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Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach

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Andere physikalische Gefahren<br />

Nach Artikel 14 Abs. 2 der CLP-Verordnung müssen nicht alle Eigenschaften zu den physikalischen<br />

Gefahren über Prüfmethoden bestimmt werden. Im Beispielfall ist die Prüfung der<br />

explosiven <strong>und</strong> oxidierenden Eigenschaften nicht erforderlich, da keiner der Stoffe in dem<br />

Gemisch entsprechend eingestuft ist <strong>und</strong> auch keine Informationen vorliegen, dass das<br />

Gemisch solche Gefahren aufweist.<br />

Einstufung der Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />

Für das Beispielgemisch liegen weder Erfahrungen zur Wirkung beim Menschen, noch toxikologische<br />

Prüfergebnisse zum Gemisch als Ganzes vor. Es sind auch keine Prüfdaten zu ähnlich<br />

zusammengesetzten Gemischen vorhanden. Damit kann die Einstufung auch nicht über die<br />

Anwendung von Übertragungsgr<strong>und</strong>sätzen (Bridging Principles) vorgenommen werden. Folglich ist<br />

das Verfahren der Einstufung über die Inhaltsstoffe anzuwenden. Für die Inhaltsstoffe des<br />

Beispielgemisches wird angenommen, dass keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte über<br />

den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung oder über das <strong>Einstufungs</strong>- <strong>und</strong> Kennzeichnungsverzeichnis<br />

festgelegt sind. 20<br />

Akute Toxizität<br />

Bei der Berechnung der akuten Toxizität von Gemischen über die enthaltenen Bestandteile sind<br />

die Expositionswege getrennt zu betrachten. Mindestens ein Expositionsweg ist zu bewerten.<br />

Orale Aufnahme<br />

Zunächst ist zu klären, ob die akute Toxizität <strong>für</strong> alle Bestandteile bekannt ist (siehe Kapitel 4 Nr.<br />

4.2.1 Abb. 5). Wasser ist bekanntermaßen nicht toxisch. Für Stoff B <strong>und</strong> Stoff D liegen Angaben<br />

zur oralen LD50 vor. Bei Stoff A ist zwar die Einstufung zur akuten Toxizität hinsichtlich oraler<br />

Aufnahme bekannt, nicht jedoch der Toxizitätswert selbst. Lediglich <strong>für</strong> Stoff C liegen keine<br />

Aussagen zur akuten oralen Toxizität vor. Es ist denkbar, dass der Stoff nicht eingestuft wurde,<br />

weil sein Toxizitätswert größer als 2000 mg/kg ist <strong>und</strong> damit oberhalb der <strong>Einstufungs</strong>grenze liegt.<br />

Andererseits könnte der Stoff nicht eingestuft sein, weil keine Toxizitätsdaten vorhanden sind. 21<br />

Nach dem vorliegenden Kenntnisstand ist die Toxizität von Stoff C als nicht bekannt anzunehmen<br />

22 <strong>und</strong> der Anteil der Bestandteile mit unbekannter Toxizität beträgt 3,5%. Da der kritische<br />

Wert von 10% nicht überschritten wird, ist die folgende Berechnungsformel anzuwenden (siehe<br />

Kapitel 4 Nr. 4.2.1 Abb. 5):<br />

100 Ci<br />

=<br />

ATEmix oral Σ ATEi oral<br />

n<br />

Für Stoff A leitet sich der ATE-Wert als Umrechnungswert über seine Einstufung aus der Tabelle<br />

6.3 in Kapitel 6 ab. Stoff B ist aufgr<strong>und</strong> seiner oralen Toxizität nicht in eine Kategorie der akuten<br />

Toxizität eingestuft. Der Stoff geht deshalb nicht in die Summenbildung der ATE-Berechnung<br />

(rechte Seite der Formel) ein. Auch Wasser liefert an dieser Stelle keinen Beitrag.<br />

Inhaltsstoff Konzentration LD50 oral Einstufung Umrechnungs- keine akute Toxizität Beitrag zur ATEi<br />

[mg/kg]<br />

wert Toxizität unbekannt Berechnung<br />

Stoff A 1,5 % Akut Tox. 3 100 ja 100<br />

Stoff B 2,0 % > 2000 keine<br />

Stoff C 3,5 % 3,5 %<br />

Stoff D 18 % 1250 Akut Tox. 4 ja 1250<br />

Wasser 75 % ja<br />

Summe der Bestandteile mit unbekannter Toxizität: 3,5 %<br />

20 Sind über den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung oder über das <strong>Einstufungs</strong>- <strong>und</strong> Kennzeichnungsverzeichnis spezifische<br />

Konzentrationsgrenzwerte oder Multiplikationsfaktoren festgelegt, müssen diese zur Berechnung der Einstufung des Gemisches herangezogen<br />

werden.<br />

21 Dieser Zwiespalt zeigt, wie wichtig die Kommunikation von Toxizitätsangaben in der Lieferkette ist.<br />

22 Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein Stoff über den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung vollständig legal eingestuft ist (Eintrag<br />

ohne Anmerkung H) <strong>und</strong> keine Einstufung hinsichtlich der akuten Toxizität erfolgte. In diesem Fall kann angenommen werden, dass die<br />

akute Toxizität bei der Festlegung der harmonisierten Einstufung berücksichtigt wurde <strong>und</strong> oberhalb der <strong>Einstufungs</strong>grenze liegt.<br />

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