wert überschreitet, ist das Gemisch selbst ebenfalls als<br />

sensibilisierend <strong>für</strong> die Atemwege einzustufen.<br />

Andere Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />

Andere Ges<strong>und</strong>heitsgefahren sind <strong>für</strong> das Beispielgemisch nicht relevant, da die Inhaltsstoffe<br />

keine entsprechenden Einstufungen aufweisen.<br />

Umweltgefahren<br />

Gewässergefährdung<br />

Für das betrachtete Beispielgemisch liegen keine Prüfergebnisse hinsichtlich der aquatischen<br />

Toxizität zum Gemisch als Ganzes vor. Prüfdaten zu ähnlich zusammengesetzten Gemischen sind<br />

ebenfalls nicht vorhanden. Damit kann die Einstufung auch nicht über die Anwendung von<br />

Übertragungsgr<strong>und</strong>sätzen (Bridging Principles) vorgenommen werden. Folglich ist das Verfahren<br />

der Einstufung über die Inhaltsstoffe anzuwenden. Für das Beispielgemisch soll angenommen<br />

werden, dass <strong>für</strong> die Inhaltsstoffe keine Multiplikationsfaktoren über den Anhang VI Teil 3 der CLP-<br />

Verordnung oder über das <strong>Einstufungs</strong>- <strong>und</strong> Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt sind. 20 Die<br />

Einstufung der akuten Gewässergefährdung erfolgt getrennt von der Einstufung der chronischen<br />

Wirkung.<br />

Akute Gewässergefährdung<br />

Wenn <strong>für</strong> mehr als einen Bestandteil Daten zur akuten aquatischen Toxizität vorliegen, können die<br />

L(E)C50-Werte 24 zur Ermittlung einer kombinierten Toxizität miteinander verrechnet werden (siehe<br />

Kapitel 4 Nr. 4.3.1 Abb. 25). Dabei sollen sich die Werte möglichst auf dieselbe taxonomische<br />

24 L(E)C50 bezieht sich in der Regel auf 96 h LC50 (Fische), 48 h EC50 (Krebstiere) <strong>und</strong>/oder 72 h ErC50 oder 96 h ErC50 (Algen oder<br />

andere Wasserpflanzen). Diese Spezies werden stellvertretend <strong>für</strong> alle Wasserorganismen betrachtet; Daten über andere Spezies<br />

(beispielsweise Lemna spp.) sind bei geeigneter Testmethodik ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

62

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!