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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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nehmigungen wer<strong>den</strong> auf Antrag erteilt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG bedürfen<br />

e<strong>in</strong>er strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung das Verlegen, die<br />

Verän<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong> Betrieb von Seekabeln <strong>in</strong>, <strong>über</strong> o<strong>der</strong> unter e<strong>in</strong>er Bundeswasserstraße<br />

o<strong>der</strong> an ihrem Ufer, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme<br />

e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung des für die Schifffahrt erfor<strong>der</strong>lichen Zustandes <strong>der</strong><br />

Bundeswasserstraße o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten<br />

ist. Zuständig ist das Wasser- und Schifffahrtsamt.<br />

Transit-Rohrleitungen können nach <strong>den</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 19a - 19f WHG<br />

e<strong>in</strong>er Genehmigung unterliegen. Gemäß § 19a WHG bedürfen die Errichtung<br />

und <strong>der</strong> Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Beför<strong>der</strong>n wassergefähr<strong>den</strong><strong>der</strong><br />

Stoffe <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> für das Wasser zuständigen Stelle.<br />

Aufgrund des ausschließlichen Rechts, Regelungen <strong>über</strong> die Errichtung, <strong>den</strong><br />

Betrieb und die Nutzung von Anlagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

zu erlassen, wurde Anfang 1997 die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) verabschiedet.<br />

Ihr räumlicher Geltungsbereich erstreckt sich gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr.<br />

1 SeeAnlV auf <strong>den</strong> Bereich <strong>der</strong> <strong>deutsch</strong>en Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

und auf die Hohe See. Zu <strong>den</strong> Anlagen i.S.d. Verordnung gehören alle festen<br />

o<strong>der</strong> schwimmend befestigten baulichen o<strong>der</strong> technischen E<strong>in</strong>richtungen, die<br />

<strong>der</strong> Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und W<strong>in</strong>d dienen, somit auch<br />

Offshore-W<strong>in</strong><strong>den</strong>ergieanlagen. Sie unterliegen e<strong>in</strong>er Genehmigungspflicht. Zuständige<br />

Behörde ist das BSH (§ 2 SeeAnlV), welches bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

die Zustimmung <strong>der</strong> örtlichen Wasser- und Schifffahrtsbehörde<br />

e<strong>in</strong>zuholen hat (§ 6 Satz 1 SeeAnlV).<br />

Regelungen für Seekabel außerhalb des Hoheitsgebietes s<strong>in</strong>d we<strong>der</strong> im Bundeswasserstraßengesetz<br />

noch im Wasserhaushaltsgesetz enthalten. Soweit die<br />

Unterwasserkabel Energie von Wasserkraft-, Strömungs- o<strong>der</strong> W<strong>in</strong>dkraftanlagen<br />

weiterleiteten, s<strong>in</strong>d sie Teil <strong>der</strong> Anlage im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Seeanlagenverordnung<br />

und unterfallen somit <strong>der</strong> Genehmigungspflicht dieser Verordnung (§ 2<br />

SeeAnlV). 4<br />

Für Rohrleitungen, die <strong>über</strong> <strong>den</strong> Festlandsockel <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

führen, s<strong>in</strong>d zwei Genehmigungen erfor<strong>der</strong>lich (§ 133 BBergG). Errichtung<br />

und Betrieb e<strong>in</strong>er Transit-Rohrleitung wird <strong>in</strong> bergbaulicher H<strong>in</strong>sicht vom Bergamt<br />

Stralsund als zuständige Landesbehörde genehmigt. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Ordnung,<br />

Nutzung und Benutzung <strong>der</strong> Gewässer <strong>über</strong> dem Festlandsockel wird<br />

zusätzlich e<strong>in</strong>e Genehmigung vom BSH erteilt (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 BBergG).<br />

2.3 Naturschutzverwaltung<br />

Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 LNatG M-V stehen Natur und Landschaft <strong>der</strong> Ostsee<br />

unter dem beson<strong>der</strong>en Schutz des Landes. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die<br />

mar<strong>in</strong>en Lebensräume, Tiere und Pflanzen im gesamten Bereich <strong>der</strong> Küstengewässer<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Sund- und Bod<strong>den</strong>gewässer sowie <strong>der</strong> Haffe und<br />

4 Jenisch, NuR 1997, 373 (377).<br />

13<br />

Kontakt<br />

Wasser- und Schifffahrtsamt<br />

Stralsund<br />

Wamper Weg 5<br />

18439 Stralsund<br />

http://www.wsa-stralsund.de<br />

Kontakt<br />

Bergamt Stralsund<br />

Frankendamm 17<br />

18439 Stralsund<br />

Postfach 1138<br />

18401 Stralsund<br />

http://www.bergamt-mv.de

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