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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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Auf <strong>den</strong> Kreis können öffentliche Aufgaben aus dem Bereich <strong>der</strong> Regierungsverwaltung<br />

<strong>über</strong>tragen wer<strong>den</strong> (Art. 5 Abs. 1 KreisG). Es besteht zudem die<br />

Möglichkeit, mit lokalen Gebietskörperschaften und <strong>der</strong> Woiwodschaft Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zur Übertragung <strong>der</strong> Durchführung von öffentlichen Aufgaben zu<br />

schließen. Die Aufgaben können durch Bildung von Organisationse<strong>in</strong>heiten und<br />

aufgrund von Vere<strong>in</strong>barungen mit an<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>richtungen erfüllt wer<strong>den</strong> (Art. 6<br />

KreisG).<br />

Dem Kreis stehen ähnliche Instrumente wie <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de zur Verfügung. Er<br />

kann mit an<strong>der</strong>en Kreisen Verbände grün<strong>den</strong>, die mit Rechtspersönlichkeit<br />

(Art. 66 Abs. 2 KreisG) ausgestattet s<strong>in</strong>d und die e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Ausführung<br />

öffentlicher Aufgaben zum Gegenstand haben (Art. 65 KreisG). Die Ausübung<br />

ihrer Tätigkeiten f<strong>in</strong>det im eigenen Namen und <strong>in</strong> eigener Verantwortung statt<br />

(Art. 66 Abs. 1 KreisG). Die Verbände s<strong>in</strong>d mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

ausgestattet (Art. 66 Abs. 2 KreisG). Das Register <strong>der</strong> Verbände führt <strong>der</strong> für<br />

die öffentliche Verwaltung zuständige (Innen-)M<strong>in</strong>ister (Art. 68 Abs. 1 KreisG).<br />

Es besteht ferner die Möglichkeit <strong>der</strong> Gründung von Verbän<strong>den</strong> und kommunalen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen mit Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> (Art. 74 KreisG). Vere<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>gegen können<br />

geme<strong>in</strong>sam mit Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> als auch mit Woiwodschaften gegründet wer<strong>den</strong><br />

(Art. 75 KreisG). Analog zu <strong>den</strong> Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> f<strong>in</strong><strong>den</strong> hier die Vorschriften des<br />

Vere<strong>in</strong>srechts Anwendung.<br />

Die Grundsätze für <strong>den</strong> Beitritt des Kreises zu <strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>igungen<br />

lokaler und regionaler Geme<strong>in</strong>schaften wer<strong>den</strong> durch geson<strong>der</strong>te Vorschriften<br />

geregelt (Art. 75a KreisG). Es handelt sich hierbei um das Gesetz <strong>über</strong> die<br />

Grundsätze des Beitritts von E<strong>in</strong>heiten <strong>der</strong> territorialen Selbstverwaltung zu<br />

<strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>igungen von lokalen und regionalen Geme<strong>in</strong>schaften<br />

vom 15.09.2000.<br />

Die Aufsicht <strong>über</strong> die Tätigkeit des Kreises übt <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsi<strong>den</strong>t sowie <strong>der</strong><br />

Woiwode aus, im Bereich von f<strong>in</strong>anziellen Angelegenheiten ist die regionale<br />

Rechnungsprüfungskammer zuständig (Art. 76 Abs. 1 KreisG).<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Grenzen <strong>der</strong> gesetzlich nie<strong>der</strong>gelegten Ermächtigungen,<br />

kann <strong>der</strong> Kreisrat lokale Rechtsakte erlassen, die auf dem Gebiet des<br />

Kreises gelten.<br />

1.3.3 Selbstverwaltung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

Die geme<strong>in</strong><strong>der</strong>echtliche Selbstverwaltung ist durch das Gesetz <strong>über</strong> die Selbstverwaltung<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> (GemG) geregelt. Unter dem Begriff Geme<strong>in</strong>de ist<br />

e<strong>in</strong>e Selbstverwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft bestehend aus <strong>den</strong> E<strong>in</strong>wohnern <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>den</strong><br />

sowie das entsprechende Gebiet zu verstehen (Art. 1 GemG). Zu ihren<br />

Eigenschaften gehört die Ausführung <strong>der</strong> öffentlichen Aufgaben im eigenen<br />

Namen und <strong>in</strong> eigener Verantwortung, Rechtspersönlichkeit sowie Rechtsschutz<br />

ihrer Selbstständigkeit (Art. 2 GemG). Für die Bildung, Verb<strong>in</strong>dung und<br />

Lösung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de sowie Festlegung ihrer Grenzen ist <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterrat verantwortlich<br />

(Art. 4 GemG).<br />

32<br />

Kontakt<br />

M<strong>in</strong>isterium für Inneres und<br />

Verwaltung<br />

M<strong>in</strong>isterstwo Spraw<br />

Wewnętrznych i Adm<strong>in</strong>istracji<br />

ul. Stefana Batorego 5,<br />

02-591 Warszawa<br />

http://www.mswia.gov.pl

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