Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für ... - Reach
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Der Lieferant kann weitere gefahrenrelevante Angaben im Bereich <strong>für</strong> ergänzende<br />
Informationen auf dem Kennzeichnungsschild aufführen. Allerdings dürfen diese<br />
Angaben weder den Inhalten der standardisierten Kennzeichnung widersprechen,<br />
noch diese verharmlosen oder in Frage stellen.<br />
2.3 Weitere Anforderungen<br />
Die CLP-Verordnung greift die Verpackungsanforderungen von Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie<br />
auf. So sind z. B. Stoffe <strong>und</strong> Gemische, die in bestimmte Gefahrenklassen<br />
eingestuft sind <strong>und</strong> an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, auch<br />
nach CLP-Verordnung mit einem kindergesicherten Verschluss <strong>und</strong>/oder einem<br />
tastbaren Gefahrenhinweis zu versehen.<br />
Auch hinsichtlich der eingeschränkten Werbung <strong>für</strong> Stoffe <strong>und</strong> Gemische übernimmt<br />
die CLP-Verordnung die entsprechenden Bestimmungen aus Stoff- <strong>und</strong> Zubereitungsrichtlinie.<br />
Die CLP-Verordnung legt fest, dass der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches<br />
sämtliche <strong>für</strong> die Einstufung <strong>und</strong> Kennzeichnung erforderlichen Informationen<br />
zusammenträgt, diese über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der<br />
letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung hält <strong>und</strong> auf Verlangen<br />
der zuständigen Behörde vorlegt.<br />
23<br />
weitere gefahrenrelevante<br />
Informationen<br />
Verpackung<br />
Werbung<br />
Aufbewahrungspflicht