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Bebauungsplan Nr.7 "Kloster Süd" Begründung ... - Amt West Rügen

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uhlig raith hertelt fuß I Partnerschaft für Stadt-, Landschafts- und Regionalplanung<br />

Freie S:ndt2Janer, Architekten, Landschaftsarchitektin•<br />

sorgung (vgl. 2.2.2) bestehen nur geringe Entwicklungsspielräume. Während bei der Erweiterung<br />

einer Wohnung (Anpassung an gestiegenen Wohnstandard, Ausweitung auf Ganzjahresnutzung)<br />

in der Regel kein zusätzlicher Erschließungsbedarf (als Spitzenbedarf) zu verzeichnen ist, wächst<br />

bei einer Umwandlung in vorwiegend touristisch oder saisonal genutzte Kleinwohnungen der<br />

Wasserbedarf deutlich. Deshalb wird die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung durch die<br />

Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten (einschließlich der der Ferienwohnungen) in Wohngebäuden<br />

ergänzt. Damit soll erreicht werden, dass kleine Wohn- und Ferienwohngebäude entsprechend<br />

heutigen Anforderungen erweitert bzw. in größerer Form neu gebaut werden können,<br />

ohne dass es zu einer Erhöhung der Kapazität kommen kann.<br />

Die Beschränkung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird generell für die Gebiete SO<br />

„Feriengebiet", WA vorgenommen. Im SO „Tourismus" Gebiet spielt das Wohnen nur eine untergeordnetet<br />

Rolle, so dass bis auf den westlichsten, durch ältere und damit kleinere Wohn-/Ferienwohngebäude<br />

bestimmten Abschnitt des Kirchwegs auf eine Festsetzung zur höchstzulässigen<br />

Zahl der Wohnungen verzichtet werden kann.<br />

Die bestehenden Wohngebäude sind in <strong>Kloster</strong> in der Regel Einfamilienhäuser. Für bestehende,<br />

von der Festsetzung abweichende Gebäude werden umfangreiche Ausnahmen vorgesehen, sofern<br />

durch die zukünftige Bebauung die Anzahl der Wohneinheiten nicht ausgeweitet wird.<br />

2.5.4) Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird bestandsorientiert ausgewiesen. Vorzugsweise werden<br />

Einzelbaufenster dargestellt.<br />

Traditionell wurden im südliche Teil von <strong>Kloster</strong> Gebäude als Einzelhäuser errichtet. Im nördlichen<br />

Bereich (B-Plan Nr. 6 „<strong>Kloster</strong> Nord") wechseln sich insbesondere im Bereich der Siedlung Einzelund<br />

Doppelhäuser ab.<br />

Die in der offenen Bauweise nach § 22(2) BauNVO zulässigen Gebäudelänge von 50 m ist jedoch<br />

untypisch; deshalb wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, in der bei Wahrung der<br />

Grundprinzipien der offenen Bauweise (seitliche Grenzabstände) kürzere Gebäudelängen festgesetzt<br />

werden. Die Länge wird orientiert am Bestand differenziert festgesetzt. Um die traditionell<br />

offene Bebauungsstruktur zu erhalten bzw. wieder zu erreichen, sind Ausnahmen von der festgesetzten<br />

Gebäudelänge nicht zulässig.<br />

2.5.5) Grünflächen / Festsetzungen zur Grünordnung<br />

Zwischen den bebauten Grundstücken befinden sich Flächen, die, obwohl nicht baulich geprägt,<br />

innerhalb des Siedlungsbereiches liegen und nicht ohne Nutzung sind. Diese Flächen werden als<br />

private Grünflächen festgesetzt.<br />

Grünflächen erfüllen eine wichtige Funktion sowohl als Puffer zu den offenen Landschaftsbereichen<br />

(z.B. Am Riethsoll, Biologenweg, auch Birkenweg, Hochland) als auch als strukturierendes<br />

Element des Siedlungsbereiches (z.B. Zäsur zwischen Gutshof (Bereich ehem. <strong>Kloster</strong>) und eigentlicher<br />

Ortslage mit Teichen und Gräben).<br />

Die Festsetzungen zur Grünordnung umfassen über die Ausweisung von Grünflächen hinaus (Erhalt<br />

offener, unbebauter Bereiche) ein Erhaltungsgebot für Einzelbäume, die für das Ortsbild wirksam<br />

sind bzw. die ökologische Qualität des Siedlungsbereiches positiv beeinflussen, sowie<br />

Pflanzgebote für zusätzliche Einzelbäume entlang der Hauptverkehrszüge. Zudem werden für<br />

besonders wertvolle Bereiche Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

formuliert.<br />

2.5.6) Nachrichtliche Übernahmen<br />

Folgende nach anderen Rechtsquellen getroffenen Festsetzungen werden nach § 9(6) BauGB<br />

<strong>Begründung</strong> B-Plan Nr. 7 „<strong>Kloster</strong> Süd" Seite 34 von 43<br />

Satzung 25.05.2009

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