Bebauungsplan Nr.7 "Kloster Süd" Begründung ... - Amt West Rügen
Bebauungsplan Nr.7 "Kloster Süd" Begründung ... - Amt West Rügen
Bebauungsplan Nr.7 "Kloster Süd" Begründung ... - Amt West Rügen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
uhlig raith hertelt fuß I Partnerschaft für Stadt-, Landschafts- und Regionalplanung<br />
Freie S:ndt2Janer, Architekten, Landschaftsarchitektin•<br />
sorgung (vgl. 2.2.2) bestehen nur geringe Entwicklungsspielräume. Während bei der Erweiterung<br />
einer Wohnung (Anpassung an gestiegenen Wohnstandard, Ausweitung auf Ganzjahresnutzung)<br />
in der Regel kein zusätzlicher Erschließungsbedarf (als Spitzenbedarf) zu verzeichnen ist, wächst<br />
bei einer Umwandlung in vorwiegend touristisch oder saisonal genutzte Kleinwohnungen der<br />
Wasserbedarf deutlich. Deshalb wird die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung durch die<br />
Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten (einschließlich der der Ferienwohnungen) in Wohngebäuden<br />
ergänzt. Damit soll erreicht werden, dass kleine Wohn- und Ferienwohngebäude entsprechend<br />
heutigen Anforderungen erweitert bzw. in größerer Form neu gebaut werden können,<br />
ohne dass es zu einer Erhöhung der Kapazität kommen kann.<br />
Die Beschränkung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird generell für die Gebiete SO<br />
„Feriengebiet", WA vorgenommen. Im SO „Tourismus" Gebiet spielt das Wohnen nur eine untergeordnetet<br />
Rolle, so dass bis auf den westlichsten, durch ältere und damit kleinere Wohn-/Ferienwohngebäude<br />
bestimmten Abschnitt des Kirchwegs auf eine Festsetzung zur höchstzulässigen<br />
Zahl der Wohnungen verzichtet werden kann.<br />
Die bestehenden Wohngebäude sind in <strong>Kloster</strong> in der Regel Einfamilienhäuser. Für bestehende,<br />
von der Festsetzung abweichende Gebäude werden umfangreiche Ausnahmen vorgesehen, sofern<br />
durch die zukünftige Bebauung die Anzahl der Wohneinheiten nicht ausgeweitet wird.<br />
2.5.4) Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche wird bestandsorientiert ausgewiesen. Vorzugsweise werden<br />
Einzelbaufenster dargestellt.<br />
Traditionell wurden im südliche Teil von <strong>Kloster</strong> Gebäude als Einzelhäuser errichtet. Im nördlichen<br />
Bereich (B-Plan Nr. 6 „<strong>Kloster</strong> Nord") wechseln sich insbesondere im Bereich der Siedlung Einzelund<br />
Doppelhäuser ab.<br />
Die in der offenen Bauweise nach § 22(2) BauNVO zulässigen Gebäudelänge von 50 m ist jedoch<br />
untypisch; deshalb wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, in der bei Wahrung der<br />
Grundprinzipien der offenen Bauweise (seitliche Grenzabstände) kürzere Gebäudelängen festgesetzt<br />
werden. Die Länge wird orientiert am Bestand differenziert festgesetzt. Um die traditionell<br />
offene Bebauungsstruktur zu erhalten bzw. wieder zu erreichen, sind Ausnahmen von der festgesetzten<br />
Gebäudelänge nicht zulässig.<br />
2.5.5) Grünflächen / Festsetzungen zur Grünordnung<br />
Zwischen den bebauten Grundstücken befinden sich Flächen, die, obwohl nicht baulich geprägt,<br />
innerhalb des Siedlungsbereiches liegen und nicht ohne Nutzung sind. Diese Flächen werden als<br />
private Grünflächen festgesetzt.<br />
Grünflächen erfüllen eine wichtige Funktion sowohl als Puffer zu den offenen Landschaftsbereichen<br />
(z.B. Am Riethsoll, Biologenweg, auch Birkenweg, Hochland) als auch als strukturierendes<br />
Element des Siedlungsbereiches (z.B. Zäsur zwischen Gutshof (Bereich ehem. <strong>Kloster</strong>) und eigentlicher<br />
Ortslage mit Teichen und Gräben).<br />
Die Festsetzungen zur Grünordnung umfassen über die Ausweisung von Grünflächen hinaus (Erhalt<br />
offener, unbebauter Bereiche) ein Erhaltungsgebot für Einzelbäume, die für das Ortsbild wirksam<br />
sind bzw. die ökologische Qualität des Siedlungsbereiches positiv beeinflussen, sowie<br />
Pflanzgebote für zusätzliche Einzelbäume entlang der Hauptverkehrszüge. Zudem werden für<br />
besonders wertvolle Bereiche Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
formuliert.<br />
2.5.6) Nachrichtliche Übernahmen<br />
Folgende nach anderen Rechtsquellen getroffenen Festsetzungen werden nach § 9(6) BauGB<br />
<strong>Begründung</strong> B-Plan Nr. 7 „<strong>Kloster</strong> Süd" Seite 34 von 43<br />
Satzung 25.05.2009