Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...
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<strong>der</strong> Umweltschutz.<br />
Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige transnationale Dimension<br />
aufweisen. Hierzu können folgende Maßnahmen gehören: <strong>der</strong> Schutz<br />
und die Bewirtschaftung von Flusse<strong>in</strong>zugsgebieten, Küstengebieten, Meeresressourcen,<br />
Wasserdienstleistungen und Feuchtgebieten; die Vermeidung von<br />
Brän<strong>den</strong>, Dürren und Überschwemmungen; die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> maritimen Sicherheit,<br />
<strong>der</strong> Schutz vor naturbed<strong>in</strong>gten und technologischen Risiken, <strong>der</strong><br />
Schutz und die Aufwertung des Naturerbes zur Unterstützung <strong>der</strong> sozioökonomischen<br />
Weiterentwicklung und <strong>der</strong> Entwicklung e<strong>in</strong>es nachhaltigen<br />
Tourismus.<br />
Des Weiteren ist die Verstärkung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Regionalpolitik durch<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>in</strong>terregionalen Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Schwerpunkten Innovation<br />
und wissensbasierte Wirtschaft sowie Umwelt und Risikovermeidung<br />
vorgesehen.<br />
Die Aufgaben, die durch e<strong>in</strong>en EVTZ <strong>über</strong>nommen wer<strong>den</strong> können, wur<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />
Art. 7 <strong>der</strong> Verordnung festgelegt. E<strong>in</strong>erseits s<strong>in</strong>d die Aufgaben auf die Erleichterung<br />
und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen<br />
und sozialen Zusammenhalts beschränkt. An<strong>der</strong>erseits darf <strong>der</strong><br />
EVTZ nur <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ihm <strong>über</strong>tragenen Aufgaben handeln, welche auf <strong>den</strong><br />
Rechten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beruhen, die abhängig vom nationalen Recht <strong>in</strong> <strong>der</strong>en<br />
Zuständigkeitsbereich fallen. Im E<strong>in</strong>zelnen s<strong>in</strong>d die Aufgaben des EVTZ vornehmlich<br />
auf die Umsetzung <strong>der</strong> Programme o<strong>der</strong> Projekte für die territoriale<br />
Zusammenarbeit beschränkt, die durch die Geme<strong>in</strong>schaft, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch<br />
<strong>den</strong> Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, <strong>den</strong> Europäischen Sozialfonds<br />
und/o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Kohäsionsfonds kof<strong>in</strong>anziert wer<strong>den</strong>. Der EVTZ kann sonstige<br />
spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen se<strong>in</strong>en<br />
Mitglie<strong>der</strong>n im Rahmen des im Gesetz genannten Ziels, mit o<strong>der</strong> ohne f<strong>in</strong>anzielle<br />
Beteiligung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft durchführen. Die Mitgliedstaaten können<br />
die Aufgaben, die <strong>der</strong> EVTZ ohne f<strong>in</strong>anzielle Beteiligung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft<br />
durchführen kann, e<strong>in</strong>schränken. Diese E<strong>in</strong>schränkung ist allerd<strong>in</strong>gs nicht beliebig.<br />
Die Kernaufgaben, wie sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung des EFRE verbürgt s<strong>in</strong>d,<br />
gelten als M<strong>in</strong>destbestand.<br />
Die dem EVTZ von se<strong>in</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n <strong>über</strong>tragenen Aufgaben dürfen nicht die<br />
Ausübung hoheitlicher Befugnisse o<strong>der</strong> Verpflichtungen zur Wahrung allgeme<strong>in</strong>er<br />
Interessen des Staates o<strong>der</strong> sonstiger öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen, etwa<br />
<strong>der</strong> Polizei- und Regelungsbefugnis o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Befugnisse und Verpflichtungen <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> Bereichen Justiz und Außenpolitik, betreffen.<br />
Dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d im <strong>polnischen</strong> Gesetz weitere Spezialregelungen vorgesehen.<br />
Der Fiskus trägt ke<strong>in</strong>e Verantwortung für die Verpflichtungen des Verbandes,<br />
dessen Mitglied die Republik Polen ist. Die E<strong>in</strong>heiten <strong>der</strong> Selbstverwaltung,<br />
die staatlichen juristischen Personen sowie die juristischen Personen <strong>der</strong><br />
Selbstverwaltung tragen ke<strong>in</strong>e Verantwortung für die Verpflichtungen des Verbandes,<br />
dessen Mitglie<strong>der</strong> sie s<strong>in</strong>d.<br />
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