Abfallentsorgungssatzung - Stadt Werther
Abfallentsorgungssatzung - Stadt Werther
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(4) Die GrundstückseigentümerInnen und AbfallbesitzerInnen/-erzeugerInnen haben die Abfälle<br />
sortiert nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Verpackungsmaterialien aus Metallen, Kunststoffen<br />
und Verbundstoffen (Gelber Sack) sowie Restabfall getrennt zu halten und wie folgt zur<br />
Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die <strong>Stadt</strong> bereitzustellen:<br />
1. Glas ist sortiert nach Weiß- und Buntglas in die bereitgestellten Depotcontainer einzufüllen.<br />
2. Altpapier ist in die blauen Abfallbehälter einzufüllen, die auf den Grundstücken den AbfallbesitzerInnen<br />
zur Verfügung stehen und in diesen blauen Behältern zur Abholung bereitzustellen.<br />
3. Bioabfälle sind in die grünen Abfallbehälter einzufüllen, die auf den Grundstücken der<br />
AbfallbesitzerInnen zur Verfügung stehen und in diesen Behältern zur Abholung bereitzustellen.<br />
4. Verkaufsverpackungen aus Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen sind in die Gelben<br />
Säcke/ Behälter einzufüllen, die dem AbfallbesitzerInnen zur Verfügung gestellt<br />
werden und in diesen gelben Säcken zur Abholung bereit zu stellen.<br />
5. Der verbleibende Restmüll ist in die schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, die auf den<br />
Grundstücken der AbfallbesitzerInnen zur Verfügung stehen und in diesen Behältern zur<br />
Abholung bereitzustellen.<br />
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass<br />
sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, in ihnen<br />
verdichtet oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet brennende, glühende oder heiße Abfälle<br />
in Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzgesetzes<br />
ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach<br />
verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.<br />
(6) Die Kennzeichnung der Abfallbehälter ist nur mittels wieder entfernbarer Aufkleber oder Beschriftungen<br />
erlaubt.<br />
(7) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das<br />
Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die<br />
Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.<br />
(8) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter<br />
oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen,<br />
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.<br />
(9) Die <strong>Stadt</strong> gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der<br />
Annahmestellen/der Depotcontainer rechtzeitig bekannt.