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Lenk u. Ruhezeiten - Schulbus.Net

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Bitte einschicken: GUV/FAKULTA, Hofener Str. 65, 70736 Fellbach. Oder faxen: 0711 / 53 07 70 - 70 MedCode: 02/126H Werber:<br />

Meine persönlichen Daten<br />

Familienname ❏ Männlich ❏ Weiblich Nationalität<br />

Vorname<br />

Straße /Hausnummer<br />

PLZ Wohnort<br />

Telefon Geburtsdatum<br />

Berufliche Daten<br />

❏ Arbeiter/in ❏ Angestellte/r ❏ Beamte/r ❏ DO-Angestellte/r<br />

❏ Selbstständige/r ❏ freie Mitarbeiter/in ❏ ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in<br />

Beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale)<br />

Straße/Hausnummer<br />

PLZ/Ort<br />

Branche/ausgeübte Tätigkeit<br />

Tarifvertrag Tarifl. Lohn- bzw. Gehaltsgruppe lt. Tarifvertrag<br />

Tätigkeits-/Berufsjahr Bruttoeinkommen Monatsbeitrag<br />

❏ Vollzeit ❏ Teilzeit<br />

Euro<br />

Wochenstunden<br />

❏ Arbeitslos ❏ Wehr/Zivildienst bis<br />

❏ Azubi-Volontär/in-Referendar/in bis<br />

❏ Praktikant/in bis<br />

❏ Altersteilzeit bis<br />

❏ Sonstiges<br />

Ich war Mitglied der Gewerkschaft:<br />

von bis<br />

Krankenkasse<br />

Bankeinzug<br />

Ich bevollmächtige ver.di und die GUV/FAKULTA, den jeweiligen satzungsgemäßen Beitrag bis auf<br />

Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren bzw. im Gehalts-/Lohnabzug jeweils bei Fälligkeit bis zu<br />

meinem schriftlichen Widerruf von meinem Konto abzubuchen<br />

❏ monatlich ❏ vierteljährlich ❏ halbjährlich ❏ jährlich<br />

Konto-Nr. BLZ<br />

Bank/Sparkasse/Postbank<br />

PLZ Ort<br />

Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach §14 der ver.di-Satzung pro. Monat 1% des regelmäßigen<br />

monatlichen Bruttoverdienstes. Für Rentner/innen, Pensionär/innen, Vorruheständler/innen,<br />

Krankengeldbezieher/innen und Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag 0,5% des regelmäßigen<br />

Bruttoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt Euro 2,50 monatlich. Für Hausfrauen/Hausmänner<br />

Schüler/innen, Studierende, Wehr-/Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und<br />

Sozialhilfeempfänger/innen beträgt der Beitrag Euro 2,50 monatlich. Jedem Mitglied steht es frei,<br />

höhere Beiträge zu zahlen.<br />

Der zusätzliche Gewerkschaftsbeitrag der GUV/FAKULTA beträgt 18 Euro im Jahr. Er wird von ihr<br />

erhoben und abgebucht. Die Abbuchung erfolgt einmal jährlich.<br />

Ich willige ein, dass meine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des<br />

Mitgliedsverhältnisses und der Wahrnehmung gewerkschaftlicher Aufgaben elektronisch<br />

verarbeitet und genutzt werden.<br />

Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Datum Unterschrift<br />

ver.di GUV/FAKULTA Bitte<br />

ankreuzen<br />

Beitrittserklärung<br />

Euro<br />

13. Fahrpersonalverordnung<br />

Die Vorschrift des Fahrpersonalgesetzes ermächtigt<br />

den Bundesverkehrsminister Rechtsverordnungen zur<br />

Durchführung der EG-Sozialvorschriften, des Kontrollgeräts<br />

(Tachograph) sowie des AETR zu erlassen. Die<br />

Durchführungsverordnung hierzu ist die Fahrpersonalverordnung.<br />

§6 <strong>Lenk</strong>- und <strong>Ruhezeiten</strong><br />

im Straßenverkehr<br />

[1] von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung<br />

dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung<br />

geeignet und dazu bestimmt sind, mehr<br />

als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern<br />

und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge<br />

bis zu 50 km eingesetzt sind, haben <strong>Lenk</strong>zeiten,<br />

<strong>Lenk</strong>zeitunterbrechungen und <strong>Ruhezeiten</strong><br />

nach Maßgabe der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4<br />

und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung (EWG)<br />

Nr. 3820/85 einzuhalten.<br />

[3] Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverehr bei<br />

einer Linienlänge bis zu 50 km haben <strong>Lenk</strong>zeitunterbrechungen<br />

nach Maßgabe der folgenden<br />

Vorschriften einzuhalten:<br />

1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand<br />

mehr als 3 km, so ist nach einer <strong>Lenk</strong>zeit<br />

von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von<br />

mindestens 30 zusammenhängenden Minuten<br />

einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch<br />

zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens<br />

20 zusammenhängenden Minuten oder<br />

3 Teilunterbrechungen von jeweils mindestens<br />

15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen<br />

müssen innerhalb der <strong>Lenk</strong>zeit von<br />

höchstens 4 1/2 Stunden oder teils innerhalb<br />

dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.<br />

2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand<br />

nicht mehr als 3 km, sind als <strong>Lenk</strong>zeitunterbrechungen<br />

Arbeitsunterbrechungen ausreichend,<br />

soweit dies nach den Dienst- und Fahrplänen<br />

in der Arbeitsschicht enthalten ist (z.B.<br />

Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass<br />

die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen<br />

mindestens ein Sechstel der vorgesehenen<br />

<strong>Lenk</strong>zeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter<br />

10 Minuten werden bei der Berechnung der<br />

Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag<br />

kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen<br />

von mindestens 8 Minuten<br />

berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich<br />

vorgesehen ist, der die ausreichende<br />

Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer,<br />

die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen,<br />

kann die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />

entsprechende Abweichungen bewilligen.<br />

[4] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer<br />

nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit<br />

nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis<br />

zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch<br />

wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage<br />

die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten<br />

entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung<br />

der wöchentlichen <strong>Ruhezeiten</strong> bleibt im übrigen<br />

unberührt; jedoch können die wöchentlichen<br />

<strong>Ruhezeiten</strong> auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt<br />

werden.<br />

[5] Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die<br />

Vorschriften über die <strong>Lenk</strong>zeiten, die <strong>Lenk</strong>zeitunterbrechungen<br />

und die <strong>Ruhezeiten</strong> eingehalten<br />

werden.<br />

Für weitere Information:<br />

gerd.huetter@verdi.de GUV/FAKULTA<br />

Gewerkschaft ver.di Servicezentrum<br />

Gerd Hütter Tel. 018 01/22 44 22 (zum Ortstarif)<br />

Fachgruppe Straßenpersonen- Fax 0711/53 0770-70<br />

verkehr und Schienenverkehr Mail: info@guv-fakulta.de<br />

Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin www.guv-fakulta.de<br />

Impressum: Herausgegeben von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.,<br />

Fachgruppe Straßenpersonenverkehr und Schienenverkehr, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin.<br />

V.i.S.d.P: Jan Kahmann, Bearbeitung: Gerd Hütter.<br />

Konzeption und Gestaltung: Hauer+Ege GmbH, 70435 Stuttgart.<br />

Druck: Union Druckerei, 60488 Frankfurt/Main. W-1662-10-0302<br />

wir bewegen was<br />

<strong>Lenk</strong>-<br />

und <strong>Ruhezeiten</strong><br />

Fachgruppe Straßenpersonenverkehr<br />

für Fahrerinnen und Fahrer<br />

von Kraftomnibussen im<br />

Straßenpersonenverkehr<br />

Artikel 15 EWG/VO 3820/85<br />

(1) Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, dass sie<br />

die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten können.<br />

(2) Das Unternehmen überprüft regelmäßig, ob diese beiden<br />

Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen<br />

ergreift es die erforderlichen Maßnahmen,<br />

damit sie sich nicht wiederholen.

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