Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
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Der orale ATE-Wert des Gemisches berechnet sich wie folgt:<br />
100 CStoff A CStoff D 1,5 18<br />
=<br />
+ = + = 0,0294 ATEmix oral = 3401<br />
ATEStoff A oral ATEStoff D oral 100 1250<br />
ATEmix oral<br />
<strong>Das</strong> Gemisch ist in keine der Kategorien zur akuten oralen Toxizität einzustufen, denn der<br />
ATEmix liegt oberhalb der <strong>Einstufungs</strong>grenze von 2000 mg/kg (siehe Tabelle 6.3 in Kapitel 6).<br />
Aufnahme über die Haut<br />
Die Betrachtung des dermalen Expositionsweges zeigt, dass die akute dermale Toxizität <strong>für</strong> die<br />
Stoffe B, C <strong>und</strong> D nicht bekannt ist. Damit liegt der Anteil der Bestandteile mit unbekannter<br />
Toxizität bei 23,5% <strong>und</strong> es ist folgende Berechnungsformel anzuwenden:<br />
100 – ΣCunbekannt<br />
ATEmix dermal<br />
Ci<br />
= Σn ATEi dermal<br />
Als einziger Bestandteil geht Stoff A in die Berechnung ein. Der Umrechnungswert wird wieder mit<br />
Hilfe der Tabelle 6.3 in Kapitel 6 aus der Einstufung abgeleitet (Umrechnungswert = 300).<br />
Inhaltsstoff Konzentration LD50 dermal Einstufung Umrechnungs- keine akute Toxizität Beitrag zur ATEi<br />
[mg/kg]<br />
wert Toxizität unbekannt Berechnung<br />
Stoff A 1,5 % Akut Tox. 3 300 ja 300<br />
Stoff B 2,0 % 2,0 %<br />
Stoff C 3,5 % 3,5 %<br />
Stoff D 18 % 18 %<br />
Wasser 75 % ja<br />
Summe der Bestandteile mit unbekannter Toxizität: 23,5 %<br />
Der dermale ATE-Wert des Gemisches berechnet sich wie folgt:<br />
100 – 23,5 CStoff A 1,5<br />
=<br />
= = 0,005<br />
ATEStoff A dermal 300<br />
ATEmix dermal<br />
61<br />
ATEmix dermal = 15300<br />
Damit ist das Gemisch auch hinsichtlich des dermalen Aufnahmeweges nicht einzustufen<br />
(siehe Kapitel 6 Tabelle 6.3).<br />
Inhalative Aufnahme<br />
Der inhalative Expositionsweg wird <strong>für</strong> das Beispielgemisch als nicht relevant angesehen.<br />
Keiner der Inhaltsstoffe ist entsprechend eingestuft <strong>und</strong> es liegen auch keine anderen Informationen<br />
darüber vor, dass dieser Expositionsweg <strong>für</strong> das Gemisch von Bedeutung sein könnte.<br />
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut<br />
Zunächst ist festzustellen, ob das Gemisch aufgr<strong>und</strong> eines extremen pH-Wertes unter Berücksichtigung<br />
der Pufferkapazität als ätzend einzustufen ist (siehe Kapitel 4 Nr. 4.2.2 Abb. 7). Für das<br />
Beispielgemisch ist dies nicht der Fall (pH-Wert 5,5).<br />
Bei der Einstufung über die Inhaltsstoffe ist nun zu klären, ob das Gemisch einzelne ätzende oder<br />
hautreizende Stoffe enthält, <strong>für</strong> die das Additivitätsprinzip aufgr<strong>und</strong> ihrer chemischen Charakteristik<br />
nicht anwendbar ist. Als Beispiele nennt die CLP-Verordnung saure <strong>und</strong> basische Bestandteile mit<br />
extremen pH-Werten (≤ 2 oder ≥ 11,5 unter Berücksichtigung der Pufferkapazität), anorganische<br />
Salze, Aldehyde, Phenole oder Tenside. Im Beispielgemisch ist Stoff B zwar als ätzend eingestuft,<br />
es wird jedoch <strong>für</strong> dieses Beispiel angenommen, dass das Additivitätsprinzip anwendbar ist. 23<br />
Tabelle 6.4 in Kapitel 6 enthält die zu verwendenden Konzentrationsgrenzwerte. 20 Danach ist eine<br />
Einstufung des Gemisches als hautätzend vorzunehmen, wenn die Summe der hautätzenden<br />
Inhaltsstoffe 5% erreicht oder übersteigt. Im Beispielgemisch beträgt diese Summe 2% (allein der<br />
23 Sind einzelne ätzende oder hautreizende Bestandteile enthalten, <strong>für</strong> die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist, werden die<br />
Auswirkungen dieser Stoffe auf das Gemisch im Einzelstoffverfahren über die Tabellen 6.5 <strong>und</strong> 6.7 im Kapitel 6 bewertet.