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Bebauungsplan Nr.7 "Kloster Süd" Begründung ... - Amt West Rügen

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uhlig raith hertelt fuß I Partnerschatt für Stadt-, Landschafts- und Regionalplanung .<br />

Freie Stadtplaner, Architekten, Landschaftsarchitektin<br />

Abbildung 5: Bauzonen <strong>Kloster</strong><br />

Bauzone 1 Zentrum<br />

Beschreibung Die zentrale Versorgungsbereiche in Vitte und <strong>Kloster</strong> prägen wesentlich das Erscheinungsbild<br />

der Orte und haben eine hohe Bedeutung nicht nur für den jeweiligen Ortsteil, sondern das gesamte<br />

Gemeindegebiet.<br />

Charakteristische<br />

Faktoren<br />

Funktion als zentrale Versorgungsbereiche für den jeweiligen Ortsteil bzw. für die Gesamtgemeinde<br />

durch<br />

- den hohen Anteil gewerblicher Nutzungen (Einzelhandel, Gstronomie, Dienstleistungen),<br />

- die Konzentration von Gemeindbedarfseinrichtungen (Gerneindeverwaltung, Museen,<br />

Veranstaltungsorte) und<br />

- die zentrale Lage im Gemeindegebiet mit direkter Anbindung an den Hafen und den Strand<br />

Breite Nutzungsrnischung mit teilweise größeren, zweigeschossigen Gebäuden,<br />

Entwicklungsziele • Sicherung und Ausbau der touristischen Infrastruktur (Gemeinbedarfseinrichtungen)<br />

• Sicherung des Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebots gegenüber konkurrierenden<br />

Nutzungen (wie z.B. Beherbergung, Wohnen)<br />

• Erhalt der breiten Nutzungsmischung<br />

• Verbesserung der Aufenthaltsqualität<br />

Vorgeschlagene<br />

Festsetzungen<br />

<strong>Begründung</strong> B-Plan Nr. 7 „<strong>Kloster</strong> Süd"<br />

Satzung 25.05.2009<br />

SO nach § 11 BauNVO „Zentrum", vorwiegend Einzelhandel und ergänzende Dienstleistungsund<br />

Freizeiteinrichtungen und touristische Nutzungen (Beherbergung, Gastronomie auch mit<br />

gesamtörtlicher Bedeutung,); Wohnen in Obergeschossen sowie rückwärtigen Bereichen ergänzend<br />

zulässig.<br />

teilw. Festsetzung gewerblicher Nutzung im EG (d.h. Ausschluss von Wohn-/Ferienwohnnutzung)<br />

GRZ 0,3; Überschreitung nach § 19(4) bis zu einer GRZ von max. 0,4,<br />

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