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Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

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Der orale ATE-Wert des Gemisches berechnet sich wie folgt:<br />

100 CStoff A CStoff D 1,5 18<br />

=<br />

+ = + = 0,0294 ATEmix oral = 3401<br />

ATEStoff A oral ATEStoff D oral 100 1250<br />

ATEmix oral<br />

<strong>Das</strong> Gemisch ist in keine der Kategorien zur akuten oralen Toxizität einzustufen, denn der<br />

ATEmix liegt oberhalb der <strong>Einstufungs</strong>grenze von 2000 mg/kg (siehe Tabelle 6.3 in Kapitel 6).<br />

Aufnahme über die Haut<br />

Die Betrachtung des dermalen Expositionsweges zeigt, dass die akute dermale Toxizität <strong>für</strong> die<br />

Stoffe B, C <strong>und</strong> D nicht bekannt ist. Damit liegt der Anteil der Bestandteile mit unbekannter<br />

Toxizität bei 23,5% <strong>und</strong> es ist folgende Berechnungsformel anzuwenden:<br />

100 – ΣCunbekannt<br />

ATEmix dermal<br />

Ci<br />

= Σn ATEi dermal<br />

Als einziger Bestandteil geht Stoff A in die Berechnung ein. Der Umrechnungswert wird wieder mit<br />

Hilfe der Tabelle 6.3 in Kapitel 6 aus der Einstufung abgeleitet (Umrechnungswert = 300).<br />

Inhaltsstoff Konzentration LD50 dermal Einstufung Umrechnungs- keine akute Toxizität Beitrag zur ATEi<br />

[mg/kg]<br />

wert Toxizität unbekannt Berechnung<br />

Stoff A 1,5 % Akut Tox. 3 300 ja 300<br />

Stoff B 2,0 % 2,0 %<br />

Stoff C 3,5 % 3,5 %<br />

Stoff D 18 % 18 %<br />

Wasser 75 % ja<br />

Summe der Bestandteile mit unbekannter Toxizität: 23,5 %<br />

Der dermale ATE-Wert des Gemisches berechnet sich wie folgt:<br />

100 – 23,5 CStoff A 1,5<br />

=<br />

= = 0,005<br />

ATEStoff A dermal 300<br />

ATEmix dermal<br />

61<br />

ATEmix dermal = 15300<br />

Damit ist das Gemisch auch hinsichtlich des dermalen Aufnahmeweges nicht einzustufen<br />

(siehe Kapitel 6 Tabelle 6.3).<br />

Inhalative Aufnahme<br />

Der inhalative Expositionsweg wird <strong>für</strong> das Beispielgemisch als nicht relevant angesehen.<br />

Keiner der Inhaltsstoffe ist entsprechend eingestuft <strong>und</strong> es liegen auch keine anderen Informationen<br />

darüber vor, dass dieser Expositionsweg <strong>für</strong> das Gemisch von Bedeutung sein könnte.<br />

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut<br />

Zunächst ist festzustellen, ob das Gemisch aufgr<strong>und</strong> eines extremen pH-Wertes unter Berücksichtigung<br />

der Pufferkapazität als ätzend einzustufen ist (siehe Kapitel 4 Nr. 4.2.2 Abb. 7). Für das<br />

Beispielgemisch ist dies nicht der Fall (pH-Wert 5,5).<br />

Bei der Einstufung über die Inhaltsstoffe ist nun zu klären, ob das Gemisch einzelne ätzende oder<br />

hautreizende Stoffe enthält, <strong>für</strong> die das Additivitätsprinzip aufgr<strong>und</strong> ihrer chemischen Charakteristik<br />

nicht anwendbar ist. Als Beispiele nennt die CLP-Verordnung saure <strong>und</strong> basische Bestandteile mit<br />

extremen pH-Werten (≤ 2 oder ≥ 11,5 unter Berücksichtigung der Pufferkapazität), anorganische<br />

Salze, Aldehyde, Phenole oder Tenside. Im Beispielgemisch ist Stoff B zwar als ätzend eingestuft,<br />

es wird jedoch <strong>für</strong> dieses Beispiel angenommen, dass das Additivitätsprinzip anwendbar ist. 23<br />

Tabelle 6.4 in Kapitel 6 enthält die zu verwendenden Konzentrationsgrenzwerte. 20 Danach ist eine<br />

Einstufung des Gemisches als hautätzend vorzunehmen, wenn die Summe der hautätzenden<br />

Inhaltsstoffe 5% erreicht oder übersteigt. Im Beispielgemisch beträgt diese Summe 2% (allein der<br />

23 Sind einzelne ätzende oder hautreizende Bestandteile enthalten, <strong>für</strong> die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist, werden die<br />

Auswirkungen dieser Stoffe auf das Gemisch im Einzelstoffverfahren über die Tabellen 6.5 <strong>und</strong> 6.7 im Kapitel 6 bewertet.

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