Bebauungsplan Nr.7 "Kloster Süd" Begründung ... - Amt West Rügen
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uhlig raith hertelt fuß I Partnerschaft für Stadt-, Landschafts- und Regionalplanung<br />
F reie Architekten, Landschaftsarchitektin<br />
nachrichtlich übernommen.<br />
Küstenschutzanlabe<br />
Gemäß §89 Abs.3 des LWaG vom 30.11.1992, zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung<br />
des LWaG MV vom 05.12.2007 sind Vorhaben an der Steilküste zu untersagen, wenn<br />
durch bestehende Küstenschutzanlagen oder durch zulässige Maßnahmen des Vorhabenträgers<br />
zur Verhinderung des Steiluferrückganges eine Gefährdung der zu errichtenden baulichen Anlagen<br />
durch Steiluferrückgang langfristig nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Das Plangebiet grenzt westlich mit einer Steilküste an die Ostsee an. Vorhaben an Steilufern sind<br />
nur dann zulässig, wenn für die Vorhaben langfristig keine Gefahr durch Küstenrückgang entstehen<br />
kann. Durch die Fachbehörde wurde für <strong>Kloster</strong> im Bereich des Küstenkilometers H 014.360-<br />
014.700 (süd-westlicher Bereich der Lietzenburg) ein kritischer Abstand von 30 m ermittelt. D.h.,<br />
dass grundsätzlich in dem Bereich nur Vorhaben genehmigt werden können, die sich in einem<br />
Abstand von mehr als 30 m zur Kliffkante befinden. Darüber hinaus wird jedes Vorhaben auf<br />
Grund der inhomogenen Küstenlinie einer Einzelfallbetrachtung unterliegen.<br />
Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt keine Haftung für Schäden bei Sturmfluten oder<br />
Eisaufschiebungen, unabhängig davon, ob das Gebiet durch eine Küstenschutzanlage gesichert<br />
war oder nicht.<br />
Wald / Waldabstand<br />
Bestehende Waldflächen nach § 2 LWaldG M-V sind im Plangebiet vorhanden. Eine Umwandlung<br />
bestehender Waldflächen im <strong>West</strong>en (Umfeld Hauptmann-Haus) ist beabsichtigt, um hier<br />
eine maßvolle Erweiterungen für das Gerhart-Hauptmann-Museum zu schaffen. Der überwiegende<br />
auch zukünftig bestehende Baumbestand wird als Fläche mit Bindung für die Erhaltung von<br />
Bäumen gesichert. Die Umwandlung -durch Walderhaltungsabgabe- wird notwendig, da bei einem<br />
Neubau im derzeitigen Waldbestand durch den einzuhaltenden Waldabstand von 30m<br />
(WabstV0) soviel Wald gewandelt werden müsste, so dass die verbleibenden Flächen nicht mehr<br />
der Mindestgröße nach LWaldG M-V von Wald genügen würden. Weiterer Waldbestand befindet<br />
sich im Osten am Schwedenhagener Ufer.<br />
Von Wald ist nach § 20 LWaldG M-V mit baulichen Anlagen ein Abstand von 30 m einzuhalten.<br />
Einzelheiten, insbesondere die Möglichkeit von Ausnahmen, bestimmt die Waldabstandsverordnung<br />
(WAbstV0). Demnach können Ausnahmen für Nebenanlagen zugelassen werden. In baulich<br />
geprägten Bereichen sind Ausnahmen auch für Hauptanlagen (einschließlich Wohngebäude)<br />
zulässig, sofern der durch die bestehende Bebauung geprägte Waldabstand nicht verringert wird.<br />
Der 30 m Waldabstandsstreifen wird nachrichtlich dargestellt. In diesem Streifen werden überbaubare<br />
Grundstücksflächen (Baufenster) nur ausgewiesen, sofern der durch den Bestand geprägte<br />
Waldabstand beibehalten wird. Dies gilt insbesondere für bestehende Gebäude; eine Ausweitung<br />
der Bebauung auf derzeit unbebaute Grundstücke soll nicht erfolgen.<br />
Schutzbebiete im Sinne des Naturschutzrechts<br />
Die im Planbereich festgesetzten Schutzgebiete werden nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt<br />
(vgl. 1.3.3). Dies sind insb.<br />
- in das Plangebiet hineinragende Teile des LSG „Hiddensee",<br />
- das Plangebiet überlagernde Abschnitte des 200 m Küsten und Gewässerschutzstreifens nach<br />
§ 19 LNatG M-V,<br />
- im Plangebiet liegende Biotope nach § 20 LNatG M-V,<br />
- die bestehenden Gräben einschließlich des 7 m Uferschutzstreifens nach § 81 LWaG M-V<br />
- die in das Plangebiet hineinragende Schutzzone 3a des Trinkwasserschutzgebietes <strong>Kloster</strong> (Beschlussnummer<br />
65-12/81, vom 10.09.1981).<br />
<strong>Begründung</strong> B-Plan Nr. 7 „<strong>Kloster</strong> Süd" Seite 35 von 43<br />
Satzung 25.05.2009