01.03.2013 Aufrufe

Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Behör<strong>den</strong> zur Durchführung bundeseigener Verwaltung (Art. 86 GG) wer<strong>den</strong><br />

unterteilt <strong>in</strong> Oberste Bundesbehör<strong>den</strong>, Bundesoberbehör<strong>den</strong>, Bundesmittelbehör<strong>den</strong><br />

und Bundesunterbehör<strong>den</strong>. Die Obersten Bundesbehör<strong>den</strong> üben<br />

die Aufsicht <strong>über</strong> sämtliche Bundesoberbehör<strong>den</strong>, sowie die Rechtsaufsicht<br />

<strong>über</strong> die Körperschaften aus (z.B. Bundesm<strong>in</strong>isterien). Bundesoberbehör<strong>den</strong><br />

s<strong>in</strong>d selbstständige Zentralstellen für das gesamte Bundesgebiet, jedoch gehören<br />

sie dem Geschäftsbereich e<strong>in</strong>er obersten Bundesbehörde an und unterliegen<br />

<strong>der</strong>en Weisungen (z.B. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie).<br />

Die Βundesmittelbehör<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d <strong>den</strong> obersten Bundesbehör<strong>den</strong> nachgeordnet.<br />

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf e<strong>in</strong>en Teil des Bundesgebietes (z.B.<br />

Wasser- und Schifffahrtsdirektionen).<br />

Die Bundesunterbehör<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d <strong>den</strong> Bundesoberbehör<strong>den</strong> und <strong>den</strong> Bundesmittelbehör<strong>den</strong><br />

nachgeordnet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf e<strong>in</strong>en sehr<br />

begrenzten Teil des Bundesgebietes, <strong>der</strong> zum Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> <strong>über</strong>geordneten<br />

Behörde gehört. Hierzu zählen beispielsweise die Wasser- und<br />

Schifffahrtsämter.<br />

1.3 Verwaltung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Die Wahrnehmung von Verwaltungsfunktionen ist nach Art. 30 GG grundsätzlich<br />

<strong>den</strong> Län<strong>der</strong>n vorbehalten. Art. 83 GG konkretisiert die Grundsatznorm<br />

dah<strong>in</strong>gehend, dass auch die Ausführung <strong>der</strong> Bundesgesetze grundsätzlich Sache<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ist. In <strong>der</strong> Landesverwaltung ist demnach zwischen dem Vollzug<br />

von Landesgesetzen, dem Vollzug von Bundesgesetzen und dem Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong><br />

Bundesauftragsverwaltung zu unterschei<strong>den</strong>.<br />

Der Vollzug von Landesgesetzen ist zwar im Grundgesetz nicht explizit geregelt.<br />

Dass dieser alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> fällt, ergibt sich aber<br />

schon aus Art. 30 GG. E<strong>in</strong>e Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehör<strong>den</strong><br />

ist unzulässig. Auch die E<strong>in</strong>flussnahme des Bundes auf die Verwaltungen<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ist ausgeschlossen.<br />

Den Regelfall bildet jedoch <strong>der</strong> aus Art. 83 hervorgehende landeseigene Vollzug<br />

von Bundesgesetzen. Hierbei führen die Län<strong>der</strong> Bundesgesetze <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung aus, wobei sie nicht <strong>den</strong> Weisungen des Bundes unterworfen<br />

s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e beschränkte Rechtsaufsicht besteht jedoch dadurch, dass dem Bund<br />

die Kontrolle <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns obliegt.<br />

Demgegen<strong>über</strong> s<strong>in</strong>d die Län<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Bundesauftragsverwaltung <strong>der</strong> Rechts-<br />

und Fachaufsicht des Bundes unterworfen. Weisungen s<strong>in</strong>d gemäß Art. 85 Abs.<br />

3 GG grundsätzlich an die obersten Landesbehör<strong>den</strong> zu richten. Da die Bundesauftragsverwaltung<br />

e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Landeshoheit darstellt, müssen sie<br />

explizit im Grundgesetz vorgesehen se<strong>in</strong>. Solche Regelungen f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong> Art.<br />

90 Abs. 2 GG bezüglich <strong>der</strong> Verwaltung von Fernstraßen, <strong>in</strong> Art. 87c GG i.V.m. §<br />

24 Abs. 1 AtG <strong>den</strong> Vollzug des Atomgesetzes betreffend und <strong>in</strong> Art. 104a Abs. 3<br />

S atz 2 GG für Leistungsgesetze im Bereich <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung, bei <strong>der</strong>en Ausführung<br />

<strong>der</strong> Bund zum<strong>in</strong>dest 50 % <strong>der</strong> Kosten trägt.<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!