Abfallentsorgungssatzung - Stadt Werther
Abfallentsorgungssatzung - Stadt Werther
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2. schadstoffhaltige Abfälle<br />
solche Abfälle, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des<br />
Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle<br />
i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG); hierzu gehören insbesondere die in Anlage II zu<br />
dieser Satzung genannten Abfälle. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
3. organische Abfälle/ Bioabfälle<br />
solche Stoffe, die durch Eigenkompostierung und/oder in der Kompostierungsanlage<br />
verwertet werden können. Hierzu gehören insbesondere die in der Anlage III zu dieser<br />
Satzung genannten Stoffe; die Liste ist Bestandteil der Satzung.<br />
4. Leichtstoffverpackungen<br />
solche Verkaufsverpackungen, die im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von<br />
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackVO -) vom 12.06.1991 (BGBl.<br />
I.S. 1234) aus Metall (z.B. Weißblechdosen, Kronkorken) und Kunststoff, auch in Verbindung<br />
mit anderen Materialien (Verbunde) bestehen sowie Kartonverbundverpackungen.<br />
5. Elektro- und Elektronikschrott<br />
insbesondere Produkte und/ oder Produkteile folgender Warengruppen, die aus Wohnungen<br />
und anderen Teilen des Wohngrundstücks sowie aus Gewerbe- und Industriebetreiben<br />
stammen, die an der öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossenen sind:<br />
- elektronische Haushaltskleingeräte<br />
- elektronische Haushaltsgroßgeräte wie Herde, Geschirrspüler, Waschmaschine,<br />
Wäschetrockner und Vergleichbares (sogenannte „Weiße Ware“),<br />
- Kühl- und Gefriergeräte<br />
- Geräte der Unterhaltungselektronik,<br />
- Geräte und Anlagen der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik,<br />
- Elektrowerkzeuge<br />
- Mess-, Steuerungs- und Regelanlagen,<br />
- Spielzeuge,<br />
- Uhren,<br />
- der Bildaufzeichnung und -wiedergabe.<br />
Ausgeschlossen vom Elektro- und Elektronikschrott sind Beleuchtungsartikel.<br />
§ 5<br />
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur<br />
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige<br />
Abfälle i.S.d § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von den mobilen Sammelfahrzeugen<br />
angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe-<br />
und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt<br />
werden können.