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Abfallentsorgungssatzung - Stadt Werther

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2. schadstoffhaltige Abfälle<br />

solche Abfälle, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des<br />

Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle<br />

i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG); hierzu gehören insbesondere die in Anlage II zu<br />

dieser Satzung genannten Abfälle. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

3. organische Abfälle/ Bioabfälle<br />

solche Stoffe, die durch Eigenkompostierung und/oder in der Kompostierungsanlage<br />

verwertet werden können. Hierzu gehören insbesondere die in der Anlage III zu dieser<br />

Satzung genannten Stoffe; die Liste ist Bestandteil der Satzung.<br />

4. Leichtstoffverpackungen<br />

solche Verkaufsverpackungen, die im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von<br />

Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackVO -) vom 12.06.1991 (BGBl.<br />

I.S. 1234) aus Metall (z.B. Weißblechdosen, Kronkorken) und Kunststoff, auch in Verbindung<br />

mit anderen Materialien (Verbunde) bestehen sowie Kartonverbundverpackungen.<br />

5. Elektro- und Elektronikschrott<br />

insbesondere Produkte und/ oder Produkteile folgender Warengruppen, die aus Wohnungen<br />

und anderen Teilen des Wohngrundstücks sowie aus Gewerbe- und Industriebetreiben<br />

stammen, die an der öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossenen sind:<br />

- elektronische Haushaltskleingeräte<br />

- elektronische Haushaltsgroßgeräte wie Herde, Geschirrspüler, Waschmaschine,<br />

Wäschetrockner und Vergleichbares (sogenannte „Weiße Ware“),<br />

- Kühl- und Gefriergeräte<br />

- Geräte der Unterhaltungselektronik,<br />

- Geräte und Anlagen der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik,<br />

- Elektrowerkzeuge<br />

- Mess-, Steuerungs- und Regelanlagen,<br />

- Spielzeuge,<br />

- Uhren,<br />

- der Bildaufzeichnung und -wiedergabe.<br />

Ausgeschlossen vom Elektro- und Elektronikschrott sind Beleuchtungsartikel.<br />

§ 5<br />

Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur<br />

Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige<br />

Abfälle i.S.d § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von den mobilen Sammelfahrzeugen<br />

angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe-<br />

und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt<br />

werden können.

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