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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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Woiwodschaften <strong>in</strong> Polen<br />

Quelle: http://de.wikipedia.org<br />

1.3.2 Selbstverwaltung <strong>der</strong> Kreise<br />

Der Aufbau <strong>der</strong> Kreise ist im Gesetz <strong>über</strong> die Selbstverwaltung <strong>der</strong> Kreise<br />

(KreisG) geregelt. Unter dem Begriff „Kreis“ ist die lokale Selbstverwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft,<br />

die aus <strong>den</strong> E<strong>in</strong>wohnern des Kreises besteht, sowie das entsprechende<br />

Gebiet zu verstehen (Art. 1 KreisG). Die Kreise s<strong>in</strong>d mit Rechtspersönlichkeit<br />

ausgestattet. Ihre Selbstständigkeit unterliegt gerichtlichem Schutz<br />

(Art. 2 KreisG).<br />

Der Kreis hat zwei Organe, <strong>den</strong> Kreisrat (rada powiatu) und <strong>den</strong> Kreisvorstand<br />

(zarząd powiatu) (Art. 8, 9 KreisG).<br />

Der Kreisrat ist mit Entscheidungs- und Kontrollbefugnis ausgestattet. Er ist<br />

u.a. ausschließlich zuständig für <strong>den</strong> Kreishaushalt. Der Kreisvorstand, dessen<br />

Geschäfte <strong>der</strong> Landrat (starosta) führt (Art. 34 KreisG), wird vom Kreisrat gewählt<br />

(Art. 27 KreisG). Die Aufgaben des Kreisvorstands bestehen z.B. <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Vorbereitung von Beschlussentwürfen des Kreisrates und <strong>der</strong> Regelung ihrer<br />

Ausführung (Art. 32 KreisG).<br />

Hiervon ist die sogenannte kreisfreie Stadt, zu unterschei<strong>den</strong>. Die kreisfreie<br />

Stadt ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de, welche die Aufgaben des Kreises erfüllt (Art. 92 Abs. 2<br />

KreisG), wobei die Funktion <strong>der</strong> Kreisorgane vom Stadtrat und dem Stadtpräsi<strong>den</strong>ten<br />

ausgeübt wird (Art. 92 Abs. 1 KreisG).<br />

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