9 UVS.pdf - Lensahn
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07.12.2012 12-06-08 KREIS OSTHOLSTEIN GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN ERGÄNZUNG UND REPOWERING UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE TEILBEREICH: BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7 ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ V I S I O N E N F Ü R L A N D S C H A F T E N
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07.12.2012<br />
12-06-08<br />
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
V I S I O N E N F Ü R L A N D S C H A F T E N
Planungsbüro für<br />
Landschaftsarchitektur,<br />
Freiraumplanung und<br />
Naturschutz<br />
Dipl.-Ing. Eike Jürgen Brandes<br />
Landschaftsarchitekt<br />
MFC Dienstleistungscenter<br />
Maria-Goeppert-Straße 1a<br />
23562 Lübeck<br />
Tel. 0451 3072 085<br />
Fax. 0451 3072 246<br />
Handy: 0170 868 2377<br />
E-Mail: info@eikebrandes.de
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GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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INHALTSVERZEICHNIS<br />
A. EINLEITUNG .............................................................................................................................. 9<br />
A.1 Veranlassung .............................................................................................................................. 9<br />
A.2 Gesetzliche Ausgangsbasis ..................................................................................................... 12<br />
A.3 Kumulierende Wirkung ............................................................................................................. 12<br />
A.4 Zu berücksichtigende Vorhaben ............................................................................................... 14<br />
A.5 Aufgabenstellung, Inhalte der Umweltverträglichkeitsstudie .................................................... 15<br />
A.6 Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung .............................................................. 17<br />
A.7 Untersuchungsgebiet, Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethoden ......................... 17<br />
B. BESTANDSANALYSE .............................................................................................................. 24<br />
B.1 Beschreibung des gemeindeübergreifenden Eignungsgebietes für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ ............................................................................................ 24<br />
B.2 Übergeordnete und sonstige Planungen / Schutzausweisungen ............................................. 26<br />
B.2.1 Landschaftsrahmenplan ............................................................................................... 26<br />
B.2.2 Landschaftsplan ............................................................................................................ 28<br />
B.2.3 Schutzausweisungen, Biotopverbundplanungen, sonstige geschützte Objekte .......... 28<br />
B.3 Beschreibung der vorhandenen Windenergieanlagen ............................................................. 28<br />
B.3.1 Windenergieanlagen (Bestand bzw. genehmigte Anlagen) im<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ .................................................................................................... 28<br />
B.3.2 Windenergieanlagen (Bestand bzw. genehmigte Anlagen) im räumlichen<br />
Zusammenhang zum gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ .............................................. 30<br />
B.4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT / WECHSELWIRKUNGEN ............... 31<br />
B.4.1 Naturräumliche Gliederung, Relief ............................................................................... 31<br />
B.4.2 Flächennutzung ............................................................................................................ 31<br />
B.4.3 Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit .................................................. 31<br />
B.4.4 Boden............................................................................................................................ 34<br />
B.4.5 Wasser .......................................................................................................................... 35<br />
B.4.6 Klima/Luft ...................................................................................................................... 36<br />
B.4.7 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt .................................................................. 36<br />
B.4.7.1 Pflanzen .................................................................................................................... 36<br />
B.4.7.2 Fauna / Vögel ............................................................................................................ 37<br />
B.4.7.3 Fauna / Fledermäuse ................................................................................................ 42<br />
B.4.7.4 Faunistische Kartierung zum Einzelstandort in der Gemeinde Beschendorf ........... 43<br />
B.4.7.5 Faunistische Kartierung zum WP <strong>Lensahn</strong> in der Gemeinde <strong>Lensahn</strong> .................... 43<br />
B.4.8 Landschaft .................................................................................................................... 44<br />
B.4.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................. 49<br />
B.4.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .......................................................... 50<br />
C. BESCHREIBUNG DER VORHABEN UND DER ALTERNATIVEN UND DER<br />
VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMASSNAHMEN ......................................................... 51<br />
C.1 Geplante und beantragte Windenergieanlagen........................................................................ 51<br />
C.1.1 B-Plan Nr. 7 / Gemeinde Riepsdorf .............................................................................. 51<br />
C.1.2 B-Plan Nr. 5 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf ....................................................... 51<br />
C.1.3 B-Plan Nr. 4 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf ....................................................... 52<br />
C.1.4 B-Plan Nr. 91 - 1. Änderung / Gemeinde Grömitz ........................................................ 52<br />
C.1.5 B-Plan Nr. 2 - 1. Änderung / Gemeinde Kabelhorst ..................................................... 52<br />
C.1.6 Beantragte Anlage außerhalb des B-Planes Nr. 2 – 1. Änderung / Gemeinde<br />
Kabelhorst ..................................................................................................................... 52<br />
C.2 Art- und Umfang sowie der Bedarf an Grund – und Boden ..................................................... 52<br />
C.3 Variantenprüfung ...................................................................................................................... 53<br />
C.4 VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMASSNAHMEN ......................................................... 55<br />
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GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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D. DARSTELLUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN DER VORHABEN UNTER<br />
BERÜCKSICHTIGUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BESTEHENDEN<br />
WINDENERGIEANLAGEN IN DER WINDFARM .................................................................... 56<br />
D.1 Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung) ................ 57<br />
D.1.1 Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit ........................................................... 57<br />
D.1.2 Boden............................................................................................................................ 60<br />
D.1.3 Wasser .......................................................................................................................... 60<br />
D.1.4 Klima / Luft .................................................................................................................... 61<br />
D.1.5 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt .................................................................. 62<br />
D.1.6 Landschaft .................................................................................................................... 63<br />
D.1.7 Kultur und sonstige Sachgüter ..................................................................................... 64<br />
D.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .......................................................... 65<br />
D.1.9 Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen .................................................. 66<br />
D.1.10 Schwere und Komplexität der Auswirkungen ............................................................... 66<br />
D.1.11 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen .......................................................................... 66<br />
D.1.12 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen ............................................... 66<br />
D.2 Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft ............................................................... 66<br />
D.3 Artenschutz ............................................................................................................................... 67<br />
D.4 Geschützte Biotope .................................................................................................................. 67<br />
E. NICHTTECHNISCHE ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................ 69<br />
F. BERÜCKSICHTIGUNG DER ANLAGENBEZOGENEN ERHEBLICHEN<br />
UMWELTAUSWIRKUNGEN .................................................................................................... 70<br />
F.1 Ergänzungen zum Untersuchungsgebiet, Untersuchungsumfang und<br />
Untersuchungsmethoden ......................................................................................................... 70<br />
F.2 Ergänzende Beschreibung der beantragte Windenergieanlagen ............................................ 70<br />
F.2.1 B-Plan Nr. 7 / Gemeinde Riepsdorf .............................................................................. 70<br />
F.2.2 B-Plan Nr. 5 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf ....................................................... 71<br />
F.3 Konkretisierung der Art- und des Umfanges sowie der Bedarf an Grund und Boden ............. 72<br />
F.4 Faunistische Kartierung zum B-Plan Nr. 7 und 5 – 1. Änderung / beantragte Standorte ........ 73<br />
F.5 Artenschutzrecht ....................................................................................................................... 75<br />
F.6 Ausgleichsbedarf für die voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des<br />
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ........... 76<br />
F.7 Geschützte Biotope .................................................................................................................. 78<br />
F.8 Darstellung der Umweltauswirkungen der Vorhaben unter Berücksichtigung der<br />
Umweltauswirkungen der bestehenden Windenergieanlagen in der Windfarm ...................... 79<br />
G. LITERATURVERZEICHNIS ..................................................................................................... 80<br />
VERZEICHNIS DER TABELLEN<br />
Tab. 1 rotorumstrichene Fläche im Bestand ........................................................................... 28<br />
Tab. 2 Landschaftsbildwert ..................................................................................................... 49<br />
Tab. 3 Bedarf an Grund und Boden ........................................................................................ 53<br />
Tab. 4 Rotorumstrichene Fläche in der Planung (Errichtung von 14 WEA) ........................... 53<br />
Tab. 5 Bedarf an Grund und Boden ........................................................................................ 72<br />
PLANVERZEICHNIS<br />
Plan 1 bestehende und genehmigte Windenergieanlagen ........................................................5<br />
Plan 2 Planungen .......................................................................................................................6<br />
Plan 3 Biotop- und Nutzungstypen ............................................................................................7<br />
Plan 4 Mensch/Erholung ............................................................................................................8<br />
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GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
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ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN<br />
Abb. 1 Lage im Raum ................................................................................................................9<br />
Abb. 2 Windfarmgebiet und kumulierende Wirkung................................................................ 13<br />
Abb. 3 Ausschnitt aus dem Regionalplan ............................................................................... 24<br />
Abb. 4 Flächen in den jeweiligen Gemeinden ......................................................................... 25<br />
Abb. 5 Gesellschaften innerhalb der Eignungsgebiete ........................................................... 26<br />
Abb. 6 Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 1 ................................................. 27<br />
Abb. 7 Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 2 ................................................. 27<br />
Abb. 8 Vorbelastungen (gelb), Belastungen durch die Planungen in den Nachbargemeinden<br />
(grün) und beeinträchtigter Raum bei einer Errichtung der beantragten<br />
Windenergieanlagen (blau) (15 x Anlagenhöhe) ......................................................... 47<br />
Abb. 9 Landschaftsbildwert unter Berücksichtigung der Vorbelastungen .............................. 48<br />
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Plan 1 bestehende und genehmigte Windenergieanlagen<br />
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Plan 2 Planungen<br />
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Plan 3 Biotop- und Nutzungstypen<br />
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GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
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Plan 4 Mensch/Erholung<br />
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A. EINLEITUNG<br />
A.1 Veranlassung<br />
Abb. 1 Lage im Raum<br />
Gemäß Schreiben des Kreises Ostholsteins vom 12.06.2012 (6.63 –16-<br />
B91(1)+F17-3455/3456) zum B-Plan Nr. 91, 1. Änderung und 17. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes in der Gemeinde Grömitz, ist im Rahmen der<br />
Bauleitplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG (Gesetz über<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung) zu erstellen.<br />
Innerhalb des Eignungsgebietes für Windenergieanlagen sind in der Summe 15<br />
Windenergieanlagen in der Planung (s. Abb. 2). Gleichzeitig sollen aber auch 12<br />
WEA abgebaut werden. Außerdem befinden sich in einem räumlichen<br />
Zusammenhang zu den 15 geplanten WEA 22 WEA (ohne die 12 WEA, die abgebaut<br />
werden), für die keine UVP durchgeführt worden ist.<br />
Auf Basis des o. g. Schreibens und unter Berücksichtigung der Bauleitplanungen in<br />
den Gemeinden Riepsdorf und Kabelhorst im selben Eignungsgebiet fand am<br />
16.08.2012 eine Abstimmung im Amt <strong>Lensahn</strong> mit folgenden Teilnehmern und<br />
folgendem Ergebnis statt:<br />
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GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Teilnehmer:<br />
- Frau Hase-Ziesemer (UNB)<br />
- Herr Hillebrecht (Kreis OH)<br />
- Herr Tillmann (UNB)<br />
- Herr Kattau (LLUR)<br />
- Herr Stein (Gemeinde Grömitz)<br />
- Herr Pern (Gemeinde Grömitz)<br />
- Herr Raloff (Amt <strong>Lensahn</strong>, vertretend für die Gemeinden Riepsdorf und Kablelhorst)<br />
- Büro Brandes, Herr Brandes (Bauleitplanung für die Gemeinden Riepsdorf und<br />
Kabelhorst in einer Arbeitsgemeinschaft mit BCS, als Landschaftsarchitekt zuständig<br />
für Fachgutachten, Entwurfsverfasser für die Genehmigungsanträge<br />
nach BImschG)<br />
Ergebnis:<br />
- Bei dem gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen in<br />
den Gemeinden Kabelhorst, Grömitz und Riepsdorf handelt es sich um eine<br />
Windfarm.<br />
- Zu dieser Windfarm gehören nicht die nächstgelegenen Eignungsgebiete<br />
„<strong>Lensahn</strong>-Ost“, „<strong>Lensahn</strong>-Süd“, „Damlos“, „Kolauerhof“ und „Rüting“ (s. Abb.<br />
2)<br />
- Innerhalb des gemeindeübergreifenden Eignungsgebietes für Windenergieanlagen<br />
in den Gemeinden Kabelhorst, Grömitz und Riepsdorf stehen derzeitig<br />
34 Windenergieanlagen. Alle WEA wurden ohne Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
genehmigt, obwohl zum Zeitpunkt der Genehmigung zu mindestens ein<br />
Teil der Anlagen UVP-pflichtig gewesen wäre.<br />
- Im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne Nr. 2 - 1. Änderung der Gemeinde<br />
Kabelhorst, Nr. 91 – 1. Änderung und Ergänzung der Gemeinde Grömitz<br />
und Nr. 5 und 7 der Gemeinde Riepsdorf ist eine UVP nach dem Baugesetzbuch<br />
durchzuführen.<br />
- Neben der UVP ist zu jedem Bebauungsplan ein Landschaftspflegerischer<br />
Begleitplan, eine faunistische Bestandserfassung und –bewertung gemäß den<br />
Vorgaben der UNB sowie ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen.<br />
Diese Unterlagen sind als Anlage Bestandteil der Begründung und öffentlich<br />
mit auszulegen.<br />
- Die beantragte Anlage außerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 2 –<br />
1. Änderung der Gemeinde Kabelhorst ist ebenfalls UVP-pflichtig.<br />
- Ob die geplanten WEA innerhalb der Geltungsbereiche der B-Pläne Nr. 2 - 1.<br />
Änderung der Gemeinde Kabelhorst, Nr. 91 – 1. Änderung und Ergänzung der<br />
Gemeinde Grömitz und Nr. 5 und 7 der Gemeinde Riepsdorf auf der Ebene<br />
des Genehmigungsverfahrens UVP – pflichtig sind hängt davon ab, ob zusätz-<br />
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GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
liche und andere vor allem anlagenbezogene erhebliche Umweltauswirkungen<br />
zu erwarten sind, die auf der Ebene der Bauleitplanung nicht bekannt waren.<br />
Kurzbeschreibung der Bauleitplanung in der Gemeinde Grömitz<br />
Die Gemeinde Grömitz plant durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und die 1. Änderung des B-Planes 91 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für<br />
die Errichtung einer Windenergieanlage nördlich des Ortsteiles Rüting zu schaffen.<br />
Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Grömitz hat am<br />
19.06.2012 beschlossen, dass die maximale Höhe der Anlagen auf Grömitzer<br />
Gemeindegebiet 130 m (Tag- und Nachtkennzeichnungspflichtig) nicht<br />
überschritten werden darf.<br />
Von Seiten der Anlagenbetreiber besteht der Wunsch, die vorhandenen Anlagen in<br />
der Gemeinde Grömitz zu repowern.<br />
Kurzbeschreibung der Bauleitplanung in der Gemeinde Kabelhorst<br />
Die Gemeinde Kabelhorst plant mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 die<br />
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um zusätzlich zu den 4<br />
bestehenden Windenergieanlagen noch 5 weitere Standorte zu ermöglichen.<br />
Momentaner Planungsstand dort sind Windenergieanlagen mit einer maximalen<br />
Höhe von 135 m. Außerdem ist ein Anlagenstandort außerhalb des<br />
Geltungsbereiches des B-Planes im Genehmigungsverfahren.<br />
Kurzbeschreibung der Bauleitplanung in der Gemeinde Riepsdorf<br />
Die Gemeinde Riepsdorf beabsichtigt, durch die 1. Änderung des B-Planes Nr. 5,<br />
die Aufstellung des B-Planes Nr. 7 und die 1. Änderung des B-Planes Nr. 4 die<br />
planungsrechtlichen Voraussetzungen für folgende Vorhaben zu schaffen:<br />
Aufstellung des B-Planes Nr. 5 – 1. Änderung: Errichtung von vier je 150 m hohen<br />
Windenergieanlagen. Bei der Errichtung der 4 geplanten Windenergieanlagen<br />
werden 6 Altanlagen abgebaut.<br />
Aufstellung des B-Planes Nr. 7: Errichtung von vier je 150 m hohen<br />
Windenergieanlagen. Bei der Errichtung der 4 geplanten Windenergieanlagen<br />
werden 6 Altanlagen abgebaut und ein planungsrechtlich zulässiger Standort<br />
aufgehoben.<br />
Errichtung von bis zu 150 m hohen Windenergieanlagen. Bei der Errichtung von<br />
modernen Windenergieanlagen werden die Altanlagen abgebaut. (Aufstellung des<br />
B-Planes Nr. 4 - 1. Änderung).<br />
Auf Basis des o. g. Sachverhaltes wurde mein Büro beauftragt, zu den geplanten /<br />
beantragten Windenergieanlagenstandorte und Windenergieanlagen bzw. zur<br />
Bauleitplanung1 in dem gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ die<br />
Umweltverträglichkeitsstudie zu erarbeiten.<br />
1 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und den 1. Änderung des B-Planes 91 in der Gemeinde<br />
Grömitz, zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Gemeinde Kabelhorst und zur 1. Änderung des<br />
B-Planes Nr. 5 / zum B-Planes Nr. 7 / zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 4 Gemeinde Riepsdorf<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 11
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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A.2 Gesetzliche Ausgangsbasis<br />
Gemäß UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) vom 05.09.2001 /<br />
Anlage 1 handelt es sich bei dem genannten Vorhaben um ein Vorhaben nach<br />
Nummer:<br />
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie.<br />
1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils<br />
mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit<br />
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen (Vorhaben ist UVP-pflichtig).<br />
„§ 3 b (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht für die in Anlage 1<br />
aufgeführten Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale<br />
vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder<br />
überschritten werden.“<br />
„§ 3 b (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht auch, wenn mehre Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben<br />
oder mehreren Trägern verwirklicht werden soll und in einem engen<br />
Zusammenhang stehen (...), zusammen die maßgeblichen Größen- oder<br />
Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist<br />
gegeben, wenn diese Vorhaben (...) auf demselben Betriebs- oder Baugelände<br />
liegen (...) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in<br />
einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem<br />
vergleichbaren Zweck dienen.“<br />
„§ 3 b (3) Wird der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch die Änderung-<br />
oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens<br />
erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen<br />
des bestehenden, bisher nicht UVP-Pflichtigen Vorhabens durchzuführen.“<br />
In Fällen des sogenannten „Hineinwachsens“ im Sinne von § 3 b (3) UVPG ist zu<br />
berücksichtigen, dass der Bestand bei Bestimmung der Größen- oder<br />
Leistungswerte unberücksichtigt bleibt, wenn die jeweiligen Vorhaben vor Ablauf<br />
der für die einschlägigen Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG (d. h. vor dem<br />
03.07.1988) bzw. 97/11/EG (d. h. vor dem 14.03.1999) bereits bestanden.<br />
Durch die UVP-II-Richtlinie der EG (97/11/EG) vom 03.03.1997 sind „Anlagen zur<br />
Nutzung von Windenergieanlagen zur Stromerzeugung (Windfarmen)“ UVPpflichtig<br />
(mindestens Einzelfallprüfung). Gemäß Rechtsprechung der EuGH ist die<br />
UVP-II-RL seit dem 14.03.1999 geltendes Recht. D.h. bis zur Umsetzung in<br />
nationales Recht (05.09.2001) waren alle Windenergieanlagen, die ab dem<br />
14.03.1999 genehmigt wurden, UVP-pflichtig.<br />
Seit dem 05.09.2001 gilt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
A.3 Kumulierende Wirkung<br />
Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ bzw. die geplanten / beantragten<br />
Windenergieanlagenstandorte und Windenergieanlagen in diesem Eignungsgebiet<br />
stehen – bei einem „Bezugsraum von 15 x Anlagenhöhe“ - außerdem in einem<br />
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räumlichen Zusammenhang zu weiteren 10 Anlagen im Eignungsgebiet „Damlos“,<br />
„<strong>Lensahn</strong>-Ost“, „<strong>Lensahn</strong>-Süd“, „Kolauerhof“ und „Rüting Süd“.<br />
Die Gemeinde Damlos hat mit der 5. Flächennutzungsplanänderung bzw. durch die<br />
Aufstellung der Bebauungspläne 7 a und 7 b die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen zur Errichtung von zwei 150 m hohen Anlagen im Windpark<br />
Damlos geschaffen. Bei einer Aufstellung des B-Planes Nr. 7 c sollen mittelfristig<br />
die drei vorhandenen Windenergieanlagen durch zwei 150 m hohe<br />
Windenergieanlagen ersetzt werden.<br />
In der Gemeinde <strong>Lensahn</strong> werden die 4 Windenergieanlagen parallel zur Autobahn<br />
repowert bzw. durch 4 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe pro Anlage von<br />
100 m ersetzt.<br />
Es handelt sich bei den Vorhaben im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ um kein „kumulierendes<br />
Vorhaben“ nach § 3 b UVPG. (s. Abb. 2)<br />
Abb. 2 Windfarmgebiet und kumulierende Wirkung<br />
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A.4 Zu berücksichtigende Vorhaben<br />
Die 34 Bestandsanlagen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ sind nach der<br />
Landesbauordnung (LBO) zu folgenden Terminen genehmigt worden:<br />
1998 (5 WEA)<br />
5 x V47<br />
- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 47m<br />
- Genehmigung 30.07.1998<br />
---------------------------------------------UVP-Pflichtigkeit -------------------------------------------<br />
1999 (20 WEA)<br />
8 x V47<br />
- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 47m<br />
- Genehmigung 07.04.1999<br />
3 x NEG Micon NM 1500 C/64<br />
- Nabe: 68m<br />
- Rotordurchmesser: 64m<br />
- Genehmigung 19.05.1999<br />
1 x V47<br />
- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 47m<br />
- Genehmigung 02.06.1999<br />
1 x NEG Micon NM 1500 C/64<br />
- Nabe: 68m<br />
- Rotordurchmesser: 64m<br />
- Genehmigung 05.10.1999<br />
4 x Repower/Jacobs MD 70<br />
- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 70m<br />
- Genehmigung 25.11.1999<br />
3 x Repower/Jacobs MD 70<br />
- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 70m<br />
- Genehmigung 15.12.1999<br />
2000 (3 WEA)<br />
- 2 x Enercon E66<br />
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- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 70m<br />
- Genehmigung 09.03.2000<br />
1 x Enercon E66<br />
- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 70m<br />
- Genehmigung 14.04.2000<br />
2001 (3 WEA)<br />
- 3 x Repower/Jacobs MD 70<br />
- Nabe: 65m<br />
- Rotordurchmesser: 70m<br />
- Genehmigung 19.11.2001<br />
Unter Berücksichtigung der Aussagen in Kapitel A.2 ist für die geplanten /<br />
beantragten Windenergieanlagenstandorte und Windenergieanlagen im<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ eine UVP unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen<br />
des bestehenden, bisher ebenfalls UVP-Pflichtigen Vorhabens nach § 3 b Abs. 3<br />
UVPG durchzuführen.<br />
Im Rahmen der Eignungsgebietsausweisung des gemeindeübergreifenden Planungsgebietes<br />
für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ wurde<br />
keine Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet.<br />
A.5 Aufgabenstellung, Inhalte der Umweltverträglichkeitsstudie<br />
In § 6 heißt es:<br />
„Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens (…) vorzulegen“. „Die Unterlagen (…)<br />
müssen mindestens folgende Angaben enthalten:“ (Reihenfolge gemäß Gesetz):<br />
- Beschreibung des Vorhabens (Standort, Art, Umfang, Bedarf an Grund und<br />
Boden).<br />
- Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />
- Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.<br />
- Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des<br />
Vorhabens und Formulierung von Aussagen zur Bevölkerung in diesem Bereich.<br />
- Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen<br />
Lösungsmöglichkeiten und Angabe der Auswahlgründe im Hinblick<br />
auf die Umweltauswirkungen.<br />
- Allgemeine nichttechnische Zusammenfassung.<br />
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- In Abhängigkeit zum Vorhaben:<br />
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren.<br />
- Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, des Abfalls<br />
sowie des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser,<br />
Boden, Natur und Landschaft und sonstige Folgen des Vorhabens.<br />
Ziel einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG bzw. der vorliegenden<br />
Umweltverträglichkeitsstudie ist es, die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und<br />
umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. In diesem<br />
Zusammenhang ist festzustellen, ob bei einer Realisierung der Planungen<br />
„erhebliche nachteilige“ Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Wann es sich bei<br />
einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft um eine „erhebliche“<br />
Umweltauswirkung handelt, wird im UVPG nicht geregelt (das UVPG hat nur<br />
verfahrensrechtlichen Charakter). Die Angabe von Größen- oder Leistungswerten<br />
im Gesetz kann aber als Wertung angesehen werden.<br />
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen des<br />
Vorhabens auf die in § 2 UVPG beschriebenen Schutzgüter „Mensch einschließlich<br />
der menschlichen Gesundheit“, „Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt“,<br />
„Boden“, „Wasser“, „Klima“, „Luft“, „Landschaft“, „Kulturgüter und sonstige<br />
Sachgüter“ sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern<br />
zu analysieren. Die Umweltprüfung erfolgt schutzgutbezogen differenziert unter den<br />
erforderlichen Gesichtspunkten: Anlagenhöhe, Anlagenanzahl sowie der<br />
rotorumstrichenen Fläche.<br />
Da zu den Bestandsanlagen noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
vorgenommen wurde, gehört in diesem Fall zu dem Inhalt der zu erstellenden <strong>UVS</strong><br />
auch die Beschreibung der Umweltauswirkungen der 34 Bestandsanlagen auf die<br />
zu bewertenden Schutzgüter auf Basis der vorhandenen Daten sowie ggf.<br />
geeigneter Fachliteratur. Detaillierte Aussagen zur faunistischen Situation vor<br />
Errichtung der 34 Bestandsanlagen sind nicht möglich, da zum Zeitpunkt der<br />
Genehmigung der 34 WEA keine faunistischen Kartierungen erforderlich waren und<br />
daher auch nicht erhoben worden sind.<br />
In der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie (<strong>UVS</strong>) werden die Ausführungen<br />
gemäß dem Erlass des Innenministerium vom 20.11.2001 „Prüfung der<br />
Umweltverträglichkeit im Bauplanungsrecht“ und der Erlass „Grundsätze zur<br />
Planung von Windkraftanlagen vom 22.02.2011“ berücksichtigt.<br />
Die verschiedenen Planungen zu Windenergieanlagen in dem<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ haben einen unterschiedlichen Planungsstand. Zu jeder<br />
geplanten Anlage liegen daher noch nicht alle erforderlichen Gutachten vor<br />
(faunistische Kartierung, Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft,<br />
artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Schall- und Schattenwurfprognose). Außerdem<br />
stehen noch nicht für alle beantragten Anlagen der Anlagentypen fest. Aufgrund<br />
des o. g. Sachverhaltes wird die vorliegende <strong>UVS</strong> in folgende Abschnitte gegliedert:<br />
- Einleitung<br />
- Bestandsanalyse<br />
- Beschreibung der Vorhaben<br />
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- Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.<br />
- Darstellung der Umweltauswirkungen der Vorhaben unter Berücksichtigung<br />
der Bestandsanlagen<br />
- Nichttechnische Zusammenfassung<br />
- Berücksichtigung der anlagenbezogenen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
A.6 Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung<br />
Die UVP ersetzt nicht den Umweltbericht als Bestandteil der jeweiligen<br />
Begründung. Die Ergebnisse der UVP müssen folglich in den Umweltbericht<br />
eingearbeitet werden. Die UVP ist zudem der Begründung als Anlage beizufügen.<br />
Neben der UVP ist zu jedem Bebauungsplan eine Bilanzierung der Eingriffe in<br />
Natur und Landschaft, eine faunistische Bestandserfassung und –bewertung<br />
gemäß den Vorgaben der UNB sowie ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu<br />
erstellen. Diese Unterlagen sind als Anlage Bestandteil der Begründung und<br />
öffentlich mit auszulegen.<br />
Im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne ist die UVP nach dem Vorschriften des<br />
Baugesetzbuches durchzuführen (s. § 17 UVPG). Ein „Scopingtermin“ ist gemäß<br />
UVPG nicht erforderlich. Der Untersuchungsumfang sowie die Inhalte und der<br />
Umfang der zu erarbeitenden <strong>UVS</strong> wurden am 16.08.2012 festgelegt. Für die<br />
beantragten Anlagen außerhalb von Geltungsbereichen von Bebauungsplänen, ist<br />
ein Scopingtermin gemäß § 5 UVPG durchzuführen.<br />
A.7 Untersuchungsgebiet, Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethoden<br />
Bei der Festlegung des Untersuchungsgebietes, des Untersuchungsumfanges und<br />
der Untersuchungsmethoden ist zu berücksichtigen, dass für jedes Vorhaben<br />
separat die Eingriffe in Natur und Landschaft, eine faunistische Bestandserfassung<br />
sowie -bewertung und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag unter<br />
Berücksichtigung des konkreten Anlagentyps zum Zeitpunkt der öffentlichen<br />
Auslegung bzw. zum Genehmigungsverfahren erstellt werden muss und wird.<br />
In Bezug auf die verschiedenen Schutzgüter ergeben sich daher unter<br />
Berücksichtigung des Vorhabens folgende Untersuchungsgebiete:<br />
Mensch<br />
Bei einer Errichtung von Windenergieanlagen ergeben sich potenzielle<br />
Auswirkungen auf den Mensch durch:<br />
- Zusätzliche Schall- und Schattenwurfemissionen.<br />
- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes /Siedlungsbildes bzw. der Landschaft<br />
als Erholungsraum.<br />
Es werden daher folgende Untersuchungsräume abgegrenzt:<br />
- Untersuchungsraum zu den Schallemissionen entsprechend der TA-Lärm /<br />
DIN ISO 9613-2 und der maßgeblichen Immissionspunkten (nächstgelegene<br />
schutzwürde Nutzung).<br />
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- Untersuchungsraum zum Schattenwurf entsprechend der allg. anerkannten<br />
Prüfmethode und den maßgeblichen Imissionspunkten (nächstgelegene<br />
schutzwürde Nutzung).<br />
- Untersuchungsraum zur Naherholung: 15 min. Sparziergang = 750 m um die<br />
Siedlungsfläche.<br />
- Untersuchungsraum in Bezug auf die Landschaft als Erholungsraum in Anlehnung<br />
an das Untersuchungsgebiet zum Schutzgut „Landschaft“.<br />
Der Untersuchungsumfang / die Untersuchungsmethode in Bezug auf das<br />
Schutzgut „Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit“ wird auf die<br />
Themenkomplexe „Wohnen“ und „Erholung“ begrenzt. Besondere Untersuchungen<br />
dazu sind nicht erforderlich.<br />
Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt<br />
In Bezug auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt“ sind<br />
bei einer Realisierung des Vorhabens Veränderungen der Biotoptypen (Art und<br />
Umfang) und der Avifauna denkbar. Folgende Untersuchungsräume werden daher<br />
festgelegt:<br />
- In Bezug auf den Untersuchungsumfang / die Untersuchungsmethode zum<br />
Schutzgut „Pflanzen“ ist eine detaillierte, floristische Bestandserfassung nicht<br />
erforderlich, da die neuen Anlagen auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen<br />
Ackerflächen errichtet werden sollen. Die Ackerflächen sind durch die intensive<br />
anthropogene bzw. konventionelle landwirtschaftliche Nutzung floristisch<br />
erheblich verändert; „besonders geschützten Arten“, „streng geschützten Arten“<br />
oder „Rote-Liste-Arten“ kommen daher auf diesen Flächen nicht vor. Eine<br />
Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen sowie der Flächennutzung ist daher<br />
ausreichend.<br />
- Untersuchungsraum zur Avifauna: Die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens<br />
auf die Avifauna ergeben sich durch Erhöhung und Neuordnung der<br />
Windenergieanlagen. Im Rahmen der Erstellung der faunistischen Gutachten<br />
sind folgende Kartierungen durchzuführen:<br />
Auszug aus dem Standarduntersuchungsrahmen der UNB / des LLUR:<br />
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Boden<br />
Die potenziellen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Boden ergeben<br />
sich durch die Versiegelung von derzeit unverschlossenen Böden. Da über den<br />
Versiegelungsbereich hinausgehende Veränderungen nicht zu erwarten sind,<br />
entspricht das Untersuchungsgebiet dem gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet<br />
für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“.<br />
In Bezug auf das Schutzgut „Boden“ sind keine besonderen Untersuchungen<br />
erforderlich.<br />
Wasser<br />
Im Zusammenhang mit der Versiegelung von unversiegelten Böden stehen auch<br />
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf das Schutzgut „Wasser“. Da über den<br />
Versiegelungsbereich hinausgehende Veränderungen nicht zu erwarten sind,<br />
entspricht das Untersuchungsgebiet dem gemeindeübergreifende Eignungsgebiet<br />
für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“.<br />
In Bezug auf das Schutzgut „Wasser“ sind keine besonderen Untersuchungen<br />
erforderlich.<br />
Klima/Luft<br />
Da im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb vom Windenergieanlagen keine<br />
negativen, erheblichen bzw. messbaren klimatischen Auswirkungen bekannt sind<br />
bzw. zu erwarten sind, entspricht das Untersuchungsgebiet dem<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“.<br />
In Bezug auf das Schutzgut „Klima/Luft“ sind keine besonderen Untersuchungen<br />
erforderlich.<br />
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Landschaft<br />
Im Zusammenhang mit Windenergieanlagen ergeben sich Beeinträchtigungen des<br />
Landschaftsbildes. Als pragmatischer Ansatz wird als erheblich betroffener<br />
Landschaftsraum und damit als Untersuchungsgebiet „15 x Anlagenhöhe“ definiert.<br />
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden verbal-argumentativ<br />
beschrieben.<br />
Bei der Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf das<br />
Landschaftsbild wird von folgenden Erkenntnissen ausgegangen:<br />
- Die Auswirkung von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild ist maßgeblich<br />
abhängig von der Witterung / Jahreszeit (Nebel oder Sonne / Winter oder<br />
Sommer) und vom Standpunkt.<br />
- Windenergieanlagen sind technische Bauwerke, die - insbesondere in Form<br />
von Windparks - Flächen in einem erheblichen Umfang beanspruchen. Außerdem<br />
stellen sie landschaftsästhetisch besonders beeinträchtigende Flächennutzung<br />
dar, da der Betrachter ein Element mit derart technischer Intensität in<br />
der Landschaft nicht erwartet.<br />
- Mit zunehmender Entfernung nimmt die Wirkungsintensität von Windenergieanlagen<br />
exponentiell ab. Das bedeutet, dass wenig Fläche in der unmittelbaren<br />
Umgebung des Eingriffsobjektes übermäßig stark beeinträchtigt wird, während<br />
viel Fläche in der weiteren Umgebung visuell schwächer belastet wird.<br />
- Windenergieanlagen werden in der unmittelbaren Umgebung (200 m-Radius)<br />
in Bezug auf die Ästhetik häufig als übermächtig empfunden. Die Beeinträchtigung<br />
ist in diesem Bereich als sehr hoch anzusehen, zumal in dieser kurzen<br />
Entfernung i. d. R. kaum landschaftliche Elemente vorhanden sind, die mildernd<br />
auf diesen Eindruck wirken können.<br />
- Die Fernwirkung wird durch das Bewegungsmoment noch gesteigert.<br />
- Wenige Anlagentypen bzw. nur ein Anlagentyp belasten das Landschaftsbild<br />
weniger als viele unterschiedliche Anlagentypen.<br />
- Wenige große Anlagen belasten das Landschaftsbild weniger als viele kleine<br />
Anlagen.<br />
- Der optische Eindruck wird eher von der Zahl der Anlagen bestimmt als von ihrer<br />
Größe, wobei die Beeinträchtigungsintensität nicht proportional steigt.<br />
- In Bezug auf die Rotorbewegung sind große Anlagen besser (weil langsamer)<br />
als kleine Anlagen.<br />
- Der vom Eingriff betroffene Raum nimmt mit der Anzahl der Windenergieanlagen<br />
(aufgrund der Abstände zwischen den Anlagen) zu, wenn auch nicht proportional.<br />
Außerdem erhöht sich bei einer Erhöhung der Anlagenzahl und bei<br />
einem Landschaftsraum mit einem hohen Wert die Beeinträchtigungsschwere.<br />
- Der von einer Windenergieanlage betroffene Landschaftsraum geht über die<br />
direkt beanspruchte Grundfläche (Fundament) hinaus. Die Wirkung ist aber<br />
nur bis zu einer bestimmten Entfernung für die Qualität des Landschaftsbildes<br />
relevant. Es kann daher von einer begrenzten visuellen Wirkzone ausgegangen<br />
werden. Die Ausdehnung der Wirkzone hängt u. a. von der Größe und der<br />
Art des Objektes bzw. von den Sichtverhältnissen ab.<br />
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- Visuell betrachtet endet die ästhetische Fernwirkung einer Windenergieanlage<br />
dort, wo andere Elemente (Bebauung, Gehölze, Geländeerhebungen) als Hindernisse<br />
den Blick des Betrachters verstellen („sichtverschattete Bereiche“).<br />
Bei entsprechender Objekthöhe werden sie jedoch in einiger Entfernung wieder<br />
sichtbar. Hinter der Verschattungszone nehmen sie die Fernwirkung wieder<br />
auf.<br />
Als erheblich beeinträchtigt ist das Landschaftsbild mindestens im Umkreis der<br />
fünfzehnfachen Anlagenhöhe einzustufen. Dieses entspricht der von Nohl für große<br />
Windenergieanlagen festgesetzten „Mittelzone“ bzw. „Wirkzone II“ und bedeutet bei<br />
einer 150 m hohen Anlage einem Radius von mindestens 2.250 m (NOHL). Ab<br />
einer Entfernung von 15 x Anlagenhöhe wird davon ausgegangen, dass<br />
Gehölzgruppen und Baumreihen die Windenergieanlagen in die Landschaft besser<br />
einbinden und teilweise verdecken. Sie dominieren damit nicht mehr das<br />
Landschaftsbild, da Teile des Baukörpers verdeckt sind und andere Elemente in<br />
der Landschaft in den Vordergrund treten. Das bedeutet aber nicht, dass die<br />
Anlagen nicht mehr sichtbar sind oder keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />
haben (technische Veränderung der Landschaft).<br />
Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
In Bezug auf das Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ sind keine<br />
besonderen Untersuchungen erforderlich. Sollte sich im Rahmen der genauen<br />
Standortplanung herausstellen, dass archäologische Denkmäler betroffen sein<br />
können, sind die notwendigen Untersuchungen gemäß den Vorgaben des<br />
Archäologischen Landesamtes durchzuführen.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 23
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
B. BESTANDSANALYSE<br />
B.1 Beschreibung des gemeindeübergreifenden Eignungsgebietes für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“<br />
Abb. 3 Ausschnitt aus dem Regionalplan<br />
Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ ist im derzeitig gültigen Regionalplan für den Planungsraum II<br />
ausgewiesen. Es hat eine Länge von rund 5 km, eine Breite von rund 1,5 km und<br />
eine Gesamtgröße von 492 ha.<br />
Von den 492 ha entfallen auf das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen in der<br />
Gemeinde Kabelhorst 71,2 ha (4 Windenergieanlagen), 117,9 ha Grömitz (10<br />
Windenergieanlagen) und 302,9 ha Riepsdorf (20 Windenergieanlagen) - s. Abb. 4.<br />
Die heutigen Windenergieanlagen im Eignungsgebiet werden von einer Vielzahl<br />
von Gesellschaften betrieben (s. Abb. 5). Ein Abbau der Altanlagen bzw. ein<br />
Ersetzen dieser durch moderneren und leistungsstärkeren Anlagen ist daher immer<br />
nur mit den jeweiligen Betreibern möglich. Weil die Anlagen zu unterschiedlichen<br />
Zeitpunkten errichtet wurden, haben die Betreibergesellschaften unterschiedliche<br />
Vorstellungen / Möglichkeiten, wann sie Ihre Anlagen ersetzen können. Eine aus<br />
städtebaulicher Sicht selbstverständlich wünschenswerte Variante des<br />
gleichzeitigen Rück- und Neubaus aller Anlagen im gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ ist<br />
daher nicht umsetzbar.<br />
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KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Auf Basis des o.g. Sachverhaltes haben alle drei Gemeinden unterschiedliche<br />
Konzepte/Möglichkeiten, wie sie zukünftig ihren Teil des gemeinsamen<br />
Eignungsgebiets gestalten.<br />
Abb. 4 Flächen in den jeweiligen Gemeinden<br />
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KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Abb. 5 Gesellschaften innerhalb der Eignungsgebiete<br />
B.2 Übergeordnete und sonstige Planungen / Schutzausweisungen<br />
B.2.1 Landschaftsrahmenplan<br />
Der Landschaftsrahmenplan enthält folgende planungsrelevanten Darstellungen in<br />
Bezug auf das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“:<br />
- Die Flächen südlich einer Linie zwischen den Orten Kabelhorst (Gemeinde<br />
Kabelhorst) und Gosdorf (Gemeinde Riepsdorf) liegt in einem Gebiet mit besonderer<br />
Erholungseignung.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 26
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GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Abb. 6 Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 1<br />
Abb. 7 Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 2<br />
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GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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B.2.2 Landschaftsplan<br />
Für das Gemeindegebiet von Riepsdorf und Kabelhorst gibt es keinen<br />
Landschaftsplan. Der Landschaftsplan in der Gemeinde Grömitz enthält keine<br />
planungsrelevanten Darstellungen.<br />
B.2.3 Schutzausweisungen, Biotopverbundplanungen, sonstige geschützte Objekte<br />
Im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ kommen folgende geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG /<br />
§ 21 LNatSchG vor (s. Plan 3):<br />
- Knick<br />
- Kleingewässer<br />
- Allee<br />
Nach § 30 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Beseitigung,<br />
Beschädigung oder zu einer Veränderung des charakteristischen Zustandes des<br />
geschützten Biotops führen können, zunächst einmal verboten.<br />
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte<br />
Landschaftsbestandteile oder Flächen mit einer einstweiligen Sicherung kommen<br />
im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ nicht vor.<br />
Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ liegt außerhalb von Naturparks oder Naturerlebnisräumen<br />
und Biotopverbundsystemen.<br />
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet ist der „Oldenburger Graben“, das<br />
nächstgelegene FFH-Gebiet die „Wälder von Güldenstein“ (westlich <strong>Lensahn</strong>). Eine<br />
Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete kann – aufgrund der Entfernung (mehr<br />
als 3,5 km Luftlinie zum Oldenburger Graben und ca. 6 km zum FFH-Gebiet) –<br />
ausgeschlossen werden.<br />
B.3 Beschreibung der vorhandenen Windenergieanlagen<br />
B.3.1 Windenergieanlagen (Bestand bzw. genehmigte Anlagen) im<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“<br />
Windenergieanlagen in der Gemeinde Riepsdorf<br />
34 WEA Rotorumstrichene Fläche pro Summe rotorumstrichene Fläche in<br />
Anlage in qm<br />
qm<br />
E 66 (3) 3.848,50 11.545,50<br />
Vestas 47 (14) 1.734,90 24.288,60<br />
MD 70 (13) 3.848,50 50.030,50<br />
Micon (4) 3.848,50 15.395,00<br />
Summe 101.259,6<br />
Tab. 1 rotorumstrichene Fläche im Bestand<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 28
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GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Die 34 Bestandsanlagen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ sind nach der<br />
Landesbauordnung (LBO) genehmigt worden (s. Kapitel A.4)<br />
E 66 (2)<br />
- Leistung: 1,8 MW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
Vestas 47 (14)<br />
- Leistung: Leistung: 660 kW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 47 m<br />
- Gesamthöhe: 89 m<br />
MD 70 (4)<br />
- Leistung: 1,5 MW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
Windenergieanlagen in der Gemeinde Kabelhorst<br />
Micon (4)<br />
- Leistung: 1,5 MW<br />
- Nabenhöhe: 68 m<br />
- Rotordurchmesser: 64 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
Windenergieanlagen in der Gemeinde Grömitz<br />
MD 70 (9)<br />
- Leistung: 1,5 MW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
E 66 (1)<br />
- Leistung: 1,8 MW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
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GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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B.3.2 Windenergieanlagen (Bestand bzw. genehmigte Anlagen) im räumlichen<br />
Zusammenhang zum gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“<br />
Windenergieanlagen in der Gemeinde <strong>Lensahn</strong><br />
Südwind S 70 (1)<br />
- Leistung: 1,5 MW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
E-66 (1)<br />
- Leistung: 1,8 MW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
E 66 (1)<br />
- Leistung: 1,5 MW<br />
- Nabenhöhe: 85 m<br />
- Rotordurchmesser: 66 m<br />
- Gesamthöhe: 118 m<br />
Enercon E 70 (3) 2<br />
- Leistung: 2.300 kW<br />
- Nabenhöhe: 64 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 99 m<br />
Enercon E 53 (1) 3<br />
- Leistung: 800 kW<br />
- Nabenhöhe: 73,25 m<br />
- Rotordurchmesser: 52,8 m<br />
- Gesamthöhe: 99,7 m<br />
Windenergieanlagen in der Gemeinde Damlos<br />
Südwind S 70 (3)<br />
- Leistung: 1,5 MW<br />
- Nabenhöhe: 65 m<br />
- Rotordurchmesser: 70 m<br />
- Gesamthöhe: 100 m<br />
2 Genehmigt, Baubeginn voraussichtlich Frühjahr 2013<br />
3 Genehmigt, Baubeginn voraussichtlich Frühjahr 2013<br />
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ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Enercon E 82 (2) 4<br />
- Leistung: 2.300 kW<br />
- Nabenhöhe: 108 m<br />
- Rotordurchmesser: 82 m<br />
- Gesamthöhe: 149 m<br />
B.4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT / WECHSELWIRKUNGEN<br />
B.4.1 Naturräumliche Gliederung, Relief<br />
Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ liegt in einer Grundmoränenlandschaft bzw. in einem<br />
weiträumig bewegten Gelände aus Kuppen und Senken. Naturräumlich befindet es<br />
sich im „Ostholsteinischen Hügelland / Teillandschaft Wagrische Halbinsel“.<br />
Die geplanten/beantragten Windenergieanlagenstandorte und Windenergieanlagen<br />
liegen bei +10 bis + 25 m ü. NN.<br />
B.4.2 Flächennutzung<br />
Die Flächen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ werden intensiv landwirtschaftlich genutzt<br />
(Acker). Nur rund um die Dörfer Schwienkuhl, Günbek, Gosdorf, Riepsdorf kommen<br />
noch Grünlandflächen vor. Im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 5 – 1. Änderung<br />
kommen auch intensiv genutzte Grünlandflächen vor. Im Geltungsbereich des B-<br />
Planes Nr. 4 befinden sich noch Kompensationsflächen, die keiner<br />
landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.<br />
Ein Teil der Flurstücke ist mit Knicks abschnittsweise eingefriedet. Die Knickdichte<br />
reicht von sehr locker im Bereich des B-Planes Nr. 7 bis relativ dicht im Bereich der<br />
B-Pläne Nr. 4, 5 – 1. Änderung und 2 – 1. Änderung.<br />
Als weitere naturnahe Strukturen kommen Mergelkuhlen vor, die locker im<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ verteilt liegen.<br />
B.4.3 Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit<br />
Zur thematischen Eingrenzung des Schutzgutes „Mensch“ werden die derzeitig<br />
bekannten und direkt auf den Menschen einwirkenden Immissionen und sonstigen<br />
Beeinträchtigungen, die von Windenergieanlagen ausgehen können,<br />
herangezogen. Das sind: Schallemissionen, Schattenwurfemissionen und<br />
Landschaftsbildbeeinträchtigungen.<br />
Im Zusammenhang mit den o. g. Emissionen und sonstigen Beeinträchtigungen<br />
ergeben sich in Bezug auf das Schutzgut „Mensch“ die Themenkomplexe „Wohnen<br />
im Sinne der Wohnlage“ und „Erholung (siedlungsnaher- und wohnungsnaher<br />
Erholungsraum, touristischer Erholungsraum)“.<br />
4 Genehmigt, Baubeginn voraussichtlich Frühjahr 2013<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 31
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ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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12-06-08 07.12.2012<br />
Das Landschaftsbild - als wesentlicher Faktor für die Erholungsqualitäten eines<br />
Landschaftsraumes - stellt ein eigenes Schutzgut dar und wird daher in einem<br />
eigenen Kapitel ausführlich beschrieben und bewertet.<br />
Wohnen<br />
Der Mindestabstand der heutigen Windenergieanlagen zu bewohnten oder zum<br />
regelmäßigen Aufenthalt genutzten Gebäuden betrug zum Zeitpunkt der<br />
Genehmigung der Bestandsanlagen – gemäß des Erlasses vom 04.07.1995 - bei<br />
Anlagen, die eine Höhe von bis zu 100m aufwiesen, 300 m zu Einzelhäusern und<br />
500 m zu ländlichen Siedlungen. Der Abstand betrug damit 3 x h zu Einzelhäusern<br />
und 5 x h zu Siedlungen. Alle Bestandsanlagen berücksichtigen die damals<br />
gültigen Mindestabstände. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 3 BauGB) im Zusammenhang mit der optisch bedrängenden Wirkung<br />
der WKA, die durch die Drehbewegung des Rotors ausgelöst wird, wurde damit<br />
beachtet. Dies bedeutet nicht, dass die Windenergieanlagen ab einem Abstand von<br />
300/500 m nicht mehr sichtbar sind. Es gehen von ihnen nur keine bedrängende<br />
Wirkung mehr aus, weil u. a. andere Elemente in der Nachbarschaft in den<br />
Vordergrund treten.<br />
Rund um das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ liegen die Orte:<br />
- „Kabelhorst“, „Grünbek“ und „Schwienkuhl“ in der Gemeinde Kabelhorst (mit<br />
436 Einwohnern).<br />
- „Koselau“, „Quaal“, „Riepsdorf“, „Gosdorf“ in der Gemeinde Riepsdorf (mit<br />
1007 Einwohnern - einschl. der Einwohner in Thomsdorf).<br />
- „Cismarfelde“, „Rüting“ und „Poggenpohl“ in der Gemeinde Grömitz mit bis zu<br />
rund 150 Einwohnern.<br />
Nutzungsstruktur<br />
Die Nutzungsstruktur der o. g. Orte bestehen aus überwiegend Einfamilienhäusern,<br />
landwirtschaftlichen Hofstellen und vereinzelten Ferienwohnungen.<br />
Schallimmissionen<br />
Schallimmissionen von Windenergieanlagen können grundsätzlich einen<br />
Wohnstandort beeinträchtigen. Durch die bestehenden Anlagen im<br />
interkommunalen Windeignungsgebiet sind bereits Schallemissionen vorhanden.<br />
Die Berechnungen zeigen, dass durch die Vorbelastung der vorhandenen und<br />
bereits genehmigten WEA der Immissionsrichtwert der TA Lärm /1/ von nachts 45<br />
dB(A) an einem Immissionsort in Kabelhorst überschritten wird. An den anderen<br />
Immissionsorten wird der Immissionsrichtwert eingehalten oder unterschritten. Die<br />
einzuhaltenden Richtwerte der TA Lärm ergeben sich aus der Klassifizierung des<br />
betrachteten Immissionsortes (IO), gem. BauNVO. Festgelegt wird diese im<br />
Flächennutzungsplan der jeweiligen Gemeinde, bzw. durch ihre Charakteristik.<br />
Schattenwurf<br />
Der Schattenwurf von Windenergieanlagen kann grundsätzlich zu Irritationen und<br />
Beeinträchtigungen führen.<br />
Durch die bestehenden Anlagen im interkommunalen Windeignungsgebiet sind<br />
bereits Schattenwurfemissionen vorhanden.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 32
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GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen entsteht drehender Schattenwurf<br />
(Rotordrehung). Die Berechnung dessen erfolgt als astronomisch maximal<br />
möglicher (theoretischer) Schattenwurf. Dieser geht davon aus, dass der Rotor eine<br />
Scheibe ist, die Sonneneinstrahlung nicht durch Wolken gedämpft / verhindert wird<br />
und die Sonne immer senkrecht zu dem sich fortwährend drehenden Rotor<br />
befindet. Dauer und Umfang des astrologisch maximal möglichen (in der Realität<br />
stattfindenden) drehenden Schattenwurfs sind jedoch abhängig von dem<br />
Bewölkungsgrad, der Tageszeit / Jahreszeit (Sonneneinstrahlungswinkel) im<br />
Zusammenhang mit der Windrichtung (Ausrichtung des Rotors) und den<br />
Stillstandzeiten. Diese liegen erfahrungsgemäß bei 75 % unter dem astronomisch<br />
maximal möglichen Schattenwurfs.<br />
Maßgeblich für die Beurteilung der Schattenwurfimmissionen sind die vom<br />
Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) verfassten Schattenwurf-Hinweise,<br />
die einen Wert von 30 min / d und in der Summe 30 h / a als maximalen Richtwert<br />
festlegen. Dieser Wert darf nicht für die einzelne WEA betrachtet werden, sondern<br />
muss immer als Gesamteinwirkung aller WEA auf einen Immissionsort (IO)<br />
betrachtet werden.<br />
Entsprechend diesen Empfehlungen wird für die Schattenwurfberechnung von<br />
einem Referenzpunkt mit den Maßen 0,1 m x 0,1 m in 2 m Höhe über Grund<br />
ausgegangen. Dieser Referenzpunkt (Schattenrezeptor) wird horizontal<br />
ausgerichtet und an der der Windenergieanlage zugewandten Seite des Hauses<br />
platziert. Durch die horizontale Ausrichtung des Rezeptors ist die Berechnung<br />
unabhängig von der tatsächlichen Ausrichtung des IO. Aus der Rotordrehzahl<br />
ergibt sich die Taktgeschwindigkeit, mit der wechselnde Lichtverhältnisse im<br />
Schattenbereich der Rotorkreisfläche auftreten können.<br />
Bei einer Überschreitung des astronomisch maximal möglichen Schattenwurfs, wird<br />
in die betroffenen WEA eine Schattenabschaltung eingebaut werden. Diese misst<br />
die Beleuchtungsstärke (lx) und den Einfallswinkel der Sonne. Die<br />
Schattenabschaltung wird aktiviert, d.h. der Betrieb der Windenergieanlage wird<br />
gestoppt, sobald innerhalb des programmierten Abschaltfensters der eingestellte<br />
Wert der Abschaltintensität (Verhältnis von Schatten- zu Lichtintensität)<br />
unterschritten wird.<br />
Die bestehenden WEA in den Windparks der Gemeinden Kabelhorst, Riepsdorf<br />
und Grömitz, überschreiten in der Berechnung des astronomisch maximal<br />
möglichen Schattenwurfs an 21 der 47 betrachteten IO, die einzuhaltenden<br />
Richtwerte (30 min / d und 30 h / a). Durch die geplanten WEA erhöht sich die<br />
Schattenwurfbelastung an den betrachteten IO bzw. führt hier zu einer<br />
Überschreitung der Richtwerte.<br />
Erholung<br />
In Bezug auf die Erholungsqualitäten der zu bewertenden Landschaftsräume<br />
werden nur naturbezogene Erholungsformen (z. B. Wandern, Radfahren,<br />
Naturbeobachtungen) thematisiert.<br />
Gemäß Abbildung 7 / Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 2 handelt<br />
es sich bei dem Raum südlich einer Linie zwischen Kabelhorst und Gosdorf um ein<br />
Gebiet mit einer besonderen Erholungseignung.<br />
Bei den Freiflächen rund um die Siedlungsflächen handelt es sich außerdem um<br />
einen wohnungsnahen- bzw. siedlungsnahen Erholungsraum (Naherholungsraum:<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 33
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GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
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ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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B.4.4 Boden<br />
„15 min. Spaziergang = 750 m um die Siedlungsflächen“). Erfahrungsgemäß<br />
suchen Spaziergänger weiter entfernte Ziele für die Naherholung ohne Benutzung<br />
eines Verkehrsmittels kaum auf.<br />
Erschlossen wird der Naherholungsraum / das Gebiet mit einer besonderen<br />
Erholungseignung über ein mehr oder minder dichtes und geschlossenes Netz aus<br />
landwirtschaftliche Feldwegen.<br />
Die Qualität und Eignung eines Raumes als wohnungsnaher oder siedlungsnaher<br />
Erholungsraum für naturnahe Erholungsformen wird u. a. von folgenden Aspekten<br />
und Faktoren maßgeblich beeinflusst:<br />
- Erlebbarkeit (Erschließung und Erreichbarkeit).<br />
- Anzahl und Spektrum der Möglichkeiten zur Erholungsnutzung und Freizeitgestaltung.<br />
- Qualität des Landschaftsbildes 5 .<br />
- Beeinträchtigungen (z. B durch Windenergieanlagen).<br />
- Konkurrenz oder räumliche Lage zu anderen Erholungseinrichtungen.<br />
- Das Vorhandensein vertrauter Gestaltmerkmale und Orientierungsmöglichkeiten<br />
im Sinne von Landmarken, da sie die Identifikation mit dem Landschaftsraum<br />
fördern.<br />
Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ steht in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang<br />
zu den angrenzenden Siedlungsflächen. Es wird potenziell von den Bewohnern und<br />
Gästen der Siedlungsflächen als Naherholungsflächen genutzt, da sie innerhalb eines<br />
Entfernungsradius von 750 m um die Siedlungsflächen liegen.<br />
Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ hat aber aus folgenden Gründen eher eine geringere<br />
Bedeutung (im Sinne von Attraktivität) als Erholungsraum:<br />
- Mangel an landschaftsbildprägenden, vielfältigen und interessanten Strukturen<br />
(=geringes Potenzial als Naturerlebnisraum).<br />
- Hohe Konkurrenz mit den vielfältigen und abwechslungsreichen Küstenbereichen<br />
mit umfangreichen Möglichkeiten zur Erholungsnutzung und Freizeitgestaltung.<br />
- Kaum vertraute Gestaltmerkmale und Orientierungsmöglichkeiten.<br />
Diese geringe Erholungsqualität wird außerdem durch die bestehenden<br />
Windenergieanlagen - im Zusammenhang mit den Schallimmissionen, dem<br />
Schattenwurf und den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - erheblich<br />
gemindert. Erholung in Natur und Landschaft beinhaltet vor allem Ruhe und einen<br />
unbebauten Landschaftsraum.<br />
Bei der Bewertung der Böden werden die im BBodSchG § 2 genannten Funktionen<br />
von Böden berücksichtigt.<br />
5 Wird im Kapitel „Landschaft“ B.4.8 beschrieben<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 34
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Bei den Böden im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ handelt es sich um<br />
Geschiebelehm oder –mergel. Die dominierende Bodenart ist sandiger Lehm.<br />
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung sind sie verändert, wenn auch<br />
deutlich geringer als bei befestigten/bebauten Flächen. Es liegen keine Hinweise zu<br />
Altlasten und Aufschüttungen vor.<br />
Schutzwürdige Bodenformen sind nicht bekannt.<br />
Aufgrund der geohydrologischen Bedingungen sind im gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ keine<br />
oberflächennahen Rohstoffe zu erwarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a BBodSchG).<br />
B.4.5 Wasser<br />
Es liegen keine Hinweise zu Altlasten und Aufschüttungen vor.<br />
Foto 1 Kleingewässer ohne Bewuchs<br />
Im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ kommen eine Vielzahl an kleinen Oberflächengewässern vor.<br />
Daten zur Grundwassersituation liegen nicht vor. Untersuchungen zur<br />
Grundwasserqualität bzw. zu Grundwasserverschmutzungen durch die Anwendung<br />
von Mineraldüngern, organischen Düngern und Gülle sind nicht bekannt.<br />
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GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Foto 2 Kleingewässer mit Bewuchs<br />
B.4.6 Klima/Luft<br />
Bei einem Vergleich der klimatischen Situation im gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ mit<br />
sonstigen Freilandverhältnissen, kann davon ausgegangen werden, dass das Klima<br />
nicht verändert wird. Aufgrund der räumlichen Lage und im Zusammenhang mit der<br />
Flächennutzung kommt es auf den Flächen im Eignungsgebiet zu einer höheren<br />
nächtlichen Abkühlung und einer - im Vergleich zu besiedelten Bereichen -<br />
häufigeren Taubildung (Kaltluftentstehungsgebiet).<br />
Die Flächen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ haben aber keine klimatischen Entlastungs- oder<br />
Ausgleichsfunktion für die angrenzenden Siedlungsgebiete.<br />
Detaillierte Daten zur Luftqualität liegen nicht vor. Emittenten sind der private<br />
Hausbrand sowie der Kraftfahrzeugverkehr auf den klassifizierten Straßen.<br />
B.4.7 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt<br />
B.4.7.1 Pflanzen<br />
Heimische Pflanzen kommen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ nur im Bereich der Knicks<br />
und Kleingewässer vor. Der überwiegende Teil der Flächen wird intensiv<br />
landwirtschaftlich genutzt (Acker). Nur im Bereich von Gosdorf kommen auch umfassend<br />
genutzte Grünlandflächen vor.<br />
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Die Kleingewässer sind in einem ökologisch minderwertigen Zustand, da<br />
Pufferzonen zum angrenzenden Acker fehlen. Der Grundwasserstand liegt bei<br />
mindestens 60 cm unter OK Gelände.<br />
Die Knicks sind mit heimischen und standortgerechten Gehölzen wie Feld-Ahorn,<br />
Schlehe, Hunds-Rose, Holunder, Hasel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Hainbuche,<br />
Schneeball und Brombeere bewachsen. Zum Teil kommen auch Überhälter aus<br />
Stiel-Eichen, Esche und Feld-Ahorn vor.<br />
Im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7 befindet sich eine einseitige Allee aus<br />
Linden. Das Alter der Bäume wird auf 60 Jahre geschätzt.<br />
B.4.7.2 Fauna / Vögel<br />
Im Rahmen der Genehmigung der 34 Windenergieanlagen im<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ wurden keine faunistischen Kartierungen durchgeführt. Eine<br />
verbindliche Beschreibung der faunistischen Situation (Vögel und Fledermäuse) vor<br />
der Errichtung der 34 Windkraftanlagen ist daher jetzt nicht mehr möglich. In diesem<br />
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Bedeutung einer Fläche<br />
/ eines Raumes für die Fauna von einer Vielzahl von Faktoren und nicht lediglich<br />
von dem Vorhandensein von Windenergieanlagen abhängig ist.<br />
Auf Basis der faunistischen Kenntnisse zu den nächstgelegen Eignungsgebieten<br />
für Windenergieanlagen (WP Farve in der Gemeinde Wangels, <strong>Lensahn</strong>er Berg in<br />
den Gemeinden Göhl und Heringsdorf und Fehmarn) und der sonstigen<br />
Untersuchungen zur Fauna und Windkraft können für das gemeindeübergreifende<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ folgende<br />
faunistische Aussagen zu dem Zustand vor Errichtung der WEA getroffen werden:<br />
- Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“ liegt außerhalb von bedeutsamen Brutgebieten für<br />
Wiesenvögel. Es handelt sich um einen Landschaftsraum mit einem weit verbreiteten<br />
Lebensraumtyp in SH. Es dominieren die gehölzbrütenden Vogelarten<br />
der halboffenen Landschaften wie Goldammer, Dorn- und Gartengrasmücke,<br />
wobei auch die Ubiquisten Buchfink und Amsel stets hohe Dichten erreichen.<br />
Bewertungsrelevante Arten mit Gefährdungs- oder Schutzstatus sind<br />
selten. In Einzelfällen können in dieser Landschaft besonders bzw. streng geschützten<br />
Brutvogelarten wie Rebhuhn oder Neuntöter vorkommen.<br />
- Der Brutvogelbestand in den Hecken und in den sonstigen naturnahen Gehölzstrukturen<br />
wird aber von Windenergieanlagen nicht messbar beeinflusst,<br />
da heckenbrütende Arten wenig empfindlich gegenüber Windenergieanlagen<br />
reagieren. Der heutige Brutvogelbestand im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet<br />
für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ dürfte<br />
daher dem Brutvogelbestand vor Errichtung der WEA entsprechen, wenn nicht<br />
andere negative Auswirkungen (wie eine Intensivierung der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung) erfolgt ist.<br />
- Untersuchungen auf Fehmarn haben gezeigt, dass von Windenergieanlagen<br />
Stör- und Vertreibungswirkungen auf rastende Vögel (Gänse und Goldregenpfeifer)<br />
ausgehen können, die zu Zerschneidungseffekten bzw. Habitatfrag-<br />
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mentierungen führen können. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand kann daher<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die Flächen im gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“<br />
vor Errichtung der Windenergieanlagen eine höhere Bedeutung als<br />
Rastgebiet für einige Rastvogelarten insbesondere Gänse und Enten hatten<br />
als dieses jetzt der Fall ist, da die Flächen grundsätzlich als Rastflächen geeignet<br />
sind und auch zur Verfügung standen.<br />
Entscheidend für die Eignung einer Fläche als Rastgebiet ist aber die Lage innerhalb<br />
des Zugkorridors, die Attraktivität als Nahrungsfläche, Störungen<br />
durch menschliche Aktivitäten und das Vorhandensein bzw. nichtvorhandensein<br />
von Knicks und Bäumen.<br />
- Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“ liegt außerhalb der Rastgebiete von landesweiter<br />
bzw. überregionaler Bedeutung und befindet sich nicht in einem Verbindungskorridor<br />
von Rastgebieten. In der Summe ist daher von einer geringen Bedeutung<br />
als Rastvogelhabitat auszugehen. Im faunistischen Gutachten zum<br />
Windpark Farve (vom Nov. 2012, unveröffentlicht), mit einer vergleichbaren Situation,<br />
heißt es:<br />
„Als dominante Arten sind Star, Kiebitz und Lachmöwe zu erwarten, die in<br />
weiten Teilen des Landes die häufigsten Rastvogelarten stellen. Dabei ist von<br />
Truppgrößen auszugehen, die die Rastbestand-Schwellenwerte von<br />
landesweiter Bedeutung deutlich unterschreiten (2 % Kriterium der<br />
landesweiten Rastbestandsgrößen, LANU 2008, LLUR 2010). Diese Schwelle<br />
liegt z. B. beim Kiebitz bei 2.000 Individuen und wird grundsätzlich nur<br />
innerhalb der ausgewiesenen Vogelschutzgebiete erreicht (LLUR 2008). Im<br />
Gebiet wurden während der Herbst- und Frühjahrskartierungen keine<br />
Rasttrupps der beim LLUR gelisteten Wasser- und Watvogelarten festgestellt<br />
(LLUR 2010). Im Rahmen der stationären Zugvogel- und<br />
Greifvogelerfassungen wurden im Planungsraum keine größeren<br />
Rastbestände festgestellt. Eine langfristige Bindung von Rastvögeln an den<br />
Planungsraum bzw. einzelne Teilgebiete ist nicht zu erwarten. Insgesamt ist<br />
dem Planungsraum in seiner Funktion als Rastvogelhabitat eine<br />
unterdurchschnittliche Bedeutung zuzuordnen.“<br />
- Des gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“ hatte aus folgenden Gründen wahrscheinlich vor<br />
Errichtung der 34 Windenergieanlagen keine höhere Bedeutung als Rastvogelhabitat:<br />
- Der Abstand zum Oldenburger Graben bzw. zu sonstigen Rastgebieten<br />
von landesweiter bzw. überregionaler Bedeutung beträgt mehr als 3 km<br />
Luftlinie.<br />
- Die Flächen wurden intensiv landwirtschaftlich genutzt.<br />
- Es kommen keine Rückzugsgebiete vor.<br />
- Aufgrund der Lage und der Landschaftsstruktur besteht keine langfristige Bindung<br />
von Rastvögeln an potenziellen Flächen im gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“.<br />
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- Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“ liegt unstrittig in einem Vogelzugkorridor, da es innerhalb<br />
der sog. „Vogelfluglinie“ als wichtige Zugroute liegt.<br />
- Im faunistischen Gutachten zum WP Kalkberg-Görtz-Gaarz vom Januar 2012,<br />
BioConsult. S. 19), das ca. 5 km nördlich vom gemeindeübergreifende Eignungsgebiet<br />
für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ liegt,<br />
heißt es dazu:<br />
„Die lokale Intensität des Tagzuges ist maßgeblich aber vom Vorhandensein<br />
von Zugkorridoren und LeitIinien abhängig, so dass in weiten Teilen der<br />
binnenländischen Agrarlandschaften Schleswig-Holsteins relativ geringe<br />
Durchzugsraten registriert werden (KOOP 2002). (..) Der quantitativ deutlich<br />
überwiegende nächtliche Breitfrontenzug, der von Drosselarten des<br />
fennoskandinavischen Brutareals dominiert wird, verläuft ohne Leitlinien über<br />
das gesamte Schleswig-Holstein und findet zum Großteil in Höhen statt, die<br />
weit über denen der WEA liegen (z. B. BRUDERER & LIECHTI 1998, BERTHOLD<br />
2000, GRÜNKORN et al. 2009).“<br />
- Innerhalb des Vogelzugkorridors „Vogelfluglinie“ haben die Flächen vom gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ daher eine unterdurchschnittliche Bedeutung für den<br />
Vogelzug, da sie außerhalb von Leitlinien für den Landvogelzug (Küstenlinie<br />
und Oldenburger Graben als wesentliche Leistruktur im Binnenland mit einer<br />
besonderen Bedeutung für den Vogelzug) und außerdem noch südlich vom<br />
Oldenburger Graben liegen (die Küstenlinie sind mehr als 6 km Luftlinie entfernt).<br />
In diesem Bereich ist mit einem Breitbandzug und in der Summe eher<br />
geringen Zugintensitäten zu rechnen. Im faunistischen Gutachten zum Windpark<br />
Farve vom Nov. 2012, unveröffentlicht), mit einer vergleichbaren Situation,<br />
heißt es zu diesem Thema:<br />
„Der Vogelzug im Bereich des Vorhabengebietes war sowohl im Herbst als<br />
auch im Frühjahr nur sehr schwach ausgeprägt. Es wurden 25 Arten mit insg.<br />
168 Individuen registriert (evtl. getrennt nach Frühjahr und Herbst (Tab. 5). Die<br />
Beobachtungsergebnisse zeigen zwar eine Reihe von verschiedenen Arten,<br />
umfassen aber nicht das große Spektrum an Arten, das für einen Zugkorridor<br />
an der Ostseeküste typisch ist. Die ermittelten Zugintensitäten liegen in den<br />
Tageshöchstwerten und dem Mittelwert der 10 Erfassungen deutlich < 50 Ind. /<br />
h. Dies entspricht einer Einstufung als eine sehr geringe Zugaktivität. Im<br />
Bereich von Zugkorridoren an den Küsten Schleswig-Holsteins sind<br />
demgegenüber mittlere Zugintensitäten zwischen 500 und 1.000 Vögel / h<br />
während der Hauptzugphasen die Regel (Koop 2002, 2012). Nach den<br />
Kalkulationen des aktuellen Zugvogelberichtes wird Schleswig-Holstein<br />
während des Tagzuges im Herbst von etwa 1,5 Millionen Vögel überquert,<br />
während des Frühjahrszuges belaufen sich die Schätzungen auf über 800.000<br />
Individuen (KOOP 2012). Insgesamt ist damit dem Vorhabengebiet in seiner<br />
Funktion als Gebiet für den Vogelzug eine unterdurchschnittliche Bedeutung<br />
zuzuordnen.“<br />
- Im faunistischen Gutachten zum WP Kalkberg-Görtz-Gaarz (vom Januar 2012,<br />
BioConsult. ab S. 19) heißt es zum Gänse-, Meeresenten- und Limikolenzug:<br />
Nonnen-, Ringel- und Blessgans sowie Eider- und Trauerente konzentrieren<br />
sich bei der Querung von Schleswig-Holstein auf ihrem Weg zwischen Brut-<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 39
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12-06-08 07.12.2012<br />
und Rast- bzw. Überwinterungsgebieten entlang von Leitlinien. Mit Ausnahme<br />
der Trauerente findet der Zug dieser Arten über Schleswig-Holstein<br />
überwiegend am Tage statt (KOOP 2002, 2010).“<br />
„Die Graugans zieht auf breiter Front, die das gesamte Land quert und reagiert<br />
wenig auf Leitlinien. (…) Über die Zugrouten der Limikolen, die Schleswig-<br />
Holstein in großer Zahl auf ihrem Zug ins Wattenmeer überqueren müssen, ist<br />
bislang wenig bekannt. Da der Zug dieser Artengruppe überwiegend nachts<br />
erfolgt, vermutet BERTHOLD (2000), dass eine Leitlinienfunktion markanter<br />
Landschaftsbestandteile eine untergeordnete Rolle spielt. Für die<br />
tagziehenden Arten bzw. Populationsanteile geht KOOP (2002) von zwei<br />
wichtigen, Ost-West-gerichteten Zugkorridoren aus. Der eine führt über die<br />
Eckernförder Bucht Richtung Nordsee, der andere weiter südlich über die<br />
Lübecker Bucht Richtung Dithmarschen bzw. Elbmündung. Auf dem<br />
Frühjahrszug vollzieht sich der Zug ausgehend vom gesamten Wattenmeer auf<br />
einem breiteren Korridor in Richtung der Brutgebiete. Im Bereich des<br />
Planungsraumes wurde bei keiner Limikolenart konzentrierter Zug festgestellt.<br />
Die Hauptzuggebiete dieser Arten liegen größtenteils in einem breiten Band<br />
nördlich des Nord-Ostsee-Kanals (KOOP 2002).“<br />
Während der Zugplanbeobachtung wurden mittlere Flugintensitäten von<br />
lediglich 36 Vögel/h während des Frühjahres sowie 122 Vögel/h während des<br />
Herbstes ermittelt. Diese Intensitäten entsprechen im Vergleich mit bisher<br />
bekannten Werten schwachem Zug (Frühjahr) bzw. durchschnittlichem Zug<br />
(Herbst). Das Maximum wurde am 11.11.2011 mit 521 Vögel/h registriert,<br />
charakteristisch für diesen Tag war der Wacholderdrosselzug, der zu 84 %<br />
diese Flugbewegungen ausmachte. Werden die Flugintensitäten hinsichtlich<br />
der beteiligten Arten aufgeschlüsselt, so ergibt sich, dass die<br />
Wacholderdrossel die dominierende Art mit 40 % der gesamten<br />
Flugphänologie war. Gau- und Kanadagans folgten mit lediglich 6 %,<br />
Wiesenpieper mit 5 % und alle anderen Arten unter 5 %. Diese sehr geringen<br />
Durchzugsraten von Zugvögeln (insgesamt < 50 Flüge/h) weisen darauf hin,<br />
dass der Vogelzug im Bereich des Planungsraumes kaum in Erscheinung tritt<br />
und daher eine untergeordnete Bedeutung besitzt. Die ermittelten Tages-<br />
Flugintensitäten lassen sich basierend auf Vergleichsdaten aus weiteren<br />
Untersuchungen der Nord- und Ostseeküste (s. Kap. 2.3.1 sowie KOOP 2002)<br />
klassifizieren. Bei Betrachtung der gesamten Flugbewegungen (Zugvögel und<br />
lokale Flugbewegungen) entsprach lediglich ein Tag (11.11.2011) starker<br />
Flugaktivität von über 500 Individuen/h. Alle anderen Erfassungstage zeigten<br />
Flugintensitäten unter 300 Vögel/h auf. Insgesamt wurde demnach an 32 von<br />
33 Tagen unterdurchschnittliche Flugintensität im Gebiet erreicht.<br />
Zusammenfassend lassen die Phänologie sowie die ermittelten<br />
Durchzugsraten hinsichtlich des Vogelzuges im Bereich des Vorhabengebietes<br />
auf eine unterdurchschnittliche Flugaktivität schließen. Unter Einbeziehung<br />
aller Flugbewegungen (Rastvögel, Brutvögel, Nahrungsgäste) ergibt sich eine<br />
durchschnittliche Bedeutung, wie sie für weite Teile der Agrarlandschaften<br />
dieses Großraumes zu erwarten ist.“<br />
„Die mittlere Flughöhe aus 10.961 Flugbewegungen betrug 60,2 m und liegt<br />
damit im Bereich der drehenden Rotoren aktuell eingesetzter WKA-Typen. Die<br />
Werte unterliegen jedoch einer sehr großen Streuung. Das<br />
Höhenverteilungsmuster zeigte in beiden Jahreszeiten ein vergleichbares<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 40
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Nutzungsmuster mit einer deutlichen Bevorzugung der Flughöhen unterhalb<br />
100 m. Im Herbst war das Höhenband zwischen 50 und 100 stärker dominant,<br />
so dass die mittlere Flughöhe mit leicht 62,0 m höher lag als im Frühjahr (….).“<br />
- Auf Basis der Kartierungen zum WP Farve und zum WP Kalkberg-Görtz-<br />
Gaarz werden Zugvögel insbesondere die Graugans und Lachmöwe im Frühjahr<br />
und die Wacholderdrossel / Star, Lachmöwe und Kiebitz im Herbst das<br />
gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ überfliegen. Im faunistischen Gutachten zum WP Kalkberg-Görtz-Gaarz<br />
(vom Januar 2012, BioConsult. ab S. 19) heißt es zu den<br />
Flughöhen (S. 16):<br />
„Die mittlere Flughöhe aus 10.961 Flugbewegungen betrug 60,2 m und liegt<br />
damit im Bereich der drehenden Rotoren aktuell eingesetzter WKA-Typen. Die<br />
Werte unterliegen jedoch einer sehr großen Streuung. Das<br />
Höhenverteilungsmuster zeigte in beiden Jahreszeiten ein vergleichbares<br />
Nutzungsmuster mit einer deutlichen Bevorzugung der Flughöhen unterhalb<br />
100 m. Im Herbst war das Höhenband zwischen 50 und 100 stärker dominant,<br />
so dass die mittlere Flughöhe mit leicht 62,0 m höher lag als im Frühjahr (52,5<br />
m).“<br />
- Der Bestand an Groß – und Greifvögeln und deren Flugaktivitäten innerhalb<br />
und im räumlichen Zusammenhang zum gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet<br />
für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ vor der Errichtung<br />
der 34 WKA kann nicht mehr beschrieben werden, da entsprechende<br />
Kartierungen nicht durchgeführt worden sind.<br />
- Im WP Kalkberg-Görtz-Gaarz und WP Farve, die eine ähnliche Struktur ausweisen<br />
wie das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ wurden Flugaktivitäten von 15 verschiedenen<br />
bzw. folgenden bewertungsrelevanten Groß- und Greifvögeln beobachtet:<br />
Seeadler, Schwarzstorch, Rotmilan, Kornweihe, Rohrweihe, Kranich<br />
und Wespenbussard.<br />
- Im faunistischen Gutachten zum WP Kalkberg-Görtz-Gaarz (vom Januar 2012,<br />
BioConsult. ab S. 35) heißt es zur Bewertung der Flugaktivitäten bzw. zum<br />
Kollisionsrisiko:<br />
„Bei keiner dieser Arten wurde allerdings eine überdurchschnittliche Bedeutung<br />
als Nahrungs-, oder Rasthabitat festgestellt. Die Nutzungen lagen innerhalb<br />
der Flugaktivitäten, wie sie für weite Teile der Agrarlandschaften dieses<br />
Raumes zu erwarten sind. (…) Unter den untersuchten Arten gelten Seeadler<br />
und Rotmilan als besonders kollisionsgefährdet. jedoch konnte aufgrund der<br />
geringen Flugaktivitäten in den Windparkarealen bei keiner der Arten ein<br />
erhöhtes gebietsspezifisches Kollisionsrisiko festgestellt werden. Die<br />
Flugaktivität der Groß- und Greifvögel innerhalb des Planungsraumes bewegt<br />
sich insgesamt im Erwartungsbereich für die Agrarlandschaften dieses<br />
Raumes und wird als durchschnittlich bewertet.“<br />
- Aufgrund der intensiven Landbewirtschaftung und dem nur geringen Anteil an<br />
naturnahen Strukturen / Biotopen wie Wälder, Kleingewässer, Röhrichten,<br />
Feuchtgrünland u. ä. als erforderliche Nahrungs- oder Rasthabitate ist nicht<br />
erkennbar, dass die Flächen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ vor Errichtung der 34<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 41
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12-06-08 07.12.2012<br />
WEA eine besondere Bedeutung für die bewertungsrelevanten Groß – und<br />
Greifvögeln bis auf die Rohrweihe (Nahrungshabitat, Brutplatz oder Rastplatz)<br />
gehabt haben bzw. mit der Errichtung der 34 WEA ein erhöhtes Kollisionsrisiko<br />
einhergeht.<br />
B.4.7.3 Fauna / Fledermäuse<br />
- Der Bestand an Fledermäusen und deren Flugaktivitäten innerhalb des gemeindeübergreifende<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ kann vor der Errichtung der 34 WKA nicht mehr genau<br />
beschrieben werden, da entsprechende Kartierungen nicht durchgeführt worden<br />
sind.<br />
- Schleswig-Holstein beheimatet diejenigen Fledermausarten, die zu den durch<br />
Fledermausschlag betroffenen Arten zählen. Darüber hinaus wird das Land als<br />
Durchwanderungs- und Überwinterungsraum für ziehende Fledermäuse angesehen.<br />
- Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“ liegt aber außerhalb von NATURA 2000-Gebieten<br />
mit dem Schutzziel Fledermäuse oder Fließgewässern erster Ordnung, die als<br />
Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz angesehen<br />
werden.<br />
- Die Flächen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ sind Lebensraum der nach BNatSchG<br />
und FFH-Richtlinie geschützten Artengruppe der Fledermäuse.<br />
- Im WP Kalkberg-Görtz-Gaarz wurden folgende fünf der 15 in Schleswig–<br />
Holstein vorkommenden Fledermausarten im Suchraum nachgewiesen werden:<br />
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Große Abendsegler<br />
(Nyctalus noctula) die Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), die Rauhautfledermaus<br />
(Pipistrellus nathusii) und die Zwergfledermaus (Pipistrellus<br />
pipistrellus). Als dominierende Art erwies sich die Zwergfledermaus.<br />
- Im WP Farve wurden folgende acht Arten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen:<br />
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler<br />
(Nyctalus noctula), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus<br />
(Pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus),<br />
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Braunes Langohr (Plecotus auritus)<br />
und die Kleine oder Große Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii).<br />
- Aufgrund vorhandener Siedlungs- und Vegetationsstrukturen sowie die Nähe<br />
zur Küstenlinie der Ostsee kann nicht ausgeschlossen werden, dass das gemeindeübergreifende<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ eine Bedeutung als potenzieller Migrationsraum, Quartierstandort<br />
und Nahrungssuchraum für wandernde Fledermausarten hat.<br />
- Besondere Leitlinien wie Bachläufe oder Knicks mit einer Vielzahl an alten<br />
Überhältern kommen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ nicht vor.<br />
- Da sich die Landnutzung und die vorhandenen Vegetationsstrukturen nicht<br />
wesentlich geändert haben, könnte man davon ausgehen, dass der heutige<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 42
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Fledermausbestand der Bestandssituation vor Errichtung der 34 WEA entspricht.<br />
B.4.7.4 Faunistische Kartierung zum Einzelstandort in der Gemeinde Beschendorf<br />
In Bezug auf den geplanten Standort wurde eine faunistische Bestanderfassung<br />
von ARSU erarbeitet. Die Ergebnisse der Bestandserfassung können wie folgt<br />
zusammengefasst werden:<br />
- Aufgrund der Vorbelastungen sind zusätzliche Vergrämungen von Brutvögeln<br />
und Fledermäusen bei einer Errichtung einer weiteren Anlage nicht zu erwarten.<br />
- Im Untersuchungsgebiet (1000 m um den geplanten Standort) wurde nur der<br />
Mäusebussard als Brutvogel nachgewiesen. Außerdem wurde das Untersuchungsgebiet<br />
von 2 Turmfalkenpaaren zur Nahrungssuche genutzt. Rohrweihe<br />
und Kranich können ebenfalls als Brutvögel vorkommen.<br />
- Das Untersuchungsgebiet wurde von Weißstorch, Fischadler, Rotmilan, Seeadler,<br />
Wiesenweihe, Kornweihe und Wespenbussard überflogen.<br />
- Vom 20.07.2010 bis 11.10.2010 wurden 682 Fledermauskontakte aufgezeichnet.<br />
Im Gondelbereich wurde überwiegend der Abendsegler und am Mastfuß<br />
die Zwergfledermaus erfasst. Es handelt sich um Flugaktivitäten im Zusammenhang<br />
mit den sich auflösenden Wochenstuben; ein ausgeprägter Herbstzug<br />
wurde nicht festgestellt. Aus den Kartierungsergebnissen ist nicht eindeutig<br />
ableitbar, ob das Vorhabengebiet eine hohe oder eine geringe Bedeutung<br />
für Fledermäuse hat.<br />
B.4.7.5 Faunistische Kartierung zum WP <strong>Lensahn</strong> in der Gemeinde <strong>Lensahn</strong><br />
In Bezug auf die geplanten Standorte wurde eine faunistische Bestandserfassung<br />
von ARSU erarbeitet. Die Ergebnisse der Bestandserfassung können wie folgt<br />
zusammengefasst werden:<br />
- Im Untersuchungsgebiet (1000 m um die geplanten Standorte) wurden nur der<br />
Mäusebussard und die Rohrweihe als Brutvogel nachgewiesen. Außerdem<br />
besteht ein Brutverdacht für den Wespenbussard. Außerdem wurde das Untersuchungsgebiet<br />
von zwei Turmfalkenpaaren zur Nahrungssuche regelmäßig<br />
genutzt.<br />
- Das Untersuchungsgebiet wurde im Beobachtungszeitraum nur bis zu dreimal<br />
von Kranichen und Weißstörchen überflogen. Außerdem wurden Flugbewegungen<br />
vom Rotmilan, Seeadler, Wespenbussard, und Kornweihe beobachtet.<br />
- Vom 20.07.2010 bis 12.10.2010 wurden folgende Arten erfasst: Abendsegler,<br />
Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus.<br />
Es handelt sich um Flugaktivitäten im Zusammenhang mit den sich auflösenden<br />
Wochenstuben; ein ausgeprägter Herbstzug wurde nicht festgestellt.<br />
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KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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B.4.8 Landschaft<br />
Foto 3 Landschaftsbild im Windpark Koselau – Blick nach Süden von Ort Koselau<br />
Das Landschaftsbild im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ ist naturräumlich geprägt<br />
durch ein schwach bewegtes Relief ohne weiträumige Blickbeziehungen.<br />
In Bezug auf den Landschaftsbildtyp handelt es sich um eine Agrarlandschaft mit<br />
einem mehr oder minder dichten Knicknetz und anderen linearen Gehölzstrukturen<br />
(Lindenallee, Sträucher entlang von Verbandsgewässern).<br />
Von den vorhandenen Windenergieanlagen wird das Landschaftsbild erheblich<br />
beeinträchtigt. Dieser erhebliche Einfluss ergibt sich nicht nur aus der Anlagenzahl,<br />
sondern insbesondere durch die weiträumige Verstreuung bzw. durch die<br />
ungeordnete Aufstellung von Einzelanlagen sowie Anlagengruppen. Bei einem<br />
beeinträchtigten Raum von „15 x Anlagenhöhe“ befinden sich im räumlichen<br />
Zusammenhang zu den geplanten Standorte rund 30 Windenergieanlagen.<br />
In der Summe kann festgestellt werden, dass durch die vorhandenen<br />
Windenergieanlagen die naturraumtypische Eigenart erheblich vermindert wird.<br />
Der Landschaftsbildwert der betroffenen Flächen wird unter Berücksichtigung der<br />
Vorbelastungen, auf Basis des Erlasses zur Planung von Windenergieanlagen vom<br />
22.03.2011 / Stand 31.10.2012 und einer fünfstufigen Skala mit einer „geringen<br />
Bedeutung“ bis „mittlere Bedeutung“ eingestuft. Bei einer Anwendung des Erlasses<br />
vom 31.10.2012 wäre der Landschaftsbildwert ebenfalls „gering bis mittel“. (s. Plan<br />
4)<br />
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ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Foto 4 Landschaftsbild vom Windpark Koselau<br />
Foto 5 Landschaftsbild vom Windpark Großenholz<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Foto 6 Blick zu den Windenergieanlagen in der Gemeinde Grömitz und in der<br />
Gemeinde Riepsdorf von Kabelhorst aus<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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Abb. 8 Vorbelastungen (gelb), Belastungen durch die Planungen in den<br />
Nachbargemeinden (grün) und beeinträchtigter Raum bei einer Errichtung<br />
der beantragten Windenergieanlagen (blau) (15 x Anlagenhöhe)<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
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Abb. 9 Landschaftsbildwert unter Berücksichtigung der Vorbelastungen<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 48
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
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Landschafts-<br />
bildwert 6<br />
Hohe Bedeutung<br />
Mittlere bis hohe<br />
Bedeutung<br />
Mittlere Bedeutung<br />
Geringe bis mittlere<br />
Bedeutung<br />
Geringe Bedeutung<br />
Beschreibung nach<br />
dem Erlass<br />
Bereiche, die weitgehend<br />
der naturraumtypischen<br />
Eigenart entsprechen<br />
und frei von<br />
störenden Objekten<br />
sind<br />
Naturraumtypische<br />
Eigenart ist zwar<br />
vermindert oder<br />
überformt, im Wesentlichen<br />
aber<br />
noch erkennbar<br />
Naturraumtypische<br />
Eigenart ist weitgehend<br />
überformt<br />
oder zerstört<br />
Tab. 2 Landschaftsbildwert<br />
B.4.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 49<br />
Kriterien<br />
Laubflächen und Naturlandschaft mit einer<br />
hohen Vielfalt, Eigenart und / oder Schönheit<br />
Nicht verändertes Relief<br />
Überwiegend natürliche oder naturnahe<br />
Vegetationsstrukturen<br />
Kulturlandschaft mit einer hohen Vielfalt,<br />
Eigenart und/oder Schönheit<br />
Nicht verändertes Relief<br />
Landschaft ohne störende Objekten wie<br />
Windenergieanlagen, Hochspannungsfrei-<br />
leitungen<br />
Nadelholzwälder und Agrarlandschaften<br />
mit einem deutlichen Flächenanteil von<br />
natürlichen oder naturnahen Vegetationsstrukturen<br />
ohne störende Objekte und<br />
einem nicht veränderten Relief<br />
Agrarlandschaft mit naturnahen Strukturen<br />
und einem nicht veränderten Relief<br />
ohne störende Objekten wie Windenergieanlagen,<br />
Hochspannungsfreileitungen,<br />
Autobahnen, Bahntrassen und außerhalb<br />
von bereits beeinträchtigten Flächen im<br />
Sinne von „15 x Anlagenhöhe“.<br />
Siedlungsflächen<br />
oder<br />
Aktive Abbaugebiete z. B. Kiesabbau und<br />
der damit einhergehenden Reliefveränderung<br />
oder<br />
Agrarlandschaft mit nur wenigen oder keinen<br />
naturnahen Strukturen und einem<br />
naturraumuntypischen Relief oder mit störenden<br />
Objekten wie Windenergieanlagen<br />
im Sinne von 15 x Anlagenhöhe, Hochspannungsfreileitungen,<br />
Autobahnen,<br />
Bahntrassen<br />
Im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ kommen keine Kulturdenkmale vor.<br />
6 in Bezug auf einen Landschaftsraum in einer Größe von 15 x Anlagenhöhe
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Es kommen aber folgende archäologische Denkmale gemäß Landesaufnahme vor:<br />
- 4 Grabhügel ( LA 27, 28, 66, 30), 1 Langbett (LA 29) sowie ein Einzelfundort<br />
(LA 31) (B-Plan Nr. 7 in der Gemeinde Riepsdorf)<br />
Sollten während der Erdarbeiten weitere Funde oder auffällige Bodenverfärbungen<br />
entdeckt werden, wird, gem. §14 DSchG, die Fundstelle gesichert und die<br />
Denkmalschutzbehörde informiert.<br />
Sachgüter stellen die Gebäude und die Siedlungsgrundstücke in den Dörfern dar.<br />
B.4.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />
Grundsätzlich bestehen zwischen den Komponenten des „Naturhaushaltes“,<br />
„Mensch / Bevölkerung“, „Kultur und sonstige Sachgüter“ differenzierte und<br />
unterschiedlich starke Wechselwirkungen. Wechselwirkungen sind z. B.:<br />
- Die Auswirkungen des Klimas (Niederschlagsmengen und Temperaturmittelwerte)<br />
auf die Bodenbildung und auf die Bodenentwicklung.<br />
- Die Auswirkungen der Bodeneigenschaften und / oder das Klima auf die natürlichen<br />
oder anthropogenen Pflanzengesellschaften.<br />
- Die Auswirkung der Bodenart auf die Biotoptypen.<br />
- Der Grundwasserstand auf den Pflanzenbewuchs.<br />
Außerdem kann festgestellt werden, dass jede Veränderung innerhalb eines<br />
Schutzgutes Auswirkungen auf ein oder mehrere andere Schutzgüter hat. So<br />
beeinflusst bspw.:<br />
- Die Versiegelung von Boden die Grundwasserneubildungsrate und das Klima.<br />
- Der flächendeckende Eintrag von Säurebildnern aus der Luft die Puffer- und<br />
Filterfunktionen des Bodens und damit die Grundwasserqualität, aber auch die<br />
natürliche Vegetation.<br />
- Die flächendeckende Eutrophierung der Landschaft, erheblich die Zusammensetzung<br />
der Pflanzengesellschaften und das Wachstum der Pflanzen.<br />
In Bezug auf die Bestandssituation kommen zwischen den zu bewertenden<br />
Schutzgütern keine besonderen Wechselwirkungen vor.<br />
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GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
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C. BESCHREIBUNG DER VORHABEN UND DER ALTERNATIVEN UND DER<br />
VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMASSNAHMEN<br />
C.1 Geplante und beantragte Windenergieanlagen<br />
C.1.1 B-Plan Nr. 7 / Gemeinde Riepsdorf<br />
Der B-Plan Nr. 7 enthält folgende Darstellungen und Festsetzungen:<br />
- Die Gesamthöhe der baulichen Anlagen darf bis zur Flügelspitze 150 m über<br />
dem vorhandenen Gelände nicht überschreiten.<br />
- Für den Außenanstrich der Windenergieanlagen sind lediglich keine glänzende<br />
Farbtöne in hellgrau und grün zulässig.<br />
- Erschließungsflächen.<br />
- 4 Standorte für Windenergieanlagen als Ersatzstandorte für 6 Bestandsanlagen.<br />
Durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wird eine planungsrechtlich zulässige,<br />
aber nicht gebaute Windenergieanlage im derzeitigen Geltungsbereich des B-<br />
Planes Nr. 4 „zurückgebaut“.<br />
Ein Parallelbetrieb von Altanlagen und den geplanten neuen Anlagen ist nicht<br />
vorgesehen und auch nicht möglich.<br />
Die Erschließung der beantragten Windenergieanlagen auf den planungsrechtlich<br />
gesicherten Standorten erfolgt soweit wie möglich über das vorhandene<br />
Erschließungswegenetz.<br />
Alle Aufstellflächen werden als wassergebundene Decke ausgeführt.<br />
C.1.2 B-Plan Nr. 5 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf<br />
Der B-Plan Nr. 5 – 1. Änderung enthält folgende Darstellungen und Festsetzungen:<br />
- Die Gesamthöhe der baulichen Anlagen darf bis zur Flügelspitze 150 m über<br />
dem vorhandenen Gelände nicht überschreiten.<br />
- Für den Außenanstrich der Windenergieanlagen sind lediglich keine glänzende<br />
Farbtöne in hellgrau und grün zulässig.<br />
- Erschließungsflächen.<br />
- 4 Standorte für Windenergieanlagen als Ersatzstandorte für 6 Bestandsanlagen.<br />
Ein Parallelbetrieb von Altanlagen und den geplanten neuen Anlagen ist nicht<br />
vorgesehen und auch nicht möglich.<br />
Die Erschließung der beantragten Windenergieanlagen auf den planungsrechtlich<br />
gesicherten Standorten erfolgt soweit wie möglich über das vorhandene<br />
Erschließungswegenetz.<br />
Alle Aufstellflächen werden als wassergebundene Decke ausgeführt.<br />
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TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
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C.1.3 B-Plan Nr. 4 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf<br />
Errichtung von bis zu 150 m hohen Windenergieanlagen. Bei der Errichtung von<br />
modernen Windenergieanlagen werden die Altanlagen abgebaut. (Aufstellung des<br />
B-Planes Nr. 4-1. Änderung)<br />
C.1.4 B-Plan Nr. 91 - 1. Änderung / Gemeinde Grömitz<br />
Die Gemeinde Grömitz plant durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und den 1. Änderung des B-Planes 91 die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
für die Errichtung einer Windenergieanlage nördlich des Ortsteiles Rüting schaffen.<br />
Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Grömitz hat am<br />
19.06.2012 beschlossen, dass die maximale Höhe der Anlagen auf Grömitzer<br />
Gemeindegebiet 130 m (Tag- und Nachtkennzeichnungspflichtig) nicht<br />
überschritten werden darf.<br />
Von Seiten der Anlagenbetreiber besteht der Wunsch, alle vorhandenen Anlagen<br />
zu repowern.<br />
C.1.5 B-Plan Nr. 2 - 1. Änderung / Gemeinde Kabelhorst<br />
Die Gemeinde Kabelhorst plant mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 die<br />
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um zusätzlich zu den 4<br />
bestehenden Windenergieanlagen noch 5 weitere Standorte zu ermöglichen. Der<br />
momentane Planungsstand sieht Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe<br />
von 135 m vor.<br />
C.1.6 Beantragte Anlage außerhalb des B-Planes Nr. 2 – 1. Änderung / Gemeinde<br />
Kabelhorst<br />
Folgende Windenergieanlage wurde beantragt:<br />
1 Enercon E 82<br />
- Leistung: 2.300 kW.<br />
- Nabenhöhe: 85 m.<br />
- Rotordurchmesser: 82 m.<br />
- Gesamthöhe: 126 m.<br />
- Fundament. 254,5 qm (Durchmesser: 18 m).<br />
- Bau- und Kranaufstellflächen einschl. Kurvenradius: 880 qm (22 x 40 m) +<br />
1.100 qm.<br />
C.2 Art- und Umfang sowie der Bedarf an Grund – und Boden<br />
Bei einer Aufstellung der 14 derzeitig projektierten Windenergieanlagen, erfolgt<br />
folgender unvermeidbarer Bedarf an Grund und Boden:<br />
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TEILBEREICH:<br />
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Bedarf pro Anlage in qm Bedarf bei 14 WEA in qm<br />
(gerundet)<br />
(gerundet)<br />
Fundamente 250 3.500<br />
Kranaufstellflächen 1.100 15.400<br />
Erschließungsflächen 2.000 28.000<br />
Leitungsverlegung7 - -<br />
Summe 3.350 46.900<br />
Tab. 3 Bedarf an Grund und Boden<br />
Rotorumstrichene Fläche Summe rotorumstrichene<br />
pro Anlage in qm<br />
Fläche in qm<br />
E 66 (3) 3.848,50 11.545,50<br />
Vestas 47 (2) 1.734,90 3.569,80<br />
MD 70 (13) 3.848,50 50.030,50<br />
Micon (4) 3.848,50 15.395,00<br />
Repowering in der Gemeinde<br />
Riepsdorf<br />
Enercon E 101 (8)<br />
8.011,80 64.094,40<br />
zusätzliche Anlage in<br />
der Gemeinde Kabelhorst<br />
(Enercon E 82)<br />
5.281,00 5.281,00<br />
zusätzliche Anlage<br />
Gemeinde Grömitz (1)<br />
3.848,50 3.848,50<br />
zusätzliche Anlagen<br />
Gemeinde Kabelhorst<br />
(4)<br />
3.848,50 15.394,00<br />
36 WEA - -<br />
Summe 169.158,7<br />
Tab. 4 Rotorumstrichene Fläche in der Planung (Errichtung von 14 WEA)<br />
C.3 Variantenprüfung<br />
Gemäß § 6 UVPG sind die “(..) wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften<br />
anderweitigen Lösungsmöglichkeiten (...)“ darzustellen.<br />
Auf Basis des Erlasses des Innenministeriums von Schleswig-Holstein vom 20.<br />
November 2001 ist im Bebauungsplanverfahren eine (..) Alternativenprüfung nur<br />
eingeschränkt möglich (..)“, da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan<br />
entwickelt werden. „Der Prüfung von Alternativstandorten kommt im vorgelagerten<br />
oder parallelen F-Plan-Verfahren stärkere Bedeutung zu“. In Punkt 5.4.2 des oben<br />
genannten Erlasses heißt es außerdem, dass es bei der Prüfung von<br />
Standortalternativen im Bebauungsplan (...) vor allem um alternative Festsetzungen<br />
(…)“ geht.<br />
7 derzeitig nicht ermittelbar<br />
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ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Aufgrund der Vorgaben des Regionalplanes bestehen keine anderweitigen<br />
Planungsmöglichkeiten, da es sich um ein Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
handelt.<br />
0-Variante<br />
Gemeinde Riepsdorf<br />
Ohne Änderung der Bauleitplanungen in der Gemeinde Riepsdorf könnten im<br />
Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 4 und 5 jeweils 8 je 100 m hohe<br />
Windenergieanlagen errichtet werden.<br />
Im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7 sind die Anlagenzahl und die maximale<br />
Anlagenhöhe derzeitig nicht begrenzt.<br />
Gemeinde Kabelhorst<br />
Ohne Änderung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2<br />
könnten innerhalb des Geltungsbereiches keine zusätzlichen Anlagen errichtet<br />
werden.<br />
Gemeinde Grömitz<br />
Ohne Änderung der Bauleitplanungen, könnten keine zusätzlichen Anlagen<br />
errichtet werden.<br />
Anlagenreduzierung, Höhenbegrenzung auf 100 m, Vergrößerung der<br />
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhäusern<br />
Bei einer Aufstellung von Bauleitplänen hat die Gemeinde grundsätzlich die<br />
Möglichkeit die Mindestabstände zu Einzelhäusern und zu Siedlungen zu<br />
vergrößern und die Anlagenhöhe sowie die Anlagenzahl zu begrenzen. Im Erlass<br />
zur Planung von Windkraftanlagen vom 22.03.2012 heißt es dazu:<br />
- Durch die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen findet<br />
eine bewusste und gewollte Konzentration der Anlagen statt; auch um andere<br />
Gebiete von Windkraftanlagen freizuhalten.<br />
- Mit Ausweisung der Eignungsgebiete findet auf Ebene der Regionalplanung<br />
bereits eine Abwägung hinsichtlich aller wichtigen Belange, insbesondere der<br />
Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschafts- und Denkmalpflege sowie<br />
des Tourismus statt.<br />
- Innerhalb von Eignungsgebieten sind WKA gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert,<br />
soweit nicht öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 und 3<br />
BauGB entgegenstehen.<br />
Unter Berücksichtigung der o. g. Aussagen gibt es nach dem derzeitigen<br />
Planungsstand aus folgenden Gründen keine städtebaulichen Gründe größere<br />
Abstände, eine Anlagenzahlreduzierung und / oder eine Höhenbegrenzung auf<br />
100m auf der Ebene der Bauleitplanung vorzunehmen:<br />
- Das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot wurde beachtet.<br />
- Alle Richtwerte zu schall- und Schattenwurfemissionen werden eingehalten.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 54
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ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
C.4 VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMASSNAHMEN<br />
- Errichtung von Windkraftanlagen in bereits beeinträchtigten Räumen bzw. weitere<br />
Ausnutzung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen.<br />
- Einbau einer automatischen Schattenabschaltung.<br />
- Schallreduzierter Betrieb in der Nacht zur Einhaltung der Richtwerte.<br />
- Reduzierung der Nachtkennzeichnung durch Feuerrot und Kennzeichnung der<br />
Flügel durch rote Streifen statt weißes Licht am Tag.<br />
- Begrenzung der Anlagenhöhe auf max. 150 m.<br />
- Austausch von Altanlagen (Gemeinde Riepsdorf).<br />
- Reduzierung der Anlagenzahl (Gemeinde Riepsdorf).<br />
- Vergrößerung der Mindestabstände zu Siedlungsflächen und Einzelhäusern<br />
(Gemeinde Riepsdorf) von 3 x h auf 4 x h (h=Gesamthöhe) bzw. von 450 m<br />
auf 600 m.<br />
- Schutz des Klimas durch die Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen.<br />
- Nutzung der vorhandenen Erschließungswege soweit wie möglich.<br />
- Realisierung des Vorhabens auf intensiv genutzten Ackerböden.<br />
- Versickerung des von den befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers<br />
auf den angrenzenden Vegetationsflächen.<br />
- Begrenzung der Erschließungsflächen auf das zwingend erforderliche Maß.<br />
- Verwendung von dreiflügeligen Rotoren (gleichmäßigeres Laufen, reduzierter<br />
Schattenwurf).<br />
- Angepasste Farbgebung (nicht reinweiß).<br />
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D. DARSTELLUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN DER VORHABEN UN-<br />
TER BERÜCKSICHTIGUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BE-<br />
STEHENDEN WINDENERGIEANLAGEN IN DER WINDFARM<br />
Inwieweit „erhebliche nachteilige“ Umweltauswirkungen bei der Realisierung der<br />
Planungen zu erwarten sind, ergibt sich aus:<br />
- Der Bestandsanalyse (= Qualität des Untersuchungsgebietes in Bezug auf das<br />
jeweilige Schutzgut).<br />
- Der Planung (= Intensität des Vorhabens).<br />
- Den Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.<br />
Da im UVPG nicht geregelt ist, wann ein Vorhaben „erhebliche nachteilige<br />
Umweltauswirkungen“ hervorruft, wird davon ausgegangen, dass ein Vorhaben auf<br />
einer Fläche<br />
- mit einer hohen, sehr hohen oder einmaligen Qualität / Bedeutung in Bezug<br />
auf das zu bewertende Schutzgut,<br />
- mit einer hohen Wirkungsintensität des Vorhabens (z. B. umfangreiche Versiegelungen<br />
und Baukörper innerhalb einer Belüftungsbahn) oder<br />
- mit der Einbeziehung geringer oder keiner Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen.<br />
zu einer „erheblichen nachteiligen“ Umweltauswirkungen führen wird.<br />
Ein Eingriff nach dem Naturschutzgesetz (s. Landschaftspflegerischer Begleitplan)<br />
kann für sich genommen nicht pauschal mit einer „erheblichen nachteiligen“<br />
Umweltauswirkung gleichgesetzt werden. Bei der <strong>UVS</strong> ist auch zu berücksichtigen,<br />
inwieweit Umweltauswirkungen d. h. auch Beeinträchtigungen von Natur und<br />
Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung durch Vermeidungs- und<br />
Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.<br />
In der <strong>UVS</strong> werden daher nicht gleichzeitig die Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
nach § 14 BnatSchG / § 8 LNatSchG im Zusammenhang mit § 1 a BauGB und dem<br />
Gemeinsamen Runderlass vom 03. Juli 1998 „Verhältnis der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung zum Baurecht“ bilanziert. Abgesehen von der gesetzlichen<br />
Grundlage unterscheidet sich die Umweltverträglichkeitsprüfung von der<br />
Eingriffsbilanzierung noch durch folgende Aspekte:<br />
- Die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält zusätzliche Schutzgüter (,‚Mensch“,<br />
„Kultur- und sonstige Sachgüter‘).<br />
- Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung geht es um „erhebliche nachteilige“<br />
Umweltauswirkungen“ und nicht um „erhebliche Beeinträchtigungen“ (Landesnaturschutzgesetz).<br />
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt im Landschaftspflegerischen Begleitplan.<br />
Unabhängig von der Eingriffsbilanzierung werden aber im Rahmen der <strong>UVS</strong> bei<br />
„erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ entsprechende<br />
Kompensationsmaßnahmen formuliert.<br />
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D.1 Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene<br />
Bevölkerung)<br />
D.1.1 Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit<br />
Baubedingte Auswirkungen<br />
Während des Baubetriebs (Rückbau und / oder Neubau) ist mit an- und<br />
abfahrenden Baufahrzeugen sowie Maschineneinsatz zu rechnen. Die<br />
baubedingten Lärm- und Schadstoffbelastungen sowie Erschütterungen durch den<br />
Baustellenverkehr sind jedoch nicht gleichmäßig über die gesamte Bauphase<br />
verteilt, da die in Kapitel C.1 und C.2 genannten Bauvorhaben nicht gleichzeitig<br />
umgesetzt werden. Außerdem ist der Bedarf an Baustoffen und Betriebsmitteln im<br />
Verhältnis zur Größe des Vorhabens eher als gering einzustufen. Unzumutbare<br />
Beeinträchtigungen in Bezug auf die Wohnorte bzw. in Bezug auf die Nutzung des<br />
Untersuchungsgebietes als wohnungsnaher, siedlungsnaher oder touristischer<br />
Erholungsraum sind daher nicht zu erwarten. Punktuell kann es zu Behinderungen<br />
des Verkehrs kommen. Die Behinderungen werden aber nur sehr kurzfristig sein.<br />
Anlagenbedingte Auswirkungen<br />
Windenergieanlagen im gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ wirken sich negativ auf das<br />
Landschafts(Siedlungs)bild aus. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in<br />
Kapitel B.4.8 wird das Landschafts(Siedlungs)bild der angrenzenden Dörfer daher<br />
beeinträchtigt.<br />
Die Freiflächen rund um die Siedlungen werden auch als potenzielle<br />
Naherholungsflächen genutzt. Die Erlebbarkeit der Landschaft wird aber nicht<br />
eingeschränkt, da die vorhandenen Feldwege weiterhin zur Naherholung genutzt<br />
werden können.<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Der Betrieb der Windenergieanlagen verstärkt die anlagenbedingten Auswirkungen.<br />
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen im gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ erfolgen<br />
Schall- und Schattenwufemissionen. Nach der derzeitigen Rechtslage erfolgt<br />
außerdem noch eine Tag- und Nachtkennzeichnung (rote Streifen / rotes Licht). Ab<br />
2012 soll aber das sog. Primärradar oder Transpondertechnik eine permanente<br />
Nachtkennzeichnung vermeiden.<br />
Ergebnis der Berechnungen ist, dass bei Betrieb der geplanten Anlagen die<br />
zulässigen Schallimmissionsrichtwerte in Bezug auf die Siedlungsflächen<br />
„Grünbek“, „Riepsdorf“, „Koselau“, „Gosdorf“ und „Rüting“ zumeist eingehalten<br />
werden können. Voraussetzung ist, dass die Anlagen KA 2 + 3 sowie GH 3<br />
schallabgesenkt [KA 2 – 99,5 dB (A), KA 3 – 97,5 dB (A), GH 2 - 105,2 dB (A)]<br />
betrieben werden. In Bezug auf die Anlagen KO 1-4 und GH 1, 2 & 4 wurde von<br />
einem Schallwert von 106,0 dB (A) ausgegangen. Die Anlage KA 1 hat einen<br />
Schallwert von 104,0 dB (A). Die Schallimmissionsprognose ergab bei den<br />
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definierten lmissionspunkten einen Beurteilungspegel zwischen 39,2 dB (A) und<br />
46,8 dB (A) 8 .<br />
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen kommt es zu Wartungsarbeiten.<br />
Diese sind i. d. R. aber nur sehr kurz und stellen daher keine messbare<br />
Beeinträchtigung der zu bewertenden Schutzgüter dar.<br />
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen entsteht drehender Schattenwurf<br />
(Rotordrehung). Aus der Rotordrehzahl und der Anzahl der Rotorblätter ergibt sich<br />
die Taktgeschwindigkeit, mit der stark wechselnde Lichtverhältnisse im<br />
Schattenbereich der Rotorkreisfläche auftreten können. Dadurch können Personen,<br />
die sich für längere Zeit im Schattenbereich des Rotors befinden, mehr oder<br />
weniger stark irritiert oder beeinträchtigt fühlen. Dabei ist aber zu berücksichtigen,<br />
dass es sich um Richtwerte handelt, die auf einen normal empfindlichen Menschen<br />
abgestimmt sind.<br />
Die Berechnung der Schattenwurfbelastungen erfolgt als astronomisch maximal<br />
möglicher (theoretischer) Schattenwurf. Dieser geht davon aus, dass der Rotor eine<br />
Scheibe ist, die Sonneneinstrahlung nicht durch Wolken gedämpft / verhindert wird<br />
und die Sonne immer senkrecht zu dem sich fortwährend drehenden Rotor<br />
befindet.<br />
Dauer und Umfang des astrologisch maximal möglichen (in der Realität<br />
stattfindenden) drehenden Schattenwurfs sind aber abhängig von dem<br />
Bewölkungsgrad, der Tageszeit / Jahreszeit (Sonneneinstrahlungswinkel) im<br />
Zusammenhang mit der Windrichtung (Ausrichtung des Rotors) und den<br />
Stillstandzeiten. Diese liegen erfahrungsgemäß bei 75 % unter dem astronomisch<br />
maximal möglichen Schattenwurfs.<br />
Maßgeblich für die Beurteilung der Schattenwurfimmissionen sind die vom<br />
Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) verfassten Schattenwurf-Hinweise,<br />
die einen Wert von 30 min / d und in der Summe 30 h / a als maximalen Richtwert<br />
festlegen. Dieser Wert darf nicht für die einzelne WEA betrachtet werden, sondern<br />
muss immer als Gesamteinwirkung aller WEA auf einen Immissionsort (IO)<br />
betrachtet werden.<br />
Entsprechend diesen Empfehlungen wird für die Schattenwurfberechnung von<br />
einem Referenzpunkt mit den Maßen 0,1 m x 0,1 m in 2 m Höhe über Grund<br />
ausgegangen. Dieser Referenzpunkt (Schattenrezeptor) wird horizontal<br />
ausgerichtet und an der der Windenergieanlage zugewandten Seite des Hauses<br />
platziert. Durch die horizontale Ausrichtung des Rezeptors ist die Berechnung<br />
unabhängig von der tatsächlichen Ausrichtung des IO. Aus der Rotordrehzahl<br />
ergibt sich die Taktgeschwindigkeit, mit der wechselnde Lichtverhältnisse im<br />
Schattenbereich der Rotorkreisfläche auftreten können.<br />
Bei einer Überschreitung des astronomisch maximal möglichen Schattenwurfs, wird<br />
in die betroffenen WEA eine Schattenabschaltung eingebaut werden. Diese misst<br />
die Beleuchtungsstärke (lx) und den Einfallswinkel der Sonne. Die<br />
8 Da der jeweilige Immissionsbeitrag an den Immissionsorten mit Richtwertüberschreitungen, jeweils mindestens<br />
10 dB unter dem Immissionsrichtwert liegt und die Überschreitungen des Immissionsrichtwertes jeweils nicht<br />
mehr als 1 dB zusammen beträgt, sind die betroffenen Anlagen KA 2 + 3 sowie GH 2 aber mit den oben genannten,<br />
maximalen immissionswirksamen Schallleistungspegeln im Sinne der TA Lärm /1/ und des Erlasses des<br />
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft /8/ genehmigungsfähig.<br />
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Schattenabschaltung wird aktiviert, d.h. der Betrieb der Windenergieanlage wird<br />
gestoppt, sobald innerhalb des programmierten Abschaltfensters der eingestellte<br />
Wert der Abschaltintensität (Verhältnis von Schatten- zu Lichtintensität)<br />
unterschritten wird.<br />
Durch die bestehenden Anlagen im interkommunalen Windeignungsgebiet sind<br />
bereits Schattenwurfemissionen vorhanden.<br />
Die bestehenden WEA in den Windparks der Gemeinden Kabelhorst, Riepsdorf<br />
und Grömitz, überschreiten in der Berechnung des astronomisch maximal<br />
möglichen Schattenwurfs an 21 der 47 betrachteten IO, die einzuhaltenden<br />
Richtwerte (30 min / d und 30 h / a). Durch die geplanten WEA erhöht sich die<br />
Schattenwurfbelastung an den betrachteten IO bzw. führt hier zu einer<br />
Überschreitung der Richtwerte.<br />
In der Gesamtbelastung durch die bestehenden / beantragten und die geplanten<br />
WEA betrifft die Überschreitung der Richtwerte 37 von 47 betrachteten IO. Der<br />
Einbau einer automatischen Schattenabschaltung ist für die geplanten Anlagen<br />
notwendig.<br />
Ergebnis<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen können in Bezug<br />
auf das Schutzgut „Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit“ erhebliche<br />
nachteilige anlagen- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen im Sinne des<br />
UVPG nicht ausgeschlossen werden, da:<br />
- messbare und erlebbare Schall- und Schattenwufemissionen erfolgen und<br />
- das Landschaftsbild erheblich verändert wird.<br />
Bei einer Realisierung der in Kapitel C.1 / C.2 genannten Bauvorhaben sind aber<br />
aus folgenden Gründen keine erheblichen nachteiligen bau-, anlagen- und<br />
betriebsbedingte Umweltauswirkungen gemäß UVPG in das Schutzgut „Mensch<br />
einschl. der menschlichen Gesundheit“ zu erwarten:<br />
- Die baubedingten Auswirkungen sind zeitlich begrenzt.<br />
- Die Anlagenzahl erhöht sich von 34 auf maximal 36 Windenergieanlagen.<br />
- Es sind bereits erhebliche Vorbelastungen vorhanden.<br />
- Nur relativ wenige Menschen sind betroffen und die Vorhaben liegen in einem<br />
Landschaftsraum mit einer relativ geringen Wertigkeit.<br />
- Nur geringfügig werden zusätzlich bzw. derzeitig nicht beeinträchtigte Landschaftsräume<br />
durch die höheren Windenergieanlagen beeinträchtigt.<br />
- Alle Richtwerte zu den Schall und Schattenwurfemissionen werden eingehalten.<br />
- Eine bedrängende Wirkung durch die Einhaltung des Mindestabstandes zu<br />
Wohnhäusern von 3 x h ist nicht gegeben.<br />
- Die permanente Nachtkennzeichnung durch das Primärradar / Transpondertechnik<br />
wird voraussichtlich ersetzt.<br />
- Die Erzeugung von Energie aus Wind stellt einen wesentlichen Beitrag zum<br />
Klimaschutz dar und sichert damit die Lebensgrundlage des Menschen.<br />
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D.1.2 Boden<br />
- Es gibt keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass sich Infraschall negativ auf<br />
die Gesundheit des Menschen auswirkt.<br />
Baubedingte Auswirkungen<br />
Durch den Baubetrieb kommt es im Vorhabengebiet zu einer temporären Flächen-<br />
inanspruchnahme für Baustelleneinrichtungen. Schadstoffeinträge durch<br />
unsachgemäßen Umgang mit Betriebsmitteln oder Unfällen sind grundsätzlich<br />
möglich, können aber bei einem ordnungsgemäßen Betrieb bzw. bei einer<br />
Berücksichtigung der DIN-Normen vermieden werden.<br />
Anlagenbedingte Auswirkungen<br />
Bei einer Realisierung der Planungen werden rund 4,69 ha derzeitig unversiegelte,<br />
relativ gering beeinträchtigte und ertragreiche Böden versiegelt oder teilversiegelt.<br />
Bei der Versiegelung wird das Bodenleben und die Funktion des Bodens als<br />
Nährstoff- und Wasserspeicher, Schadstofffilter und -puffer sowie als Archiv der<br />
Natur- und Kulturgeschichte zerstört. Bei der Bewertung einer Beeinträchtigung ist<br />
zu beachten, dass ausschließlich intensiv genutzte Ackerböden versiegelt oder<br />
teilversiegelt werden.<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen sind bei einem ordnungsgemäßen Betrieb nicht zu<br />
erwarten und aufgrund der zukünftigen Nutzung eher unwahrscheinlich.<br />
Ergebnis<br />
Aufgrund des oben genannten Sachverhaltes erfolgten/ erfolgen - durch die Errichtung<br />
der 34 Bestandsanlagen und bei einer Aufstellung der in Kapitel C.1 und C. 2<br />
genannten Bauvorhaben - in Bezug auf das Schutzgut „Boden“ keine erheblichen<br />
und nachteiligen baubedingten, anlagenbedingten oder betriebsbedingten<br />
Umweltauswirkungen gemäß UVPG, da:<br />
D.1.3 Wasser<br />
- Intensiv genutzte und weit verbreitete Böden mit einer geringen Bedeutung /<br />
Funktion und mit einer geringen Empfindlichkeit gegenüber Stoffeinträgen oder<br />
Stoffausträgen zerstört werden (Bestand).<br />
- Die Bodenfunktionen nur punktuell nachhaltig beeinträchtigt werden (Wirkungsintensität).<br />
Baubedingte Auswirkungen<br />
Durch den Baubetrieb kann es grundsätzlich zu einer Verunreinigung von Grund-<br />
oder Schichtenwasser kommen. Diese Verunreinigungen können aber durch einen<br />
ordnungsgemäßen Betrieb bzw. bei einer Berücksichtigung der DIN-Normen<br />
vermieden werden. Erhebliche Beeinträchtigungen in Bezug auf den<br />
Wasserhaushalt sind wegen der kurzen Bauzeit nicht zu erwarten. Bei dem<br />
Herstellen der Fundamente sind kurzfristige Grundwasserabsenkungen möglich.<br />
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Anlagenbedingte Auswirkungen<br />
Im Zusammenhang mit der Versiegelung von derzeitig unversiegelten Böden (4,69<br />
ha) stehen auch die Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“. Auf den<br />
versiegelten bzw. verrohrten Flächen kann das Niederschlagswasser nicht mehr<br />
zur Versickerung gelangen und steht damit zunächst einmal nicht mehr zur<br />
Grundwasseranreicherung zur Verfügung.<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen sind bei einem ordnungsgemäßen Betrieb nicht zu<br />
erwarten.<br />
Ergebnis<br />
Durch die Errichtung der 34 Bestandsanlagen und bei einer Aufstellung der in Kapitel<br />
C.1 und C. 2 genannten Bauvorhaben sind in Bezug auf das Schutzgut ‚Wasser“<br />
keine „erheblichen nachteiligen“ baubedingten, anlagenbedingten oder<br />
betriebsbedingten Umweltauswirkungen gemäß UVPG zu erwarten, da:<br />
- Das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“ keine besonderen Funktionen für den Wasserhaushalt<br />
hat (Bestand).<br />
- Das von den befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser auf den<br />
angrenzenden Flächen versickert. Es wird damit dem Naturhaushalt nicht entzogen<br />
(Wirkungsintensität).<br />
- Der Grund- und Schichtenwasserkörper durch die Planungen nicht betroffen<br />
sind bzw. keine messbaren baubedingten oder anlagenbedingten Grundwasserabsenkungen<br />
zu erwarten sind (Wirkungsintensität).<br />
D.1.4 Klima / Luft<br />
Baubedingte Auswirkungen<br />
Durch den Baustellenverkehr kommt es im Vorhabengebiet zu erhöhten<br />
Schadstoffimmissionen. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes „Klima / Luft“ ist<br />
aber nicht zu erwarten, da von einem unbeeinträchtigten Klima ausgegangen<br />
werden kann und die Beeinträchtigungen nur kurzfristig sein werden.<br />
Anlagenbedingte Auswirkungen<br />
Durch die Neuversiegelung von rund 4,69 ha unversiegelter Fläche wird das<br />
Kleinklima auf der versiegelten Fläche verändert (z. B. Erhöhung der<br />
Mitteltemperatur, geringere Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden). Über den<br />
punktuellen Bereich hinausgehende klimatische Veränderungen sind - aufgrund der<br />
unbelasteten Situation - nicht zu erwarten.<br />
Messbare Einflüsse auf das Lokalklima (wie Veränderung der Windverhältnisse,<br />
zusätzliche Windturbulenzen) sind durch die Errichtung von Windenergieanlagen<br />
nicht bekannt.<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Die Erzeugung von Energie ohne Schadstofffreisetzung hat - großräumig betrachtet<br />
- positive Auswirkungen auf das Klima und die Luft.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 61
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Ergebnis<br />
Aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes sind durch die Errichtung der 34<br />
Bestandsanlagen und bei einer Aufstellung der in Kapitel C.1 und C. 2 genannten<br />
Bauvorhaben in Bezug auf das Schutzgut „Klima / Luft“ keine „erheblichen<br />
nachteiligen“ baubedingten, anlagenbedingten oder betriebsbedingten<br />
Umweltauswirkungen gemäß UVPG zu erwarten.<br />
D.1.5 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt<br />
Baubedingte Auswirkungen<br />
Bei den baubedingten Auswirkungen handelte es sich um Bodenverdichtungen,<br />
Verlärmungen, Abgas- und Staubentwicklungen sowie zu Bodenvibrationen, die<br />
sich nachteilig - insbesondere auf die Tiere im Untersuchungsgebiet - auswirken<br />
oder auswirken können. Die baubedingten Auswirkungen sind aber zeitlich begrenzt.<br />
Anlagenbedingte Auswirkungen<br />
Durch die Errichtung der 34 Bestandsanlagen und bei einer Aufstellung der in Kapitel<br />
C.1 und C. 2 genannten Bauvorhaben kommt es zu einem Verlust von weiteren<br />
unversiegelten Flächen als potentieller Standort für standortgerechte und<br />
heimische Pflanzen der Äcker (+ 4,69 ha) (anlagenbedingte Auswirkung).<br />
Durch die Neuordnung der Erschließungsflächen müssen außerdem Knicks<br />
gerodet werden.<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Die rotorüberstrichene Fläche wird sich bei einer Realisierung der in Kapitel C.1 /<br />
C. 2 genannten Bauvorhaben von rund 101.260 qm im Bestand auf rund 169.159<br />
qm erhöhen. Außerdem erhöht sich die Anlagenhöhe von rund 80 m auf 150 m.<br />
Grundsätzlich umfliegen oder überfliegen Zugvögel oder Vögel, die zwischen zwei<br />
Habitaten wechseln, Windenergieanlagen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen<br />
besteht aber die Möglichkeit, dass Vögel an Windenergieanlagen (Rotorblätter<br />
und/oder Mast) kollidieren (Vogelschlag). Durch die Erhöhung der rotorumstrichenen<br />
Fläche, erhöht sich damit das potenzielle Vogelschlagrisiko für Zugvögel<br />
(insbesondere bei schlechten Witterungsbedingungen).<br />
Im faunistischen Gutachten zum WP Kalkberg-Görtz-Gaarz (vom Januar 2012,<br />
BioConsult) heißt es dazu:<br />
„Eine Verlagerung des Nachtzuges in niedrigere Höhenschichten, die auch zu Kollisionen<br />
mit Sendemasten oder WEA führen kann, ereignet sich nach bisherigen<br />
Kenntnissen bevorzugt unter bestimmten ungünstigen Witterungskonstellationen<br />
(Nebel, Regen mit tiefhängenden Wolken), von denen die ziehenden Vögel<br />
offenbar „überrascht“ werden. Derartige Ereignisse, die unter anderem am<br />
Sendemast „Puan Klint“ auf Sylt (MÜLLER 1982) und an der Forschungs-Plattform<br />
„FINO 1“ in der südlichen Deutschen Bucht (HÜPPOP et al. 2009) zu zahlreichen<br />
nächtlichen Kollisionen führten, treten selten auf und sind im Onshore-Bereich<br />
Schleswig-Holsteins nicht zu erwarten.“<br />
Die vorhandenen Windenergieanlagen und die in Kapitel C.1 / C. 2 genannten<br />
Bauvorhaben werden sich nicht negativ auf den Brutvogelbestand in den Hecken<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 62
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12-06-08 07.12.2012<br />
und in den sonstigen naturnahen Gehölzstrukturen auswirken, da heckenbrütende<br />
Arten wenig empfindlich gegenüber Windenergieanlagen reagieren.<br />
Von den vorhandenen Windenergieanlagen und den in Kapitel C.1 / C. 2 geplanten<br />
Windenergieanlagen wird sich nicht negativ auf den Rastvogelbestand auswirken,<br />
da das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf<br />
/ Kabelhorst / Grömitz“ nur eine geringe Bedeutung als Rastgebiet hat und ausreichend<br />
Ausweichquartiere zur Verfügung stehen.<br />
Die vorhandenen Windenergieanlagen und die in Kapitel C.1 / C. 2 genannten<br />
Bauvorhaben werden sich nicht negativ auf den Vogelzug auswirken, da die<br />
Flächen vom gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ in einem Raum mit einer unterdurchschnittlichen<br />
Bedeutung für den Vogelzug liegt und daher nur mit einer geringen Zugintensitäten<br />
zu rechnen ist.<br />
Durch die zusätzlichen und höheren Windenergieanlagen werden nicht mehr Zugvögel<br />
den Windpark überfliegen oder umfliegen als bisher, da – gemäß den Ausführungen<br />
in Kapitel B.4.7 - die überwiegenden Flughöhen unterhalb 100 m stattfinden<br />
werden.<br />
Von den vorhandenen Windenergieanlagen und den in Kapitel C.1 / C. 2 genannten<br />
Bauvorhaben geht keine erhöhtes Kollisionsrisiko in Bezug auf die<br />
bewertungsrelevanten Groß – und Greifvögel aus, da das gemeindeübergreifende<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ - unter<br />
Berücksichtigung der Ausführungen in Kapitel B.4.7 – keine besondere Bedeutung<br />
für Groß – und Greifvögel hat. In Bezug auf die Rohrweihe besteht bei einem Abstand<br />
zwischen Bruthabitat und WEA unter 300 m ein erhöhtes Kollisionsrisikos. Im<br />
räumlichen Zusammenhang zu den Bestandsanlagen und geplanten Anlagenstandorten<br />
befindet sich zu mindestens in einem Fall ein entsprechender Brutplatz.<br />
Durch biotopgestaltende Maßnahmen (Verlagerung) kann aber das Kollisionsrisiko<br />
vermieden oder erheblich gesenkt werden.<br />
Unter Berücksichtigung der Aussagen in Kapitel B.4.7 besteht im<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ keine erhöhte Gefährdung für Fledermäuse, da die<br />
Aktivitätsdichte maximal in der mittleren Aktivitätsklasse liegt.<br />
Ergebnis<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen und bei Errichtung<br />
der in Kapitel C.1 / C. 2 genannten Bauvorhaben erfolgen in Bezug auf das<br />
Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ – keine erhebliche<br />
nachteilige anlagen- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen, da das<br />
gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ nur eine untergeordnete Bedeutung in Bezug auf die<br />
bewertungsrelevanten Tiergruppen hat.<br />
D.1.6 Landschaft<br />
Baubedingte Auswirkungen<br />
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben kann es zu kurzfristigen Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes durch Maschineneinsatz und Baustellenverkehr kommen.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 63
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Diese können aber aufgrund der erheblichen Vorbelastungen des<br />
Vorhabengebietes im Bestand vernachlässigt werden.<br />
Anlagenbedingte Auswirkungen<br />
Die Abb. 3 stellt eine einfache flächenmäßige Darstellung der Auswirkungen der 34<br />
bestehenden Windenergieanlagen und bei der Errichtung der in Kapitel C.1 / C. 2<br />
genannten Bauvorhaben auf das Landschaftsbild dar.<br />
Wenn davon ausgegangen wird, dass „15x Anlagenhöhe“ den erheblich<br />
beeinträchtigten Landschaftraum umfasst, kann festgestellt werden, dass von den<br />
vorhandenen 34 WEA das Landschaftsbild eines erheblichen Landschaftsraumes<br />
beeinträchtigt wird. Bei einer Aufstellung der geplanten Windenergieanlagen in der<br />
Gemeinde Riepsdorf werden derzeitig unbeeinträchtigte Flächen im Norden und<br />
Nordosten beeinträchtigt werden. Bei einer Errichtung der geplanten Windenergieanlagen<br />
in der Gemeinde Kabelhorst und Grömitz werden nur bereits beeinträchtigte<br />
Landschaftsräume zusätzlich benachteiligt.<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Die anlagenbedingten Auswirkungen wird durch den Betrieb der Anlagen noch<br />
verstärkt.<br />
Ergebnis<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen erfolgen in Bezug<br />
auf das Schutzgut „Landschaft“ - erhebliche nachteilige anlagen- und<br />
betriebsbedingte Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG, da:<br />
- das Landschaftsbild erheblich verändert wird und Ausgleichsmaßnahmen nicht<br />
möglich sind.<br />
Bei einer Realisierung der in Kapitel C.1 / C.2 genannten Bauvorhaben sind aber<br />
aus folgenden Gründen keine erheblichen nachteiligen bau-, anlagen- und<br />
betriebsbedingte Umweltauswirkungen gemäß UVPG in das Schutzgut<br />
„Landschaft“ zu erwarten:<br />
- Die baubedingten Auswirkungen sind zeitlich begrenzt.<br />
- Die Anlagenzahl erhöht sich von 34 auf maximal 36 Windenergieanlagen.<br />
- Bereits erhebliche Vorbelastungen sind vorhanden.<br />
- Nur relativ wenige Menschen sind betroffen und die Vorhaben liegen in einem<br />
Landschaftsraum mit einer relativ geringen Wertigkeit.<br />
- Nur geringfügig werden zusätzlich bzw. derzeitig nicht beeinträchtigte Landschaftsräume<br />
durch die höheren Windenergieanlagen beeinträchtigt.<br />
- Die permanente Nachtkennzeichnung durch das Primärradar / Transpondertechnik<br />
wird voraussichtlich durch eine primärradar bzw. über transpondertechnik<br />
gesteuerte Nachtkennzeichnung ersetzt.<br />
D.1.7 Kultur und sonstige Sachgüter<br />
Die Umweltauswirkungen der 34 WEA und bei Errichtung der in Kapitel C.1 / C. 2<br />
genannten Bauvorhaben auf das Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“<br />
können wie folgt skizziert werden:<br />
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TEILBEREICH:<br />
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ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
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- Durch den Baubetrieb kann es grundsätzlich zu Schäden an den vorhandenen<br />
Verkehrsflächen kommen.<br />
- Durch die Versiegelung von unversiegelten Böden (4,69 ha) gehen ertragreiche<br />
landwirtschaftliche Nutzflächen verloren.<br />
- Die Verkehrsflächen werden in der Betriebsphase ausschließlich zu Wartungszwecken<br />
genutzt; die Belastung ist um ein Vielfaches geringer als während<br />
der Bauphase.<br />
- Der Wert der Immobilien sinkt i. d. R. nur kurzfristig ab und erreicht dann das<br />
alte Niveau wieder, da der Immobilienpreis maßgeblich von der Lage, vom Arbeitsplatzangebot,<br />
den Infrastruktureinrichtungen und dem Zustand der Immobilie<br />
abhängig ist. Windenergieanlagen im räumlichen Zusammenhang zu einer<br />
Immobilie tragen aber auch nicht zu einer Wertsteigerung bei.<br />
- Bei einem Bau der planungsrechtlich gesicherten und beantragten Windenergieanlagen<br />
können nach dem derzeitigen Planungsstand archäologische<br />
Denkmale beeinträchtigt werden. Sollten während der Erdarbeiten Funde oder<br />
auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, wird, gem. §14 DSchG, die<br />
Fundstelle gesichert und die Denkmalschutzbehörde informiert.<br />
Ergebnis<br />
Durch die Errichtung der 34 Bestandsanlagen und bei einer Aufstellung der in Kapitel<br />
C.1 und C. 2 genannten Bauvorhaben sind in Bezug auf das Schutzgut „Kultur<br />
und sonstige Sachgüter“ keine „erheblichen nachteiligen“ baubedingten,<br />
anlagenbedingten oder betriebsbedingten Umweltauswirkungen gemäß UVPG zu<br />
erwarten, da:<br />
- Sich das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen<br />
„Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ in keiner besonderen bzw. immobilienwertsteigernden<br />
Lage befindet (Bestand).<br />
- Evtl. Wertverluste nicht „erheblich“ im Sinne des UVPG sind.<br />
- Die Auswirkungen auf die Verkehrsflächen eher gering sein werden.<br />
- Der Verlust an landwirtschaftlichen Nutzflächen - prozentual auf die Gesamtfläche<br />
- nicht erheblich ist.<br />
D.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />
Die Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ werden insbesondere durch<br />
Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaft“ verursacht. Wesentliche<br />
Wechselwirkungen sind daher:<br />
- Die Minderung der Erholungsqualität oder -eignung einer Landschaft für den<br />
Menschen durch die Landschaftsbildbeeinträchtigungen und Wegeentwidmung.<br />
- Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes/Siedlungsbildes im Zusammenhang<br />
mit dem Wohnstandort.<br />
Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Boden“ wirken sich insbesondere auf das<br />
Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ sowie auf das Schutzgut „Wasser“ aus.<br />
Wesentliche Wechselwirkungen sind dabei:<br />
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- Zerstörung von potenziellen Standorten für Pflanzen.<br />
- Verlust der Filterfunktionen des Bodens.<br />
- Verlust an Versickerungsfläche.<br />
D.1.9 Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen und bei Errichtung<br />
der in Kapitel C.1 / C. 2 genannten Bauvorhaben erfolgten und erfolgen keine<br />
grenzüberschreitenden Auswirkungen.<br />
D.1.10 Schwere und Komplexität der Auswirkungen<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen und bei Errichtung<br />
der in Kapitel C.1 / C. 2 genannten Bauvorhaben sind keine vergleichsweise<br />
schweren oder komplexen Umweltauswirkungen eingetreten oder zu erwarten.<br />
D.1.11 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen<br />
Die beschriebenen Auswirkungen auf die zu bewertenden Schutzgüter sind durch<br />
die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen erfolgt bzw. werden bei Errichtung<br />
der in Kapitel C.1 / C. 2 genannten Bauvorhaben sehr wahrscheinlich<br />
eintreten.<br />
D.1.12 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen<br />
Die Auswirkungen auf die zu bewertenden Schutzgüter sind permanent und nur<br />
über einen sehr langen Zeitraum reversibel.<br />
D.2 Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
Parallel zur Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
im Zusammenhang mit dem Baugesetzbuch und dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
/ Landesnaturschutzgesetz bilanziert. Der Umfang der erforderlichen Kompensationsflächen<br />
kann an Hand des Erlasses „Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen“<br />
ermittelt werden.<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen und bei Errichtung<br />
der in Kapitel C.1 / C. 2 genannten Bauvorhaben erfolgten und erfolgen kompensationspflichtiges<br />
Eingriffe in die Schutzgüter „Boden“ (durch die Versiegelung), „Arten<br />
und Lebensgemeinschaften“ (Scheucheffekte, Kollisionen) und Landschaftsbild.<br />
Die Eingriffe in das Schutzgut Boden können durch Entsiegelungen oder Extensivierungen<br />
von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen oder durch die Anlage<br />
von Biotopen ausgeglichen werden. Im räumlichen und funktionalen Zusammenhang<br />
sind ausreichend Flächen vorhanden und stehen auch zur Verfügung.<br />
Kompensationspflichtige Eingriffe in das Schutzgut „Arten und Lebensgemeinschaften“<br />
können durch biotopgestaltende Kompensationsmaßnahmen in Form einer<br />
multifunktionalen Kompensation ausgeglichen oder ersetzt werden (auf den Kompensationsflächen<br />
zum Schutzgut Boden).<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 66
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Kompensationspflichtige Eingriffe in das Landschaftsbild können im Zusammenhang<br />
mit Windenergieanlagen im „näheren Wirkraum“ (s. Erlass) in der Regel nicht<br />
ausgeglichen werden. Deshalb ist eine Ausgleichszahlung zu leisten, mit der Maßnahmen<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege umgesetzt werden, die sich<br />
positiv auf das Landschaftsbild auswirken. I. d. R. werden von den Geldern Gehölzpflanzungen<br />
(wie Alleen und Hecken), Biotope oder extensiv genutztes Grünland<br />
finanziert. Alle diese Maßnahmen wirken sich positiv auf das Landschaftsbild<br />
aus. Im räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ sind ausreichend viele Flächen vorhanden und stehen auch<br />
zur Verfügung.<br />
D.3 Artenschutz<br />
Im Rahmen der konkreten Planungen (Bauleitplanung, Genehmigungsverfahren<br />
nach dem BImschG), ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen.<br />
Auf Basis des Kapitels B.4.7 und nach dem derzeitigen Kenntnisstand stehen der<br />
Errichtung der in Kapitel C.1 / C. 2 genannten Bauvorhaben artenschutzrechtliche<br />
Belange nicht entgegen.<br />
Eine vorhabenbedingte Betroffenheit von Tierarten des Anhanges IV der FFH-<br />
Richtlinie ist nur bei den Fledermäusen gegeben. Unter den Vögeln ist eine<br />
vorhabenbedingte Betroffenheit grundsätzlich bei allen im gemeindeübergreifenden<br />
Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“<br />
vorkommenden europäischen Vogelarten (Brut-und Zugvögel) gegeben.<br />
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass im<br />
Gefährdungsbereich der WEA Fledermäuse in geringen Aktivitätsdichten<br />
vorkommen.<br />
Damit kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko derzeitig ausgeschlossen<br />
werden, wodurch der Verbotstatbestand der absichtlichen Verletzung bzw. Tötung<br />
von Individuen nach § 44 Abs. 1 BNatSCHG nicht eintritt. Die Tatbestände der<br />
Schädigung bzw. Störung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Fledermäusen<br />
werden nicht berührt, da sich derartige Habitate nicht im Bereich des<br />
Vorhabengebiets befinden. Bei den Vögeln können einzelne Brutvogelarten durch<br />
Baumaßnahmen von einer Schädigung bzw. Zerstörung ihrer Niststätten betroffen<br />
sein. Die vorhabenbedingte Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1<br />
BNatSchG kann bei diesen durch gezielte Vermeidungsmaßnahmen<br />
(Bauzeitfenster außerhalb der Brutperiode) wirksam vermieden werden.<br />
Für bewertungsrelevante Groß- und Greifvögel (z. B. Rohrweihe) im Abstand von <<br />
300 m zur Windenergieanlage können Vermeidungsmaßnahmen<br />
(biotopgestaltende Maßnahmen zur Erweiterung des Bruthabitatangebotes)<br />
vorgenommen werden.<br />
D.4 Geschützte Biotope<br />
Bei einer Errichtung von zusätzlichen Windenergieanlagen und der damit verbundenen<br />
Neuordnung der Erschließungsflächen, sind Knickrodungen kleinräumig<br />
nicht grundsätzlich zu vermeiden. Der Umfang der Knickrodungen ist aber im Vergleich<br />
zum gesamten Knicknetz nur geringfügig. Weitere Zerstörungen von ge-<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 67
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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schützten Biotopen wie Kleingewässer sind nicht erforderlich bzw. können bei der<br />
Standortplanung berücksichtigt werden.<br />
Sofern Knickrodungen unumgänglich sind, sind dafür Knickersatzpflanzungen vorzunehmen.<br />
Im räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum<br />
gemeindeübergreifenden Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ sind ausreichend Flächen vorhanden und stehen auch zur<br />
Verfügung.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 68
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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E. NICHTTECHNISCHE ZUSAMMENFASSUNG<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen können in Bezug<br />
auf das Schutzgut „Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit“ und „Landschaft“<br />
erhebliche nachteilige anlagen- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen<br />
im Sinne des UVPG nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Realisierung der in<br />
Kapitel C.1 / C.2 genannten Bauvorhaben sind aber aus folgenden Gründen keine<br />
erheblichen nachteiligen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen<br />
gemäß UVPG in das Schutzgut „Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit“<br />
und „Landschaft“ zu erwarten:<br />
- Die baubedingten Auswirkungen sind zeitlich begrenzt.<br />
- Die Anlagenzahl erhöht sich von 34 auf maximal 36 Windenergieanlagen.<br />
- Bereits erhebliche Vorbelastungen sind vorhanden.<br />
- Nur relativ wenige Menschen sind betroffen und die Vorhaben liegen in einem<br />
Landschaftsraum mit einer relativ geringen Wertigkeit.<br />
- Nur geringfügig zusätzlich bzw. derzeitig nicht beeinträchtigte Landschaftsräume<br />
werden durch die höheren Windenergieanlagen beeinträchtigt.<br />
- Die permanente Nachtkennzeichnung durch das Primärradar / Transpondertechnik<br />
wird voraussichtlich ersetzt.<br />
- Alle Richtwerte zu den Schall und Schattenwurfemissionen werden eingehalten.<br />
- Eine bedrängende Wirkung durch die Einhaltung des Mindestabstandes zu<br />
Wohnhäusern von 3 x h ist nicht gegeben.<br />
- Die Erzeugung von Energie aus Wind stellt einen wesentlichen Beitrag zum<br />
Klimaschutz dar und sichert damit die Lebensgrundlage des Menschen.<br />
- Es gibt keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass Infraschall sich negativ auf<br />
die Gesundheit des Menschen auswirkt.<br />
In Bezug auf die Schutzgüter „Boden“, „Wasser“, „Klima/ Luft“ und „Kultur und<br />
sonstige Sachgüter“ erfolgten und erfolgen - durch die Errichtung der 34 Bestandsanlagen<br />
und bei einer Errichtung der in Kapitel C.1 und C. 2 genannten Bauvorhaben<br />
- keine erheblichen und nachteiligen baubedingten, anlagenbedingten oder<br />
betriebsbedingten Umweltauswirkungen gemäß UVPG.<br />
Durch die Errichtung der 34 bestehenden Windenergieanlagen und bei Errichtung<br />
der in Kapitel C.1 / C. 2 genannten Bauvorhaben erfolgen in Bezug auf das<br />
Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ – keine erhebliche<br />
nachteilige anlagen- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen, da das<br />
gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Riepsdorf /<br />
Kabelhorst / Grömitz“ nur eine untergeordnete Bedeutung in Bezug auf die<br />
bewertungsrelevanten Tiergruppen hat.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 69
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
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12-06-08 07.12.2012<br />
F. BERÜCKSICHTIGUNG DER ANLAGENBEZOGENEN ERHEBLICHEN<br />
UMWELTAUSWIRKUNGEN<br />
Im vorliegenden Kapitel werden die in Kapitel A bis E formulierten Aussagen – unter<br />
Berücksichtigung der Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft, der<br />
faunistischen Bestandserfassung und -bewertung und dem artenschutzrechtlichen<br />
Fachbeitrag - zum Anlagentyp ergänzt.<br />
F.1 Ergänzungen zum Untersuchungsgebiet, Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethoden<br />
Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt<br />
Bei den Untersuchungen wurde mit dem Höhenmonitoring am 31.5.2012<br />
begonnen, so dass der Frühjahrszug der Fledermäuse nicht vollständig erfasst<br />
wurde. Damit konnten im Jahr 2012 keine Daten zum Frühjahrszug erhoben<br />
werden, wogegen Lokalpopulation und der Herbstzug vollständig erfasst wurden.<br />
Für die Bewertung des Ersetzens der Altanlagen bedeutet dies keine<br />
Einschränkung bezüglich des zu erstellenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages<br />
zur Bauleitplanung, da der Herbstzug generell stärker ausgeprägt ist als der<br />
Frühjahrszug und die insbesondere für die Bewertung der lokalen Verhältnisse und<br />
des Antragsgebietes bedeutende Erfassung der Lokalpopulation erfolgt ist. Die<br />
Erfassung des Frühjahrszuges hat das Ziel Kenntnislücken zu schließen und um<br />
die Ergebnisse mit der Herbstkartierung zu vergleichen.<br />
Gemäß Abstimmung am 14.08.2012 werden die Untersuchungen zum<br />
Frühjahrszug in 2013 nachgeholt. Die Erkenntnisse aus dem Frühjahrszug werden<br />
im anschließenden Verfahren nach dem BImSchG berücksichtigt. Sollte die<br />
Bewertung des Frühjahrszuges die Notwendigkeit von<br />
Betriebszeitenbeschränkungen begründen, können diese sowieso erst im Rahmen<br />
der Genehmigung als Auflage oder Nebenbestimmung formuliert werden, da auf<br />
der Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung, der bodenrechtliche Bezug<br />
fehlt.<br />
Im Fachgutachten zu den Fledermäusen heißt es dazu:<br />
„Entgegen des ursprünglich mit der UNB abgestimmten Untersuchungskonzeptes<br />
umfasste das durchgeführte Höhenmonitoring nicht die Frühjahrsperiode, deren<br />
Erfassung als Ergänzung des bestehenden Untersuchungsstandards (LANU 2008)<br />
geplant war. Angesichts des gegenüber dem Methodenstandard deutlich erhöhten<br />
Untersuchungsumfangs von 120 Tagen, der die Aktivität der Lokalpopulationen als<br />
auch der Herbstmigration erfasst hat, werden jedoch von einer zusätzlichen<br />
Untersuchung der Frühjahrsmigration keine weiter reichenden Erkenntnisse bzgl.<br />
der Bewertung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse erwartet.“<br />
F.2 Ergänzende Beschreibung der beantragte Windenergieanlagen<br />
F.2.1 B-Plan Nr. 7 / Gemeinde Riepsdorf<br />
Die vorhandenen sechs Windenergieanlagen sollen durch vier Windenergieanlagen<br />
folgenden Typs ersetzt werden (s. Plan 2, beantragte Anlagen):<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 70
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Enercon E 101<br />
- Leistung: 3.000 kW.<br />
- Nabenhöhe: 99,0 m.<br />
- Rotordurchmesser: 101 m.<br />
- Gesamthöhe: 149,5 m.<br />
- Fundament: 254,5 qm (Durchmesser: 18 m).<br />
- Bau- und Kranaufstellflächen (22 x 50 m).<br />
- Neubau von 14.157 qm Erschließungsflächen und Kranaufstellflächen im Geltungsbereich<br />
des B-Planes Nr. 7. Gleichzeitig werden aber auch 11.179 qm<br />
nicht mehr benötigte Kranaufstellflächen und Erschließungsflächen zurückgebaut<br />
oder werden nur erneuert.<br />
Durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wird ein planungsrechtlich zulässiger aber<br />
nicht gebaute Windenergieanlage im derzeitigen Geltungsbereich des B-Planes Nr.<br />
4 „zurückgebaut“.<br />
Ein Parallelbetrieb von Altanlagen und den geplanten neuen Anlagen ist nicht<br />
vorgesehen und auch nicht möglich.<br />
Die Erschließung der beantragten Windenergieanlagen auf den planungsrechtlich<br />
gesicherten Standorten erfolgt soweit wie möglich über das vorhandene<br />
Erschließungswegenetz.<br />
Alle Aufstellflächen werden als wassergebundene Decke ausgeführt.<br />
F.2.2 B-Plan Nr. 5 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf<br />
Die vorhandenen sechs Windenergieanlagen sollen durch vier Windenergieanlagen<br />
folgenden Typs ersetzt werden (s. Plan 2, beantragte Anlagen):<br />
Enercon E 101<br />
- Leistung: 3.000 kW.<br />
- Nabenhöhe: 99,0 m.<br />
- Rotordurchmesser: 101 m.<br />
- Gesamthöhe: 149,5 m.<br />
- Fundament: 254,5 qm (Durchmesser: 18 m).<br />
- Bau- und Kranaufstellflächen (22 x 50 m= 1.100 qm).<br />
- Neubau von 19.109 qm Erschließungsflächen und Kranaufstellflächen im Geltungsbereich<br />
des B-Planes Nr. 5 – 1. Änderung. Gleichzeitig werden aber<br />
auch 8.272 qm nicht mehr benötigte Kranaufstellflächen und Erschließungsflächen<br />
zurückgebaut oder werden nur erneuert.<br />
Ein Parallelbetrieb von Altanlagen und den geplanten neuen Anlagen ist nicht<br />
vorgesehen und auch nicht möglich.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 71
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Die Erschließung der beantragten Windenergieanlagen auf den planungsrechtlich<br />
gesicherten Standorten erfolgt soweit wie möglich über das vorhandene<br />
Erschließungswegenetz.<br />
Alle Aufstellflächen werden als wassergebundene Decke ausgeführt.<br />
F.3 Konkretisierung der Art- und des Umfanges sowie der Bedarf an Grund und<br />
Boden<br />
Bedarf pro Anlage in qm Gesamtflächenbedarf in qm<br />
(gerundet)<br />
(gerundet)<br />
Fundamente für 14<br />
WEA<br />
250 3.500<br />
Kranaufstellflächen für<br />
14 WEA<br />
1.100 15.400<br />
Erschließungsflächen<br />
für 6 WEA<br />
2.000 28.000<br />
Erschließungsflächen<br />
für die 4 beantragten<br />
WEA im Geltungsbereich<br />
des B-Planes Nr.<br />
7<br />
2.978<br />
Erschließungsflächen<br />
für die 4 beantragten<br />
WEA im Geltungsbereich<br />
des B-Planes Nr.<br />
5 – 1. Änderung<br />
10.837<br />
Leitungsverlegung9 - -<br />
Summe 60.715<br />
Tab. 5 Bedarf an Grund und Boden<br />
B-Plan Nr. 7 / Gemeinde Riepsdorf<br />
Bei einer Aufstellung der 4 beantragten Windenergieanlagen erfolgt folgender<br />
unvermeidbarer Bedarf an Grund und Boden:<br />
- Errichtung von 4 Fundamenten (Durchmesser 18 m, 254,5 qm).<br />
- Neubau von 14.157 qm Erschließungsflächen und Kranaufstellflächen (pro<br />
WEA 1.100 qm, 22 x 50 m) im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7. Gleichzeitig<br />
werden aber auch 11.179 qm nicht mehr benötigte Kranaufstellflächen und<br />
Erschließungsflächen zurückgebaut oder werden nur erneuert.<br />
- Verlegung von Leitungen (Bodenausbau, Bodeneinbau, ggf. Einbau von Kies-<br />
Sandschichten in einem sehr geringen Umfang). Die Kabeltrassen werden i. d.<br />
R. parallel zum Erschließungs- und Unterhaltungsweg verlegt. Auf der Ebene<br />
der Bauleitplanung ist der Umfang der Kabelrassenverlegung noch nicht quantifizierbar.<br />
Selbstverständlich wird die Kabeltrassenlänge auf ein Minimum begrenzt.<br />
9 derzeitig nicht ermittelbar<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 72
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ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
B-Plan Nr. 5 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf<br />
Bei einer Aufstellung der beantragten 4 Windenergieanlagen erfolgt folgender<br />
unvermeidbarer Bedarf an Grund und Boden:<br />
- Errichtung von 4 Fundamenten (Durchmesser 18 m, 254,5 qm).<br />
- Neubau von 19.109 qm Erschließungsflächen und Kranaufstellflächen im Geltungsbereich<br />
der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 . Gleichzeitig werden<br />
aber auch 8.272 qm nicht mehr benötigte Kranaufstellflächen und Erschließungsflächen<br />
zurückgebaut oder erneuert.<br />
- Verlegung von Leitungen (Bodenausbau, Bodeneinbau, ggf. Einbau von Kies-<br />
Sandschichten in einem sehr geringen Umfang). Die Kabeltrassen werden i. d.<br />
R. parallel zum Erschließungs- und Unterhaltungsweg verlegt. Auf der Ebene<br />
der Bauleitplanung ist der Umfang der Kabelrassenverlegung noch nicht quantifizierbar.<br />
Selbstverständlich wird die Kabeltrassenlänge auf ein Minimum begrenzt.<br />
F.4 Faunistische Kartierung zum B-Plan Nr. 7 und 5 – 1. Änderung / beantragte<br />
Standorte<br />
Zum B-Plan Nr. 7 und zum B-Plan Nr. 5 – 1. Änderung wurde eine faunistische<br />
Bestanderfassung von BioConsult SH erarbeitet. Die Ergebnisse der<br />
Bestandserfassung können wie folgt zusammengefasst werden:<br />
- Im Umkreis von ca. 8 km um das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ brüteten in der aktuellen<br />
Brutsaison 2012 insgesamt 6 der nach LANU (2008) besonders zu berücksichtigenden<br />
Groß- und Greifvogelarten (Seeadler, Rotmilan, Rohrweihe,<br />
Schwarzstorch, Weißstorch und Uhu. Weiterhin wurden drei Nester des Mäusebussards<br />
gefunden.<br />
- In den beiden Geltungsbereichen wurden im Untersuchungszeitraum vom<br />
20.04. – 05.09.2012 13 verschiedene Groß- und Greifvogelarten erfasst. Es<br />
wurden folgende nach LANU (2008) besonders zu berücksichtigende Arten<br />
festgestellt: Seeadler, Rotmilan, Rohrweihe, Kornweihe und Weißstorch. Die<br />
Flugaktivität wurde von den drei Arten Rohrweihe, Mäusebussard und Turmfalke<br />
dominiert, auf die zusammen 85 % der erfassten Flugsequenzen und 92<br />
% der Aufenthaltsdauer entfielen. Dabei wies die Rohrweihe mit insgesamt 71<br />
Flugsequenzen in 514 min die höchste Flugaktivität auf.<br />
- Der im Bereich der beiden Geltungsbereiche vorkommende Landschaftstyp<br />
beherbergt eine in Schleswig-Holstein weit verbreitete Brutvogelgemeinschaft<br />
aus überwiegend allgemein häufigen und ungefährdeten Arten. Bedeutende<br />
Vorkommen gefährdeter und seltener Arten sind aufgrund der aktuellen Strukturausstattung<br />
und des Nutzungsregimes nicht zu erwarten.<br />
- Während der Erfassungen der Flugaktivität in den Vorhabengebieten, die teilweise<br />
innerhalb der Zugperioden lagen, ergaben sich keine Hinweise auf Zugaktivitäten<br />
in diesem Raum. Aufgrund der vorliegenden Kenntnisse des Vogelzuges<br />
über Schleswig-Holstein (KOOP 2002, 2010, 2011) und eigene Zugplanerfassungen<br />
in Rahmen von Windkraftplanungen in Ostholstein ist davon<br />
auszugehen, dass der sich der Tagzug der Landvögel in dieser Region abseits<br />
der Küstenlinien über dem Binnenland stark auffächert und verteilt, so dass<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 73
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
innerhalb der küstenfernen Agrarlandschaften allgemein mit geringen Zugintensitäten<br />
zu rechnen ist.<br />
- Im Rahmen der stationären Zugvogel- und Greifvogelerfassungen wurden im<br />
Planungsraum keine größeren Rastbestände festgestellt. Vorkommende Arten<br />
waren im Frühjahr Graugans und Lachmöwe, im Herbst Wacholderdrossel,<br />
Star, Lachmöwe und Kiebitz. Ein Auftreten von größeren Rasttrupps und eine<br />
langfristige Bindung von Rastvögeln an das Areal der Vorhabengebiete sind<br />
aufgrund der Lage und der Landschaftsstruktur nicht zu erwarten.<br />
- Die in den Geltungsbereichen zu erwartenden Brutvögel (außer Greifvögel)<br />
zeigen nur geringe Meidungsabstände zu WEA und bei keiner Art sind bislang<br />
negative Einflüsse auf die lokalen Bestände festgestellt worden (HÖTKER et<br />
al. 2005). Der Kiebitz gilt als empfindlich und reagiert als Brutvogel mit Meidungsabständen<br />
zu WEA (HÖTKER 2006). Kiebitzbruten sind im Gebiet nur in<br />
Ausnahmefällen (z.B. auf Flächen mit Maisanbau) zu erwarten. Unter den<br />
Singvogelarten des Offenlandes reagiert offenbar keine mit Meidungsabständen,<br />
die einen messbar negativen Einfluss auf die Siedlungsdichten haben.<br />
- Über das Verhalten der nachtaktiven Eulenarten (hier zu erwarten Schleiereule<br />
und Waldohreule) gegenüber WEA gibt es zurzeit nur wenige Erkenntnisse.<br />
Meidungsverhalten bzw. eine Beeinträchtigung der Jagdhabitate (z. B. durch<br />
Betriebslärm) ist bei diesen nachtaktiven Arten allenfalls im unmittelbaren<br />
Nahbereich der Anlagen zu erwarten, der resultierende potenzielle Habitatverlust<br />
fällt daher gering aus. Der Höhenbereich unterhalb der Rotorspitzen beträgt<br />
bei den aktuell gängigen Anlagentypen in der Regel mindestens 30 m, so<br />
dass der Großteil der Flugbewegungen der ortsansässigen Brutvögel unterhalb<br />
des gefährlichen Rotorbereiches stattfinden wird.<br />
- Es liegen keine Hinweise von bedeutsamen Barrierewirkungen auf ziehende<br />
Arten des Tagzuges vor. Einzelne Arten wie der Kranich oder Gänsearten reagieren<br />
auf Windparks mit Ausweichverhalten (z. B. BioConsult & ARSU<br />
2010). Die Geltungsbereiche liegen jedoch abseits der Zugrouten dieser Arten.<br />
Aufgrund der zu erwartenden geringen Zugintensitäten und dem beteiligten Artenspektrum<br />
im Bereich der Geltungsbereiche wird die Empfindlichkeit der<br />
Zugvögel gegenüber Barrierewirkungen durch WEA als gering erachtet.<br />
- Die Geltungsbereiche liegen außerhalb der Rastgebiete von landesweiter bzw.<br />
überregionaler Bedeutung und befinden sich nicht in einem Verbindungskorridor<br />
von Rastgebieten (LANU 2008). Auch wenn die Entfernung zur Ostseeküste<br />
relativ gering ist, ist für das Gebiet von einer geringen Bedeutung als<br />
Rastvogelhabitat auszugehen.<br />
- Bei einer Realisierung der Planungen in den Geltungsbereichen der B-Pläne<br />
erfolgen nur geringe Auswirkungen auf den Seeadler, Rotmilan, Weißstorch<br />
und auf die Brutvögel, den Tagvogelzug und die Rastvögel. In Bezug auf die<br />
Rohrweihe ist ein Abstand von 300 m zum Neststandort durch entsprechende<br />
Vermeidungsmaßnahmen (biotopgestaltende Maßnahmen zur Erweiterung<br />
des Bruthabitatangebotes) zu berücksichtigen.<br />
- Insgesamt konnten im Untersuchungszeitraum von Ende Mai bis Ende September<br />
2012 in 120 Nächten vier verschiedene Fledermausarten nachgewiesen<br />
werden: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Mückenfledermaus (Pi-<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 74
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
pistrellus pygmaeus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Zwergfledermaus<br />
(Pipistrellus pipstrellus).<br />
- Im Bereich des WP Koselau konnten insgesamt 144 Anabatsequenzen während<br />
des Untersuchungszeitraums aufgezeichnet werden. In 38 von 121 Nächten<br />
wurde Flugaktivität von Fledermäusen im Gondelbereich nachgewiesen,<br />
davon zwei Nächte mit mittlerer Flugaktivität. Alle weiteren Nächte zeichneten<br />
sich durch eine geringere Aktivitätsdichte aus.<br />
- In 39 von insgesamt 121 Nächten wurde im Windpark Kesselberg Fledermausaktivität<br />
im Gondelbereich festgestellt. 432 Anabatsequenzen konnten in<br />
diesen Nächten erfasst werden. In vier Nächten ließ sich eine hohe Flugaktivität<br />
nachweisen, in vier weiteren eine mittlere.<br />
- In einer Gesamtlaufzeit von 122 Nächten konnten in 34 Nächten 152 Anabatsequenzen<br />
im WP Großenholz aufgezeichnet werden. In zwei Nächten<br />
zeigte sich eine mittlere, in allen weiteren Nächten eine geringere Flugaktivität.<br />
- Das Artenspektrum entspricht damit in weiten Teilen dem der Agrarlandschaften<br />
Schleswig-Holsteins.<br />
- Für die im aktuellen Planungsverfahren beteiligten Windpark Koselau und<br />
Großenholz lässt sich aufgrund der vorliegenden Ergebnisse aus dem Höhenmonitoring<br />
an der WEA im jeweiligen Park keine erhöhte Gefährdung für<br />
Fledermäuse ableiten. In allen Untersuchungsnächten liegt die Aktivitätsdichte<br />
maximal in der mittleren Aktivitätsklasse, die auch nur jeweils zweimal erreicht<br />
wird.<br />
F.5 Artenschutzrecht<br />
Im Umkreis von ca. 8 km um das gemeindeübergreifende Eignungsgebiet für<br />
Windenergieanlagen „Riepsdorf / Kabelhorst / Grömitz“ brüteten in der aktuellen<br />
Brutsaison 2012 insgesamt 6 der nach LANU (2008) besonders zu<br />
berücksichtigenden Groß- und Greifvogelarten (Seeadler, Rotmilan, Rohrweihe,<br />
Schwarzstorch, Weißstorch und Uhu). Weiterhin wurden drei Nester des<br />
Mäusebussards gefunden.<br />
Insgesamt konnten im Untersuchungszeitraum von Ende Mai bis Ende September<br />
2012 in 120 Nächten vier verschiedene Fledermausarten nachgewiesen werden:<br />
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Mückenfledermaus (Pipistrellus<br />
pygmaeus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Zwergfledermaus<br />
(Pipistrellus pipstrellus).<br />
Nach dem avifaunistischen Fachbeitrag stehen artenschutzrechtliche Belange den<br />
Darstellungen und Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 nicht<br />
entgegen.<br />
Eine vorhabenbedingte Betroffenheit von Tierarten des Anhanges IV der FFH-<br />
Richtlinie ist nur bei den Fledermäusen gegeben. Unter den Vögeln ist eine<br />
vorhabenbedingte Betroffenheit grundsätzlich bei allen im Gebiet vorkommenden<br />
europäischen Vogelarten (Brut-und Zugvögel) gegeben.<br />
Bei den Untersuchungen der Fledermäuse mittels eines Höhenmonitorings im<br />
Gondelbereich zeigte sich, dass Fledermäuse in geringen Aktivitätsdichten im<br />
Gefährdungsbereich der WEA vorkommen. Damit ist ein signifikant erhöhtes<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 75
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
Tötungsrisiko im Bereich der Standorte Riepsdorf auszuschließen, wodurch der<br />
Verbotstatbestand der absichtlichen Verletzung bzw. Tötung von Individuen nach §<br />
44 Abs. 1 BNatSCHG nicht eintritt. Die Tatbestände der Schädigung bzw. Störung<br />
von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Fledermäusen werden nicht berührt, da<br />
sich derartige Habitate nicht im Bereich des Vorhabengebiets befinden. Bei den<br />
Vögeln können einzelne Brutvogelarten durch Baumaßnahmen von einer<br />
Schädigung bzw. Zerstörung ihrer Niststätten betroffen sein. Die vorhabenbedingte<br />
Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann bei diesen<br />
durch gezielte Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitfenster außerhalb der<br />
Brutperiode) wirksam vermieden werden.<br />
Für den aktuell bestehenden Brutplatz der Rohrweihe im Windpark Großenholz<br />
sind in Falle einer Errichtung von WKA im Abstand von < 300 m<br />
Vermeidungsmaßnahmen (biotopgestaltende Maßnahmen zur Erweiterung des<br />
Bruthabitatangebotes) vorzunehmen.<br />
Die geplante Errichtung von je 4 WEA Geltungsbereich des B-Planes Nr. 5 – 1. Änderung<br />
und Nr. 7 ist daher unter der Voraussetzung der Einhaltung der<br />
entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen als artenschutzrechtlich zulässig<br />
anzusehen.<br />
F.6 Ausgleichsbedarf für die voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushaltes<br />
B-Plan Nr. 7 / Gemeinde Riepsdorf<br />
Bei einer Bilanzierung des Kompensationsbedarfes nach dem „Erlass zur Planung<br />
von Windkraftanlagen vom 31.10.2012“ entstehen unter Berücksichtigung der<br />
Darstellungen und Festsetzungen des B-Planes Nr. 7 ein planungsrechtlich zu<br />
sichernder Kompensationsflächenbedarf von 159.311,50 qm und ein<br />
umzusetzender Kompensationsflächenbedarf in Bezug auf die beantragten<br />
Anlagen von 141.042,20 qm.<br />
Für die rückzubauenden Altanlagen ergibt sich ein „Kompensationswert“ vom<br />
58.837,05 qm bzw. 113.299,13 qm bei einer Berücksichtigung der bereits<br />
zulässigen Anlagen.<br />
Unter Berücksichtigung der o. g. Zahlen ergibt sich ein zusätzlicher<br />
planungsrechtlich zu sichernder Kompensationsflächenbedarf von 46.012,37 qm<br />
und ein umzusetzender Kompensationsflächenbedarf in Bezug auf die beantragten<br />
Anlagen von 27.743,07 qm.<br />
Die bereits planungsrechtlich gesicherten Kompensationsflächen zu den Altanlagen<br />
haben aber Bestandsschutz bzw. sind jetzt vollständig umzusetzen (4,65 ha + 1,8<br />
ha=6,45 ha - Flur 2 Flurstück 12).<br />
Der planungsrechtlich zu sichernde Gesamtkompensationsflächenbedarf beträgt<br />
damit 11,1 ha und der umzusetzende Gesamtkompensationsflächenbedarf beträgt<br />
9,2 ha.<br />
Die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft (Naturhaushalt und Landschaftsbild)<br />
erfolgt durch folgende Maßnahmen:<br />
Herausnahme von:<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 76
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
- 1,14 ha des Flurstückes 26 (Gemarkung Koselau, Flur 2, Gesamtgröße: 1,14<br />
ha) und<br />
- 7,035 ha 10 bzw. 3,875 11 ha des Flurstückes 12 (Gemarkung Koselau, Flur 2,<br />
Gesamtgröße: 13,59 ha davon sind bereits 6,45 ha der planungsrechtlichen<br />
Kompensation der Eingriffe für die Bestandsanlagen zugeordnet)<br />
aus der ökonomischen landwirtschaftlichen Nutzung mit folgenden Vorgaben zur<br />
extensiven Bewirtschaftung oder Pflege:<br />
- Die Kompensationsflächen sind zwischen dem 15. März und 30. November<br />
extensiv zu beweiden (1 Großvieheinheit / ha = 1 Rind oder Pferd bzw. 3<br />
Schafe) oder zu mähen (ab dem 15 Juli).<br />
- Kein Umbruch des Grünlandes und Nachsaaten.<br />
- Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.<br />
- Die Flächen dürfen nicht geschleppt, gewalzt oder drainiert werden.<br />
- Das Mähgut ist abzufahren.<br />
Die Flurstücke befinden sich im Privatbesitz oder im Eigentum der Gemeinde und<br />
werden vom Eingriffsverursacher gepachtet. Zwischen dem Flächeneigentümer<br />
und dem Eingriffsverursacher wird ein Pachtvertrag geschlossen.<br />
Die Flurstücke liegen im Niederungsbereich des Oldenburger Grabens. Die o. g.<br />
Flurstücke werden derzeit intensiv als Grünland genutzt.<br />
Auf Basis der o. g. Aussagen sind die genannten Flurstücke grundsätzlich zur<br />
Kompensation der bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft geeignet.<br />
B-Plan Nr. 5 - 1. Änderung / Gemeinde Riepsdorf<br />
Bei einer Bilanzierung des Kompensationsbedarfes nach dem „Erlass zur Planung<br />
von Windkraftanlagen vom 31.10.2012“ entstehen unter Berücksichtigung der<br />
Darstellungen und Festsetzungen des B-Planes Nr. 5 ein planungsrechtlich zu<br />
sichernder Kompensationsflächenbedarf von 161.930,50 qm und ein<br />
umzusetzender Kompensationsflächenbedarf in Bezug auf die beantragten<br />
Anlagen von 143.660,70 qm.<br />
Für die rückzubauenden Altanlagen ergibt sich ein „Kompensationswert“ vom<br />
58.837,05 qm bzw. 97.113,45 qm bei einer Berücksichtigung der bereits zulässigen<br />
Anlagen.<br />
Unter Berücksichtigung der o. g. Zahlen ergibt sich ein zusätzlicher<br />
planungsrechtlich zu sichernder Kompensationsflächenbedarf von 64.817,05 qm<br />
und ein umzusetzender Kompensationsflächenbedarf in Bezug auf die beantragten<br />
Anlagen von 46.547,25.<br />
Die im Rahmen des B-Planes Nr. 5 planungsrechtlich gesicherten<br />
Kompensationsflächen haben aber Bestandsschutz bzw. sind jetzt vollständig<br />
10 planungsrechtlich zu sichernder Kompensationsflächenbedarf<br />
11 umzusetzender Kompensationsflächenbedarf<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 77
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
umzusetzen (5,8 ha von: Gemeinde Riepsdorf, Gemarkung Gosdorf, Flur 1,<br />
Flurstücke 3, 8, 5/1, 6/1, 7/3, 7/4, 7/6, 9, Gemarkung Riepsdorf, Flur 1, Flurstücke<br />
18 und 19 sowie Gemeinde Grube, Gemarkung Grube, Flur 12, Flurstücke 56/4<br />
und 57/1.<br />
Die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft (Naturhaushalt und Landschaftsbild)<br />
erfolgt durch folgende Maßnahmen:<br />
Herausnahme von:<br />
- 0,7537 ha des Flurstückes 50/1 und 50/5 (Gemarkung Riepsdorf, Flur 1, Gesamtgröße:<br />
0,7537 ha) und<br />
- 4,6 ha des Flurstückes 21 (Gemarkung Koselau, Flur 2, Gesamtgröße: 4,6 ha)<br />
und<br />
- 6,1963 ha 12 bzw. 3,0463 13 ha des Flurstückes 27 (Gemarkung Koselau, Flur<br />
2, Gesamtgröße: 9,7875 ha)<br />
aus der ökonomischen landwirtschaftlichen Nutzung mit folgenden Vorgaben zur<br />
extensiven Bewirtschaftung oder Pflege:<br />
- Die Kompensationsflächen sind zwischen dem 15. März und 30. November<br />
extensiv zu beweiden (1 Großvieheinheit / ha = 1 Rind oder Pferd bzw. 3<br />
Schafe) oder zu mähen (ab dem 15 Juli).<br />
- Kein Umbruch des Grünlandes und Nachsaaten.<br />
- Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.<br />
- Die Flächen dürfen nicht geschleppt, gewalzt oder drainiert werden.<br />
- Das Mähgut ist abzufahren.<br />
Die Flurstücke befinden sich im Privatbesitz oder im Eigentum der Gemeinde und<br />
werden vom Eingriffsverursacher gepachtet. Zwischen dem Flächeneigentümer<br />
und dem Eingriffsverursacher wird ein Pachtvertrag geschlossen.<br />
Die Flurstücke liegen im Niederungsbereich des Oldenburger Grabens. Die o. g.<br />
Flurstücke werden derzeit intensiv als Grünland genutzt.<br />
Auf Basis der o. g. Aussagen sind die genannten Flurstücke grundsätzlich zur<br />
Kompensation der bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft geeignet.<br />
F.7 Geschützte Biotope<br />
Durch die Neuordnung der Erschließungsflächen müssen im Geltungsbereich des<br />
B-Planes Nr. 5 – 1. Änderung 40 lfm Knick gerodet werden. Für die Knickrodung<br />
wird ein separater Antrag gestellt. Die Anlage eines Ersatzknickes erfolgt auf dem<br />
Flurstück 12 (Flurstück 12, Gemarkung Gosdorf, Flur 4) mit einer Gesamtlänge von<br />
8 m und auf dem Flurstück 14/1 (Gemarkung Gosdorf, Flur 4) mit einer<br />
Gesamtlänge von 32 m.<br />
12 planungsrechtlich zu sichernder Kompensationsflächenbedarf<br />
13 umzusetzender Kompensationsflächenbedarf<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 78
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
F.8 Darstellung der Umweltauswirkungen der Vorhaben unter Berücksichtigung<br />
der Umweltauswirkungen der bestehenden Windenergieanlagen in der<br />
Windfarm<br />
Die Berücksichtigung der Fachgutachten zu den beantragten und planungsrechtlich<br />
gesicherten 4 Windenergieanlagen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7 und im<br />
Geltungsbereich des B-Planes Nr. 5 – 1. Änderung bestätigen die in Kapitel D und<br />
E beschriebene Umweltauswirkungen. Bei einem Vergleich der Tabellen 3 und 5<br />
kommt es zu einer Mehrversiegelung. Diese Mehrversiegelung führt aber nicht zu<br />
einem anderen Ergebnis der <strong>UVS</strong>, da sie aufgrund der Gebietsgröße unerheblich<br />
ist.<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 79
KREIS OSTHOLSTEIN<br />
GEMEINDEN RIEPSDORF, KABELHORST, GRÖMITZ<br />
GEMEINDEÜBERGREIFENDES EIGNUNGSGEBIET FÜR WINDENERGIEANLAGEN<br />
ERGÄNZUNG UND REPOWERING<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE<br />
TEILBEREICH:<br />
BAULEITPLANUNG B-PLAN NR. 5 – 1. ÄNDERUNG UND B-PLAN NR. 7<br />
ANLAGENPLANUNG WP KOSELAU UND GROSSENHOLZ<br />
12-06-08 07.12.2012<br />
G. LITERATURVERZEICHNIS<br />
HEYDEMANN, BERND: Neuer Biologischer Atlas, Ökologie für Schleswig-Holstein<br />
und Hamburg, Kiel 1997.<br />
LANDESAMT FÜR NATUR UND UMWELT DES LANDES SCHLESWIG-<br />
HOLSTEIN: Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei<br />
Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein, Flintbek 2008.<br />
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN MÜLLER + KAHNS. Landschaftspflegerischer<br />
Begleitplan zum Bau einer Windkraftanlage in der Gemeinde Riepsdorf – Ortslage<br />
Koselau, Eutin, August 1995.<br />
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATUR UND FORSTEN DES LANDES<br />
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Erläuterungen zum Landschaftsrahmenplan für den<br />
Planungsraum II, Entwurf, Gesamtfortschreibung 2001, Kreis Ostholstein und<br />
Hansestadt Lübeck, Kiel Juli 2001.<br />
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATUR UND FORSTEN DES LANDES<br />
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein, Kiel 1999.<br />
NOHL, WERNER: Landschaftsplanung, Ästhetische und rekreative Aspekte,<br />
Kirchheim, 2001.<br />
NOHL, WERNER: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastartige<br />
Eingriffe, München, 1993.<br />
PAUL, HANS-ULRICH, UTHER, DIRK, NEUHOFF, MICHAEL, WINKLER-<br />
HARTEN-STEIN, KERSTIN, SCHMIDTKUNZ, HARRY, GROSSNICK, JAN: GISgestütztes<br />
Verfahren zur Bewertung visueller Eingriffe durch<br />
Hochspannungsleitungen, Naturschutz- und Landschaftsplanung, 2004.<br />
VERWALTUNGSGERICHT SCHLESWIG, U. v. 18.08.2009 - 1 A 5/08<br />
GESETZE, VERORDNUNGEN, ERLASSE UND RICHTLINIEN:<br />
BNATSCHG, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)<br />
vom 01. März 2010.<br />
LNATSCHG, Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz) vom 01.<br />
März 2010.<br />
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATUR UND FORSTEN DES LANDES SCHLES-<br />
WIG-HOLSTEIN mit INNENMINISTERIUM und MINISTERIUM FÜR<br />
WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR: Erlass "Grundsätze zur Planung von<br />
Windkraftanlagen" vom 23.03.2011<br />
MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELT UND LÄNDLICHE RÄUME<br />
DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN: Erlass über Hinweise zum naturschutzrechtlichen<br />
Ausgleich und Ersatz, in Aufstellung<br />
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATUR UND FORSTEN DES LANDES SCHLES-<br />
WIG-HOLSTEIN mit INNENMINISTERIUM: Erlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung zum Baurecht“ vom 3. Juli 1998.<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG) vom 05.09.2001<br />
Brandes / Landschaftsarchitekt 80