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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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<strong>der</strong> Umweltschutz.<br />

Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige transnationale Dimension<br />

aufweisen. Hierzu können folgende Maßnahmen gehören: <strong>der</strong> Schutz<br />

und die Bewirtschaftung von Flusse<strong>in</strong>zugsgebieten, Küstengebieten, Meeresressourcen,<br />

Wasserdienstleistungen und Feuchtgebieten; die Vermeidung von<br />

Brän<strong>den</strong>, Dürren und Überschwemmungen; die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> maritimen Sicherheit,<br />

<strong>der</strong> Schutz vor naturbed<strong>in</strong>gten und technologischen Risiken, <strong>der</strong><br />

Schutz und die Aufwertung des Naturerbes zur Unterstützung <strong>der</strong> sozioökonomischen<br />

Weiterentwicklung und <strong>der</strong> Entwicklung e<strong>in</strong>es nachhaltigen<br />

Tourismus.<br />

Des Weiteren ist die Verstärkung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Regionalpolitik durch<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>in</strong>terregionalen Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Schwerpunkten Innovation<br />

und wissensbasierte Wirtschaft sowie Umwelt und Risikovermeidung<br />

vorgesehen.<br />

Die Aufgaben, die durch e<strong>in</strong>en EVTZ <strong>über</strong>nommen wer<strong>den</strong> können, wur<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />

Art. 7 <strong>der</strong> Verordnung festgelegt. E<strong>in</strong>erseits s<strong>in</strong>d die Aufgaben auf die Erleichterung<br />

und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen<br />

und sozialen Zusammenhalts beschränkt. An<strong>der</strong>erseits darf <strong>der</strong><br />

EVTZ nur <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ihm <strong>über</strong>tragenen Aufgaben handeln, welche auf <strong>den</strong><br />

Rechten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beruhen, die abhängig vom nationalen Recht <strong>in</strong> <strong>der</strong>en<br />

Zuständigkeitsbereich fallen. Im E<strong>in</strong>zelnen s<strong>in</strong>d die Aufgaben des EVTZ vornehmlich<br />

auf die Umsetzung <strong>der</strong> Programme o<strong>der</strong> Projekte für die territoriale<br />

Zusammenarbeit beschränkt, die durch die Geme<strong>in</strong>schaft, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch<br />

<strong>den</strong> Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, <strong>den</strong> Europäischen Sozialfonds<br />

und/o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Kohäsionsfonds kof<strong>in</strong>anziert wer<strong>den</strong>. Der EVTZ kann sonstige<br />

spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen se<strong>in</strong>en<br />

Mitglie<strong>der</strong>n im Rahmen des im Gesetz genannten Ziels, mit o<strong>der</strong> ohne f<strong>in</strong>anzielle<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft durchführen. Die Mitgliedstaaten können<br />

die Aufgaben, die <strong>der</strong> EVTZ ohne f<strong>in</strong>anzielle Beteiligung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft<br />

durchführen kann, e<strong>in</strong>schränken. Diese E<strong>in</strong>schränkung ist allerd<strong>in</strong>gs nicht beliebig.<br />

Die Kernaufgaben, wie sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung des EFRE verbürgt s<strong>in</strong>d,<br />

gelten als M<strong>in</strong>destbestand.<br />

Die dem EVTZ von se<strong>in</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n <strong>über</strong>tragenen Aufgaben dürfen nicht die<br />

Ausübung hoheitlicher Befugnisse o<strong>der</strong> Verpflichtungen zur Wahrung allgeme<strong>in</strong>er<br />

Interessen des Staates o<strong>der</strong> sonstiger öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen, etwa<br />

<strong>der</strong> Polizei- und Regelungsbefugnis o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Befugnisse und Verpflichtungen <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Bereichen Justiz und Außenpolitik, betreffen.<br />

Dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d im <strong>polnischen</strong> Gesetz weitere Spezialregelungen vorgesehen.<br />

Der Fiskus trägt ke<strong>in</strong>e Verantwortung für die Verpflichtungen des Verbandes,<br />

dessen Mitglied die Republik Polen ist. Die E<strong>in</strong>heiten <strong>der</strong> Selbstverwaltung,<br />

die staatlichen juristischen Personen sowie die juristischen Personen <strong>der</strong><br />

Selbstverwaltung tragen ke<strong>in</strong>e Verantwortung für die Verpflichtungen des Verbandes,<br />

dessen Mitglie<strong>der</strong> sie s<strong>in</strong>d.<br />

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